BGH: Fahrgeschwindigkeit und Sichtweite bei dichtem Nebel – Freispruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 199/52
- Datum
- 08.07.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Fahrgeschwindigkeit ist so zu bemessen, dass der Anhalteweg (Reaktions- und Bremsweg) die jeweils vorhandene Sichtweite nicht übersteigt; dies gilt auch bei dichtem Nebel.
Ist es dem Fahrzeugführer technisch und vernünftigerweise nicht möglich, so langsam zu fahren, dass Anhalteweg und Sichtweite übereinstimmen, hat er anzuhalten oder das Fahrzeug aus dem Verkehr zu ziehen; sonst sind weitergehende Sicherungsmaßnahmen (z. B. eine vorausgehende Hilfsperson) zu treffen.
Eine vorhersehbare, wechselnde Nebeldichte entlastet den Fahrzeugführer nicht; unzureichende Anpassung der Geschwindigkeit an die vorhersehbaren Sichtverhältnisse begründet eine Sorgfaltspflichtverletzung.
Die Erhöhung der Motordrehzahl zur Steigerung der Lichtleistung rechtfertigt keine Erhöhung der Fahrgeschwindigkeit und kann die Verkehrswahrnehmung beeinträchtigen.
Es kommt nicht auf eine rechnerische Vorstellung des Anhaltewegs im Einzelfall an; maßgeblich ist, dass der Fahrer so langsam fährt, wie es die Umstände und die technische Einrichtung des Fahrzeugs erlauben, oder er unverzüglich anhält.
Vorinstanzen
Landgericht in ██, 1. Februar 1952
Rubrum
In der Strafsache
gegen
den Kiesermeister Magnus █████████ aus [REDACTED], geboren ███ 1903 in Landkreis G, wohnhaft in [REDACTED], Landkreis X,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter [REDACTED] als Vorsitzender, Bundesrichter Peetz, Bundesrichter Liantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED], bei der Urteilsverkündung: Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
StVO § 9 Abs. 2
Die Fahrgeschwindigkeit darf keinen Anhalteweg bedingen, der die Sichtweite des Fahrzeugführers übertrifft. Das gilt auch im dichtesten Nebel. Kann der Kraftfahrer dem nicht genügen, so muss er anhalten und das Fahrzeug vorübergehend aus dem Verkehr ziehen. Ein Weiterfahren, das ihn selbst gefährdet (langsamstes Kraftradfahren auf schlüpfriger Straße), kann auch andere Verkehrsteilnehmer gefährden.
Aktenzeichen: 1 StR 199/52
Urteil vom 8. Juli 1952
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in ██ vom 1. Februar 1952, soweit der Angeklagte freigesprochen ist, samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Dem eingehend und sorgfältig begründeten Urteil kann in zwei Punkten rechtlich nicht beigetreten werden, was zur Aufhebung und Zurückverweisung zwingt.
Nach § 9 Abs. 2 StVO muss der Anhalteweg (Reaktionszeit und Bremsweg) den jeweiligen Sichtverhältnissen entsprechen. Daraus ergibt sich innerhalb der allgemeinen Grenzen des § 9 Abs. 1 StVO die im Einzelfall zulässige Geschwindigkeit. Wie festgestellt, herrschte völlige Dunkelheit mit starkem, wechselnd dichtem Nebel; die Sicht schwankte zwischen 15–20 und 4 Metern; die Straße war nebelfeucht und teilweise schlüpfrig. Unter diesen Umständen war nach der vom Landgericht gebilligten Meinung des technischen Sachverständigen eine Geschwindigkeit von etwa 20 km/h mit einem Anhalteweg von 6 m zu hoch, solange die Sicht nur etwa 4 m betrug, weil sie dem Angeklagten nicht erlaubte, sein Kraftrad innerhalb der Sichtstrecke anzuhalten, so dass es zum Überfahren des Rentners H. kam. Gleichwohl ist das Landgericht, entgegen dem Sachverständigen, aus der Erwägung zum Freispruch gelangt, „theoretisch“ hätte es dem Angeklagten möglich und zumutbar gewesen sein, mit dem 350-ccm-Kraftrad unter den genannten Umständen noch langsamer, wenn auch nicht unter 15 km/h zu fahren; zum rechtzeitigen Anhalten würde dies genügt haben; aber in Wirklichkeit sei das Halten einer so niedrigen Geschwindigkeit, die sich bei jedem „Vibrieren des Gashebels“ um ein geringes ändere, ausgeschlossen; eine solche Forderung überspanne die Sorgfaltspflicht eines Kraftradfahrers im Verkehr. Mit einem Kraftrad dieser Art unter den festgestellten Straßenverhältnissen noch langsamer als 15 km/h zu fahren, sei „kaum möglich“. Dem Angeklagten treffe deshalb wegen seiner Fahrgeschwindigkeit kein Vorwurf, zumal die Unfallstelle in besonders dichtem Nebel gelegen habe.
