Treffer
BGH Urteil

Strafausspruch aufgehoben bei Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 447/53
Datum
29.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung nach einem Verkehrsunfall zu neun Monaten Haft verurteilt. Die Revision nahm die Verurteilung im Ergebnis nicht an, beanstandete jedoch die Strafzumessung. Der BGH hob den Strafausspruch auf, insbesondere weil das Mitverschulden des entgegenkommenden Fahrers bei der Strafzumessung nicht hinreichend erörtert wurde, und verwies zur neuen Entscheidung zurück; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fahrzeugführer, dessen Fahrtüchtigkeit durch Alkoholgenuss oder Ermüdung erheblich herabgesetzt ist, darf nur mit einer solchen Geschwindigkeit fahren, die ihm trotz verminderter Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit die Erfüllung seiner Verkehrspflichten ermöglicht.

2

Bei der Beurteilung der Fahrtüchtigkeit eines Kraftfahrers hat das zuverlässig ermittelte Ergebnis einer Blutuntersuchung gegenüber bloßen Zeugenimpressionen grundsätzlich den Vorrang.

3

Bei der Festsetzung der Strafe sind erhebliche Mitverschuldensbeiträge Dritter vom Tatrichter zu prüfen und zu würdigen; bleibt dies in den Urteilsgründen unklar, kann der Strafausspruch wegen unzureichender Strafzumessungsgründe aufgehoben werden.

4

Eine 'Schrecksekunde' ist nur dann anzunehmen, wenn eine plötzlich auftretende, unerwartete Gefahr vorliegt, auf die der Fahrer nicht gefasst sein muss; bei rechtzeitig erkennbarem Gefahrenhergang steht dem Fahrer diese Entlastung nicht zu.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 3. Februar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Metzgermeister und Kaufmann Matthias M███ aus K.-G[REDACTED]—, dort geboren █████ ████ █████ wegen fahrlässiger Tötung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ████ ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 3. Februar 1953 im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte befuhr nach durchwachter Nacht am frühen Morgen des 25. Mai 1952 mit seinem Personenkraftwagen Ford M 12 die Bundesstraße 7 zwischen Schiefbahn und Neuss in Richtung Düsseldorf. Mit ihm fuhren die später verunglückten Frauen ███ und █████. Seine Geschwindigkeit betrug mindestens 75 km/h. In der Nähe des Kilometersteins 11,3 verlor der Angeklagte die Herrschaft über den Wagen und fuhr gegen einen Baum. Dabei wurde Frau ███ aus dem Wagen geschleudert und getötet, während Frau ██ mit Verletzungen davon kam. Der Angeklagte wies im Zeitpunkt des Unfalles einen Blutalkoholgehalt von 1,44 ‰ auf.

Das Landgericht hat den Unfall auf die übermäßige Geschwindigkeit des Kraftwagens in Verbindung mit der durch Alkoholgenuss und Übermüdung herabgeminderten Fahrtüchtigkeit des Angeklagten zurückgeführt und diesen wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten greift das Urteil mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts an. Sie hat teilweise Erfolg.

1.) Der Schuldspruch ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Im Urteil nicht ausreichend begründet erscheint zwar die Ansicht der Strafkammer, die Geschwindigkeit von 75 km/h sei entschieden zu hoch gewesen. Das Landgericht hat hierzu lediglich ausgeführt, die Bundesstraße 7 sei teilweise wellig und – offenbar wegen der Parallelführung mit dem Kanal – nachts dunstig, ohne festzustellen, dass Bodenwellen gerade auf dem hier in Frage stehenden Straßenstück vorhanden waren und dass gerade zur Unfallzeit Dunst (Nebel) auf der Straße lag. Das Urteil lässt auch nicht ersehen, ob andere äußere Gründe, insbesondere die Enge der Straße oder die Glätte des Straßenbelags, zu einer niedrigeren Geschwindigkeit zwangen. In der Rechtsprechung ist indes anerkannt, dass die nach § 9 Abs. 1 nF (§ 9 Abs. 2 aF) StVO zulässige Geschwindigkeit entscheidend auch von persönlichen Umständen, insbesondere der Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugführers abhängt (BGH 3 StR 612/51 vom 25. Oktober 1951 in VRS 4, 30, 3 StR 202/53 vom 3. Juni 1953 in VRS 5, 550, 3 StR 504/53 vom 5. November 1953 in VRS 6, 21, 4 StR 655/53 vom 7. Januar 1954 in VRS 6, 203).

