Revision teilweise verworfen, Teilaufhebung und Zurückverweisung bei Verkehrstötung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 585/51
- Datum
- 25.08.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass festgestellt wird, dass der Täter den tödlichen Erfolg bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte vermeiden können.
Bei Vorwürfen der Überschreitung der der Sicht angepassten Geschwindigkeit (§9 Abs.1 StVO) ist zu prüfen, ob das gefährdende Hindernis bei ordnungsgemäßem Beleuchtungszustand erkennbar gewesen wäre.
Unterlässt das Gericht die Prüfung entscheidungserheblicher Umstände (z. B. Beleuchtung des Hindernisses, Ausfall von Straßenlaternen), ist die hiervon betroffene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Bei Dunkelheit und schlechten Sichtverhältnissen darf die im Ortsverkehr zulässige Höchstgeschwindigkeit nur gefahren werden, wenn die Sicht dies tatsächlich zulässt und ansonsten anzupassen ist.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom ███ wird verworfen, soweit sie die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung betrifft.
Im Übrigen wird das Urteil mit seinen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Es hat festgestellt, dass der Angeklagte am 19. Oktober 1950 gegen 18 Uhr auf der ███ in Duisburg mit seinem Kraftwagen einen unbeleuchteten Anhänger überfuhr, der von einem Fahrrad geschoben wurde, und dadurch den Tod des Fahrradfahrers verursachte. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe den Anhänger bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt rechtzeitig erkennen und den Unfall vermeiden können.
2. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
a) Soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung richtet, ist sie unbegründet.
Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Angeklagte den Unfall bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte vermeiden können. Es hat festgestellt, dass der Anhänger nicht beleuchtet war und dass der Angeklagte bei der gegebenen Dunkelheit und den schlechten Sichtverhältnissen nicht mit der im Ortsverkehr zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h hätte fahren dürfen. Es hat weiter festgestellt, dass der Angeklagte den Anhänger bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und durch Bremsen oder Ausweichen den Unfall hätte vermeiden können. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung.
b) Soweit die Revision die Verurteilung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung betrifft, ist sie begründet.
Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe gegen § 9 Abs. 1 StVO verstoßen, weil er schneller gefahren sei, als es die Sichtverhältnisse erlaubten. Es hat jedoch nicht geprüft, ob der Angeklagte den Anhänger bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, wenn dieser ein rotes Rücklicht gehabt hätte. Es hat auch nicht geprüft, ob der Angeklagte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt den Ausfall der Straßenlaterne und die dadurch bedingte Verschlechterung der Sichtverhältnisse hätte bemerken können. Diese Fragen bedürfen noch der Aufklärung, ehe der Angeklagte wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung verurteilt werden kann.
Das Urteil war daher insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Bei der neuen Verhandlung wird das Landgericht auch den Umstand zu berücksichtigen haben, dass der Angeklagte bei Dunkelheit trotz schlechter Sicht die in Ortschaften zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h in der Stunde gefahren ist.
| Bundesrichter Nevinann | |
| Bundesrichter Busch |