Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Überspannung der Überzeugungsanforderungen bei Kindestötung – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 27/50
Datum
05.12.1950
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Freisprechung einer wegen Kindestötung Angeklagten; das Schwurgericht hatte weder Tötungsvorsatz noch kausalen Zusammenhang sicher festgestellt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Schwurgericht offenbar rechtsirrige, zu strenge Anforderungen an die richterliche Überzeugung stellte und konkrete Anhaltspunkte für alternative Todesursachen nicht ausreichend auswertete. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die richterliche Überzeugung im Strafverfahren bedarf keiner absolut sicheren Gewissheit; sie verlangt das Schweigen berechtigter Zweifel eines besonnenen, gewissenhaften und lebenserfahrenen Richters.

2

Bei der Beweiswürdigung ist zwischen abstrakt-theoretischen Zweifeln und konkret begründeten Gegenerklärungen zu unterscheiden; bloße theoretische Möglichkeiten ohne konkrete Anhaltspunkte dürfen die Verurteilung verhindern, dürfen aber auch nicht jede Überzeugungsbildung lähmen.

3

Der Tatrichter ist verpflichtet, alle festgestellten Tatsachen erschöpfend auszuwerten; er muss insbesondere prüfen, ob für alternative Todesursachen konkrete Anhaltspunkte bestehen, bevor er diese zur Entlastung heranzieht.

4

Selbst wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Verhalten und Erfolg nicht nachgewiesen wird, kann eine Strafbarkeit wegen versuchten Tötungshandlung in Betracht kommen, wenn der Tötungsvorsatz festgestellt werden kann.

Vorinstanzen

Schwurgericht Krefeld, 12. Juni 1950

Rubrum

In Namen des Volkes!

In der Strafsache gegen die Bäckerein Ruth ████ aus W[REDACTED], geb. am ████ in B[REDACTED], wegen Kindestötung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 5. Dezember 1950, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Engels als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der ███████████████████,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Krefeld vom 12. Juni 1950 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.

Gründe

1. Die unverheiratete Angeklagte war, wie ihr bekannt, aus einem in der zweiten Maihälfte 1949 vorgefallenen Geschlechtsverkehr schwanger. Ihr Arzt hatte das Ansinnen einer Abtreibung zurückgewiesen. Die Angeklagte traf gleichwohl keinerlei Vorbereitungen für die zu erwartende Geburt und hielt ihre Schwangerschaft vor jedermann streng geheim. Sie wurde sich am Abend des 21. Dezember 1949 infolge der körperlichen Anzeichen klar, dass die Geburt nunmehr unmittelbar bevorstand, ging zu Bett und kam nach Mitternacht ohne Hilfe nieder. Obwohl sie wusste, dass sie geboren hatte, blieb sie unbeweglich liegen und weckte weder ihre im Nebenbett schlafende Freundin, die selbst zwei Kinder hatte, noch kümmerte sie sich selbst um das Neugeborene; dieses ließ sie vielmehr, ohne es überhaupt einmal aufzudecken oder abzutasten, bis zum Morgen zwischen ihren Beinen unter dem Federoberbett liegen. Nunmehr war das durchaus lebensfähige Kind, das auch nach der Geburt an den Lungen geatmet hatte, an Sauerstoffmangel zugrunde gegangen.

Das Schwurgericht hat die wegen Tötung des Kindes zur Verantwortung gezogene Angeklagte freigesprochen, weil weder ihr Tötungsvorsatz noch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen ihrem Verhalten und dem Tode des Kindes mit Sicherheit bejaht werden könne.

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt eine Überspannung der an die richterliche Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen. Das Rechtsmittel ist begründet.

Die Ausführungen des angefochtenen Urteils müssen den Verdacht begründen, dass das Schwurgericht sich von rechtsirrigen Auffassungen über das Wesen richterlicher Überzeugungsbildung hat leiten lassen. Denn wenn es erwägt, dass eine sich beinahe zwingend als einzig möglicher Schluss darbietende starke Wahrscheinlichkeit zum Beweise nicht ausreiche, solange nicht jeder überhaupt mögliche Zweifel, jede wenngleich verhältnismäßig selten verwirklichte andere Möglichkeit mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, so verkennt es augenscheinlich, dass die prozessuale Feststellung einer zu beweisenden Tatsache nur das Schweigen der Zweifel eines besonnenen, gewissenhaften und lebenserfahrenen Beurteilers, nicht aber auch eine von niemandem anzweifelbare absolute Gewissheit erfordert.

