BGH: Planmäßiges Handeln schließt § 51 StGB bei Alkoholrausch nicht aus
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 533/54
- Datum
- 09.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vereidigung eines Zeugen ist nicht nach § 60 Nr. 3 StPO ausgeschlossen, wenn die Revision tatsächliche Umstände, aus denen sich ein Beteiligungsverdacht ergibt, nicht hinreichend konkret darlegt.
Eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) greift nur durch, wenn sich dem Tatrichter nach Aktenlage die Erhebung des beantragten Beweises zur weiteren Sachverhaltsaufklärung aufdrängen musste.
Planmäßiges und zweckgerichtetes Verhalten schließt eine rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit oder erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit nach § 51 StGB nicht aus; maßgeblich ist insbesondere das Hemmungsvermögen, nach einer Unrechtseinsicht zu handeln.
Trifft eine StVO-Übertretung mit einem nach dem StGB schwerer bedrohten Verkehrsdelikt zusammen, tritt die StVO-Übertretung im Schuldspruch zurück; § 49 StVO hat insoweit nur Hilfsfunktion.
Eine Tatmehrheit zwischen Verkehrsunfallflucht und einer in Tateinheit begangenen fahrlässigen Tötung/Verkehrsgefährdung ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein Dauerdelikt oder fortgesetztes Delikt mit weiteren selbständigen Straftaten zusammentrifft.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 6. Mai 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Klaus ████████ aus ████, geboren am ████████ ██ in ██, wegen fahrlässiger Tötung, Verkehrsunfallflucht usw. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 6. Mai 1954
1.) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Verkehrsunfallflucht verurteilt worden ist,
2.) im übrigen a) dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung wegfällt, b) im Strafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung und mit Übertretung der Straßenverkehrsordnung sowie wegen Flucht nach Verkehrsunfall zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
A. Verfahrensbeschwerden:
1.) Die Revision beanstandet, dass die Zeugin ████ vom Tatrichter vereidigt worden ist. Sie sieht hierin einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 60 Nr. 3 StPO, weil diese Zeugin der Beteiligung an der dem Angeklagten zur Last gelegten fahrlässigen Tötung und Verkehrsgefährdung verdächtig sei. Ihr habe als Wirtschafterin in der Pension █████████ (Bordell) die Pflicht obgelegen, die Gäste zu empfangen und zu bewirten; daher seien von ihr auch an den Angeklagten alkoholische Getränke verabreicht worden. Da sie den Trunkenheitszustand des Angeklagten erkannt habe, hätte sie die Pflicht gehabt, ihn von der Führung eines Kraftwagens abzuhalten. Dieser Verpflichtung sei sie nicht nachgekommen. Hierdurch habe sich die Zeugin der Beteiligung an den Straftaten des Angeklagten zumindest verdächtig gemacht.
Die Rechtsfrage, ob die Zeugin – ähnlich wie ein Gastwirt – verpflichtet war, nach Kräften die Fortsetzung der Fahrt des Angeklagten zu verhindern, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn selbst wenn der Zeugin – rein rechtlich – eine solche Verpflichtung obgelegen hätte, kann die Verfahrensrüge nicht durchdringen. Für ihren Erfolg würde es nämlich – in tatsächlicher Hinsicht – nicht nur darauf ankommen, dass Frau ███ den Trunkenheitszustand des Beschwerdeführers erkannt hatte. Sie hätte darüber hinaus auch noch wissen müssen, dass der Angeklagte die Pension mit einem Kraftwagen aufgesucht hatte, den er auch zur Heimfahrt benutzen wollte.
Hierfür trägt der Beschwerdeführer nur vor, er sei stets mit einem Kraftwagen gekommen. Schon die Richtigkeit dieser Behauptung steht weder nach dem Urteilsnoch nach dem Akteninhalt fest. Hiervon abgesehen behauptet die Revision selbst nicht, dass die Zeugin das gewusst habe (nach Urteil und Akteninhalt steht übrigens diese Tatsache ebenfalls nicht fest). Dann aber müsste sich auch dem Landgericht kein noch so entfernt liegender Verdacht der Beteiligung der Zeugin ████ aufdrängen.
