Treffer
BGH Urteil

Revision nach Trunkenheitsfahrt: Entziehung der Fahrerlaubnis auf Lebenszeit unzureichend begründet

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 504/53
Datum
05.11.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung u.a. nach einer Trunkenheitsfahrt (BAK 1,8 ‰) verurteilt und ihm wurde die Fahrerlaubnis auf Lebenszeit entzogen. Der BGH verwarf Verfahrens- und Sachrügen weitgehend, hob aber die Maßregelentscheidung nach § 42m StGB teilweise auf. Bei 1,8 ‰ liege unbedingte Fahruntüchtigkeit vor; weitere Aufklärung durch Sachverständige sei dazu nicht erforderlich. Die lebenslange Untersagung/Fristbestimmung bedürfe jedoch einer pflichtgemäßen Abwägung und tragfähigen Begründung; zudem seien Tenorierung und ggf. Einziehung des Führerscheins gesetzeskonform nachzuholen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Blutalkoholgehalt von 1,5 ‰ oder mehr ist die Fahruntüchtigkeit des Kraftfahrers unabhängig von weiteren Beweisanzeichen als sicher anzunehmen (unbedingte Fahruntüchtigkeit).

2

Die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gebietet die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht, wenn gesicherte wissenschaftliche Erfahrung die entscheidungserhebliche Frage bereits eindeutig beantwortet.

3

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42m StGB ist als Maßregel der Sicherung und Besserung auch auf Taten vor Inkrafttreten der Norm anzuwenden, wenn das maßgebliche Gesetz im Zeitpunkt der Entscheidung gilt (§ 2a Abs. 4 a.F. StGB).

4

§ 42m Abs. 1 StGB verlangt keine zusätzliche Feststellung einer konkreten gegenwärtigen Gefährdung der Allgemeinheit; maßgeblich ist allein, ob sich der Täter durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.

5

Wird bei § 42m StGB das gesetzliche Höchstmaß (dauernde Untersagung) in Betracht gezogen, ist eine nachvollziehbare Abwägung der für die Dauer maßgeblichen Umstände erforderlich; eine unbegründete Anordnung ist rechtsfehlerhaft.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 24. April 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Werkmeister Heinz ████████████ aus ███, ██████, geboren am ██ ███ ██ in ███, ██, wegen fahrlässiger Tötung,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. November 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Baldus, Bundesrichter Dr. ███████████████████, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████ bei der Verkündung, als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 24. April 1953 aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Fahrerlaubnis auf Lebenszeit entzogen worden ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit Übertretung der §§ 2, 71 StVZO, §§ 1, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 49 StVO zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden. Zugleich wurde ihm die Fahrerlaubnis auf Lebenszeit entzogen. Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts; sie ist nur zur Anwendung des § 42m StGB begründet.

Der Angeklagte ist Werkmeister bei der Bundespost.

Am Vormittag des 7. Juni 1952 feierte er zusammen mit anderen Beamten und Angestellten der Bundespost das 25-jährige Dienstjubiläum des Zeugen ███████████. Alle Beteiligten sprachen in erheblichem Maße dem Alkohol zu. Die später bei dem Angeklagten entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,8 ‰. Um 14 Uhr entschloss sich der Angeklagte, die Beteiligten in einem posteigenen Volkswagen nach Hause zu fahren. Um etwa 14.35 Uhr fuhr er durch die Dünnerstraße in Wermelskirchen in Richtung Dhünn mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h. Die Straße ist mit Rauhasphalt belegt und etwa 6 m breit. In einer Rechtskurve fuhr er in gerader Richtung weiter und geriet dadurch auf die linke Straßenseite. Dabei kamen die linken Reifen des Volkswagens auf den unbefestigten Begrenzungsstreifen. Dann fuhr der Angeklagte noch etwa 42 m entlang der Grasnarbe weiter; die dabei von den linken Reifen hinterlassene Fahrspur war entsprechend dem Straßenverlauf leicht nach rechts gebogen, wies aber keine Unregelmäßigkeit auf. Plötzlich gewahrte der Angeklagte einen entgegenkommenden Motorradfahrer. Er wollte den Wagen sofort auf die rechte Straßenseite steuern. Schon nach 8 m kam es aber auf der Straßenmitte zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge. Das Motorrad wurde zurückgeschleudert; der Angeklagte prallte gegen einen Straßenbaum. Dabei wurden der Motorradfahrer, drei Insassen des Volkswagens und der Angeklagte schwer verletzt. Ein weiterer Insasse erlitt so schwere Schädelverletzungen, dass er noch am selben Tage verstarb.

