BGH: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei fahrlässiger Tötung durch Ölspur
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 10/54
- Datum
- 18.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB müssen die Feststellungen ergeben, dass der Täter die konkrete Gefährlichkeit seines Verhaltens vorhersehen konnte.
Fehlen hinreichender Feststellungen dazu, ob eine nur geringe Tropfspur durch Weiterfahrt in eine gefahrbringende Ölspur überging, ist ein schuldhafter Verstoß gegen Verkehrssorgfaltspflichten nicht ohne weiteres bewiesen.
Bei Verkehrsunfällen ist zu prüfen, ob ein erhebliches Mitverschulden des Geschädigten vorliegt; ein solches Mitverschulden kann den Kausalzusammenhang zwischen Verhalten des Täters und Unfall beseitigen oder mindern.
Unzureichende Feststellungen über Ursache, Verlauf oder Wahrscheinlichkeit der Gefahr begründen die Aufhebung des Urteils und führen, soweit erforderlich, zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.
Nach der Neufassung nehmen § 49 StVO und § 7 StVZO nur noch Hilfsfunktion ein; sie sind im Tenor nicht zusätzlich aufzunehmen, wenn die Tat nach strafrechtlichen Vorschriften (z.B. § 222 StGB) mit schwererer Strafe bedroht ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum – Große Strafkammer Recklinghausen –, 13. November 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Heinz █ aus ███, geboren am ████ 1904 in █████, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. März 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groh als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als ███████████ Richter,
Staatsanwalt ██ aus Saarbrücken als Vertreter der ████████████, Justizdienst ██████ als Hilfsarbeiter im mittleren Dienst,
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Bochum – Große Strafkammer Recklinghausen – vom 13. November 1953 wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 4, 7 StVO, § 31 StVZO zu einer Geldstrafe von 300 DM oder ersatzweise zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte ist Omnibusfahrer bei der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen AG. Am 1. März 1953 fuhr er mit einem Dieselomnibus auf der Strecke von Castrop-Rauxel über Bochum nach Witten. Etwa 100 m vor der Kreuzung Castroperstraße-Lindenstraße hielt er an, weil er Dieselgeruch wahrnahm. Er stellte fest, dass die Brennstoffzuleitung undicht war. Nach einer Prüfung des Fahrzeugs fuhr er 100 m weiter bis zur Wirtschaft ████, wo er fernmündlich die Brennstoffzuteilung für einen Ersatzomnibus zum Altenbochum anforderte und anschließend die Fahrt zum Bahnhof Langendreer fortsetzte. Auf dem Wege dorthin verlor er auf der Spur, die eine Breite von 40 bis 50 cm hatte, weiteres Dieselöl. Nach der Durchfahrt eines Motorradfahrers mit zwei Personen kam es infolge der Ölspur zum Rutschen des Motorrads. Der Fahrer verlor dadurch die volle Herrschaft über das Rad. Er war nicht mehr in der Lage, das Motorrad zu steuern, und stürzte. Die Mitfahrerin starb an den Folgen der dabei erlittenen Verletzungen.
Das Landgericht macht dem Angeklagten zum Vorwurf, dass er den schadhaften Omnibus nicht schon an der Wirtschaft ███ stillgelegt, sondern noch bis zum Bahnhof Langendreer weitergefahren hat. Dadurch habe er gegen die §§ 1, 7 StVO, § 34 StVZO verstoßen und sich der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht. Er habe gewusst, dass auf der Weiterfahrt weiterhin Dieselöl auslaufen und eine Fettspur auf der Straße hinterlassen werde, die für andere Verkehrsteilnehmer die Gefahr des Rutschens und damit eines Sturzes mit sich bringe. Der Unfall und der Tod der Verunglückten sei für ihn daher voraussehbar gewesen.
Die Revision des Angeklagten erhebt die Verfahrens- und Sachbeschwerde.
a) Die Verfahrensbeschwerde ist nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt und daher einer Nachprüfung nicht zugänglich.
b) In sachlich-rechtlicher Hinsicht verweist die Revision darauf, dass die Ölleitung bis zur Weiterfahrt von der Wirtschaft ██ wegen einer undichten Stelle nur getropft habe, und dass der Angeklagte nicht habe voraussehen können, dass sie auf der Strecke zum Bahnhof Langendreer eine Ölspur in gefährlicher Breite von 40 bis 50 cm hinterlassen werde.