2.) Die Revision rügt ferner, dass die Strafkammer gegen die ihr von Amts wegen obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verstoßen habe; die Eheleute Bertram seien nicht als Zeugen vernommen worden. Hierdurch hätte aufgeklärt werden können und müssen, ob und inwieweit der Angeklagte unter alkoholischer Einwirkung gestanden hat, als er sich von den Eheleuten ██████ verabschiedete, und welche Zeitspanne dem Angeklagten nach der Verabschiedung von den Eheleuten Bertram bis zum Besuch der Pension ███ zur Verfügung gestanden hat.
Dass die Zeugen Bertram insoweit zur Aufklärung hätten beitragen können, geht jedoch aus den bei den Akten befindlichen Niederschriften über ihre polizeilichen Vernehmungen (Bl. 32 bis 34 d.A.) nicht hervor. Dort finden sich nur Bekundungen, die im Wesentlichen den Feststellungen des Urteils entsprechen. Dem Tatrichter musste sich daher die Notwendigkeit zur Vernehmung dieser Zeugen von Amts wegen nicht aufdrängen.
3.) Soweit die Revision eine Verletzung der Vorschrift des § 244 Abs. II StPO deswegen rügt, weil kein Sachverständiger über den Trunkenheitsgrad des Angeklagten gehört worden ist und infolgedessen die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers unrichtig entschieden worden sei, bedarf dies hier keiner näheren Erörterung. Die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten durch die Strafkammer unterliegt auch aus sachlichrechtlichen Erwägungen (vgl. B IV) durchgreifenden Bedenken.
B. Sachbeschwerden
I.
Dem Beschwerdeführer kann nicht zugegeben werden, dass die Entscheidungsgründe, soweit sie die Gutachten der Sachverständigen behandeln, Mängel enthalten.
1.) Beide Sachverständige sind übereinstimmend zu der Schlussfolgerung gelangt, mit größter Wahrscheinlichkeit habe der Angeklagte im Zeitpunkt des Unfalls keinen Herzanfall erlitten, weil die nachträgliche Untersuchung in Verbindung mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Anzeichen seine Behauptung widerlegten. Dabei hat der Sachverständige Dr. Kurz noch einen zusätzlichen medizinischen Gesichtspunkt erörtert, ohne aber von seiner wiedergegebenen Folgerung abzugehen. Unter diesen Umständen konnte das Landgericht sehr wohl davon sprechen, dass der eine Sachverständige sich dem anderen angeschlossen habe; jedenfalls ist hierin kein irgendwie beachtlicher Widerspruch zu finden.
2.) Es ist auch nicht Pflicht des Tatrichters, im Einzelnen anzugeben, welche gutachtliche Äußerung den Vorrang verdient, wenn beide Sachverständige im Ergebnis übereinstimmen und ihre Schlussfolgerungen sich – wie hier – im Rahmen ihrer Zuständigkeit halten, d.h. keine rechtlichen Schlüsse in sich bergen.
3.) Die von der Strafkammer aus den ärztlichen Gutachten gezogene Folgerung ist weiterhin auch denkgesetzlich möglich (hier sogar sehr naheliegend). Sie kann daher vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden.
II.
Eine Verletzung der Vorschriften der §§ 73, 14 StGB sieht die Revision darin, dass die Strafkammer zwischen der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung einerseits und der Verkehrsunfallflucht andererseits Tatmehrheit angenommen hat. Die fahrlässige Verkehrsgefährdung sei eine Dauerstraftat, die „vom Angeklagten ohne Zweifel auch noch während der Verkehrsunfallflucht begangen worden“ sei. Beide Vergehen beurteile der Gesetzgeber „etwa gleich schwer“. Dann aber werde das Vergehen der Verkehrsunfallflucht durch die tateinheitliche fahrlässige Verkehrsgefährdung mit der fahrlässigen Tötung zu einer Tat verbunden.
Die letzte Folgerung erscheint bedenklich.