Verfahrensrechtlich rügt die Revision Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO).

Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte während der Feier trotz des Alkoholgenusses noch in der Lage war, Störungen in der Fernsprechzentrale zu beseitigen und die dabei erforderlichen Arbeiten einwandfrei durchzuführen. Das Urteil hat diesen Umstand sorgfältig gewürdigt, ist aber zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte gleichwohl erheblich unter dem Einfluss des Alkohols gestanden habe, weil die Durchführung der erwähnten Arbeiten nur eine bestimmte Konzentrationsfähigkeit erfordere, während es für die Frage der Fahrtüchtigkeit in erster Linie auf die schnelle Reaktionsfähigkeit ankomme. Erfahrungsgemäß werde die Konzentrationsfähigkeit durch Alkoholgenuss nicht in gleichem Maße beeinträchtigt wie die Reaktionsfähigkeit. Diese könne daher durch den Alkoholgenuss beseitigt gewesen sein, ohne dass zugleich die Konzentrationsfähigkeit merklich nachgelassen habe. Die Revision rügt, dass der Strafkammer die zu dieser Beurteilung notwendige Sachkunde gefehlt habe; infolgedessen hätte ein Sachverständiger vernommen werden müssen. Erst auf der Grundlage eines medizinischen Gutachtens habe sich die Strafkammer ein zuverlässiges Urteil darüber bilden können, ob nicht die bewiesene Konzentrationsfähigkeit einen günstigen Rückschluss auf die Reaktionsfähigkeit des Angeklagten zulasse.

Diese Rüge kann keinen Erfolg haben, weil nach dem festgestellten Sachverhalt eine weitere Aufklärung in der von der Revision gewünschten Richtung nicht mehr in Betracht kam. Die Möglichkeit günstiger Rückschlüsse aus der Tatsache, dass der Angeklagte trotz des Alkoholgenusses die Arbeiten in der Fernsprechzentrale einwandfrei ausgeführt hat, ist ausgeschlossen.

