BGH: Aufhebung und Zurückverweisung bei unzureichenden Feststellungen zu Verkehrsunfall und Alkohol
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 612/51
- Datum
- 25.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verletzung der amtlichen Erforschungspflicht liegt nur vor, wenn die Verhältnisse die Benutzung eines bestimmten Beweismittels aufdrängen oder zumindest nahelegen.
Die Vorlage einer polizeilichen Vernehmung allein rechtfertigt nicht ohne weiteres die Unterlassung der Vernehmung des Zeugen, wenn aus der Vernehmung entscheidungserhebliche Erkenntnisse zu erwarten sind.
Bei Beeinträchtigung der Fahrsicherheit durch Alkohol ist der Fahrzeugführer nach § 9 Abs. 2 StVO verpflichtet, unabhängig von der konkreten Verkehrslage langsamer zu fahren als ein nüchterner Fahrer; Geschwindigkeit, Reaktionszeit und Anhalteweg sind bei der rechtlichen Würdigung zu berücksichtigen.
Bestehen in den Urteilsgründen unauflösliche Widersprüche oder fehlen für die Rechtsfolgen maßgebliche Feststellungen (z.B. Lage des Zusammenstoßes, Brems- und Fahrverhalten), so sind genaue Feststellungen nachzuholen; andernfalls ist das Urteil aufzuheben und zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 22. Mai 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Facharzt für Zähne-, Hals- und Ohrenleiden Dr. Heinz-Werner ███ aus B████████████ (geboren am ████ 1908 in ██) wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 22. Mai 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Übertretung der §§ 1, 49 StVO in Tateinheit mit Übertretung der §§ 2, 79 StVZO zu drei Wochen Haft verurteilt worden. Die dem Angeklagten zur Last gelegte fahrlässige Tötung wurde nicht für erwiesen erachtet.
1.) In erster Linie macht die Revision der Staatsanwaltschaft geltend, dass die Strafkammer ihre Pflicht zur Erforschung der Wahrheit verletzt habe, indem der Zeuge K█ nicht vernommen worden sei. Diese Rüge ist unbegründet. Der Zeuge K█ war zur Hauptverhandlung geladen worden, aber nicht erschienen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft nach Vernehmung aller übrigen Zeugen und Sachverständigen auf weitere Beweisaufnahme und damit auch auf Vernehmung des Zeugen K█ verzichtet. Mit dem Hinweis, dass der Anklagevertreter die Bejahung der Schuldfrage durch das Gericht erwartet und deshalb weitere Beweisanträge nicht gestellt habe, kann die Revision, wie keiner besonderen Erörterung bedarf, nicht gehört werden. Es hätte bei dieser Sachlage zumindest ein Eventualbeweisantrag gestellt werden müssen. Der Verzicht des Anklagevertreters konnte allerdings die amtliche Aufklärungspflicht nicht beseitigen. Diese ist aber nur verletzt, wenn die Umstände des Sachverhalts die Benutzung eines bestimmten Beweismittels aufdrängten oder zum mindesten nahelegten. Dafür sind hier keine zwingenden Anhaltspunkte vorhanden. Die Tatsache allein, dass ein bestimmter Zeuge im Ermittlungsverfahren gehört wurde, reicht hierfür nicht aus. Der Strafkammer lag ein Protokoll über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen K█ vor. Aus diesem ergibt sich, dass der Zeuge den Unfall in der Nacht auf eine Entfernung von 40 bis 50 m beobachtet hat. Für die Schuldfrage wesentliche Gesichtspunkte wurden nicht bekundet. Die Strafkammer durfte daher das Protokoll dahin würdigen, dass von der Vernehmung des Zeugen eine entscheidende Klärung der Schuldfrage nicht zu erwarten sei, zumal es hierfür, wie die Erörterung der Sachrüge ergeben wird, auf Gesichtspunkte ankommt, über die aus einer Beobachtung zur Nachtzeit und auf größere Entfernung eine Aufklärung selten möglich ist. Eine solche vorwegnehmende Würdigung des Beweisergebnisses wäre zwar gegenüber einem Beweisantrag der Staatsanwaltschaft nicht zulässig gewesen (§ 244 Abs. 3 StPO). Ein solcher ist aber nicht gestellt worden, und unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Aufklärungspflicht kann eine solche Würdigung nicht beanstandet werden.