Wie der Beschwerdeführer selbst hervorhebt, hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass mehrere strafbare Handlungen, die selbständig sind, nicht durch eine tateinheitlich begangene minder schwere fortgesetzte Straftat oder Dauerstraftat zu einer Einheit zusammengefasst werden können (vgl. BGHSt 1, 67). Diese Rechtsprechung ist, soweit es den Bereich der fortgesetzten Tat anlangt, späterhin auch auf die Fälle ausgedehnt worden, in denen nur eine der an sich selbständigen Handlungen schwerer, die andere dagegen gleichschwer war (vgl. BGHSt 3, 165). Mit Recht begründet die angeführte Entscheidung ihre Auffassung damit, dass nicht einzusehen sei, aus welchem Grunde eine schwere Straftat ihre rechtliche Selbständigkeit nur deshalb verlieren solle, weil sie mit einer Einzelhandlung eines minder schweren fortgesetzten Vergehens tateinheitlich zusammentreffe und so an eine andere minder schwere Straftat herangeführt werde; dies würde eine Umkehrung der sittlichen Bewertung der in Betracht kommenden Tatbestände bedeuten und der natürlichen Betrachtung sowie dem Grundsatz gerechter Gesetzesauslegung widersprechen.
Diese Erwägungen haben auch für die Fälle Bestand, in denen ein Dauerdelikt mit einer schwereren und einer gleichschweren Straftat zusammentrifft. Ein wesentlicher Unterschied zwischen beiden Arten der rechtlichen Handlungseinheit besteht insoweit nämlich nicht. Insbesondere wird bei natürlicher Betrachtung die Dauerstraftat nicht schon dadurch zum beherrschenden Vorgang des Gesamtgeschehens, dass sie im Gegensatz zur fortgesetzten Handlung ohne zeitliche Unterbrechung verwirklicht wird. Die fortgesetzte Handlung wird ebenfalls als eine ununterbrochene Einheit aufgefasst und die ununterbrochene Verwirklichung des inneren Tatbestandes auch bei einer Dauerstraftat nicht vorausgesetzt (so: BGH in 4 StR 993/51 VRS 4, 418 vom 2.5.1952).
Die Annahme von Tatmehrheit zwischen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung einerseits und Verkehrsunfallflucht andererseits enthält daher keinen Rechtsfehler.
Mithin ist der Angeklagte nicht dadurch beschwert, dass er in Tateinheit mit Verkehrsunfallflucht nicht auch wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung verurteilt worden ist.
III.
Mit Recht rügt die Revision, dass eine Verurteilung wegen Übertretung der §§ 8, 49 StVO entfallen muss, weil diese Übertretung hier mit einem Vergehen gegen §§ 315a, 316 StGB, für das schwerere Strafen angedroht sind, zusammentrifft. § 49 StVO in der Fassung der Verordnung vom 24. August 1953 hat nur noch die Bedeutung einer Hilfsvorschrift (vgl. die von der Revision angeführte Entscheidung des BGH in 4 StR 655/53 vom 7.1.1954 = VRS 6, 120).
Der betroffene Teil des Schuldspruchs ist entsprechend geändert worden.
IV.
Der Revision ist auch darin beizutreten, dass bei den bisherigen Feststellungen die Nichtanwendung der Vorschrift des § 51 StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt.
1.) Das angefochtene Urteil nimmt zur Frage der Zurechnungsfähigkeit nur bei der Erörterung der fahrlässigen Vergehen Stellung und führt in diesem Zusammenhang folgendes aus:
„Er war auch wiederum nicht so betrunken, dass er nicht mehr wusste, was er tat; sein gesamtes Handeln war noch zu zweckvoll, als dass bei ihm Zurechnungsunfähigkeit oder erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. I oder II StGB angenommen werden könnte.“
Diese Darlegungen erwecken den Verdacht, als habe das Landgericht angenommen, nur derjenige sei nach einem Alkoholgenuss zurechnungsunfähig, der „sinnlos“ betrunken ist und deshalb nicht mehr überlegt und zweckgerichtet handeln kann. Der Begriff der Zurechnungsunfähigkeit wäre dann allerdings verkannt. Planmäßiges Handeln schließt die Annahme einer rauschbedingten Zurechnungsunfähigkeit keineswegs aus. Nach der Vorschrift des § 51 StGB ist zurechnungsunfähig auch derjenige, der zwar das Unerlaubte der Tat einsieht, aber wegen Bewusstseinsstörung unfähig ist, nach dieser Einsicht zu handeln. Gerade die Fälle der rauschbedingten Zurechnungsunfähigkeit liegen vielfach so, dass der Täter die tatsächliche und rechtliche Tragweite seiner Handlung überschaut, jedoch infolge des Rausches nicht über das erforderliche Hemmungsvermögen verfügt. Ein solcher Täter wird planvoll handeln, insbesondere auch dann, wenn er sich nach begangener Tat der Festnahme entziehen will. Aus der Planmäßigkeit des Handelns allein lassen sich deshalb keine Schlüsse auf seine Zurechnungsfähigkeit ziehen (so: BGHSt 1, 384).
