Revision gegen Verurteilung wegen Betrugs und Diebstahls als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 473/62
- Datum
- 13.11.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision gegen Strafurteile ist unbegründet, soweit sie sich als unzulässiger oder nicht tragfähiger Angriff auf die tatsächliche Beweiswürdigung darstellt.
Die Strafkammer muss eine Gegenüberstellung nach §274 StPO nicht entscheiden, wenn sie vom Beschuldigten nicht beantragt wurde.
Ein Zeuge kann auch dann vereidigt werden, wenn er Verletzter ist (§61 Nr.2 StPO), sofern nicht dargelegte zwingende Gründe gegen die Vereidigung sprechen.
Die Verpflichtung des Gerichts zur Ergänzung der Sachaufklärung (z.B. durch Vernehmung weiterer Zeugen) besteht nur, wenn deren Vernehmung zur Feststellung der Tatnotwendigkeit erkennbar erforderlich ist.
Ein formaler Fehler bei der Umrechnung einer Zuchthausstrafe in Gefängnis kann durch Anwendung des gesetzlichen Umrechnungsmaßstabs (§21 StGB) geheilt werden, sofern das Urteil in seinem Ergebnis nicht berührt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 2. August 1962
Rubrum
5 StR 473/62
In der Strafsache gegen ███ aus ███, den Kaufmann Helmut ███, geboren █████████ 1927 in █████████ bei █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 2. August 1962 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die nach dem 2. August 1962 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist nicht begründet.
I. Verfahrensrügen.
1. Ausweislich der Verhandlungsniederschrift hat der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung die Gegenüberstellung mit der polizeilich vernommenen Zeugin ███████ nicht beantragt (§ 274 StPO). Die Strafkammer brauchte deshalb nicht darüber zu entscheiden.
2. Der Vorsitzende hat nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift die Vereidigung des Zeugen ███████ ohne Widerspruch des Beschwerdeführers angeordnet. Der Beschwerdeführer trägt keine Gründe vor, welche die Nichtvereidigung dieses Zeugen zwingend geboten hätten. Die Strafkammer konnte ihn vereidigen, auch wenn er Verletzter ist (§ 61 Nr. 2 StPO).
3. Über die von dem Beschwerdeführer in seinem Schlußvortrag hilfsweise beantragte Vernehmung des Peter ███ und der Eheleute Inge und ███ konnte die Strafkammer im Urteil entscheiden. Das ist geschehen. Peter ███ ist nach den getroffenen Feststellungen unerreichbar. Das in das Wissen der Eheleute ███ Gestellte hat die Strafkammer zulässigerweise als wahr unterstellt (UA S. 7).
4. Der Beschwerdeführer hat nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift keinen Antrag auf Vernehmung des Polizeibeamten ███████ (richtig: K[REDACTED]) gestellt. Die Strafkammer brauchte deshalb nicht darüber zu entscheiden. Sie hat nach dem Akteninhalt auch nicht gegen die Aufklärungspflicht verstoßen. Selbst wenn die Zeugin ███████ im Gegensatz zu ihrer Aussage in der Hauptverhandlung bei der polizeilichen Vernehmung erklärt haben sollte, sie habe zwischen 8 und 9 Uhr, also nicht auch noch vor 11 Uhr, ihr Geld gezählt, so brauchte sich dem Gericht eine Notwendigkeit, neben der Zeugin ███████ auch den Polizeibeamten als Zeugen zu hören, nicht aufzudrängen.
II. Sachrügen.
1. Die erhobenen Sachrügen sind nicht begründet, wie sich bei richtiger Auslegung des Urteils ergibt. Danach hat das Landgericht die Behauptung des Beschwerdeführers, bei der Bestellung die nötigen Mittel gehabt zu haben, um die Möbel zu bezahlen, im Ergebnis rechtlich einwandfrei widerlegt.
Die Strafkammer hat nach der Feststellung, daß der Beschwerdeführer über eine wirtschaftlich auswertbare Erfindung nicht verfügt, im Hinblick auf den gestellten Antrag des Beschwerdeführers im Frühjahr 1961 Bargeld im Betrage von 5000 DM besessen habe. Wenn sie weiter meint, dieses Geld aus Quellen konne stammen, die der Beschwerdeführer Anfang 1960, dem Zeitpunkt der Möbelbestellung, noch nicht erschlossen habe, so wollte sie damit nicht zum Ausdruck bringen, daß die Herkunft des Geldes aus der Erfindung denkgesetzlich nicht möglich sei. Sie wollte vielmehr durch diese Bemerkung lediglich ihre Überzeugung kundtun, daß der Beschwerdeführer das Geld jedenfalls nicht aus der Verwertung einer Erfindung bezogen hat, da eine solche gar nicht vorhanden war und deshalb Anfang September 1960 auch keine Erträge abwerfen konnte.
