Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nach Blendung beim Überholen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 850/51
Datum
25.03.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Er überholte bei Dunkelheit einen Traktor mit unzureichend beleuchtetem Anhänger, blendete entgegenkommenden Verkehr und verursachte dadurch einen tödlichen Unfall. Das Landgericht stellte Verstöße gegen § 1 Abs. 2 StVO und § 53 Abs. 1 StVZO fest und betonte die Pflicht, Geschwindigkeit und Sichtverhältnisse so zu berücksichtigen, dass vor unvermuteten Hindernissen angehalten werden kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Jeder Verkehrsteilnehmer hat sein Fahrzeug so zu führen, dass er auch vor einem unvermuteten Hindernis noch rechtzeitig anhalten kann (vgl. § 1 Abs. 2 StVO).

2

Fehlende oder unzureichende Beleuchtung eines Anhängers (Schlusslicht, Rückstrahler) begründet eine besondere Gefährdungslage, die bei der Sorgfaltspflicht des Überholenden zu berücksichtigen ist (§ 53 Abs. 1 StVZO).

3

Wer durch Blendung eines entgegenkommenden Fahrzeugs dessen Reaktionsmöglichkeit einschränkt und dadurch einen tödlichen Unfall verursacht, kann sich wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB strafbar machen.

4

Der Überholende darf nicht auf die regelgerechte Pflichterfüllung anderer Verkehrsteilnehmer vertrauen; die gebotene Geschwindigkeit und Aufmerksamkeit sind an den Umständen (Sicht, Beleuchtung) auszurichten, um vermeidbare Risiken zu verhindern.

Vorinstanzen

Landgericht Passau, 28. August 1951

Leitsatz

Der Kraftfahrer muss so langsam fahren, dass er auch vor einem unvermuteten Hindernis noch rechtzeitig anhalten kann (§ 1 Abs. 2 StVO).

Tenor

Die Revision des Angeklagten Ho gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 28. August 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

Der Angeklagte hat gegen den im Straßenverkehr geltenden Grundsatz verstoßen, dass jeder Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug so beherrschen muss, dass er auch vor einem unvermuteten Hindernis noch rechtzeitig anhalten kann (§ 1 Abs. 2 StVO).

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte am 17. April 1951 gegen 20.40 Uhr auf der Straße von ███ nach ████ mit seinem Personenkraftwagen einen von einem Ackerschlepper gezogenen, mit Holz beladenen Anhänger überholt hat. Der Anhänger war hinten nur mit einem Scheinwerfer versehen, der von der Lichtmaschine des Schleppers gespeist wurde. Die Beleuchtung war unzureichend, da die Batterie des Schleppers leer war. Der Angeklagte fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h und blendete den entgegengesetzt kommenden Kraftfahrer ██ durch seine Scheinwerfer. Dieser musste ausweichen und prallte gegen den Anhänger, wodurch ██ tödlich verletzt wurde.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Anhänger des Ackerschleppers nicht vorschriftsmäßig beleuchtet war. Nach § 53 Abs. 1 StVZO müssen Anhänger an der Rückseite mit mindestens einem Schlusslicht und einem Rückstrahler versehen sein. Diese Vorschrift war hier nicht erfüllt, da der Anhänger nur einen schwachen Scheinwerfer hatte, der von der Lichtmaschine des Schleppers gespeist wurde und keine ausreichende Beleuchtung bot.

2. Der Angeklagte hat gegen die Pflicht verstoßen, seine Geschwindigkeit so einzurichten, dass er sein Fahrzeug beherrschen und vor Hindernissen rechtzeitig anhalten kann (§ 1 Abs. 2 StVO). Er hat den entgegengesetzt kommenden Kraftfahrer geblendet und konnte daher das Hindernis nicht rechtzeitig erkennen.

3. Die Beleuchtung des Anhängers war unzureichend. Die Schlusslichter und Rückstrahler fehlten, was gegen § 53 Abs. 1 StVZO verstößt. Der Angeklagte durfte nicht davon ausgehen, dass andere Verkehrsteilnehmer ihre Verkehrspflichten erfüllen. Er musste damit rechnen, dass unzureichend beleuchtete Fahrzeuge oder Hindernisse auf der Fahrbahn sind.

4. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Angeklagte fahrlässig gehandelt hat. Er hätte langsamer fahren und besonders aufmerksam sein müssen, um die unzureichende Beleuchtung des Anhängers zu erkennen und rechtzeitig anhalten zu können.

5. Die Revision des Angeklagten ist daher unbegründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig.

Vorinstanzen:

Landgericht Passau – Urteil vom 28. August 1951 – █████████

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