Da auch der Urteilszusammenhang keine sicheren Anhaltspunkte für das Vorliegen eines ausreichenden Hemmungsvermögens ergibt, kann somit in diesem Punkte die Möglichkeit eines Rechtsirrtums nicht ausgeschlossen werden.
2.) Hiervon wird die Verurteilung wegen des vorsätzlichen Vergehens der Verkehrsunfallflucht in vollem Umfange betroffen, weil nicht nur die richtige Anwendung der Vorschrift des § 51 Abs. II StGB, sondern auch die des § 51 Abs. I StGB in Frage steht; insoweit war daher auch der Schuldspruch aufzuheben.
3.) Nicht dagegen berührt das dargelegte Bedenken den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung.
Denn zur Frage der Fahrlässigkeit enthält das Urteil zwei Begründungen, die voneinander unabhängig sind und von denen die zweite ungeachtet des Mangels Bestand hat, weil sie sich auf das Verhalten des Angeklagten vor dem Trunkenheitszustand bezieht. Die Strafkammer führt hierzu folgendes aus:
„Sein fahrlässiges Verhalten begann bereits damit, als er, obwohl er noch einen Kraftwagen fahren wollte, sich mehr und mehr dem Alkoholgenuss hingab und ferner die naturgegebenen Grenzen der Leistungsfähigkeit (Übermüdung) nicht beachtete, obwohl ihm bekannt war, dass eine durchwachte Nacht, zumal unter der Einwirkung des Alkohols und später des Geschlechtsverkehrs, zum Einschlafen am Steuer führen konnte und der fortschreitende Alkoholgenuss die Fähigkeit zur Erkenntnis der hierdurch verminderten Leistungsfähigkeit herabsetzen musste und eine Leistungsfähigkeit und damit Fahrtüchtigkeit vorspiegeln konnte, die tatsächlich nicht mehr vorhanden war.“
Diese Darlegungen, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen, tragen allein schon den Schuldspruch nach §§ 222, 315a, 316, 73 StGB. Insoweit musste daher lediglich der Strafausspruch aufgehoben werden, weil die Höhe der Strafe sowohl durch die andere, vom Mangel betroffene Begründung zur Fahrlässigkeit als auch durch den nunmehr aufgehobenen Schuldspruch wegen Verkehrsunfallflucht beeinflusst worden sein kann.
Auf die weiteren Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung kommt es daher nicht mehr an.
Zu einer Maßnahme gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO bestand hier keine Veranlassung.
V.
Für die neue Hauptverhandlung sei ergänzend auf folgendes hingewiesen:
1. Unter Umständen könnte es ratsam sein, einen Sachverständigen zur Beurteilung der Frage herbeizuziehen, ob der Angeklagte nach Antritt der Fahrt und unmittelbar nach dem Unfall zurechnungsfähig war. Denn es kommt insoweit nicht nur auf den Grad seiner Betrunkenheit und seiner Übermüdung an, sondern auf den durch die wechselseitigen Einflüsse beider Umstände bedingten Gesamtzustand des Beschwerdeführers. Ein solcher Zustand kann häufig ohne Hilfe eines medizinischen Sachverständigen nicht sicher beurteilt werden.
2.) Die Fassung des Urteilsspruchs, soweit es die Anordnung nach § 42m StGB angeht (über die jetzt neu befunden werden muss), ist dem Gesetz anzupassen. Danach wird – wie die Revision mit Recht hervorhebt – die Fahrerlaubnis nicht „auf Lebenszeit entzogen“, sondern „die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis für immer untersagt“.
3.) Bei der Strafzumessung dürfen Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes nicht straferschwerend berücksichtigt werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des
| Oberbundesanwalts. | Sarstedt | Schmidt | |||
| Dr. Koffka | Dr. Rotberg | Siemer |