Treffer
BGH Urteil

Fahrlässige Tötung: Geschwindigkeit an Sichtweite anzupassen; kein Vertrauensgrundsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 681/53
Datum
21.01.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nach einem nächtlichen Unfall ein. Streitpunkt war u.a., ob er bei Abblendlicht und ca. 25 m Sicht mit 60 km/h fahren durfte und ob er mit einem unbeleuchteten Handkarren in Fahrbahnmitte rechnen musste. Der BGH bestätigte die Pflicht, die Geschwindigkeit so zu wählen, dass innerhalb der übersehbaren Strecke angehalten werden kann; mit plötzlich auftauchenden Hindernissen sei stets zu rechnen, der Vertrauensgrundsatz greife nicht. Die Revision wurde verworfen; lediglich die tateinheitliche StVO-Übertretung entfiel wegen Neufassung des § 49 StVO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei durch Dunkelheit oder ähnliche Umstände begrenzter Sicht darf ein Kraftfahrer grundsätzlich nur so schnell fahren, dass er bei plötzlichem Auftauchen eines Hindernisses auf der Fahrbahn noch rechtzeitig verlangsamen und notfalls anhalten kann; unzulässig ist jede Geschwindigkeit, deren Anhalteweg die übersehbare Strecke überschreitet.

2

Kraftfahrer haben auf Straßen typischerweise mit plötzlich auftauchenden Hindernissen aller Art, auch mit nicht oder schlecht beleuchteten und auch durch fremdes Fehlverhalten verursachten Hindernissen, zu rechnen.

3

Der Fahrer kann sich zur Verneinung der Vorhersehbarkeit nicht darauf berufen, ein menschliches Hindernis hätte nach den Regeln sorgfältigen Verkehrs nicht vorhanden sein dürfen; der Vertrauensgrundsatz findet insoweit keine Anwendung.

4

Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Augenschein/Ortsbesichtigung ist nicht zu beanstanden, wenn das Tatgericht die beantragte Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit als nicht erforderlich ansieht, weil die maßgeblichen Tatsachen bereits als erwiesen behandelt werden.

5

Eine verbleibende Unklarheit, ob die Pflichtwidrigkeit in überhöhter Geschwindigkeit oder in mangelnder Beobachtung der Fahrbahn liegt, lässt den Schuldspruch unberührt, wenn beide Pflichtverletzungen den Fahrlässigkeitsvorwurf tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 31. Juli 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Kaufmann Rolf A. ███ aus ████, dort geboren ██████████████, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß, Bundesrichter Tey, Bundesrichter Hobe, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Hille, Bundesrichter Dr. Martin, Bundesrichter Seibert, als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ████, als Vertreter der ██████████████████,

Justizangestellter ██████, als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 31. Juli 1953 wird mit der Maßgabe verworfen, dass im Urteilsspruch die Worte „in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 49 StVO“ entfallen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Beschwerdeführer zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 49 StVO anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat zu einer Geldstrafe von 300,— DM verurteilt worden.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte fuhr am 15. █ 1953 gegen 20 Uhr mit seinem Personenkraftwagen durch die Gladbecker Straße in Essen. In Höhe der Kokerei ███ fuhr er eine Geschwindigkeit von etwa 60 km/h; er hatte nicht das Fern-, sondern das Abblendlicht mit einer Reichweite von etwa 25 m eingeschaltet. Gegenverkehr war nicht vorhanden.

Die Gladbecker Straße ist an dieser Stelle etwa 9 m breit und wird nicht mit Laternen versehen; sie wird aber durch das von der Kokerei ███ ausgehende Licht leicht aufgehellt. Der Angeklagte befuhr die rechte Straßenseite.

