Revision: Aufhebung wegen Beleidigung und Berufsverbot, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 457/53
- Datum
- 26.11.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schuldspruch wegen Beleidigung setzt hinreichende Feststellungen darüber voraus, ob der Täter die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens erkannt hat oder bei gehöriger Gewissensanspannung erkennen konnte; dies muss dem Urteil entnehmbar sein.
Das vermeintliche Einverständnis eines noch nicht voll einsichtsfähigen Minderjährigen ist rechtlich unbeachtlich; das Fehlen des Verständnisses für Ehrvorstellungen schließt rechtliche Wirksamkeit eines Einverständnisses aus.
Ein berufsrechtliches Tätigkeitsverbot ist nur zulässig, wenn das Gericht konkrete Feststellungen trifft, die eine begründete Besorgnis begründen, der Verurteilte werde nach Verbüßung der Strafe erneut gleichartige Straftaten begehen.
Die Strafkammer kann die Glaubwürdigkeit jugendlicher Zeugen aus Lebenserfahrung und Menschenkenntnis beurteilen; besondere Zweifel sind zu erörtern, zusätzliche Beweiserhebungen sind jedoch nicht zwingend, wenn die Würdigung schlüssig begründet ist.
Verwendet ein Sachverständiger die Befunde eines anderen Gutachters, besteht nicht ohne weiteres die Verpflichtung, diesen weiteren Gutachter anzuhören, sofern die Verteidigung keinen entsprechenden Antrag stellt und die Kammer die Verwertung des schriftlichen Befunds rechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 13. April 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arzt Dr. █████████████ aus █, █████ █████ ██ ███████████████, dort geboren am [REDACTED], haft, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, █████████ ███ ███████████schaft, Staatsanwalt ███, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 13. April 1953 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer wegen Beleidigung verurteilt und ihm die Tätigkeit als Arzt untersagt worden ist. Ferner werden der Strafausspruch im Fall [REDACTED] mit den zugrunde liegenden Feststellungen und die Gesamtstrafe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte war als Arzt auf der Kinderstation der Städtischen Krankenanstalten in ██ tätig. Er berührte in geschlechtlicher Erregung Kinder, die dort in stationärer Behandlung waren, indem er Jungen an den Geschlechtsteil, Mädchen an den entblößten Oberschenkel in der Nähe des Geschlechtsteils oder an die Brust faßte und auf den Mund küßte. Einem Buben, den er auf der Straße kennengelernt hatte, erzählte er zweideutige Witze, einen anderen versuchte er dazu zu bestimmen, seinen Geschlechtsteil zu betrachten.
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch in einem Fall wegen sechs Sittlichkeitsverbrechen nach § 174 Nr. 2 StGB, hiervon eins begangen in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und einem Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB sowie zwei in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB, ferner wegen einer Beleidigung und wegen eines versuchten Sittlichkeitsverbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB verurteilt und ihm die Tätigkeit als Arzt für drei Jahre untersagt.
Der Angeklagte beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Die auf § 244 Abs. 2 StPO gestützten Verfahrensrügen sind unbegründet. Der medizinische Sachverständige Dr. Eichler, der den Beschwerdeführer für voll verantwortlich hält, hat den elektroencephalographischen Befund des Dr. med. Ernst für sein Gutachten verwertet, wie sich aus Seite 30 seines schriftlichen Gutachtens ergibt; es bestand daher für die Strafkammer kein Anlaß, darüber hinaus den Gutachter selbst zu hören. Die Verteidigung hat dies auch nicht für erforderlich erachtet, da sie ausweislich der Sitzungsniederschrift keinen entsprechenden Antrag gestellt hat.
I.
Der Angeklagte griff der vierzehnjährigen Schülerin Helga K. zwischen die Beine und betastete deren Oberschenkel in unmittelbarer Nähe des Geschlechtsteils. Das Landgericht hat die Einlassung des Beschwerdeführers, er habe lediglich Hautschwellungen feststellen wollen, wie sie bei Tuberkulinspritzen häufig auftreten, für widerlegt erachtet; es stützt seine Überzeugung von dem geschlechtsbetonten Beweggrund des Angeklagten auf die Aussage der Stationsschwester █████████, die seit Jahren in den Städtischen Krankenanstalten tätig ist und die dort zur Untersuchung solcher Reaktionen angewandten Methoden kennt, und die Tatsachen, daß der Angeklagte das Mädchen kurz zuvor auf den Mund geküßt hatte und zu unzüchtigen Berührungen von Patienten neige. Bei diesem Ergebnis der Beweisaufnahme drängte sich die Anhörung eines medizinischen Sachverständigen darüber, ob sich die Wirkung der Spritzen mehr in einer Schwellung als in einer Rötung der Haut erweise, zur Widerlegung der Einlassung nicht auf; im übrigen hat das Gericht bei seiner Beweiswürdigung sogar unterstellt, daß die Spritzen sowohl zu einer Rötung wie zu einer Schwellung führen konnten.