Bei einem Blutalkoholgehalt von 1,8 ‰ ist der Kraftfahrer mit Sicherheit fahruntüchtig, auch wenn sich bei anderen Tätigkeiten eine merkbar nachteilige Beeinflussung durch Alkohol nicht gezeigt hat. Das ist das Ergebnis wissenschaftlich gesicherter Erfahrung. Zahlreiche und verschiedenartige Versuche haben ergeben, dass in aller Regel schon bei einem Blutalkoholgehalt von 0,5 ‰ die psychophysische Leistungsfähigkeit messbar gestört ist und dass Fahruntüchtigkeit im Einzelfall schon von diesem Wert an aufwärts vorliegen kann. Bei einem Blutalkoholgehalt von 1 ‰ ist die Leistung bereits so beeinträchtigt, dass die meisten Menschen fahruntüchtig sind. Nur aus Sicherheitsgründen wegen der Schwankungsbreite der Widmarkschen Reaktion und wegen gewisser Ungenauigkeiten, die sich bei der Blutentnahme ergeben können, wird der Beginn unbedingter, d. h. von sonstigen Beweisanzeichen unabhängiger Fahruntüchtigkeit erst bei einem Blutalkoholgehalt von 1,5 ‰ angesetzt (vgl. Buhtz, Der Verkehrsunfall 1938, 59; Dettling-Schönberg-Schwarz, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 1951, 509; Elbel im Artikel „Alkohol und Verkehrsunfall“ im Handwörterbuch der gerichtlichen Medizin und naturwissenschaftlichen Kriminalistik 1940; Mueller, Gerichtliche Medizin 1953, 757). Vielfach hält die medizinische Wissenschaft nach den bisherigen Erfahrungen bereits einen Blutalkoholgehalt von 1,0 ‰ als das Höchstmaß dessen, was noch einigermassen verantwortet werden kann, sofern mit der Bekämpfung der durch Alkoholgenuss verursachten Verkehrsunfälle wirklich ernst gemacht werden soll. Jedenfalls ist die Sicherheitsgrenze von 1,5 ‰ so gewählt, dass keinem Kraftfahrer, auch nicht dem trinkgewohnten, Unrecht geschieht, wenn er ohne Rücksicht auf sonstige Umstände des Falles nach § 2 StVZO verurteilt wird. Es ist durchaus möglich, dass gerade der trinkgewohnte Kraftfahrer trotz erheblichen Alkoholgenusses eine längere Strecke einwandfrei fährt. Fahruntüchtigkeit infolge Alkoholgenusses ist ein Zustand, der eine bestimmte, mit der Beeinträchtigung der Reaktionsfähigkeit gegebene Gefahr in sich birgt. Es muss nicht notwendig zur Auswirkung dieser Gefahr kommen. Denn die Verkehrslage kann längere Zeit so einfach sein, dass sie die schnelle Reaktion des nüchternen Kraftfahrers zur Vermeidung eines Unfalls nicht erfordert. Längeres einwandfreies Fahren ohne Unfall ist infolgedessen kein Beweis gegen die durch den Blutalkoholgehalt festgestellte Fahruntüchtigkeit, weil der unter Alkoholwirkung stehende Kraftfahrer nur durch kritische Verkehrslagen auf die Probe gestellt wird. Auch eine etwa erhöhte Verträglichkeit ist also bei der Sicherheitsgrenze von 1,5 ‰ berücksichtigt. Die aus Vorsicht so hoch gewählte Grenze hat lediglich zur Folge, dass zahlreiche Kraftfahrer, deren Blutalkoholgehalt weniger als 1,5 ‰ betrug, zu Unrecht unbelastet bleiben, sofern nicht sonstige Umstände, insbesondere die Fahrweise des Angeklagten, in Verbindung mit dem Blutalkoholgehalt seine Fahruntüchtigkeit beweisen.

Der Angeklagte war demnach bei dem festgestellten Blutalkoholgehalt von 1,8 ‰ unbedingt fahruntüchtig. Die Strafkammer hat nur ein Überflüssiges getan mit der Feststellung, dass sich die Fahruntüchtigkeit des Angeklagten auch aus seiner Fahrweise ergebe. Zutreffend weist das Urteil darauf hin, dass der Angeklagte gerade beim Beginn einer Rechtskurve durch Geradeausfahren auf die linke Straßenseite geraten sei und dass dieses Verhalten die typische Folge der durch Alkoholeinwirkung herabgesetzten Reaktionsfähigkeit sei. Diese Erwägungen haben aber verfahrensrechtlich nur die Bedeutung einer Bestätigung der bereits festgestellten Fahruntüchtigkeit.

