Revision: Beleidigung eines Jungen — Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 7/54
- Datum
- 29.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden und nicht zu einer eigenen freien Beweiswürdigung berufen; es darf nur dann abweichen, wenn die Feststellungen auf bloß möglichen Schlüssen beruhen (§ 337 StPO).
Die Tatbestände der §§ 176 Abs. 1 Nr. 3 und 175a Abs. 1 Nr. 3 StGB setzen voraus, dass der Täter das Alter des Minderjährigen kannte bzw. die Handlung mit der Absicht vornahm, das Kind zu sexuellen Handlungen zu veranlassen; das Fehlen dieses Nachweises schließt deren Anwendung aus.
Die Annahme, ein Elternteil sei durch eine gegen das Kind gerichtete unzüchtige Handlung automatisch mitbeleidigt, ist unzulässig; es müssen besondere äußere Umstände vorliegen, die einen unmittelbaren Angriff auf die Ehre des Elternteils erkennen lassen, und der Täter muss insoweit eine entsprechende Vorstellung gehabt haben.
Die Feststellung der Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher kann sich aus einer Vielzahl gleichartiger Vorstrafen, deren Häufung, der Wirkungslosigkeit früherer Strafen und erkennbaren Neigungen des Täters zur Wiederholung entsprechender Delikte ergeben.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 1. Oktober 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Alfred S. ██ aus R[O], dort geboren ██████ ████ █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Beleidigung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter ███, Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 1. Oktober 1953 im Strafaussprach samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der vielfach vorbestrafte Angeklagte zeigte in einer Bedürfnisanstalt dem Schüler Jürgen K. seinen entblößten Geschlechtsteil.
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Beleidigung zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Dagegen wendet sich dessen Revision mit der Sachbeschwerde.
Der Sachverhalt ist frei von Widersprüchen; das menschliche Auge vermag auch solche Vorgänge wahrzunehmen, die sich seitwärts vom Beschauer abspielen, aber noch in dessen Gesichtswinkel liegen. Die weiteren Ausführungen der Revision übersehen, dass der Senat zu einer eigenen Beweiswürdigung nicht berufen, vielmehr an die tatrichterlichen Feststellungen, sofern sie nur auf möglichen Schlüssen beruhen, gebunden ist (§ 337 StPO).
Das Landgericht hat die Voraussetzungen der §§ 176 Abs. 1 Nr. 3 und 175a Abs. 1 Nr. 3 StGB nur deshalb verneint, weil der Beschwerdeführer nicht nachweisbar das Alter des Jungen gekannt und diesen auch nur zu einem kurzen Betrachten seines Gliedes habe verleiten wollen. Da die Strafkammer ferner den in § 183 StGB vorausgesetzten Begriff der Öffentlichkeit ohne Rechtsirrtum verneint hat, konnte es den an sich vorliegenden äußeren Sachverhalt einer unzüchtigen Handlung nur noch unter dem Gesichtspunkt des § 185 StGB würdigen. Der Tatrichter hat den Beschwerdeführer der Beleidigung des Jungen und dessen Vater für schuldig befunden.
Die erste Annahme ist rechtlich zutreffend, die zweite bedenklich. Das Landgericht führt aus: „Der Vater eines durch eine unzüchtige Handlung betroffenen minderjährigen Kindes ist nach herrschender Rechtsprechung stets mitbeleidigt, da die unzüchtige Handlung, wie auch vorliegend, einen Eingriff in die Beaufsichtigungsbefugnis des Vaters (§ 1631 BGB) bedeutet.“ Schon das Reichsgericht hat in RGSt 70, 247 ff. dargelegt, dass der Auffassung der Strafkammer in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden kann, und auch der Bundesgerichtshof hat verlangt, dass besondere Umstände hinzukommen müssen, die einen unmittelbaren Angriff auf die Ehre des Elternteils deutlich erkennen lassen (vgl. Urteil des Senats in JZ 1951, 520). Solche äußeren Merkmale sind nicht ersichtlich. Die Rechtsausführung der Strafkammer, der Angeklagte habe durch eine vorsätzliche Kundgabe der Missachtung und Nichtachtung das Ehrbewusstsein und das Ehrgefühl des Vaters angegriffen, entbehrt jeder tatsächlichen Grundlage in der Sachverhaltsschilderung. Selbst wenn der Senat diesen Satz als eine Feststellung hinnehmen wollte, so dürfte der Beschwerdeführer insoweit nur verurteilt werden, wenn er nachweislich in dem Bewusstsein gehandelt hätte, er bringe durch sein unzüchtiges Benehmen gegen den Sohn auch dem abwesenden Vater seine Missachtung oder Geringschätzung zum Ausdruck (Urteil des Senats vom 22. November 1951 – 4 StR 585/51). Das angefochtene Urteil äußert sich hierzu nur formelhaft („vorsätzlich“) und damit unzureichend.
Eine solche Vorstellung des Angeklagten ist bei einer Verfehlung, die einer augenblicklichen und starken geschlechtlichen Erregung entspringt, kriminologisch schon unwahrscheinlich. Unter den obwaltenden Umständen wird sie schon deshalb nicht verlässlich getroffen werden können, weil der Beschwerdeführer die Tat leugnet und nach der Bekundung des Jungen dabei kein Wort gefallen ist, das dem Tatrichter einen Rückschluss auf die Vorstellung des Angeklagten gestatten könnte; dieser hat sich vielmehr, „abgesehen von der Entblößung, völlig passiv verhalten“. Da die Beleidigung des Vaters im Schuldspruch keinen Ausdruck gefunden hat, kann er bestehen bleiben.
Die Anwendung des § 20a StGB lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Beschwerdeführer ist u. a. schon achtmal wegen Verbrechen oder Vergehen gegen die Sittlichkeit, zumeist begangen gegenüber Jungen, bestraft, darunter befinden sich mehrere Zuchthausstrafen; einmal ist er schon als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden. Die Strafkammer hat aus der Vielzahl der Straftaten, den gleichbleibenden Umständen, unter denen sie geschahen, ihrer raschen Folge, der Wirkungslosigkeit selbst der Zuchthausstrafen, seiner Willensschwäche und seiner Scheu vor geregelter Arbeit die volle Überzeugung gewonnen: Dem Beschwerdeführer wohnt ein Hang zu Verfehlungen auf geschlechtlichem Gebiet inne, der, teils angeboren, teils durch Übung erworben, fest in ihn verwurzelt ist und zu der begründeten Besorgnis Anlass gibt, er werde den Rechtsfrieden auch künftig erheblich stören. Wegen des verringerten Schuldumfanges musste der Strafausspruch jedoch aufgehoben werden; der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die angebliche Ehrenkränkung des Vaters die Höhe der Strafe beeinflusst hat.
| Krumme | Engels | Hille | |||
| Groß | Seibert |