BGH: Relative Fahrunsicherheit bei 0,7 ‰ und Pflicht zur Anpassung an Sichtweite
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 655/53
- Datum
- 07.01.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei relativer Fahrunsicherheit aufgrund Alkoholgenusses reicht ein Blutalkoholwert allein regelmäßig nicht aus; es bedarf zusätzlicher Umstände, die mangelnde Fahrsicherheit belegen.
Wer unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug führt, hat seine Fahrweise gegenüber einem nüchternen Verkehrsteilnehmer gesteigert vorsichtig auszurichten, insbesondere durch geringere Geschwindigkeit.
Die Geschwindigkeit ist so zu wählen, dass die Anhalte- bzw. Bremsstrecke die jeweilige Sichtweite nicht übersteigt; bei Blendung ist erforderlichenfalls sofort bis zur kurzfristigen Anhaltemöglichkeit abzubremsen.
Für die Kausalität einer Sorgfaltspflichtverletzung ist es unerheblich, ob das Hindernis früher oder später erkannt wurde, wenn feststeht, dass eine angepasste (geringere) Geschwindigkeit den Zusammenstoß vermieden hätte.
Nachträgliche Gesetzesänderungen, die den Schuldspruch günstiger gestalten, sind im Revisionsverfahren zu berücksichtigen; entfallen dadurch tateinheitliche Ordnungswidrigkeiten/Übertretungen, bleibt der Strafausspruch unberührt, wenn sie ersichtlich nicht strafschärfend berücksichtigt wurden.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 10. August 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ den Fuhrunternehmer und Kohlenhändler Wilhelm █████, dort geboren am ████ 1933, aus [REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krüger als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter ███████████ als Beisitzer, Oberstaatsanwalt Dr. ███ der Verhandlung, Staatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 10. August 1953 wird verworfen mit der Maßgabe, dass die Verurteilung wegen Übertretung der §§ 1, 9 Abs. 2, 49 StVO entfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Zum 30. April 1953 gegen 2.10 Uhr In der Nacht vom 30. April zum 3. Mai 1953 gingen der Eisenbahnarbeiter P. und sein Freund auf der Bundesstraße 239 in Richtung Lage. Da kein Gehweg vorhanden war, benutzten sie die äußerste rechte Seite der 8,80 m breiten Straße, so dass der links gehende ███ etwa 50 cm vom rechten Straßenrand entfernt war. Vor dem Kilometerstein 31,7 wurden sie von dem Angeklagten überholt, der sich mit seinem Personenkraftwagen auf der Heimfahrt nach Pivitsheide befand. Er sah die beiden Fußgänger nach seiner Darstellung erst auf eine Entfernung von etwa 4 m, bremste seinen Wagen, der eine Geschwindigkeit von 60 km/h innehatte, sofort ab und suchte nach links auszuweichen. Er konnte es aber nicht vermeiden, dass ███ vom äußersten Ende der Stoßstange und dem rechten Kotflügel des Wagens erfasst wurde. Durch die dabei erlittenen Verletzungen ist P. noch in derselben Nacht verstorben.
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 315a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 1, 9 Abs. 2, 49 StVO zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt worden. Das Landgericht hat ihm auch die Fahrerlaubnis entzogen; die Verwaltungsbehörde darf ihm eine neue nicht vor Ablauf eines Jahres erteilen.
Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie kann im Wesentlichen keinen Erfolg haben.
Soweit sich die Revision gegen die Annahme des Tatrichters wendet, der Angeklagte sei mit einer Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h gefahren, ist ihr Vorbringen unbeachtlich; denn das Revisionsgericht ist an die Feststellungen der Strafkammer gebunden. Diese lassen auch keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, nur mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h gefahren zu sein, mit dem Sachverständigen rechtsbedenkenfrei für widerlegt erachtet, weil der Angeklagte seinen Wagen dann bei dem festgestellten Bremsweg von 18,6 m rechtzeitig zum Stehen gebracht hätte. Die Art der Bremsspur ist entgegen der Ansicht des Verteidigers im angefochtenen Urteil hinreichend beschrieben. Es ist auch mit Rechtsgründen nicht anzugreifen, wenn das Landgericht die Geschwindigkeit des Angeklagten als vorschriftswidrig (§ 9 Abs. 2 StVO) bezeichnet.