Nach allem kann die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt haben. Aus der Tatsache, dass der Angeklagte die Arbeiten in der Fernsprechzentrale noch einwandfrei durchgeführt hat, Rückschlüsse zugunsten seiner Fahrtüchtigkeit zu ziehen, würde gesicherter wissenschaftlicher Erfahrung widersprechen. Zudem ist der Einwand der Strafkammer, die Konzentrationsfähigkeit werde durch Alkoholgenuss nicht in gleichem Maße beeinträchtigt wie die Reaktionsfähigkeit, im Zusammenhang der Urteilsgründe gesehen, zutreffend. In der medizinischen Wissenschaft besteht Übereinstimmung, dass die einzelnen Fähigkeiten des Menschen, die in ihrer Gesamtheit seine Leistungsfähigkeit ausmachen, nicht alle bei derselben Alkoholmenge gleichmäßig gelähmt werden. Die sogenannten sensorischen Fähigkeiten, insbesondere also die Fähigkeit, äußere Vorgänge aufzunehmen und zu erfassen, werden früher beeinträchtigt, als die sogenannten motorischen (willensmäßigen). Infolgedessen zeigt sich sehr schnell und schon bei geringer Alkoholbeeinflussung eine Herabsetzung der auf der Aufnahmefähigkeit und Leistungsbereitschaft beruhenden für den Kraftfahrer besonders wichtigen Reaktionsfähigkeit, während z. B. die Willenskraft als solche bei den hier interessierenden Alkoholmengen noch nicht vermindert wird (Elbel a. a. O.; Mueller a. a. O. S. 758; Müller, Rauschgifte und Genussmittel 1951, 190). Schon diese Erkenntnisse lassen vermuten, dass der Kraftfahrer bestimmte Leistungen im Rahmen der gestellten Aufgabe noch fehlerfrei erbringen kann, während ihm die für die Fahrtüchtigkeit wesentliche ausreichende Reaktionsfähigkeit bereits fehlt. Das wird bestätigt durch Versuche, die Müller a. a. O. S. 177 beschrieben hat und die gerade die Frage der Konzentrationsfähigkeit zum Gegenstand hatten: Eine Prüfung geübter Maschinenschreiber vor und nach Alkoholeinnahme ergab, dass die Versuchspersonen infolge der Alkoholwirkung im Durchschnitt zwar weniger schnell schrieben und eine größere Fehlerzahl aufwiesen, dass sie aber in der Lage waren, durch Willensanspannung Fehler zu vermeiden, allerdings um den Preis erheblicher Verminderung der Geschwindigkeit. Müller a. a. O. S. 197 vertritt sogar die Auffassung, dass die Alkoholwirkung bis zu einem gewissen Grade durch Konzentration aufgehoben werden kann. Es liegt auf der Hand, dass unter diesen Umständen die fehlerfreie Durchführung der Arbeiten in der Fernsprechzentrale nichts zugunsten des Angeklagten beweisen kann. Wenn überhaupt schon die Fähigkeit für die hier geforderte Leistung beeinträchtigt war, so konnte das der Angeklagte jedenfalls in der Richtung ausgleichen, dass er sich etwas mehr Zeit nahm. Als Fehler spielte dieser Zeitverlust im Rahmen der gestellten Aufgabe nicht die mindeste Rolle; im Straßenverkehr ist er die entscheidende Unfallursache, weil es auf Sekunden und Bruchteile von Sekunden ankommt. Zudem handelte es sich um Arbeiten, in denen der Angeklagte besonders geübt war; eingeübte Leistungen werden durch Alkohol weniger beeinträchtigt als andere (vgl. Dettling-Schönberg-Schwarz a. a. O. S. 315; Mueller a. a. O. S. 758).

Aus allem ergibt sich, dass der Kraftfahrer die ausschlaggebende Bedeutung des Blutalkoholgehalts mit Einwendungen der vorliegenden Art nicht erschüttern kann. Deshalb kann es auch nicht darauf ankommen, ob die Strafkammer den Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt hat, weil sie nur die Erwägung, dass die Alkoholkonzentration bei Durchführung der Arbeiten noch nicht die spätere Höhe erreicht habe und dass die Arbeiten vielleicht nicht besonders schwierig gewesen seien, als Hilfserwägungen anführt, auf denen das Urteil nicht beruhen kann.

