Treffer
BGH Urteil

Revision: Freispruch bei fahrlässiger Tötung nach Einbiegen – kein Verschulden des Einbiegenden

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 740/52
Datum
20.11.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung verurteilt; er hatte langsam nach links einbiegen wollen. Die Strafkammer sah Mitverschulden wegen angeblich zögerlichen Einbiegens. Der BGH hob die Verurteilung auf und sprach frei, weil keine konkret begründete Pflichtverletzung des Einbiegenden feststeht und das grob überhöhte Tempo des Nachfolgenden unvorhersehbar war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit im Verkehr setzt eine konkrete Feststellung und Darlegung eines Verstoßes gegen die Sorgfaltspflicht voraus; pauschale Vorwürfe über ‚zu langsames‘ oder ‚zögerliches‘ Fahren genügen nicht.

2

Ein nachfolgender Fahrer, der mit so hoher Geschwindigkeit fährt, dass der Bremsweg die Sichtweite übersteigt, handelt derart grob leichtfertig, dass damit im Allgemeinen nicht zu rechnen ist.

3

Bei der Beurteilung eines Mitverschuldens ist darzulegen, welche konkrete und zumutbare Verhaltensänderung des Vorausfahrenden den Zusammenstoß hätte verhindern können.

4

Fehlen hinreichende Feststellungen zum Verschulden des Angeklagten, ist das Urteil aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen.

Vorinstanzen

Landgericht Verden (Aller), 24. Juni 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Zimmermeister Otto ██ ███████ in ███ (Gemeinde ███ bei ███), geboren am █████ in ███, wegen fahrlässiger Tötung u. a.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden (Aller) vom 24. Juni 1952 aufgehoben.

Der Angeklagte wird auf Kosten der Landeskasse freigesprochen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Übertretung der Straßenverkehrsordnung anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu einer Geldstrafe von 600 DM verurteilt. Seine Revision, die die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat Erfolg.

Der Angeklagte befuhr die schnurgerade Bundesstraße 6 mit einem Personenkraftwagen in einer Geschwindigkeit von 3 bis 5 km/Std. Er wollte in ein Grundstück auf der linken Straßenseite einbiegen, das mit einem gepflasterten Platz auf 15 m Straßenlänge an die Bundesstraße angrenzt. Dort wollte er wenden.

30 m vor diesem Grundstück stellte er den linken Winker heraus. Ehe er zum Einbiegen ansetzte, überzeugte er sich im Rückspiegel, dass kein von hinten kommendes Fahrzeug zu sehen war. Sodann setzte er mit noch weiter verminderter Geschwindigkeit zum Einbiegen an. In diesem Augenblick näherte sich von hinten ein Personenkraftwagen, der von dem Ingenieur ███ gesteuert wurde, mit einer Geschwindigkeit von mindestens 65 km/Std. Der Angeklagte hatte diesen Wagen bisher nicht sehen können, weil die Straße hinter ihm einen Buckel aufwies. Der Wagen konnte erst auf eine Entfernung von 80 m in sein Blickfeld gelangen. ███ fuhr auf die linke Straßenseite hinüber, wo er den Angeklagten überholen wollte. Er stieß auf der linken Fahrbahnhälfte, etwa 1 m von deren linker Kante entfernt, mit dem Wagen des Angeklagten zusammen. Der Wagen des Angeklagten wurde nur leicht an der linken Seite beschädigt und nach rechts hinübergestoßen. Der von ██ gesteuerte Wagen überschlug sich zweimal und blieb 38 m weiter links an einem Straßenbaum zerschmettert liegen.

Von den Insassen des Wagens wurde die Mutter █████ schwer verletzt, sodass sie 15 Minuten nach dem Zusammenstoß starb. █████ selbst starb zwei Tage später im Krankenhaus. Der Vater ███ erlitt einen Schädelbruch und andere Verletzungen.

Die Strafkammer geht davon aus, dass das überwiegende Verschulden an dem Unfall auf Seiten des ███ liegt; sie erblickt jedoch ein Mitverschulden des Angeklagten darin, dass er „seine Linksbiegung nicht in zügiger Fahrt begonnen“ habe, „sondern unentschlossen und zögernd“. Es sei der Eindruck entstanden, dass er halten wollte. Er habe damit rechnen müssen, dass sich hinter dem Straßenbuckel Kraftfahrzeuge in schneller Fahrt nähern würden, mit denen er bei langsamem Überqueren der Straße zusammenprallen konnte. Auf all das hätte er seine Fahrweise einrichten sollen.