Wer, wie der Angeklagte, unter Alkoholeinfluss einen Wagen steuert, muss schon deshalb vorsichtiger und langsamer fahren als ein normaler Verkehrsteilnehmer (BGH VRS 5, 550). Zudem musste der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen auf der auch des Nachts verkehrsreichen Straße jederzeit mit Fußgängern rechnen. Da ein Gehweg nicht vorhanden war, musste er seine Fahrweise besonders darauf einstellen. Die von ihm eingehaltene Geschwindigkeit machte es ihm unmöglich, seinen Wagen rechtzeitig so weit nach links zu ziehen, dass er einen Zusammenstoß mit den zu spät bemerktem Fußgängern vermeiden konnte. Sie war mithin nach der gesamten Verkehrslage zu hoch. Dadurch verletzte der Angeklagte zugleich die Grundregel des § 1 StVO.
Nach der jetzt geltenden Rechtslage würde eine Verurteilung aus den an sich verletzten Vorschriften der Straßenverkehrsordnung allerdings ausscheiden, weil diese Übertretungen in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und Vergehen gegen §§ 315a, 316 StGB begangen wurden, die § 49 StVO in der Fassung der Verordnung vom 24. August 1953 (BGBl. I S. 131) nur noch die Bedeutung einer Hilfsvorschrift hat. Die nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetretene Gesetzesänderung kann indes auch das Revisionsgericht gemäß § 354a StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 StGB berücksichtigen (BGH in VRS 5, Nr. 15). Von der dem neuen Rechtszustand entsprechenden Änderung des Schuldspruchs wird der Strafausspruch nicht berührt, weil die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts erkennen lassen, dass der Tatrichter die Übertretung der genannten Vorschriften der Straßenverkehrsordnung bei der Strafbemessung außer Acht gelassen hat.
2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Bei einer geringeren Geschwindigkeit hätte der Beschwerdeführer nach der mit Rechtsgründen nicht angreifbaren Annahme des Tatrichters jedenfalls weiter nach links ausweichen und so den Unfall vermeiden können. Aus dem Umstand, dass die Bremsspur des Wagens schon 7,75 m vor dem Kilometerstein 31,7 begann, ergibt sich zwar, dass der Angeklagte die beiden Fußgänger schon früher als auf eine Entfernung von etwa 4 m gesehen haben muss; denn von dem Zeitpunkt des Erkennens des Hindernisses auf der Fahrbahn bis zum Wirksamwerden der Bremsen und damit bis zum Beginn der Bremsspur vergeht erfahrungsgemäß eine gewisse Zeitspanne (Reaktionszeit des Fahrers, Ansprechzeit der Bremsen), während der der Kraftwagen weiterfährt.
Für die Frage des ursächlichen Zusammenhangs ist es aber bedeutungslos, ob der Angeklagte die Fußgänger erst auf 4 m Entfernung oder – wie der Verteidiger in der Revisionsverhandlung vorgetragen hat – schon früher sah. War es doch dem Angeklagten bei seiner hohen Geschwindigkeit nicht möglich, seinen Wagen so weit nach links zu steuern, dass ███████ nur noch vom Ende der Stoßstange und dem rechten Kotflügel erfasst wurde. Bei geringerer Geschwindigkeit wäre auch dieser Anprall vermieden worden.
Auch die Annahme des Tatrichters, dass P. links neben seinem Freund in einer Entfernung von etwa 50 cm von der äußersten rechten Straßenseite dahin ging, während der Angeklagte mit einem Abstand von 95 cm an dem dort stehenden Baum vorbeifuhr, ist denkgesetzlich und zu beanstanden, wie die Revision meint. Die beiden Freunde gingen sichtbar eng aneinandergeschmiegt. Es ist deshalb nicht mehr als 95 cm der Straße in Anspruch genommen worden. Das Landgericht hat sich in der Hauptverhandlung eine sichere Überzeugung von dem Hergang des Unfalls bilden können. Das Vorbringen der Revision ist demgegenüber unbeachtlich.