Mit der Sachrüge will die Revision geltend machen, dass die erfolgreiche Durchführung schwieriger Arbeiten in der Telefonzentrale in dem Angeklagten zum mindesten hätte den Glauben erwecken können, er werde auch noch in der Lage sein, seine Kameraden ungefahren nach Hause zu fahren. Offenbar soll mit dieser Rüge in Zweifel gezogen werden, dass sich der Angeklagte einer vorsätzlichen Übertretung nach den §§ 2, 71 StVZO schuldig gemacht habe. Das Urteil stellt zwar nicht ausdrücklich fest, dass insoweit eine vorsätzliche Tat vorliege. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe lässt sich dies aber mit ausreichender Deutlichkeit entnehmen. Insbesondere zeigt der Hinweis bei der Entscheidung nach § 42m StGB, der Angeklagte habe die Allgemeinheit bewusst gefährdet, dass die Strafkammer eine vorsätzliche Übertretung nach den §§ 2, 71 StVZO angenommen hat. Nach den Feststellungen ist diese Annahme auch begründet. Zwar führt der Alkoholgenuss zu einer gewissen Überschätzung der eigenen Fähigkeiten und zu einer Verminderung der Selbstkritik und Selbstkontrolle; sie erreichen aber bei den hier interessierenden Alkoholmengen kein solches Maß, dass die Einsicht in diesem Zustand aufgehoben oder wesentlich beeinträchtigt und der Kraftfahrer nicht mehr in der Lage wäre, die notwendigen Folgerungen aus dieser Einsicht zu ziehen. Ein Blutalkoholgehalt von 1,8 ‰ setzt den Genuss einer bestimmten Alkoholmenge voraus. Der Angeklagte wusste, was er getrunken hatte. Jeder Kraftfahrer weiß auch, dass erhebliche Alkoholmengen die Fahrtüchtigkeit sehr schnell beseitigen. Davon ist die Strafkammer ersichtlich ausgegangen und hat angenommen, dass sich der Angeklagte schon bei Beginn der Fahrt seiner Beeinträchtigung bewusst war. Selbst wenn aber dem Urteil insoweit Zweifel entnommen werden könnten, so wurde sich der Angeklagte seiner Fahruntüchtigkeit jedenfalls während der Fahrt bewusst. Das Hinüberfahren auf die linke Straßenseite und das Verbleiben auf der falschen Fahrbahn auf einer längeren Strecke war eine so eindeutig verkehrswidrige Fahrweise, dass sie dem Angeklagten die sichere Kenntnis seiner Fahruntüchtigkeit vermittelt hat. Er ist trotzdem weitergefahren, statt sofort die Folgerungen zu ziehen und anzuhalten. Unter diesen Umständen lässt die Feststellung einer vorsätzlichen Übertretung der §§ 2, 71 StVZO keinen Rechtsfehler erkennen.

Zur Verurteilung nach den §§ 1, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 StVO beanstandet die Revision die Annahme vorsätzlichen Handelns. Der Urteilsspruch selbst lasse zwar offen, ob nach Ansicht der Strafkammer Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliege; aus den Gründen ergebe sich aber die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte habe diese Übertretungen vorsätzlich begangen, zum mindesten liege ein Widerspruch in den Feststellungen vor. Das trifft indessen nicht zu. Im Gegensatz zu dem Schuldspruch nach den §§ 2, 71 StVZO nimmt die Strafkammer hinsichtlich der Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung nur ein fahrlässiges Verhalten des Angeklagten an. Das Urteil führt aus, es beruhe nicht nur auf Fahrlässigkeit, dass der Angeklagte mit dem Wagen auf die linke Straßenseite geraten sei; es sei zum mindesten auch sehr leichtfertig gewesen, dann noch 42 m auf der linken Straßenseite weiterzufahren. Die Fassung des Urteils mag zu Bedenken Anlass geben; der Sinn der Ausführungen ist aber klar. Das Wort „nur“ weist hier nicht auf einen Gegensatz der Schuldformen hin; die Strafkammer wollte nur sagen, dass das Fahren zur linken Straßenseite schon das Fahrlässigkeitsmoment darstelle, dass aber außerdem das längere Verbleiben auf dieser Seite sogar grob fahrlässig, d. h. leichtfertig, gewesen sei. Jeder Zweifel wird im Übrigen durch den Hinweis ausgeschlossen, der Angeklagte sei bei Anspannung seiner Kräfte imstande gewesen, zu einer anderen Fahrweise überzugehen.

Zum Schuldspruch nach § 222 StGB erhebt die Revision keine besonderen Einwendungen; insoweit ist das Rechtsmittel auch offensichtlich unbegründet.