Die Strafkammer hat ferner im Anschluß an die Feststellung, daß es einen Geschäftsfreund des Beschwerdeführers, der diesem Anfang August 1960 auf eine frühere Forderung 1000 DM gezahlt haben soll, nicht gibt, zur Widerlegung der Beweisführung des Beschwerdeführers ausgesprochen, es sei eher zu vermuten, daß der Beschwerdeführer durch die Vorweisung des von ihm durch Einfügen einer „1“ vor der Zahl „60“ veränderten Postabschnitts vom 17. Oktober 1960 über 60 DM der █████ █████ seine in Wahrheit nicht vorhandenen Einnahmen habe täuschen wollen, als daß er diese Manipulation im Hinblick auf vermeintlich erhaltene 1800 DM als „Gedächtnisstütze“ vorgenommen habe. Durch diesen Satz hat die Strafkammer, wie der Urteilszusammenhang ergibt, nicht etwa die Möglichkeit, daß der Beschwerdeführer im Oktober 1960 tatsächlich 1800 DM erhalten hat, zugelassen. Das Landgericht hat ihm vielmehr ersichtlich nicht geglaubt.
Ebensowenig hat die Strafkammer dem Beschwerdeführer glaubt, daß er mit Mitteln aus dem Vorkauf einer Geige an dem Fuhrgeschäft eines Peter ███ █████████ beteiligt war (UA S. 8). Es mag der Revision zugegeben sein, daß die Behauptung, der Beschwerdeführer habe die Geige aus der sowjetischen Besatzungszone mitgebracht, nicht notwendig im Widerspruch zu seiner Behauptung steht, er habe schnell fliehen müssen, daß er nicht einmal seine Papiere über die Anstellung als Steuerinspektor habe mitnehmen können. Es ist durchaus möglich, daß man bei überstürzter Flucht das eine ergreift und das andere nicht mitnimmt. Die beanstandete Schlußfolgerung der Strafkammer ist zwar nicht zwingend; sie ist aber möglich. Die Strafkammer konnte auf Grund der hierzu im übrigen festgestellten Tatsachen ohne Rechtsfehler der Überzeugung sein, daß es sich bei diesen Behauptungen des Angeklagten um bloße Phantasieprodukte handelt.
Die Revision stellt zu Unrecht in Frage, daß die Firma durch den Beschwerdeführer geschädigt wurde. Sie lieferte ohne die versprochene Barzahlung die Möbel aus. Der Schaden lag bereits in der durch die Unsicherheit des Beschwerdeführers als Schuldner bedingten Gefährdung ihrer Kaufpreisforderung. Auf die rechnerische Höhe des Schadens kommt es im einzelnen nicht an.
2. Die gegen die Verurteilung wegen der festgestellten Diebstähle und des Diebstahlsversuchs erhobenen Sachrügen erweisen sich durchweg als unzulässige Angriffe auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts und sind deshalb offensichtlich unbegründet.
Die ausdrückliche Feststellung, daß der Angeklagte die Rückfallvoraussetzungen kannte, konnte hier unterbleiben, weil der Angeklagte die beiden Vorstrafen wegen Diebstahls jeweils verbüßt hat, bevor er die nächsten Taten beging.
Die Voraussetzungen für die Annahme einer fortgesetzten Handlung liegen schon nach dem äußeren Sachverhalt nicht vor.
3. Wegen der dem Beschwerdeführer weiterhin zur Last gelegten Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung hat die Strafkammer laut Sitzungsniederschrift vom 2. August 1962 (Bd. III Bl. 43 d. A.) das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
4. Auch die Rüge, das Landgericht habe der Gesamtstrafe im Falle ██ ██████████████████ eine Einzelstrafe von sechs Monaten Zuchthaus zugrunde gelegt, muß im Ergebnis ohne Erfolg bleiben. Die gemäß § 44 Abs. 3 Satz 2 StGB gebotene Umrechnung dieser Strafe in Gefängnis ist zwar unterblieben. Diese hätte zu geschehen, obwohl bei der Bildung der Gesamtstrafe umgekehrt die Gefängnisstrafe wieder in Zuchthaus zu veranschlagen war, damit die Einzelstrafe aus dem Urteil richtig erkennbar ist. Dieser Mangel kann jedoch durch Anwendung des gesetzlichen Umrechnungsmaßstabes aus § 21 StGB ohne weiteres behoben werden, indem hier ausgesprochen wird, daß diese Einzelstrafe statt sechs Monaten Zuchthaus neun Monate Gefängnis beträgt.
Der Verstoß berührt daher das Ergebnis des Urteils nicht (RG HRR 1940 Nr. 180; 4 StR 7/54 vom 11. Februar 1954).
| Sarstedt | Siemer | Kersting | |||
| Koffka | Borker |