Diese Auslegung wird dem § 9 StVO nicht gerecht. Die wechselnde Dichte des Nebels konnte den Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen nicht überraschen; sie kann ihn deshalb auch nicht entlasten. Im Übrigen ist das Landgericht offensichtlich überzeugt, der Angeklagte habe nur noch „theoretisch“, nicht aber in „Wirklichkeit“ ohne eigene Gefährdung mit Gewissheit noch langsamer fahren können, als er es getan hat, obwohl diese Geschwindigkeit von etwa 20 km/h festgestelltemmaßen zu groß war, um dem am Ortseingang besonders vorhersehbaren Umstand, dass im dichten Nebel auf kürzeste Entfernung (4 m) ein Fußgänger auftauchen könne, noch zu begegnen. Dabei verkennt das Landgericht, dass es nicht darauf ankommt, dass sich der Angeklagte, als er in dichtesten Nebel geriet, davon überzeugte, dass er gerade mit 15 km/h und nicht schneller fuhr, oder dass er sich überhaupt rechnerisch vorstellte, welchen Anhalteweg er bei dieser Geschwindigkeit habe. Das ist unter so ungünstigen Umständen kaum möglich. Wesentlich war nur, dass der Angeklagte so langsam fuhr, als die Umstände und die technische Einrichtung des Rades es irgend erlaubten, sofern er dabei gewiss war und sein durfte, dass ihm dies erlauben werde, bei plötzlichem Auftauchen eines Hindernisses praktisch sofort (3 bis 4 m) anzuhalten, und wenn nicht, dass er überhaupt anhielt und das Rad aus dem Verkehr zog, bis die Sicht besser wurde. Ist es einem Kraftfahrer nach allen Umständen technisch unmöglich, so langsam zu fahren, dass der Anhalteweg die Sichtstrecke nicht übertrifft, so muss er, soweit nach den Umständen möglich und sinnvoll, entweder eine Hilfsperson vorangehen lassen oder aber anhalten und alles Erforderliche und Zumutbare zur Sicherung des Verkehrs gegen das dadurch entstehende Hindernis tun. Ein Verkehrsverstoß wäre es auch, wenn er unter eigener Gefährdung infolge zu langsamen Kraftradfahrens weiterfahren würde, weil dies zugleich andere Personen gefährden kann.
Die Auslegung des Landgerichts erkennt eine durch nichts begründete und, wie dieser Unfall zeigt, gefährbringende Ausnahme von einer wohlbegründeten Grundregel des Straßenverkehrs gerade unter Umständen an, die an sich schon besonders verkehrsgefährdend sind. Der Senat verkennt nicht, dass das Erfordernis, notfalls anzuhalten und abseits zu fahren, dem Kraftverkehr Unzuträglichkeiten bereitet und oft nicht leicht zu erfüllen ist. Das ist aber unerlässlich und hat seinen Grund nicht in einer Überspannung der Sorgfaltspflicht, sondern darin, dass es Wetterverhältnisse gibt, die jeden rascheren Verkehr von Kraftfahrzeugen nun einmal ausschließen, wenn Unglücke nicht dem Zufall überlassen bleiben sollen.
Die neue Hauptverhandlung gibt dem Landgericht auch Gelegenheit, seine Ansicht zu überprüfen, das Fahren im zweiten Getriebegang mit höherer Drehzahl zur Steigerung der Lichtstromspannung habe die hier besonders wichtige Aufmerksamkeit des Angeklagten nicht beeinträchtigt. Die höhere Motordrehzahl bedingt auch im zweiten Gang eine erhöhte Fahrgeschwindigkeit gegenüber einer niedrigeren Drehzahl. Wenn der Angeklagte unter den an sich schon ungünstigen Wetterumständen, die seine Aufmerksamkeit aufs höchste beanspruchten, einerseits darauf achten musste, möglichst langsam zu fahren (niedrige Drehzahl), andererseits aber die Drehzahl des hellen Lichts wegen doch immer wieder in ein so ungewöhnlich hoches Verhältnis bringen musste, kann diese Fahrweise die Aufmerksamkeit auch eines geübten Fahrers sehr wohl beeinträchtigen und ihn zumindest von der Fahrbahnbeobachtung ablenken.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Mantel | Richter | Dr. Geier | |||
| Dr. Peetz | Jagusch |