Revision: Verurteilung wegen Verführung Minderjähriger aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 585/51
- Datum
- 08.12.1950
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung nach § 182 StGB ist erforderlich, dass das Gericht mit hinreichender Feststellungssicherheit darlegt, dass die Minderjährige zur Tatzeit unbescholten war; kann eine frühere geschlechtliche Erkrankung nicht ausgeschlossen werden, müssen alternative Übertragungsursachen oder ein früherer Sittlichkeitsangriff festgestellt werden.
Die Überzeugungsbildung des Tatrichters erfordert ein Maß an Sicherheit, bei dem vernünftige Zweifel nicht mehr laut werden können; fehlt diese Überzeugung, ist eine Verurteilung nicht tragfähig.
Eine Beleidigung nach § 185 StGB gegenüber einer Mutter durch eine Tat an deren Tochter setzt voraus, dass der Täter in dem Bewusstsein handelte, damit gegenüber der Mutter Missachtung oder Geringschätzung zum Ausdruck zu bringen.
Eine Rüge mangelhafter Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unbeachtlich, wenn nicht konkret benannt wird, welche weiteren Zeugen der Tatrichter noch hätte vernehmen können (§ 344 Abs. 2 StPO).
Die sorgeberechtigte Mutter ist im Sinne des § 65 Abs. 2 StGB antragsberechtigt, eine Strafverfolgung der gegen die Tochter gerichteten Tat zu beantragen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 8. Dezember 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Christian ██ ████████, geboren am ██████████████ in ██████, aus ██████, wegen Verführung einer Minderjährigen u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. November 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Grosse als Vorsitzender, Krumme Bundesrichter Dr. Heehner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 8. Dezember 1950 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Die Revision der Nebenklägerin wird auf ihre Kosten verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte betreibt einen Großhandel mit Süßwaren, Speiseeis und alkoholischen Getränken; er ist vielfach vorbestraft. Im Sommer 1950 überredete er die damals vierzehnjährige Volksschülerin Inge ████, die er zu Hause allein antraf, künftig nachmittags in seinem Betrieb auszuhelfen und noch am selben Tage zu ihm zu kommen. Das Mädchen erschien auch. Der Angeklagte führte es in einen Schlafraum seines Betriebes. Unter dem Vorwand, er als Leiter einer Lebensmittelfirma wolle es auf Geschlechtskrankheit untersuchen, legte er das noch unschuldige Mädchen auf ein Bett, zog ihr den Schlüpfer herunter und steckte zwei Finger in die Scheide. Nachdem er ihr dann aufgegeben hatte, über die Vorgänge im Geschäft zu schweigen, und Inge █████ dies auch versprochen hatte, vollzog er mit ihr den Beischlaf. Beide mussten sich später wegen einer Lues in ärztliche Behandlung begeben. Die Mutter des Mädchens hat rechtzeitig Strafantrag gestellt.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verführung der unbescholtenen Minderjährigen (§ 182 StGB) in Tateinheit mit Beleidigung der Mutter (§ 185 StGB) zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, ihn wegen der Verführung einer weiteren Minderjährigen jedoch aus tatsächlichen Gründen mangels Beweises freigesprochen.
Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und die als Nebenklägerin zugelassene, verletzte Inge ████, vertreten durch ihre geschiedene Mutter als gesetzliche Vertreterin, Revision eingelegt. Beide rügen Verletzung sachlichen Rechts, die Nebenklägerin beanstandet auch mangelnde Sachaufklärung.
I. Die Sachrüge des Angeklagten ist begründet; denn die bisherigen Feststellungen der Strafkammer rechtfertigen in der Tat nicht ihre Annahme, die Verletzte sei zur Tatzeit noch unbescholten im Sinne von § 182 StGB gewesen.
