Treffer
BGH Urteil

Verleitung zu Unzucht: Kein Versuch nach §175a Nr.3 StGB bei vorbereitendem Kitzeln

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 483/51
Datum
25.10.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Verurteilung wegen Beleidigung; der Angeklagte hatte einen über 15-jährigen Jungen durch Kitzeln und Vorschläge zu späteren Schlägen anregen wollen. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und stellt fest, dass Verleitung nach §175a Nr.3 StGB voraussetzt, dass die unmittelbar veranlasste Handlung dem Zweck der sexuellen Erregung oder Befriedigung dient. Die Mutter, der die Personensorge zusteht, durfte den Strafantrag für das minderjährige Kind stellen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verleitung eines Jugendlichen i.S.v. § 175a Nr. 3 StGB setzt voraus, dass das veranlasste Verhalten auch den inneren Tatbestand des § 175 erfüllt, d.h. der Handlung selbst der Zweck der Erregung oder Befriedigung der Sexuallust ist.

2

Vorbereitende oder nur mittelbar auf eine spätere unzüchtige Handlung gerichtete Handlungen begründen keinen Versuch nach § 175a Nr. 3 StGB.

3

Zur Beleidigung genügt es, dass der Täter gegenüber dem Verletzten Missachtung zum Ausdruck bringt; das konkrete Erkennen des beleidigenden Charakters durch den Verletzten ist nicht erforderlich.

4

Bei einem Verletzten, der noch nicht 18 Jahre alt ist, übt der gesetzliche Vertreter das Recht zur Stellung des Strafantrags in dessen Namen aus.

5

Bei geschiedener Ehe ist der Mutter, der das Sorgerecht für die Person des gemeinsamen Kindes zusteht, die Befugnis als gesetzlicher Vertreter zur Stellung eines Strafantrags i.S.v. § 65 Abs. 2 StGB zuzubilligen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 16. Februar 1951

Rubrum

Bei geschiedener Ehe ist im Falle der Beleidigung des gemeinschaftlichen Kindes die Mutter zur Stellung des Strafantrages nach § 65 Abs. 2 StGB berechtigt, wenn ihr die Sorge für die Person des Kindes zusteht.

=== TENOR === Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Fritz █████, geb. am ███████ 1910 in ███████, Kreis ████████████, wohnhaft in █████ ███, wegen widernatürlicher Unzucht hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

Das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 16. Februar 1951 wird aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen.

=== GRÜNDE === Der Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB angeklagt, vom Landgericht aber wegen Beleidigung (§ 185 StGB) zu 3 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie kann keinen Erfolg haben.

Der Angeklagte findet geschlechtliche Erregung oder Befriedigung, wenn er von Knaben Schläge auf das nackte Gesäß erhält. Um den zur Zeit der Tat über 15 Jahre alten Schüler ███████, den er auf der Straße zufällig kennengelernt hatte, zu veranlassen, ihm mit Ruten Schläge auf das nackte Gesäß zu geben, ging er folgendermaßen vor: Er erzählte ihm, er habe als Angehöriger eines Jugendbundes einen Führer gehabt, der seine Jungen in der Weise zur Selbstbeherrschung erzogen habe, dass jeder auf den anderen habe aufpassen und ihn mit Schlägen strafen müssen, falls er Fehler gemacht habe. Er selbst habe sich in dem Jugendbund das Kitzelgefühl dadurch abgewöhnt, dass er sich, entkleidet, am ganzen Körper habe kitzeln und Schläge auf das nackte Gesäß geben lassen, sobald er auf das Kitzeln reagiert habe.