Da die Bremsspur des rechten Vorderrades in einem seitlichen Abstand von im äußersten rechten Straßenrand und rechter Kotflügel etwas nach außen begann und darüber das rechte Vorderrad hinausragte, lässt sich der Abstand des am nächsten gehenden Fußgängers ███ von der rechten Straßenseite ebenfalls auf 50 cm errechnen. Dies wird bestätigt, wenn noch berücksichtigt wird, dass er sich weiter in der Fahrbahn befand.
Zur inneren Tatseite hat das Landgericht gleichfalls ausreichende Feststellungen getroffen. Die Erwägungen der Strafkammer sind auch dann richtig, wenn der Angeklagte die beiden Fußgänger nicht auf etwa 4 m, sondern auf etwa 12 m sah. Die Berufung der Revision auf die vom Landgericht als nicht widerlegt bezeichnete Einlassung des Angeklagten, er sei von einem entgegenkommenden Fahrzeug geblendet worden, greift nicht durch. Danach war dem Angeklagten kurze Zeit vor dem Unfall zuerst ein Fahrzeug entgegengefahren, dessen Scheinwerferlicht ordnungsmäßig abgeblendet war. Da die Bremsstrecke eines Fahrzeugs nicht größer sein darf als die Sichtweite des Fahrers, hätte der Angeklagte schon in diesem Zeitpunkt seine Geschwindigkeit entsprechend der verminderten Reichweite seines eigenen, nunmehr ebenfalls vorschriftsmäßig abgeblendeten Lichts herabsetzen müssen. Wurde er sodann, wie er behauptet, unmittelbar nach dieser Begegnung durch ein weiteres Fahrzeug geblendet, so durfte er nicht erwarten, bis dessen Führer auf seine nach seiner Einlassung in der Hauptverhandlung wiederholten Blinkzeichen möglicherweise abblendete; denn die Strecke, die der Beschwerdeführer vor Eintritt der Blendung im Lichte seiner abgeblendeten Scheinwerfer hatte übersehen können, war bei seiner Geschwindigkeit rasch durchfahren. Darauf aber fehlte ihm jede Vorstellung über die folgende Straßenlage. Er musste daher seinen Wagen, als ihn das volle Scheinwerferlicht des zweiten Fahrzeugs traf, sofort so stark abbremsen, dass er auf kürzeste Entfernung anhalten konnte. Nichts davon hat er nach dem bindend festgestellten Sachverhalt getan. Er kann sich deshalb auch nicht damit entschuldigen, er sei durch ein entgegenkommendes Fahrzeug geblendet worden.
Die Annahme des Landgerichts, das Verhalten des Beschwerdeführers erfülle auch den Tatbestand der §§ 315a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB, ist frei von Rechtsirrtum. Danach macht sich strafbar, wer fahrlässig die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt, indem er ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses geistiger Getränke nicht in der Lage ist, sicher zu fahren, und dadurch eine Gemeingefahr herbeiführt.
Zur Frage, wann Fahrunsicherheit im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, kann die Rechtsprechung zu § 2 TVO herangezogen werden, weil das Gesetz insoweit kein neues Tatbestandsmerkmal geschaffen hat, sondern vielmehr nur einen schon bestehenden Straftatbestand mit einer höheren Strafe bedroht (BGH DAR 1953, 100). Bei einem Blutalkoholgehalt von 0,7 ‰, den das Landgericht bei dem Angeklagten als festgestellt erachtet hat, ist nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft eine „relative Fahrunsicherheit“ gegeben (Weltzien DAR 1953, 48, 51). In solchen Fällen treten zwar regelmäßig Ausfälle in der normalen Reaktionsfähigkeit auf; jedoch reicht das Ergebnis der Blutuntersuchung für sich allein noch nicht zum Nachweis mangelnder Fahrsicherheit aus. Vielmehr muss sich diese auch aus anderen Umständen ergeben (BGH VRS 5, 541, 543 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dies hat das Landgericht auch nicht verkannt. Es verweist auf das kennzeichnende Benehmen des Angeklagten im Krankenhaus und bei einer polizeilichen Vernehmung und hat offenbar ebenfalls die vorschriftswidrige Fahrweise des Angeklagten im Auge, wenn es erwähnt, er wäre vorsichtiger und langsamer gefahren, wenn er keinen Alkohol getrunken gehabt hätte. Aus diesen äußeren Umständen hat es rechtsirrtumsfrei entnommen, dass der Angeklagte nicht mehr fahrsicher war.