Das Landgericht hat auf Grund der Aussagen der vier Zeugen, die es als Zeugen vernehmen musste, festgestellt, dass sich sowohl der Angeklagte wie Inge ████ um den 15. Juni 1950 herum die Geschlechtskrankheit zugezogen haben könnten. Es hat dem „Verdacht“ Raum gegeben, dass der Angeklagte das Mädchen angesteckt habe, weil nämlich kein Anhaltspunkt dafür vorliege, dass dieses schon vorher mit einem anderen Manne geschlechtlich verkehrt habe. Gleichwohl hat der Tatrichter „nicht einwandfrei feststellen können, ob der Angeklagte die Zeugin Inge ██████████ oder diese den Angeklagten angesteckt hat“. Hat aber das Landgericht die Möglichkeit nicht ausschließen können, dass Inge schon vor ihrem Zusammentreffen mit dem Angeklagten geschlechtskrank war, so konnte es das Mädchen nur als unbescholten ansehen, wenn es gleichzeitig feststellte, dass diese Erkrankung nicht auf einen früheren geschlechtlichen Verkehr, sondern auf eine andere Art der Ansteckung zurückzuführen sei oder aber, dass Inge █████████████ früher einem Sittlichkeitsverbrechen zum Opfer gefallen sei; denn ein Mädchen, das schon einem Manne freiwillig den Beischlaf gestattet hat, ist im Sinne des Gesetzes regelmäßig bescholten. Ohne diese vom Senat vermisste Feststellung enthielt das Urteil aber einen echten Widerspruch und damit einen sachlichen Rechtsmangel.
Für die Vorbereitung der neuen Hauptverhandlung empfiehlt es sich, die Akten zunächst einem Sachverständigen für Geschlechtskrankheiten zur Erstattung eines Gutachtens über die Frage, von wem die Ansteckung ausgegangen ist, zuzuleiten und notfalls für die Hauptverhandlung noch die Erhebungen anzustellen, die er für seine abschließende Stellungnahme als erforderlich bezeichnen sollte. Die Strafkammer hat bisher schon Beweistatsachen ermittelt, die darauf hindeuten, dass Inge █████████ zu ihrer Begegnung mit dem Angeklagten noch unberührt gewesen ist, obwohl die Verteidigung das Gegenteil nachzuweisen bemüht war. Bei der neuen Würdigung der Beweislage wird der Tatrichter von den Grundsätzen auszugehen haben, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 5. Dezember 1950 – 3 StR 27/50 (NJW 1951, 83; vgl. auch DRZ 1951, der richterlichen Überzeugung ent- 160) für die Bildung wickelt hat: es genügt ein Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr laut werden können (Urt. v. 23. November 1950 – 2 StR 42/50; vgl. NJW 1951, 122).
Im Übrigen lässt die Verurteilung aus § 182 StGB keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.
Sollte eine Verurteilung aus § 182 StGB nicht möglich sein, dann wären die Voraussetzungen des § 185 StGB zu prüfen (vgl. RGSt 60, 34; 75, 179). Da der Mutter das Recht der Sorge für die Person des Kindes zusteht, ist sie antragsberechtigt im Sinne des § 65 Abs. 2 StGB (BGH v. 25. Oktober 1951 – 3 StR 483/51).
Die Strafkammer hat die Missachtung der Mutter, die geschieden ist, und der das Personensorgerecht für ihre Tochter Inge zusteht, darin erblickt, dass der Angeklagte das Mädchen in deren Abwesenheit „aus der Wohnung holte und sich an ihm verging“.
Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass dem Angeklagten die Familie ████ bis zu seinem Besuch in ihrer Wohnung unbekannt war, und dass Inge erst nach Erledigung ihrer Hausarbeiten den Angeklagten, der die Wohnung nach der Unterredung allein verlassen hatte, in seinem Geschäft freiwillig aufgesucht hat. Über die inneren Voraussetzungen des § 185 StGB spricht sich der Tatrichter nicht aus. Wann der Angeklagte den Entschluss gefasst hat, das Mädchen zu verführen, ist dem Urteil nicht zu entnehmen, insonderheit lässt es nicht erkennen, dass der Angeklagte gerade die Abwesenheit der erziehungsberechtigten Mutter für seine unsittlichen Pläne hat ausnutzen wollen. Der Angeklagte durfte aber wegen Beleidigung der Mutter nur bestraft werden, wenn er nachweislich in dem Bewusstsein gehandelt haben sollte, durch die Verführung der Tochter zur Unzucht oder durch ihre Verführung bringe er auch der Mutter gegenüber seine Missachtung oder Geringschätzung zum Ausdruck (vgl. Urteil des Senats v. 26. April 1951 in JZ 1951, 520; vgl. auch RGSt 77, 226). Wenn Welzel in seiner Besprechung des Urteils (vgl. NJW 1951, 500) und seinem Lehrbuch (2. Aufl. 147) zum Ausdruck bringt, dass eine Beleidigung eines anderen als des zunächst Betroffenen nur vertretbar sei, wo „die gegen eine bestimmte Person ausgesprochene Ehrverletzung gleichzeitig etwas Ehrenrühriges über eine andere aussagt“ (z. B. „Hurensohn“), wird dabei übersehen, dass die durch § 185 StGB unter Strafe gestellte Kundgebung auch durch ein tatsächliches Verhalten in Erscheinung treten, und dass eine Tat gegen mehrere gerichtet sein kann; es ist Welzel aber darin beizustimmen, dass eine Beleidigung nicht die bloße Verursachung eines seelischen Schmerzes ist.
Das Landgericht wird den Sachverhalt unter Beachtung dieser Gesichtspunkte erneut zu ermitteln haben.
II. Der Revision der Nebenklägerin, die zur Einlegung dieses Rechtsmittels nach §§ 397, 401 berufen ist, kann kein Erfolg beschieden sein.
Die Rüge unzureichender Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) in Richtung auf das geschlechtliche Vorleben des Angeklagten ist schon deshalb unbeachtlich, weil sie nicht die Zeugen benennt, deren sich der Tatrichter noch hätte bedienen können (§ 344 Abs. 2 StPO); es bedarf deshalb keiner Entscheidung der Frage, ob die Nebenklägerin ihre Beschwer überhaupt aus den Urteilsgründen herleiten darf, die die Frage der Ansteckung dahingestellt sein lassen.
Die Sachbeschwerde ist unbegründet. Die Strafkammer hat dem Angeklagten für den Fall, dass er das Mädchen angesteckt hat, nicht nachweisen können, er habe bei Vollziehung des Beischlafs gewusst oder den Umständen nach annehmen müssen, dass er geschlechtskrank sei. Damit entfiel aber die Möglichkeit, den Angeklagten zugleich wegen einer Körperverletzung oder aus § 5 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 18. Februar 1927 zu verurteilen; jedoch wird die neue Verhandlung Gelegenheit geben, auch diese Frage nochmals zu erörtern.
| Dr. Heehner | Engels | ||
| Grosse | Dr. Hille |
Zitiert (3)
- BGH · 2 StR 42/50 · 25.11.1950Verkennung der freien richterlichen Überzeugung nach § 261 StPO – Freispruch aufgehoben
- BGH · 3 StR 27/50 · 05.12.1950Revision wegen Überspannung der Überzeugungsanforderungen bei Kindestötung – Zurückverweisung
- BGH · 3 StR 483/51 · 25.10.1951Verleitung zu Unzucht: Kein Versuch nach §175a Nr.3 StGB bei vorbereitendem Kitzeln
Zitiert von (4)
- BGH · 4 StR 681/53 · 21.01.1954Fahrlässige Tötung: Geschwindigkeit an Sichtweite anzupassen; kein Vertrauensgrundsatz
- BGH · 4 StR 7/54 · 29.04.1954Revision: Beleidigung eines Jungen — Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- BGH · 4 StR 457/53 · 26.11.1953Revision: Aufhebung wegen Beleidigung und Berufsverbot, Zurückverweisung
- BGH · 4 StR 767/53 · 18.03.1954Revision verworfen: Beleidigung durch ehrverletzende Erzählung gegenüber Kind (§185 StGB)