Nach allem besteht der Schuldspruch zu Recht. Auch die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

Dagegen kann das Urteil nicht aufrechterhalten werden, soweit dem Angeklagten die Fahrerlaubnis auf Lebenszeit entzogen worden ist.

a) Die Vorschrift des § 42m StGB durfte an sich angewendet werden, obwohl sie erst durch Art. 2 des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 832) in das Strafgesetzbuch eingeführt wurde, während die Tat bereits am 7. Juni 1952 begangen ist. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist keine Strafe oder Nebenstrafe, sondern eine Maßregel der Sicherung und Besserung. Davon geht nicht nur die amtliche Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes aus; das ergibt sich zweifelsfrei auch aus der Stellung der Vorschrift im Strafgesetzbuch und ihrer Erwähnung in der Aufzählung des § 42a StGB. Infolgedessen war die Vorschrift im Zeitpunkt der Hauptverhandlung gemäß § 2a Abs. 4 (a. F.) StGB anzuwenden, das bestimmte, dass über Maßregeln der Sicherung und Besserung nach dem Gesetz zu entscheiden ist, das zur Zeit der Entscheidung gilt.

b) Das Urteil ist jedoch hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht ausreichend begründet. Diese Maßregel setzt nach § 42m StGB u. a. voraus, dass sich der Angeklagte durch die Tat als ungeeignet zum Fahren von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Keine weitere Voraussetzung in dem Sinne, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich sein muss, stellt das Gesetz nicht auf. Es erhebt sich die Frage, ob der Gesetzgeber stillschweigend, weil es sich um eine Maßregel der Sicherung handelt, von dieser Voraussetzung ausgegangen ist, so dass sie als ungeschriebener Bestandteil des § 42m Abs. 1 StGB zu gelten hätte. Die Frage muss indessen verneint werden. Die Maßregeln der Sicherung verfolgen zwar im Allgemeinen und grundsätzlich den Zweck, die Allgemeinheit vor weiteren Gesetzesverletzungen eines bestimmten Täters zu schützen. Das bedeutet aber nicht, dass die Maßregel stets nur dann verhängt werden dürfte, wenn diese Gefahr im Einzelfall mit Rücksicht auf die Persönlichkeit des Täters auch tatsächlich besteht. Die Maßregeln der Sicherung nach den §§ 42b, 42e und 42l StGB sind zwar im Gesetz ausdrücklich an diese Voraussetzung geknüpft. Daraus darf aber nicht geschlossen werden, dass es sich um ein allgemeines Erfordernis jeder Sicherungsmaßregel handele. Es muss im Gegenteil angenommen werden, dass der Gesetzgeber des § 42m StGB in bewusster Abweichung von dem Wortlaut der genannten Vorschriften nur darauf abstellen wollte, ob sich der Angeklagte durch seine Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, und zwar aus der Erwägung, dass ein solcher Täter stets eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, wenn ihm die Fahrerlaubnis belassen wird. In diesem Sinne enthält § 42m Abs. 1 StGB die unwiderlegliche Vermutung, dass ein Kraftfahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist, sich aber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, für die Allgemeinheit auch gefährlich ist. Dass § 42m Abs. 1 StGB so auszulegen ist, ergibt auch Abs. 4 der Vorschrift. Danach kann das Gericht die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nachträglich, d. h. vor Ablauf der festgesetzten Frist, durch Beschluss wieder gestatten, wenn die Maßregel nicht mehr erforderlich erscheint, um die Allgemeinheit vor Gefährdung zu schützen. Darin kommt deutlich zum Ausdruck, dass mit der Feststellung, der Angeklagte habe sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, zunächst für den Zeitpunkt der Hauptverhandlung die Gefährdung der Allgemeinheit unwiderleglich vermutet wird. Erst in dem nachträglichen Beschlussverfahren nach § 42m Abs. 4 StGB soll geprüft werden, ob diese Gefährdung tatsächlich noch gegeben ist. Zu demselben Ergebnis führt ein Vergleich mit der Bestimmung des § 111a StPO, die gleichzeitig in Kraft getreten ist. Danach kann die Fahrerlaubnis durch richterlichen Beschluss vorläufig entzogen werden, wenn die Entziehung nach § 42m StGB zu erwarten ist und wenn dies erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. Für die vorläufige Entziehung ist also ausdrücklich auf diese Voraussetzung abgestellt. Das kann nur bedeuten, dass diese Absicht nicht in die Vorschrift des § 42m Abs. 1 StGB aufgenommen worden ist und deshalb auch nicht als deren ungeschriebener Bestandteil angesehen werden kann.

