Verkennung der freien richterlichen Überzeugung nach § 261 StPO – Freispruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 42/50
- Datum
- 25.11.1950
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die freie richterliche Überzeugung (§ 261 StPO) beruht auf der Gesamtwürdigung des Verhandlungsstoffs und erfordert ein nach Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, bei dem vernünftige Zweifel nicht mehr laut werden können.
Eine bloß theoretische oder abstrakte Möglichkeit der Unschuld steht einer Verurteilung nicht entgegen und darf die Überzeugungsbildung des Gerichts nicht verhindern.
Ein detailliertes, durch Ermittlungen bestätigtes Geständnis kann in der Gesamtwürdigung entscheidendes Gewicht erlangen und die Überzeugung des Gerichts tragen.
Die Revision ist begründet, wenn das Tatgericht die Beweiswürdigung so handhabt oder darlegt, dass die Anforderungen an die freie richterliche Überzeugung verkannt werden; in diesem Fall ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Itzehoe, 19. Juni 1950
Rubrum
Beglaubigte Abschrift
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den landwirtschaftlichen Arbeiter Heinrich R. jun., aus ███████ Kreis S_______, geboren am ████████ 1925 in █████████, wegen schwerer Brandstiftung,
hat der Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. November 1950, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Löhner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Professor Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Beamter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Strafsenats, für Recht erkannt:
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Itzehoe vom 19. Juni 1950 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an die große Strafkammer des Landgerichts in Kiel verwiesen.
Gründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das den Angeklagten von der Anklage wegen schwerer Brandstiftung und Versicherungsbetruges freisprechende Urteil rügt, das Schwurgericht habe das Wesen der freien richterlichen Überzeugung verkannt. Die Revision ist begründet.
Nach den Feststellungen des Schwurgerichts erhielt der Angeklagte 1947 von einem Onkel auf Grund eines Übergabevertrages ein landwirtschaftliches Anwesen in ██ ███. Zum Gut gehörte ein wirtschaftliches Gebäude, das mit 24.000,— DM gegen Brand versichert war. Neben Ställen und einer Diele enthielt es Wohnungen für drei Flüchtlingsfamilien, die an Miete monatlich DM 22,— zahlten. Da das Gebäude sehr baufällig war, wollte es der Angeklagte abreissen lassen. Dagegen beschloss der Gemeinderat am 6. Mai 1949, um einen Wohnraum zu verlieren, den Teil des Gebäudes, der die Wohnungen enthielt, mit Hilfe der Mieteinnahmen und unter Verwendung von Baumaterial instandzusetzen, das durch den Abbruch der übrigen Gebäudeteile gewonnen werden sollte.
Zwei Tage darauf, am 3. Mai 1949 gegen 23.00 Uhr, brannte das Gebäude bis auf die Grundmauern ab. Der unter dem Verdacht der Brandstiftung zweimal von der Polizei ██████████ vernommene Angeklagte hatte die Tat zunächst bestritten. Am 11. Mai 1949 log er jedoch, nachdem er vorläufig festgenommen worden war, ein Geständnis ab. Er schilderte dabei, wie er die Brandlegung vorbereitet und ausgeführt habe, in genauen Einzelheiten, die durch nachfolgende Ermittlungen bestätigt wurden. Am 12. Mai 1949 wiederholte er sein Geständnis vor dem Ermittlungsrichter.
Das Schwurgericht würdigt den Wert des Geständnisses eingehend und gibt seiner Überzeugung Ausdruck, dass der Angeklagte es frei von physischem oder psychischem Druck abgelegt habe; dennoch sei „die Möglichkeit nicht ausge— schlossen, dass ein Angeklagter auch ohne Vorliegen körperlichen und seelischen Druckes ein falsches Geständnis ablegt.“ An anderer Stelle befasst es sich mit Angaben verschiedener Zeugen über die Ursprungsstelle des Brandes und █████ kommt zu dem Ergebnis, dass für die Wahrheitsfindung mit ihnen „nichts anzufangen“ sei. Dennoch hält das Schwur— gericht gerade mit Rücksicht auf einen Teil dieser Zeugen— angaben es „theoretisch für möglich“, dass der Brand an anderer als der vom Angeklagten in seinem Geständnis bezeichneten Stelle ausgebrochen sei, „und dass nicht der Angeklagte den Brand gelegt hat“; es könne deshalb nicht mit „letzter Sicherheit“ die volle Überzeugung von seiner Schuld gewinnen.
Diese Erwägungen verkennen offensichtlich das Wesen der freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung zu schöpfenden richterlichen Überzeugung im Sinne des § 261 StPO. Sie beruht, der Eigenart geisteswissenschaftlichen Erkennens gemäß, anders als das Ergebnis exakter, naturwissenschaftlicher Forschung nicht auf einem unmittelbar einsichtigen Denken, sondern auf dem Gewicht eines die Gründe klar abwägenden Urteils über den Gesamtzusammenhang eines Geschehens. Hier ist es erforderlich, aber auch genügend, dass ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, dem gegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr laut werden können. Die bloße „theoretische“ oder „abstrakte“ Möglichkeit, dass der Angeklagte nicht der Täter war, kann seine Verurteilung nicht hindern. Da eine solche Möglichkeit bei der Unzulänglichkeit menschlicher Erkenntnis nie ganz auszu-
schließen ist, wäre jede richterliche Wahrheitsfindung unmöglich. Diese Auffassung vom Wesen der freien richter— lichen Überzeugung ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung stets vertreten worden (vgl. RGSt. 61, 202 (206); 66, 164).
Der Senat hat die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO an die Strafkammer eines benachbarten Landgerichts verwiesen. Die Aufhebung des Urteils entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. **Löhner | **Werner | Dr. **Sauer | |||
| Dr. **Geier | Dr. **Busch |