Der erkennende Richter kann seine wichtige Aufgabe im Gemeinschaftsleben nur dann sachgemäß erfüllen, wenn er die ihm unterbreiteten Sachverhalte nicht mit abstrakt-theoretischen, sondern mit den Maßstäben des menschlichen Vermögens beurteilt. Angesichts der durchgängigen Mehrdeutigkeit dieser Sachverhalte und der beschränkten Mittel menschlichen Erkennens ist ein absolut sicheres Wissen über sie kaum je erlangbar und die abstrakte Möglichkeit des Irrtums so gut wie immer vorhanden. So wenig aber der sonst überhaupt sich durch diese abstrakte Irrtumsmöglichkeit vom praktischen Handeln abhalten lassen kann, wenn er nicht untergehen will, so wenig darf sich auch der Richter, wenn nicht die Gerechtigkeit Schaden leiden soll, auf die Unmöglichkeit einer absoluten Wahrheitserkenntnis zurückziehen.

Aus solchen zwingenden Gründen hat die Rechtsprechung seit jeher anerkannt, dass die richterliche Überzeugung keine mathematische, jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewissheit voraussetzen darf (vgl. RGSt. Bd. 51 S. 127, Bd. 61 S. 206, Bd. 66 S. 164; RGZ. Bd. 15 S. 359, Bd. 95 S. 249, Bd. 162 S. 229 Anm. 1 zu § 286 f., RG. Gruchot Bd. 54 S. 670 Stein-Jonas ZPO.). Hätte das Schwurgericht sich nicht, wie es nach seinen Formulierungen trotz des gelegentlich einmal verwendeten Ausdrucks der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit scheint, von der gegenteiligen Auffassung leiten lassen, dass jeder überhaupt mögliche Zweifel mit Sicherheit auszuschließen sein müsse, so wäre es möglicherweise zur Bejahung sowohl des Tötungsvorsatzes als auch des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Verhalten der Angeklagten und dem Tod ihres Kindes gelangt.

Die Möglichkeit einer solchen Überspannung der an die richterliche Überzeugung gestellten Anforderungen tritt bei jeder der beiden Tatfragen hervor.

Als mögliche Ursache für den Sauerstoffmangel und damit den Tod des Kindes hat das Schwurgericht den tatsächlich festgestellten Umstand erkannt, dass die Angeklagte das Neugeborene bis zum Morgen mit einem Federoberbett zugedeckt liegen gelassen hat. Den hiernach naheliegenden Schluss, dass der Tod des Kindes durch dieses Verhalten der Angeklagten verursacht worden sei, hat das Schwurgericht deshalb nicht gezogen, weil ein Sauerstoffmangel auch aus anderen, unvermeidlichen Gründen, beispielsweise durch Aspiration von Blutresten oder die unglückliche Lage eines Eihautlappens, eingetreten sein könne. Das Schwurgericht erörtert jedoch nicht, ob für eine solche anderweite, verhältnismäßig seltene Todesursache irgendwelche tatsächlichen Anhaltspunkte festgestellt worden sind; solche lassen insbesondere auch die im Urteil wiedergegebenen gutachtlichen Äußerungen der Sachverständigen nicht erkennen. Hiernach hat das Schwurgericht es offenbar als für seine Beweiswürdigung unerheblich erachtet, ob für die Möglichkeit einer anderweiten Atmungsbehinderung des Kindes lediglich eine allzu ferne medizinische Theorie oder auch ein greifbarer Befund sprach. Damit hat das Schwurgericht in rechtsfehlerhafter Weise bei seiner abschließenden Würdigung die für die Entscheidung erhebliche Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens konkreter Anhaltspunkte für eine unwillkürliche Atmungsbehinderung außer Betracht gelassen. Der Tatrichter ist verpflichtet, alle festgestellten Tatsachen erschöpfend auszuwerten, die die Beurteilung des Sachverhalts zu Gunsten oder zu Ungunsten der Angeklagten beeinflussen können.