Zur selben Zeit bewegte sich auf der Gladbecker Straße in Fahrtrichtung des Angeklagten der Arbeiter ███████. Dieser schob einen Handkarren von weniger als 1 m Breite vor sich her; der Handkarren war weder beleuchtet noch hatte er einen Rückstrahler. ███████, der ursprünglich in einem Abstand von 1–1½ m vom rechten Straßenrand gegangen war, bewegte sich, als der Angeklagte an ihn herankam, mit seinem Handkarren fast auf der Mitte der Gladbecker Straße, möglicherweise deshalb, weil er etwa 50 m weiter nach links in einen Feldweg einbiegen wollte.

Der Angeklagte bemerkte den ███████ erst auf eine sehr kurze Entfernung, die er selbst mit 5 m angibt, die nach der Meinung des Landgerichts aber „wahrscheinlich“ größer war. Er erschrak und versuchte, nach links auszuweichen. Das gelang ihm nicht; er fuhr ███████ an und verletzte ihn tödlich.

Das Landgericht hat die Unfallursache im verkehrswidrigen Verhalten des Verunglückten gesehen, jedoch auch dem Angeklagten ein Verschulden zur Last gelegt, weil er bei einer Sichtweite von nur 25 m mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h gefahren ist und deshalb plötzlich auftretende Hindernisse nicht rechtzeitig erkennen und einen Zusammenstoß durch Bremsen oder Ausweichen nicht mehr vermeiden konnte.

Die Revision des Angeklagten erhebt die Verfahrens- und Sachbeschwerde.

1.) Sie rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, die Strafkammer habe dem Beweisantrag der Verteidigung, durch Ortsbesichtigung die Beleuchtungsverhältnisse auf der Gladbecker Straße festzustellen, zu Unrecht nicht stattgegeben.

Das Landgericht hat diesen hilfsweise gestellten Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Einnahme eines Augenscheins sei zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Einlassung des Angeklagten schon bewiesen sei, dass die Beleuchtung nicht ausreichend gewesen sei. Die Ablehnung des Antrags mit dieser Begründung ist weder aus dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 5 StPO noch aus dem des § 244 Abs. 3 StPO zu beanstanden.

2.) In sachlich-rechtlicher Hinsicht wendet die Revision ein, das Verbot einer Geschwindigkeit, die einen größeren Bremsweg als die übersehbare Strecke der Fahrbahn bedinge, gelte nur dann, wenn die Umstände des Einzelfalles den Fahrer vor die Möglichkeit stellen könnten, sein Fahrzeug rechtzeitig anhalten zu müssen, um seinen Verkehrspflichten zu genügen. Diese Voraussetzung treffe im gegebenen Fall nicht zu, weil der Angeklagte mit dem plötzlichen Auftauchen eines einen unbeleuchteten Handkarren schiebenden Fußgängers in der Mitte der Fahrbahn nicht habe zu rechnen brauchen. Mit der gegenteiligen Annahme habe die Strafkammer die Sorgfaltspflicht überspannt. Auch habe sie es rechtsfehlerhaft unterlassen, die Voraussehbarkeit des Unfalls für den Angeklagten zu prüfen. Es sei anerkannt, dass ein ganz unverständiges Verhalten des Verunglückten die Voraussehbarkeit beseitigen könne.

Der Revision ist zuzugeben, dass die Rechtsprechung die Verpflichtung des Fahrzeugführers, bei begrenzter Sichtweite die Geschwindigkeit nach der Länge der jeweils übersehbaren Strecke der Fahrbahn zu bemessen, auf die Fälle beschränkt, in denen die Umstände den Fahrer vor die Möglichkeit stellen können, sein Fahrzeug innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten zu müssen (vgl. insbes. RGSt 76, 214). Die Kraftfahrer haben jedoch – im Gegensatz etwa zu Straßenbahnen, die auf eigenen Gleiskörpern verkehren – immer mit plötzlich auftauchenden Hindernissen aller Art zu rechnen (RG aaO); es ist eine Erfahrungstatsache, dass sich durch unabwendbaren Zufall oder durch fremde Schuld auf Straßen jederzeit Hindernisse der verschiedensten Art, insbesondere nicht oder schlecht beleuchtete Fahrzeuge, befinden können (vgl. BGH 4 StR 850/51 vom 11. März 1952 in BGHSt 2, 188 und VRS 4, 271, 5 StR 379/52 vom 8. Mai 1952 in BGHSt 3, 49 und VRS 4, 359).