Nach der Lebenserfahrung war es hier auch von Bedeutung, dass er am Tattage von 8.30 bis 19 Uhr im Beruf tätig war, nach dem Abendessen mehrere Stunden in Gastwirtschaften verbrachte und dort tanzte. Da zudem Fahrten während der Dunkelheit schwieriger sind, kann die Fähigkeit, im Verkehr sicher zu fahren, für solche Fahrten durch Alkoholgenuss schneller beeinträchtigt werden als unter gewöhnlichen Umständen.
Aus der Fahrweise des Angeklagten und der damals vorhandenen Verkehrslage ergibt sich weiter, dass der Angeklagte eine Gemeingefahr herbeigeführt hat, an deren Folgen P. erlegen ist. Damit sind die äußeren Tatbestandsmerkmale des § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB dargetan.
Aus den Ausführungen zur inneren Tatseite geht die Überzeugung des Tatrichters hervor, der Angeklagte hätte bei seinen Fähigkeiten und Kenntnissen erkennen können, dass der, wenn auch nicht übermäßige Alkoholgenuss seine Fahrsicherheit beeinträchtigen werde und dass er in diesem Zustand verminderter Fahrtüchtigkeit eine Gemeingefahr herbeiführen könne.
Die Strafzumessungserwägungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Der Vorwurf der Revision, der Tatrichter habe zu Ungunsten des Angeklagten nicht beachtet, dass dieser geblendet gewesen sei, geht fehl. Dessen Fahrweise verdient sogar schärferen Tadel, weil er seine Geschwindigkeit auch dann nicht ermäßigte, als er geblendet wurde und keine Übersicht über die Straßenlage mehr haben konnte.
Ein mitwirkendes Verschulden des Getöteten hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum verneint. Die Revision ist der Auffassung, Fußgänger seien allgemein verpflichtet, bei Dunkelheit beim Herannahen eines Kraftfahrzeugs von hinten die Straße zu verlassen und das Vorbeifahren des Wagens abzuwarten. Dem kann für den vorliegenden Fall nicht zugestimmt werden. Die Straße hatte eine Breite von 8,80 m. Gegenverkehr war im Augenblick des Unfalls nicht vorhanden. Der Angeklagte hatte auch Raum genug, um die Fußgänger zu überholen. Das Ende der Bremsspur des rechten Vorderrades seines Wagens war dann auch 3,05 m vom rechten Straßenrand entfernt. Unter solchen Umständen durfte P. erwarten, dass der Kraftfahrer auch dann noch genügend Platz zum Überholen habe, wenn er etwa 50 cm von der rechten Straßenseite entfernt weiter dahinging. Die von der Revision angeführte Entscheidung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (VRS 4, 324) verlangt demgemäß nicht allgemein, sondern nur, dass der Fußgänger „erforderlichenfalls“ die Straße verlasse, wenn ein Kraftwagen sich von hinten nähert.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis hat das Landgericht zwar sehr knapp begründet; die Urteilsgründe lassen aber in ihrem Zusammenhang erkennen, dass die Voraussetzungen des § 42m StGB ohne Rechtsirrtum als gegeben angesehen worden sind.
Da auch im Übrigen das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers enthält, muss die Revision mit der Maßgabe verworfen werden, dass die Verurteilung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung im Schuldspruch wegfällt.
| Engels | Dr. Augustin | ||
| Hille | Seibert |
Zitiert von (5)
- BGH · 3 StR 357/54 · 30.09.1954BGH: § 113 StGB verdrängt § 114 StGB bei fortdauernder Amtshandlung; Strafausspruch aufgehoben
- BGH · 4 StR 681/53 · 21.01.1954Fahrlässige Tötung: Geschwindigkeit an Sichtweite anzupassen; kein Vertrauensgrundsatz
- BGH · 3 StR 447/53 · 29.04.1954Strafausspruch aufgehoben bei Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung
- BGH · 4 StR 10/54 · 18.03.1954BGH: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei fahrlässiger Tötung durch Ölspur
- BGH · 5 StR 533/54 · 09.11.1954BGH: Planmäßiges Handeln schließt § 51 StGB bei Alkoholrausch nicht aus