Damit sind mit Vorbedacht die Voraussetzungen einer nicht nur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter hinsichtlich der Frage der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der gleichen Weise von dem Nachweis gegenwärtiger Gefährdung des Verkehrs abgelöst, wie dies für die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde in § 4 StVZO und in den §§ 2 und 3 Abs. 2 StVZO geschehen ist.

Nach allem kommt es für die Anwendung des § 42m StGB nur darauf an, ob sich der Angeklagte durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Wird das festgestellt, dann muss die Fahrerlaubnis entzogen werden. Für die Erwägung, dass von dem Angeklagten auch bei Belassung der Fahrerlaubnis keine weitere Gefahr drohe, weil er etwa durch die Strafverfolgung genügend gewarnt sei und sich die Folgen der Tat und die Strafe nach seiner allgemeinen charakterlichen Veranlagung und Haltung auch zur Warnung dienen lassen werde, ist dann kein Raum mehr. Die Zweifel und Unsicherheiten, die notwendig mit einer solchen Erwägung verbunden sind, wollte der Gesetzgeber bewusst ausschalten. Dagegen werden die erwähnten Gesichtspunkte mitbestimmend für die Entscheidung nach § 42m Abs. 3 StGB sein müssen, also bei Festsetzung der Frist, vor deren Ablauf die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Dies kann aus Abs. 4 geschlossen werden, der eine Abkürzung der Frist zulässt, wenn keine weitere Gefahr mehr besteht.

Im Einzelfall verlangt die Prüfung der Frage, ob sich der Angeklagte durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, eine sorgfältige Abwägung der Gesamtumstände, um der einschneidenden Wirkung der Maßregel und ihrer erheblichen Bedeutung für den Betroffenen gerecht zu werden. Andernfalls wäre das Revisionsgericht auch nicht in der Lage, das Urteil auf richtige Rechtsanwendung nachzuprüfen. Es ist nicht der Sinn des Gesetzes, jede Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung mit der Entziehung der Fahrerlaubnis zu verbinden. Bei der hiernach notwendigen Abwägung der Gesamtumstände ist dem Wortlaut der Vorschrift entsprechend von der zur Aburteilung stehenden Tat auszugehen, aus der sich der Eignungsmangel in erster Linie ergeben muss; sie enthält die maßgebenden Anhaltspunkte für den Eignungsmangel. Daneben müssen aber – jedenfalls im Regelfall – die Gesamtpersönlichkeit des Täters, seine bisherige einwandfreie Fahrweise oder einschlägige Vorstrafen und sonstige Umstände, die einen Schluss auf mangelndes Verantwortungsbewusstsein im Verkehr zulassen, zur Beurteilung herangezogen werden. Das schließt nicht aus, dass im Einzelfall die Tat so schwerwiegend ist und unmittelbar ein solches Maß mangelnden Verantwortungsbewusstseins beweist, dass es der Heranziehung weiterer Umstände nicht bedarf.