Zunächst erzählte er ████, er (der Angeklagte) verdiene Schläge, weil er beim Besteigen der Straßenbahn eine Dame angerempelt habe. Seine Aufforderung, ihm mit einer Weidenrute die Schläge auf das nackte Gesäß zu geben, lehnte ███ mit der Begründung ab, dafür sei er zu jung. Daraufhin erbot sich der Angeklagte, dem Jungen das Kitzelgefühl abzugewöhnen. ███ ging auf den Vorschlag ein, ließ die Hose etwas herunter und zog das Hemd hoch. Der Angeklagte kraulte ihn mit den Fingerspitzen zunächst auf der Brust und dem Bauch bis dicht unter dem Nabel und sodann an der Wirbelsäule herunter bis zum Gesäß. Als ██████ keine Empfindungen zeigte, forderte ihn der Angeklagte auf, ihn zu kitzeln. Dies alles tat er in der Hoffnung, er werde dadurch ███████ später veranlassen können, ihm doch noch Schläge auf das nackte Gesäß zu geben, und auf diese Weise zu geschlechtlicher Befriedigung zu kommen. Der Angeklagte machte ihm daraufhin den Vorschlag, sich am nächsten Tage wieder zu treffen. Er wollte ihn dann „im Schritt“ kitzeln. Diesen Vorschlag machte der Angeklagte ebenfalls in der Hoffnung, den Jungen in der Folge doch noch dazu zu bestimmen, ihn zu schlagen. ███ lehnte ein erneutes Treffen ab. Er hatte die geschlechtliche Absicht, die der Angeklagte mit seinem Vorgehen verband, nicht verstanden und auch nicht die Bedeutung der Worte „im Schritt kitzeln“ begriffen.

Das Landgericht verneint ein vollendetes Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB, weil eine Verführung zum Unzuchttreiben voraussetze, dass das Tun, zu welchem der Minderjährige verleitet werden solle, nicht nur den äußeren, sondern auch den inneren Tatbestand des § 175 StGB erfülle, dass also beide Teile um das Geschlechtliche der Handlung wüssten. Diese Auffassung bekämpft die Revision. Sie meint, für die Auslegung der Vorschrift des § 175a Nr. 3 StGB müsse ihr Zweck, die geschlechtliche Unerfahrenheit männlicher Jugendlicher auf gleichgeschlechtlichem Gebiete zu schützen, zu den gleichen Folgerungen führen wie in § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB der Schutzgedanke bezüglich des Irrtums der Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen. Es wäre unbefriedigend, wenn eine verhältnismäßig harmlose unzüchtige Handlung mit einem Minderjährigen bestraft werde, weil dieser das Geschlechtliche erkannt habe, während eine „massive“ Unzucht, wenn dem Minderjährigen infolge seiner Unerfahrenheit der geschlechtliche Charakter nicht bewusst geworden wäre, straflos bliebe.

Dem kann nicht beigepflichtet werden. Den weitgehenden Schutz der Vorschrift des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat der Gesetzgeber ersichtlich auf Personen unter 14 Jahren beschränkt und auch beschränken wollen. Es lässt sich deshalb der Grundgedanke dieser Vorschrift nicht dazu verwenden, um den Anwendungsbereich des § 175a Nr. 3 StGB über seinen klaren Wortlaut hinaus auszudehnen. Diesem ist zu entnehmen, dass die Verleitung eines Jugendlichen zu einem Verhalten, das den äußeren und den inneren Tatbestand des § 175 StGB erfüllt, d. h. entweder „Unzucht mit einem anderen Manne treiben“ oder „sich von einem anderen Manne zur Unzucht missbrauchen lassen“ ist, hier mit Strafe bedroht wird. Das setzt voraus, dass der Jugendliche das Tun, zu dem er verleitet wird, zur Erregung oder Befriedigung der Sinneslust – sei es der eigenen, sei es der anderer – vornehmen soll. An dieser in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Auffassung ist festzuhalten.

Nach den tatrichterlichen Feststellungen ist der Angeklagte davon überzeugt gewesen, dass dem Jungen die geschlechtlichen Hintergründe seines Sinnens nicht bewusst gewesen seien. Zutreffend hat das Landgericht deshalb auch den Versuch eines Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB verneint. Der Angeklagte hat den Jungen nicht gekitzelt, um dadurch seine eigene Geschlechtslust zu erregen oder zu befriedigen. Auch das in Aussicht gestellte „im Schritt kitzeln“ sollte nicht diesem Zweck dienen. Vielmehr sollte es nur den Boden dafür vorbereiten, dass der Junge in der Folgezeit dem Angeklagten die zur Erregung oder Befriedigung seiner Geschlechtslust gewünschten Schläge auf das Gesäß verabreichte. Danach hat der Angeklagte entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht nicht in wollüstiger Absicht gehandelt. Davon kann nur gesprochen werden, wenn die Handlung selbst der Erregung oder Befriedigung der Geschlechtslust dient, nicht aber, wenn das in Frage stehende Verhalten erst für die Zukunft eine jenem Zwecke dienende Handlung ermöglichen soll.