Die Revision ist schließlich der Meinung, das Landgericht hätte die Glaubwürdigkeit der Knaben B., ██ und K. nicht ohne Zuziehung eines █████████████████ bejahen dürfen. Die Urteilsausführungen zum Fall ████████████ ergeben jedoch, daß der Angeklagte die Berührungen des Jungen am Geschlechtsteil nicht bestritten und sich nur „mit Testversuchen“ verteidigt hat. Die Glaubwürdigkeit des Walter ██ C., den der Beschwerdeführer unter der Bettdecke an den Geschlechtsteil faßte, glaubte zwar sein Lehrer █████████ bedingt bejahen zu können, weil er von reger Phantasie und einem starken Geltungsbedürfnis sei. Die Strafkammer hat sich mit diesen Bedenken auseinandergesetzt und den Zeugen bei dem „fast erwachsenen Eindruck“, den er mache, für gereift genug erachtet, um die Bedeutung einer wahrheitsgemäßen Aussage zu erkennen. Den Schüler ██ versuchte der Angeklagte zu überreden, seinen Geschlechtsteil zu betrachten. Das Gericht hat dem Zeugen geglaubt, weil der Angeklagte selbst zugab, mit dem ihm fremden Jungen die Kirmes und das Kino besucht und ihn sexuell durch die Frage „getestet“ zu haben, ob der Knabe gegen Entgelt sein Glied zeigen würde. Der Lehrer R. konnte gegen den Schüler nichts Nachteiliges über seine Glaubwürdigkeit aussagen. In Anbetracht dieser Umstände und der Tatsache, daß der Angeklagte in drei Fällen ähnliche Verfehlungen eingestanden hatte, konnte das Tatgericht seine Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zur Ermittlung der Wahrheit ohne Rechtsirrtum für ausreichend erachten. Wenn das Urteil, die Beweiswürdigung abschließend, ausführt, es seien keine Umstände zutage getreten, die zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugen Anlaß geben, so sind nach dem Zusammenhang der Gründe erkennbar nur solche gemeint, die über die erörterten Bedenken hinausgehen.
Die Verurteilung wegen vollendeter Sittlichkeitsverbrechen (§ 174 Nr. 2, § 176 Abs. 1 Nr. 3, § 175a Nr. 3 StGB) begegnet keinen durchgreifenden Bedenken sachlich-rechtlicher Art. In den Fällen der Verführung nach § 175a Nr. 3 StGB hat das Landgericht die Überzeugung gewonnen, daß unmündige Kinder mit der Handlungsweise des Angeklagten nicht einverstanden waren und diese in ihrer geschlechtlichen Unerfahrenheit nur duldeten, weil der Beschwerdeführer bewußt seine ärztliche Autorität ausnützte und darüber hinaus in zwei Fällen die geschlechtliche Neugier der Jungen zu erwecken suchte. Dagegen läßt die Strafzumessung im Fall ██ (§§ 175a Nr. 3, 43 StGB) nicht erkennen, ob sich das Landgericht vor Augen gehalten hat, daß es die Strafe nach § 44 StGB mildern konnte. Obwohl dieses Verbrechen nur bis zu einem Versuch gediehen ist, hat die Strafkammer auf dieselbe Strafe erkannt, wie in den schwersten Fällen vollendeter Unzucht mit den anvertrauten kranken Kindern. Ein Rechtsirrtum ist insoweit nicht auszuschließen.
Rechtlich fehlerhaft ist ferner der Schuldspruch aus § 185 StGB. Die Erzählung von Zoten kann zwar die Kundgabe einer Mißachtung gegenüber dem Gesprächspartner enthalten und deshalb eine Beleidigung nach § 185 StGB darstellen. Ist der Zuhörer noch nicht 18 Jahre alt und fehlt ihm noch das volle Verständnis dafür, welche Bedeutung der Ehre und ihrem Verlust zukommt, so ist sein Einverständnis ohne rechtliche Wirkung (RG DR 1943, 1036 Nr. 8). Das Landgericht hat nach dem Eindruck, den es von dem Schüler Arns empfangen hat, den Verzicht des damals Zwölfjährigen auf seine Ehre als unbeachtlich angesehen. Ob der Angeklagte die Rechtswidrigkeit seines Tuns erkannt hat oder bei gehöriger Gewissensanspannung hätte erkennen können (BGHSt 2, 194), kann der Senat dem Urteil nicht entnehmen, obwohl der Angeklagte sich darauf berufen hat und auch festgestellt ist, daß der Junge ebenfalls zweideutige Witze erzählt hat. Der Beschwerdeführer durfte ferner wegen Beleidigung des Vaters Arns nur verurteilt werden, wenn er nachweislich in dem Bewußtsein gehandelt haben sollte, durch die zweideutigen Witze bringe er auch dem Vater gegenüber seine Mißachtung oder Geringschätzung zum Ausdruck (Urteil des Senats vom 22. November 1951 – 4 StR 585/51; vgl. auch BGH JZ 1951, 520; RGSt 77, 226). Darüber schweigt das Urteil.
Es muß daher, soweit der Angeklagte wegen Beleidigung verurteilt ist, aufgehoben werden. Der Rechtsfehler ist auf die übrigen Einzelstrafen ohne Einfluß geblieben.
Durchgreifenden Bedenken begegnet auch die Untersagung der Berufsausübung. Die Gründe besagen darüber: „Die Vielzahl der Fälle beweist, daß der Angeklagte zumindest noch im gegenwärtigen Stadium seiner Entwicklung zu derartigen Handlungen neigt. Daher ist auch eine Wiederholungsgefahr und damit eine Gefährdung der Allgemeinheit nicht auszuschließen.“ Diese Feststellungen entsprechen nicht den Erfordernissen des § 42l StGB; denn sie ergeben nichts darüber, ob bei der Wesensart des bislang unbestraften, einer erzieherischen Einwirkung offenbar noch zugänglichen Angeklagten die begründete Besorgnis besteht, er werde auch nach Verbüßung einer langfristigen Gefängnisstrafe erneut Sittlichkeitsverbrechen an seinen Patienten begehen. Nur unter dieser Voraussetzung wäre das einschneidende Berufsverbot vertretbar.
Im Umfang der Aufhebung wird die Strafkammer erneut zu entscheiden und dabei auch über die Anrechnung der weiter erlittenen Untersuchungshaft zu befinden haben.
| Groß | Engels | Martin | |||
| Krumme | Hille |