2.) Begründet ist die Sachrüge, dass die Strafkammer zu Unrecht eine Übertretung nach § 9 Abs. 2 StVO verneint habe. Der Hinweis der Revision, dass sich am Unfallort zahlreiche Gaststätten befinden, aus denen erfahrungsgemäß gerade zur Unfallzeit ständig Besucher kommen und die Fahrbahn überqueren, widerspricht allerdings den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils, wonach die Straße menschenleer war. Das Urteil verkennt aber, dass der Angeklagte sich in angetrunkenem Zustand befand und dass er daher gemäß § 9 Abs. 2 StVO wegen Beeinträchtigung seiner Fahrsicherheit unabhängig von der konkreten Verkehrslage langsamer als ein nüchterner Fahrer fahren musste (vgl. Müller, Straßenverkehrsrecht 16. Aufl. Anm. 4 B zu § 9 StVO). Die zugelassene Höchstgeschwindigkeit war 40 km/h. Bei dieser Geschwindigkeit beträgt der gesamte Anhalteweg unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Verzögerung (4 m/sec²) und bei mittlerer Reaktionszeit (1 Sekunde) 26,1 m. Derselbe Wert ergibt sich bei einer ungünstigen Reaktionszeit (2,1 Sekunden), die bei 1,63 ‰ Blutalkohol stets vorliegt, für eine Geschwindigkeit von 30 km/h. Daraus folgt, dass der Angeklagte höchstens mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h hätte fahren dürfen.
3.) Was den Vorwurf der fahrlässigen Tötung betrifft, so erklärt die Strafkammer einerseits, dass sich nach den von dem Zeugen Polizeiwachtmeister A█ getroffenen Feststellungen die Unfallstelle etwa in der Mitte der Fahrbahn, und zwar in einer Entfernung von 3,6 m von der Begrenzung des Straßenbahnkörpers befunden habe. Andererseits wird die Einlassung des Angeklagten, der Fußgänger sei plötzlich wie aus dem Boden gewachsen am rechten Scheinwerfer erschienen, als glaubhaft bezeichnet. Hierin liegt möglicherweise ein aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht lösbarer innerer Widerspruch. Ist nämlich der Zusammenstoß nur 3,6 m von der linken Straßenbegrenzung entfernt erfolgt, so hat der Fußgänger – Sichtbehinderung durch parkende Kraftwagen und mit der Revision eine Gesamtstraßenbreite von 9 m unterstellt – vom Auftauchen bis zum Zusammenstoß noch einen Weg von 3,7 m im Sichtbereich des Angeklagten zurückgelegt. Er kann also nicht plötzlich wie aus dem Boden gewachsen am rechten Scheinwerfer erschienen sein. Insoweit ist genaue Aufklärung durch die Strafkammer erforderlich, weil erst dann ein eindeutiges Urteil zur Schuldfrage möglich ist. Es fragt sich nämlich, ob nicht der Angeklagte die Bewegung des Fußgängers so rechtzeitig sehen konnte und musste, dass der Zusammenstoß vermeidbar war. Hierbei ist eine Geschwindigkeit von 40 km/h zugrunde zu legen, jedoch nur die normale Reaktionszeit des nüchternen Fahrers zuzubilligen. Geht man zugunsten des Angeklagten von einer relativ schnellen Gangart des Fußgängers (6 bis 7 km/h) aus, so hat er die 3,7 m im Sichtbereich des Angeklagten in 2,22 bis 1,90 Sekunden zurückgelegt. In derselben Zeit legt ein Kraftfahrzeug mit 40 km/h einen Weg von 24,7 bis 21,1 m zurück. Um diesen Weg war also der Angeklagte noch von der Unfallstelle entfernt, als der Fußgänger auftauchte. Nun beträgt der gesamte Anhalteweg bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h und durchschnittlicher Bremsverzögerung (4 m/sec²) 26,1 m. Dieser Anhalteweg ist zwar etwas länger als der dem Angeklagten zur Verfügung stehende Weg von 24,7 bis 21,1 m. Es ist aber zusätzlich zu berücksichtigen, dass dem Angeklagten auf der linken Seite der Fahrbahn genügend Platz zur Verfügung stand, um bei entsprechend schneller Reaktion vor dem Fußgänger vorbeizufahren. Insoweit kann daher den Ausführungen der Revisionsrechtfertigung, die jegliche Erörterung der Strafkammer in dieser Richtung vermisst, die Anerkennung nicht versagt werden. Ihre Erwägungen gehen allerdings von der Annahme aus, dass der Zusammenstoß bei unverminderter Geschwindigkeit des Kraftfahrzeugs (40 km/h) erfolgt ist, dass also die Bremse vorher noch nicht in Tätigkeit getreten war. Hierüber hat das Urteil bisher keine Feststellungen getroffen. Auch insoweit ist weitere Aufklärung geboten, wobei darauf hinzuweisen ist, dass für einen Zusammenstoß bei unverminderter Geschwindigkeit gegebenenfalls die Lage des Fußgängers hinter der Unfallstelle spricht, dass ausserdem aber überhaupt nur 2,22 bis 1,90 Sekunden zur Verfügung standen, und die Reaktionszeit eines Fahrers mit 1,63 ‰ Blutalkohol allein bei 2 Sekunden liegt.
Nach allem entbehrt die Verneinung des Tatbestandes der fahrlässigen Tötung bisher einer ausreichenden Grundlage. Das Urteil war daher in vollem Umfang aufzuheben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Koeniger | Krauss | Scharpenseel | |||
| Busch | Baldus |