Das gilt unstreitig insoweit, als es sich um Hindernisse im einsehbaren Raum der vor dem Kraftfahrer liegenden Fahrbahn handelt. Ob der Kraftfahrer im Einzelfall auch mit Hindernissen zu rechnen hat, die unvermittelt von der Seite her in den von ihm an sich eingesehenen Straßenraum treten – diese Sachlage hat das von der Revision angeführte Urteil RGZ 166, 74 im Auge (vgl. auch BGH VRS 4, 447) –, bedarf hier keiner Entscheidung; denn die Strafkammer hat die Möglichkeit ausgeschlossen, dass der Verunglückte ███████ von der Seite her plötzlich in die Fahrbahn des Angeklagten geraten ist. Der Kraftfahrer darf daher bei Behinderung der Sicht durch Dunkelheit oder sonstige Umstände grundsätzlich nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug beim plötzlichen Auftauchen eines Hindernisses auf der Fahrbahn noch rechtzeitig verlangsamen und notfalls anhalten kann. Das bedeutet, dass jede Geschwindigkeit unzulässig ist, die einen Anhalteweg bedingt, der länger ist als die jeweils übersehbare Strecke der Fahrbahn (BGH 3 StR 43/52 vom 15. Mai 1952 in VRS 4, 423, 5 StR 740/52 vom 20. November 1952 in VRS 4, 44).

Eine andere Auffassung liegt auch dem von der Revision angezogenen Urteil des Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (III ZR 158/50 vom 11. Januar 1951 in VRS 3, 247) nicht zugrunde. Die Entscheidung stützt sich zwar auf das Wort „notfalls“ im § 19 Abs. 2 Satz 2 (jetzt § 9 Abs. 1 StVO) und meint, dass die Geschwindigkeit nicht immer auf das durch die Sichtweite bedingte Maß herabgesetzt zu werden brauche, und sie meint auch, dass der Kraftfahrer mit der Anwesenheit von Fußgängern oder langsam fahrenden Radfahrern in der Fahrbahn „vielleicht“ nicht zu rechnen brauche; sie erkennt aber andererseits an, dass unbeleuchtete Hindernisse auf Landstraßen nicht selten seien und dass der Kraftfahrer erst recht auf Landstraßen mit solchen Hindernissen zu rechnen und daher „in der Regel“ die durch die Sichtweite begrenzte Geschwindigkeit einzuhalten habe.

Nach den Urteilsfeststellungen gab die Verkehrslage dem Angeklagten keinen Anlass zum Abblenden, da Gegenverkehr nicht vorhanden war. Wenn er gleichwohl abblendete und damit seine Sichtmöglichkeit auf eine Entfernung von 25 m beschränkte, musste er auch seine Geschwindigkeit so weit herabsetzen, dass der Anhalteweg innerhalb dieses Sichtbereichs lag. Eine Geschwindigkeit von 60 km/h, bei der der Anhalteweg selbst unter günstigen Umständen mehr als 25 m beträgt, war daher auf jeden Fall zu hoch. Nach den rechtsfehlerfreien Erwägungen der Strafkammer gilt das auch unter Berücksichtigung des von der Kokerei ███ ausstrahlenden Lichts.

Der Angeklagte hat somit durch zu schnelles Fahren an der Unfallstelle seine Sorgfaltspflicht gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern verletzt (§§ 1, 9 Abs. 2 StVO).