Die Revision macht geltend, dass die Gefährlichkeit der vom Angeklagten hinterlassenen Ölspur zwar nicht bezweifelt werden könne, dass zum Sturz des Motorradfahrers aber die an der Unfallstelle vorhandenen Straßenaufbrüche beigetragen hätten. Das Landgericht hat ohne Rechtsirrtum angenommen, dass diese Unebenheiten nur deshalb verhängnisvoll wurden, weil der Motorradfahrer infolge des Ausgleitens auf dem Ölstreifen schon vorher die volle Herrschaft über das Motorrad verloren hatte.
Dagegen ist bisher nicht ausreichend dargetan, dass der Angeklagte die Fahrt von der Wirtschaft ███ bis zum Bahnhof Langendreer unter Verletzung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht und in möglicher Voraussicht eines Unfalls fortgesetzt hat. Aus den Feststellungen des Tatrichters ergibt sich zwar, dass eine Dieselölspur in einer gewissen Breite von etwa 40 bis 50 cm vorhanden war, die sich auf der rechten Fahrbahn von Norden her kommend über die Aufbruchstellen weiter nach Süden zog. Wie die Ölspur aber von der Weiterfahrt von der Wirtschaft ██ aus aussah, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Es bleibt offen, ob es sich schon hier um eine mehr oder weniger starke Tropfspur gehandelt hat, die sich auf dem Steinpflaster verbreiten und allmählich eine gefährliche Breite annehmen konnte. Nach der vom Landgericht nicht als widerlegt angesehenen Einlassung des Angeklagten hatte sich bis dahin nur eine geringe Tropfspur gezeigt. Eine solche brauchte aber noch keine unmittelbare Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer mit sich zu bringen, wenn sie nur aus einzelnen, nicht zusammenhängenden Tropfen bestand. Dem Angeklagten musste sich dann nicht die Erkenntnis einer ernsthaften Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs aufdrängen.
Die Fortsetzung der Fahrt bis zum nicht mehr allzu weit entfernten Bahnhof Langendreer würde aber dann einen vorsätzlichen oder zumindest fahrlässigen, unfallursächlichen Verstoß gegen die §§ 7 Abs. 1 StVO, § 34 StVZO enthalten, wenn der Angeklagte nach den Umständen damit rechnen musste, dass die bis dahin nur geringe Tropfspur alsbald zunehmen und deshalb die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen werde. Ob das eintrat, ist den Darlegungen des Tatrichters nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Von Bedeutung hierfür könnte sein, ob die Tropfspur von der Stelle der Entdeckung des Leitungsschadens bis zur Wirtschaft ███ (700 m) zugenommen hat oder ob sonstige Umstände, etwa die Ursache des Undichtwerdens der Brennstoffzuleitung oder die von dem fahrenden Omnibus ausgehenden Erschütterungen, auf die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit hinwiesen, dass auf der Weiterfahrt bis zum Bahnhof Langendreer Öl nicht nur tropfweise austreten werde.
Nach den bisherigen Feststellungen ist demnach nicht auszuschließen, dass der Tatrichter den Begriff der Fahrlässigkeit überspannt hat. Es hätte aber noch geprüft werden müssen, ob den Motorradfahrer nicht ein ins Gewicht fallendes Mitverschulden an dem Unfall traf, weil er den deutlich erkennbaren Ölstreifen nicht mied.
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht zu beachten haben, dass die §§ 49 StVO, 7 StVZO seit der Neufassung der Verordnung vom 24. August 1953 nur noch die Bedeutung von Hilfsvorschriften haben und daher nicht in den Urteilsaussprach aufzunehmen sind, wenn die Tat nach anderen Vorschriften (hier § 222 StGB) mit schwererer Strafe bedroht ist (BGH 4 StR 655/53 vom 7. Januar 1954).
| Engels | Hille | Dr. Augustin | |||
| Groh | Seibert |