Ist ein Führer in seiner Fähigkeit, äußere Vorgänge aufzunehmen und auf sie sachgemäß zu antworten, durch Alkoholgenuss oder Ermüdung beeinträchtigt, dann darf er nur mit einer solchen Geschwindigkeit fahren, die es ihm trotz der Verminderung seiner Aufnahmefähigkeit und Leistungsbereitschaft ermöglicht, seinen Verpflichtungen im Verkehr genüge zu leisten (BGH aaO).

Dieser Verpflichtung hat der Angeklagte ersichtlich zuwider gehandelt. Er wies nach der Feststellung der Strafkammer zur Zeit des Unfalles einen Blutalkoholgehalt von 1,44 ‰, also einen Wert auf, der der Grenze unbedingter Fahruntüchtigkeit sehr nahe kommt (BGH 3 StR 504/53 vom 5. November 1953 aaO, 4 StR 57/53 vom 7. Mai 1953 in VRS 5, 528). Zu dieser alkoholischen Belastung trat eine natürliche Ermüdung, da der Angeklagte bereits 12 Stunden unterwegs und nicht ausgeruht war. Seine Fahrtüchtigkeit war daher notwendig erheblich beeinträchtigt.

Wenn die Revision demgegenüber auf die Aussage des Zeugen Dr. N[REDACTED] verweist, auf den der Angeklagte nicht den Eindruck eines unter Alkoholeinfluss stehenden Fahrers gemacht haben soll, so verkennt sie, dass bei der Beurteilung der Fahrtüchtigkeit eines Kraftfahrers das zuverlässig ermittelte Ergebnis einer Blutuntersuchung den Vorzug vor persönlichen Eindrücken von Zeugen verdient (BGH 5 StR 457/52 vom 5. Juni 1952 in VRS 4, 549).

Nach der rechtlich nicht angreifbaren Überzeugung der Strafkammer war das verminderte Fahrvermögen des Angeklagten die Ursache für dessen Versagen in der Unfallsituation. Denn ohne Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit hätte er die Herrschaft über den von ihm gesteuerten Wagen nicht verloren und wäre er demzufolge nicht auf den Baum aufgeprallt. Das bedarf für den Fall, dass die Straße an der Unfallstelle keinen Gegenverkehr aufwies, keiner Erörterung. Es gilt aber auch für den vom Angeklagten behaupteten und vom Tatrichter als nicht widerlegt bezeichneten Fall, dass dem Angeklagten ein Kraftwagen entgegenkam. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte, wie die Strafkammer meint, wegen der ungewöhnlichen Fahrweise des entgegenkommenden Kraftfahrers sofort nach dessen Ansichtigwerden verpflichtet war, seine Geschwindigkeit herabzusetzen. Die Revision trägt in diesem Zusammenhang vor, der Angeklagte habe erst auf eine Entfernung von 200 m, nicht eine solche von 6-800 m erkannt, dass das entgegenkommende Fahrzeug auf der falschen Straßenseite fahre. Es braucht nicht geprüft zu werden, ob diese Behauptung nicht der eigenen Binlassung des Angeklagten widerspricht, es sei ihm kurz vor der Unfallstelle auf seiner Fahrbahn ein Fahrzeug entgegengekommen, das er in einer Entfernung von etwa 600 m erblickt habe. Denn nach der Sachlage konnte der Angeklagte die verkehrswidrige Fahrweise des entgegenkommenden Kraftfahrers jedenfalls schon auf eine größere Entfernung als 200 m erkennen und sich darauf einstellen. Aus diesem Grunde bedarf es auch keines Eingehens auf den von der Revision behaupteten Widerspruch zwischen der Urteilsbemerkung, der Angeklagte habe das entgegenkommende Fahrzeug bereits auf 600-800 m gesichtet, und der Feststellung, er habe es auf etwa 600 m erblickt (Bl. 3 UA).