Offenbar hat die Strafkammer die Tat des Angeklagten so beurteilt. Ihre Annahme lässt sich rechtfertigen, weil der Angeklagte besonders leichtfertig gehandelt hat. Er hat sich nicht nur unter dem Einfluss erheblicher Alkoholmengen ans Steuer gesetzt und vier Kameraden von vornherein in erhebliche Gefahr gebracht; er hat sich zudem einer Fahrweise schuldig gemacht, die angesichts der wenig übersichtlichen Fahrstrecke diese Gefahr noch wesentlich erhöhen musste. Im Ergebnis werden also gegen die Anwendung des § 42m StGB keine Bedenken erhoben werden können. Keinesfalls durfte nun die Strafkammer ohne jede Begründung die Fahrerlaubnis auf Lebenszeit entziehen. Das beanstandet die Revision zu Recht. Es ist grundsätzlich nicht angängig, ohne nähere Abwägung auf das gesetzliche Höchstmaß zu erkennen. Wenn der Gesetzgeber bestimmt, dass die festzusetzende Frist mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre beträgt, dass aber auch die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis für immer untersagt werden kann, so will er eine pflichtmäßige Abwägung derjenigen Umstände, die für die Länge der Frist bedeutsam sind. Diese Abwägung hat die Strafkammer unterlassen. Sie war umso notwendiger, als sich aus dem Urteil selbst Umstände ergeben, die es als zweifelhaft erscheinen lassen, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Lebenszeit gerechtfertigt ist. Darauf weist die Revision mit Recht hin. Deshalb muss das Urteil insoweit zur erneuten Prüfung durch den Tatrichter aufgehoben werden.

c) Hierzu sei noch auf folgendes hingewiesen: Es empfiehlt sich, den Urteilsspruch entsprechend den Wortlaut des Gesetzes zu fassen. Danach wird die Fahrerlaubnis nicht für eine bestimmte Frist oder auf Lebenszeit entzogen. Vielmehr ist bei der Entziehung eine Frist zu bestimmen, vor deren Ablauf die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf, oder die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis ist für immer zu untersagen. Die Fahrerlaubnis lebt nach Ablauf der Frist nicht von selbst wieder auf. Wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird, so ist nach § 42m Abs. 2 StGB ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein im Urteil einzuziehen. Das angefochtene Urteil enthält diese Bestimmung nicht. Sie wird gegebenenfalls in der neuen Hauptverhandlung nachzuholen sein.

Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht nicht entgegen. Allerdings gilt das Verbot der Schlechterstellung an sich auch für Maßregeln der Sicherung und Besserung, wie sich aus der Ausnahmevorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ergibt (Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt). Die Entziehung der Fahrerlaubnis als solche untersteht also nicht dem Verbot, wohl aber die Einziehung des Führerscheins. Es handelt sich bei dieser Einziehung weder um eine Strafe noch um eine selbständige Sicherungsmaßregel im Sinne des § 42a StGB. Sie soll dem Täter die Zuwiderhandlung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis erschweren und ist diesem Zweck entsprechend nur eine Vollzugsmaßnahme polizeilicher Art. Das Reichsgericht hat in zuletzt einheitlicher Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, dass eine Einziehung, die vorwiegend Strafcharakter trage, der Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO unterstehe, dass sich dagegen das Verbot der Schlechterstellung nicht auf solche Einziehungen erstrecke, mit denen in erster Linie polizeiliche Zwecke verfolgt würden. Eine Übersicht über diese Rechtsprechung findet sich in RGSt 67, 215. So hat die Einziehung nach § 40 StGB vorwiegend Strafcharakter, während die Unbrauchbarmachung nach § 41 StGB oder Einziehungen, die sich auch gegen das Eigentum Dritter richten können, Sicherungsmaßregeln polizeilicher Art sind. Diese Rechtsprechung stammt zwar aus der Zeit vor Einführung sichernder Maßregeln im Sinne der §§ 42a ff. StGB; sie hat aber für die hier zu entscheidende Frage ihre Bedeutung nicht verloren. Aus § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ergibt sich lediglich, dass das Verbot der Schlechterstellung – von den dort festgelegten Ausnahmen abgesehen – nur für Maßregeln der Sicherung und Besserung im Sinne des § 42a StGB gilt, nicht aber für Sicherungsmaßregeln polizeilicher Art. Insoweit muss an der Rechtsprechung des Reichsgerichts festgehalten werden. Die Einziehung des Führerscheins kann und muss deshalb gegebenenfalls nachgeholt werden.

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