Ob diese Pflichtwidrigkeit für den Tod des verunglückten ███████ auch ursächlich war, ist dem Urteil allerdings nicht zweifelsfrei zu entnehmen. Der Angeklagte hat nämlich die Entfernung, auf die er den ███████ hat, mit nur 5 m angegeben. Das Landgericht hat diese Angabe nicht geglaubt und eine größere Entfernung als wahrscheinlich bezeichnet, diese aber nicht sicher ermitteln können. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Angeklagte den ███████ deshalb angefahren hat, weil er ihn infolge Unaufmerksamkeit erst auf eine Entfernung von weniger als 20 m erblickt hat und deshalb den Zusammenstoß nicht mehr durch Bremsen und Ausweichen (auf der 9 m breiten Straße) vermeiden konnte. In diesem Fall wäre nicht die überhöhte Geschwindigkeit, sondern allein oder im Zusammenwirken mit der überhöhten Geschwindigkeit die Unbeobachtung der Fahrbahn als Unfallursache anzusehen. Diese Unklarheit beeinträchtigt indes den Bestand des Urteils nicht, weil das verspätete Erblicken des ███████ infolge Unaufmerksamkeit keine geringere Pflichtwidrigkeit als das zu schnelle Fahren enthält (vgl. BGH VRS 4, 423 Nr. 217).

Mit der Frage, ob der Angeklagte den von ihm pflichtwidrig verursachten Tod des ███████ auch voraussehen konnte, hat sich das Landgericht nicht ausdrücklich befasst und musste es auch nicht. Es hat sie aber offensichtlich bejaht, und zwar mit Recht. Zweifel konnten sich nur daraus ergeben, dass sich ███████ selbst grob verkehrswidrig verhalten hat, weil er sich trotz des Herannahens von Kraftfahrzeugen mit einem unbeleuchteten und nicht mit Rückstrahler ausgestatteten Handkarren in der Straßenmitte bewegte. Diese Verkehrswidrigkeit schließt jedoch nicht aus, dass der Angeklagte bei entsprechender Sorgfalt den Tod des ███████ als mögliche Folge seines eigenen verkehrswidrigen Verhaltens hätte voraussehen können und von diesem Gesichtspunkt aus eine andere Fahrweise hätte beobachten sollen.

Das bedarf, soweit mangelnde Beobachtung der Fahrbahn infolge Unaufmerksamkeit in Frage kommt, keiner Erörterung. Soweit als Unfallursache die überhöhte Geschwindigkeit des Angeklagten in Betracht kommt, ergibt sich die Voraussehbarkeit schon aus dem dem Gebot der verhältnismäßigen Geschwindigkeit zugrunde liegenden Erfahrungssatz, dass der Kraftfahrer auf der Straße immer mit plötzlich auftauchenden Hindernissen aller Art zu rechnen habe. Für den Begriff des Hindernisses ist es ohne Bedeutung, ob es auf Naturereignisse oder auf tierisches oder menschliches Verhalten zurückzuführen ist und ob ein durch Menschen herbeigeführtes Hindernis auf unabwendbarem Zufall oder auf Verschulden beruht. Der Kraftfahrer kann sich im Einzelfall nicht darauf berufen, dass nach den Regeln eines sorgfältigen Verkehrs ein menschliches Hindernis nicht hätte vorhanden sein dürfen. Der erkennende Senat hat schon mehrfach in der Form ausgesprochen, dass der Vertrauensgrundsatz hier keine Anwendung finden könne (vgl. BGHSt 3, 422; BGH 4 StR 423/51 vom 27. September 1951 in VRS 4, 267; BGH 4 StR 585/51 vom 31. Januar 1952 in VRS 4, 267; vgl. auch BGH vom 23. August 1951, 4 StR 850/51 aaO). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Da auch die Strafzumessung keinen Rechtsirrtum erkennen lässt, das Landgericht insbesondere das „Hauptverschulden“ des getöteten ███████ weitgehend zugunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, erweist sich die Revision als unbegründet.

Die Neufassung des § 49 StVO (Bekanntmachung vom 24. August 1953), nach der eine Bestrafung wegen Übertretung der StVO nur noch dann in Frage kommt, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, gibt lediglich Veranlassung, die Verurteilung auf das Vergehen der fahrlässigen Tötung zu beschränken (vgl. BGH 4 StR 655/53 vom 7. Januar 1954).

GroßKrummeSeibert
HilleMartin

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