Unter gewöhnlichen Umständen hätte allerdings auch eine Entfernung von 200 m genügt, um das eigene Fahrzeug vor dem Herankommen des fremden Kraftwagens sogar völlig am Halten zu bringen und die Entwicklung der ungeklärten Verkehrslage im Stillstand abzuwarten. Das umso mehr, als der Wagen und seine Bereifung neu und die Bremsen voll leistungsfähig waren. Wenn aber der Angeklagte einen längeren als den üblichen Bremsweg benötigte, weil er wegen der Straßenglätte nur sehr vorsichtig bremsen konnte, etwa gar nur durch Wegnahme des Gases und Herunterschalten auf einen niedrigeren Getriebegang, dann musste er die Bremsung entsprechend früher einleiten. Dazu war er in der Lage, weil er nach dem oben Gesagten schon auf eine Entfernung von mehr als 200 m erkannte oder erkennen konnte, dass das andere Fahrzeug auf seiner Fahrbahnseite fuhr. Dass der Angeklagte so scharf gebremst hat, dass sein Wagen ins Rutschen kam und nicht mehr abgefangen werden konnte, ist ihm auf jeden Fall als Verschulden anzurechnen. Er brauchte nämlich nach den Umständen nicht unsachgemäß heftig zu bremsen, sei es, dass die Entfernung von 200 m an sich noch für eine gewöhnliche Bremsung ausreichte, sei es, dass der Angeklagte mit der Bremsung rechtzeitig früher begann.

Wenn die Revision demgegenüber vorträgt, der Angeklagte sei nicht infolge des durch das Bremsen ausgelösten Rutschens, sondern deshalb mit dem Unglücksbaum in Berührung gekommen, weil er durch das entgegenkommende Fahrzeug zum äußersten Straßenrand abgedrängt worden sei, so setzt sie sich mit den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils in Widerspruch.

Wegen des rechtzeitigen Erkennens der ihm drohenden Gefahr kann dem Angeklagten auch keine Schrecksekunde zugebilligt werden. Eine solche setzt das plötzliche Auftreten einer unerwarteten Gefahr voraus, auf die der Kraftfahrer nicht gefasst sein muss (RGSt 65, 135 [142]).

2.) Dagegen ist der Revision im Strafausspruch der Erfolg nicht zu versagen. Das Urteil enthält lediglich eine Strafzumessungserwägung (zum Nachteil des Angeklagten), nämlich die, es sei strafschärfend zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte „in leichtfertigster Weise“ vergangen habe. Diese Erwägung ist zwar nicht, wie die Revision meint, dahin auszulegen, dass der Tatrichter die Vernichtung eines Menschenlebens und damit unzulässigerweise ein Tatbestandsmerkmal als Strafzumessungsgrund verwertet hat; er hat die Handlungsweise des Angeklagten vielmehr ersichtlich deshalb als besonders leichtfertig bezeichnet, weil dieser sich trotz des vorausgegangenen Alkoholgenusses und der Übermüdung ans Steuer gesetzt hat und mit hoher Geschwindigkeit gefahren ist. Das war zulässig. Die Strafkammer war auch nicht gehalten, sich im Urteil mit allen von der Verteidigung in der Hauptverhandlung vorgetragenen Strafmilderungsgründen auseinanderzusetzen; § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO schreibt nur vor, dass die bestimmenden Strafzumessungsgründe anzuführen sind. Ein Mangel des Urteils ist es jedoch, dass das Landgericht das erhebliche Mitverschulden des dem Angeklagten auf der falschen Straßenseite entgegenkommenden Kraftfahrers nicht erörtert hat. Der Tatrichter sah sich nicht in der Lage, die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten zu widerlegen. Das hat er bei der Prüfung der Schuldfrage berücksichtigt. Die Urteilsgründe lassen jedoch nicht ersehen, ob er auch bei der Festsetzung der Strafe zugunsten des Angeklagten von der Unwiderlegbarkeit dieser Darstellung ausgegangen ist. Das gebot der Grundsatz: Im Zweifel für den Angeklagten. Nach der Sachlage war das Mitverschulden des entgegenkommenden Kraftfahrers nicht so gering, dass es völlig außer Betracht bleiben konnte (u.a. BGHSt 3, 219).

BuschRotbergMartin
KoenigerMaaß

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