Da der Angeklagte den Jungen somit nicht in wollüstiger Absicht kitzelte, erfüllt sein Verhalten nicht den Begriff der Unzucht. Dabei bedarf die Frage, ob dieses Verhalten objektiv das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzte, keiner Entscheidung. Ein Vergehen nach § 175 StGB liegt somit ebenfalls nicht vor.

Was die Verurteilung wegen Beleidigung anlangt, so sind die Urteilsgründe nicht frei von Widerspruch. Einerseits heißt es dort, der Angeklagte habe sich einer Beleidigung gegenüber der Mutter des Jugendlichen schuldig gemacht. Andererseits wird ausgeführt, der Strafantrag sei von der Mutter als der „Sorgeberechtigten“ gestellt. In dieser Eigenschaft kam die Stellung eines Strafantrages nur in Betracht, wenn der Jugendliche selbst beleidigt worden war. So liegt die Sache hier auch. Umstände, welche die Annahme einer Beleidigung der Mutter rechtfertigen könnten, sind nicht dargetan. Dagegen hat der Angeklagte sowohl durch sein Ansinnen, ihm Schläge auf das nackte Gesäß zu verabfolgen, wie durch das Kitzeln und den Vorschlag, ihn „im Schritt“, d. h. in der Nähe des Geschlechtsteils zu kitzeln, dem Jugendlichen gegenüber Missachtung zum Ausdruck gebracht und ist sich dessen nach Lage der Dinge auch bewusst gewesen. Dass der Verletzte den beleidigenden Charakter der gegen ihn gerichteten Äußerung erkannt habe, wird für das Vorliegen der Beleidigung nicht vorausgesetzt.

Der von der Mutter des Jugendlichen innerhalb der gesetzlichen Frist gestellte Strafantrag ist rechtswirksam. Für den Verletzten, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, übt der gesetzliche Vertreter das Recht, Strafantrag zu stellen, in dessen Namen aus.

Die Stellung eines Strafantrages wegen einer gegen das Kind begangenen, nur auf Antrag verfolgbaren Straftat ist Ausübung des Rechtes der Sorge für die Person. Nach den tatrichterlichen Feststellungen ist die Ehe der Eltern des Jugendlichen geschieden. Die Mutter hat das Recht der Sorge für die Person des gemeinschaftlichen Sohnes. Die Sorge für die Person als Ausfluss der elterlichen Gewalt umfasst auch die Vertretung in den die Person des Kindes betreffenden Angelegenheiten. Das ergibt sich aus § 1630 Abs. 1 BGB. Ursprünglich war das Sorgerecht der Mutter bei geschiedener Ehe zu Lebzeiten des Vaters gemäß § 1635 BGB allerdings dahin beschränkt, dass dem Vater die Vertretung des Kindes verblieb (§ 1635 Abs. 2 BGB). Diese Vorschrift ist jedoch durch § 84 des Ehegesetzes vom 6. Juli 1938 aufgehoben worden. Das Ehegesetz vom 20. Februar 1946 bestimmt in § 78, dass sie weiterhin aufgehoben bleibt. Demnach ist jetzt die Mutter, wenn ihr die Sorge für die Person des gemeinschaftlichen Kindes aus der geschiedenen Ehe zusteht, insoweit auch zur Vertretung des Kindes berechtigt (RGDR 1944, 767 Nr. 2, RGRK 6. Aufl. 2 zu § 81 Ehegesetz vom 6. Juli 1938; Godin 2. Aufl. zu § 74 EheG) und somit gesetzlicher Vertreter des verletzten Kindes im Sinne von § 65 Abs. 2 StGB.

Der Widerspruch in den Entscheidungsgründen berührt den Urteilsspruch jedoch nicht.

Nach allem ist die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

KoenigerKraussScharpenseel
BuschBaldus
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