Diesem Rechtsmangel scheint eine denkfehlerhafte Verkennung des Unterschieds zwischen dem positiven, sich auf konkrete Gegentatsachen stützenden, und dem negativen, bloß abstrakttheoretischen, Zweifel zugrunde zu liegen. Möglicherweise hat das Schwurgericht infolge der Außerachtlassung dieses Unterschieds bei seiner tatsächlichen Würdigung des Kausalzusammenhangs einem rein theoretischen Zweifel ein Gewicht beigemessen, das es bei klarer Einsicht nur dem im gegebenen Falle gerechtfertigten Zweifel zuerkannt hätte.

Aber selbst wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Angeklagten und dem Tod ihres Kindes in einwandfreier Weise als nicht erweislich festgestellt wäre, könnten die Gründe des angefochtenen Urteils den Freispruch nicht rechtfertigen. Denn auch wenn die Angeklagte keine Ursache für den Tod des Kindes gesetzt haben sollte, kann sie der versuchten Kindestötung schuldig sein, falls sie mit Tötungsvorsatz gehandelt hat.

Das Schwurgericht sieht den Schluss auf den Tötungsvorsatz der Angeklagten beinahe zwingend als einzig möglich an, glaubt aber zur Widerlegung der Einlassung der Angeklagten, sie habe mit der Geburt einer noch nicht lebensfähigen Frucht im sechsten Monat gerechnet, „noch weitere Anforderungen stellen zu müssen, um jeden überhaupt möglichen Zweifel mit Sicherheit ausschließen zu können“.

Welcher Art diese Anforderungen sein sollen, führt das Schwurgericht nicht aus. Hierzu wäre es aber gegenüber den vorhergehenden, „beinahe zwingend“ den Tötungsvorsatz ergebenden Erwägungen verpflichtet gewesen. Denn die voraufgegangene eingehende Würdigung der Einlassung der Angeklagten hat das Schwurgericht, wie es ausdrücklich sagt, davon überzeugt, dass der zur Schwangerschaft führende Verkehr der Angeklagten – entgegen ihren wechselnden, eine spätere Schwängerung behauptenden Angaben – nur in den letzten Maiwochen erfolgt sein könne, und dass dies der Angeklagten auch bekannt gewesen oder aber zumindest bei der Erörterung mit ihrem Arzt am 7. November 1949 wieder voll ins Gedächtnis gerufen worden sei. War der Angeklagten bekannt, dass der für die Schwangerschaft ursächliche Verkehr in der zweiten Maihälfte stattgefunden hatte, so ist nicht ersichtlich, wie sie zur Zeit ihrer Niederkunft am 22. Dezember 1949 geglaubt haben konnte, sie befinde sich erst im sechsten Schwangerschaftsmonat. Denn der Möglichkeit eines Rechenfehlers der Angeklagten steht entgegen, dass ihre, nach den Urteilsausführungen behauptete spätere Schwängerung eine richtige Berechnung voraussetzt. Das Schwurgericht ist auch davon überzeugt, dass die Schutzbehauptung der Angeklagten, sie habe beim Abgang des Fruchtwassers nicht an den Beginn einer Geburt geglaubt, nur ein Versuch sei, das Gericht irrezuführen und ihr inneres Schuldgefühl zu vertuschen.

Nach alledem ist weder für den Nachweis des Tötungsvorsatzes, noch für den des ursächlichen Zusammenhangs die Möglichkeit auszuschließen, dass das Schwurgericht die Anforderungen an die Grundlagen der richterlichen Überzeugung unter Vorletzung der oben dargelegten Rechtsgrundsätze überspannt hat. Der den Gegenstand der Anklage bildende Sachverhalt bedarf daher einer neuen tatsächlichen und rechtlichen Würdigung. Die Verweisung an ein benachbartes Gericht erschien angezeigt. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

RichterDr. BuschDr. Engels
Dr. GeierKrauss
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