Die Strafkammer macht keine weiteren Ausführungen darüber, wie der Angeklagte sich anders hätte verhalten sollen. Sie will ihm ersichtlich nur daraus einen Vorwurf machen, dass er zu langsam gefahren sei. Das ist verfehlt.

Der Angeklagte brauchte nicht damit zu rechnen, dass ein Fahrzeug sich mit einer Geschwindigkeit nähern würde, bei welcher der Bremsweg länger sein konnte als die Sichtweite. Eine derartige Geschwindigkeit ist unter allen Umständen verboten (vgl. BGH 3 StR 585/51 v. 23.8.1951; 1 StR 850/51 v. 11.3.1952; 1 StR 199/52 v. 8.7.1952; III ZR 158/50 v. 11.1.1951). Sie stellt eine derart grobe Leichtfertigkeit dar, dass niemand bei einem anderen Verkehrsteilnehmer damit zu rechnen braucht.

Je langsamer der Angeklagte fuhr, desto deutlicher musste ██████ in dem Augenblick, als er des Angeklagten ansichtig wurde, erkennen, dass der Angeklagte nach links einbiegen wollte. Das ergibt eine einfache Berechnung.

Der Angeklagte fuhr zunächst mit einer Geschwindigkeit von 3 bis 5 km/Std. Hätte er eine Geschwindigkeit von 5 km/Std gehabt und beim Einbiegen beibehalten, während █████ eine Geschwindigkeit von 65 km/Std einhielt, so war der Angeklagte in dem Augenblick, als ██████ seiner aus 80 m Entfernung ansichtig wurde, 6,25 m vom Punkte des späteren Zusammenstoßes entfernt. Schon wenn man von dieser Annahme ausgeht, musste ███ auf den ersten Blick nicht nur am Winker des Angeklagten, sondern auch an dessen Fahrtrichtung und Geschwindigkeit sehen können, dass er einzubiegen beabsichtigte. Die Strafkammer stellt aber fest, dass der Angeklagte seine Geschwindigkeit noch weiter herabgemindert hatte. Geht man davon aus, dass er 3 km/Std fuhr, so war er in dem Augenblick, als ███████████ 80 m entfernt war, seinerseits 3,75 m von dem Punkte des Zusammenstoßes entfernt. Da die Straße 5,85 m breit ist und der Angeklagte von ihrer äußersten rechten Seite aus zum Einbiegen ansetzte, der Zusammenstoß jedoch 1 m von der linken Fahrbahnkante erfolgte, musste der Wagen des Angeklagten dann schon mitten im Einbiegen gewesen sein, als ██████ seiner ansichtig wurde. Ist der Angeklagte etwa noch langsamer gefahren, so war das Bild für █████ noch deutlicher. Je langsamer er fuhr, desto weiter war er schon schräg auf der Straßenmitte, als ██ ihn zu Gesicht bekam. Desto zwingender dringte sich ██████ also die Notwendigkeit auf, entweder seine Geschwindigkeit etwas zu ermäßigen oder rechts vom Angeklagten vorbeizufahren. ████ brauchte bei einer Geschwindigkeit von 65 km/Std etwa 4 ½ Sekunden, um die 80 m bis zum Punkte des Zusammenstoßes zurückzulegen. Diese Zeit hätte für jeden einigermaßen sicheren und vernünftigen Fahrer ausgereicht, um den Zusammenstoß auf die eine oder die andere Weise zu vermeiden. Die Strafkammer stellt ausdrücklich fest, dass ██████ nicht gebremst hat und mit unverminderter Geschwindigkeit gegen den Baum gefahren ist. Mit einer solchen Fahrweise, durch die ██ allem Anschein nach die für ihn klar erkennbar – unmöglich gewordene Vorfahrt doch noch erzwingen wollte, brauchte der Angeklagte nicht zu rechnen.

Der Vorwurf, dass der Angeklagte zu langsam gefahren sei, ist hiernach irrig. Auch sonst ist nichts erkennbar, wodurch der Angeklagte gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen hätte. Er konnte weder anhalten, noch schneller fahren, noch wieder nach rechts zurückbiegen, ohne mit der Gefahr rechnen zu müssen, den Fahrer des herannahenden Wagens vollends zu verwirren.

Da die Feststellungen des angefochtenen Urteils erschöpfend sind und keinerlei Vorwurf gegen den Angeklagten ergeben, war er freizusprechen.

Der Oberbundesanwalt hatte Aufhebung und zurückverweisung beantragt.

Dr. NeumannSarstedtSiemer
KoffkaSchmidt

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