Treffer
BGH Urteil

Tateinheit: Dauerstraftat (§ 2 StVZO) begründet keine Einheit mit Fahrerflucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 993/51
Datum
27.06.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte verursachte alkoholbedingt einen Unfall, verweigerte Hilfe und flüchtete; er wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung, Verkehrsübertretungen, Fahrerflucht und unterlassener Hilfeleistung verurteilt. Die Revision wurde vom BGH verworfen. Der Senat stellt klar, dass eine minder schwere Dauerstraftat (§ 2 StVZO) mehrere selbständige Taten nicht zu einer rechtlichen Einheit zusammenfasst. Eine gesonderte Verurteilung wegen der während der Flucht begangenen Übertretung ist für die Rechtmäßigkeit der Tateinheit nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mehrere selbständige strafbare Handlungen werden nicht dadurch zu einer rechtlichen Handlungseinheit, dass eine einheitlich mit beiden begangene minder schwere Dauerstraftat hinzutritt.

2

Auch eine minder schwere Dauerstraftat begründet keine Tateinheit zwischen zuvor und nachfolgend verwirklichten selbständigen Taten; hierin besteht kein Unterschied zur fortgesetzten Handlung.

3

Bei der Beurteilung von Tateinheit ist die natürliche Betrachtungsweise maßgeblich; die bloße zeitliche Ununterbrochenheit der Begehung einer Dauerstraftat führt nicht zur rechtlichen Zusammenfassung unabhängig selbständiger Taten.

4

Die fehlende Verurteilung wegen einer während der Flucht begangenen Übertretung (z. B. § 2 StVZO) beeinträchtigt nicht die Annahme einer zutreffenden Tateinheit oder begründet für sich genommen einen Verfahrensfehler.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 2. Mai 1951

Rubrum

In der Strafsache gegen den Autoverkäufer Gerhard ██████ aus ███, dort geboren am ████████████████, wegen fahrlässiger Körperverletzung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juni 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Gros als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Zinnecker, Bundesrichter Dr. Ungels, Bundesrichter Dr. Lille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Leitsatz

Mehrere selbständige strafbare Handlungen (hier Körperverletzung und Fahrerflucht) werden durch eine tateinheitlich mit beiden begangene minder schwere Dauerstraftat (hier Übertretung des § 2 StVZO) nicht zu einer rechtlichen Handlungseinheit zusammengefasst (vgl. BGHSt 1, 67).

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 2. Mai 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der infolge Alkoholgenusses fahruntüchtige Angeklagte verletzte am 4. November 1950 den von ihm gesteuerten Kraftwagen plötzlich, ohne sich über die rückwärtige Verkehrslage zu unterrichten oder eine Richtungsänderung anzuzeigen, einen Zusammenstoß mit dem Motorradfahrer F., der dabei erheblich verletzt wurde. Auf die Bitte des Verletzten, ihn zum Arzt zu bringen, lehnte der Angeklagte ab und fuhr weiter, um der Entnahme einer Blutprobe zu entgehen. Das Landgericht hat ihn wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Übertretungen der Straßenverkehrsordnung (§§ 1, 7 Abs. 3, 11 Abs. 1, 49) und der Straßenverkehrszulassungsordnung (§§ 2 Abs. 1, 71) sowie wegen Fahrerflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt. Die Sachbeschwerde des Angeklagten macht insbesondere geltend, das Landgericht habe zu Unrecht Tateinheit angenommen, weil die Vorschrift des § 2 StVZO vom Angeklagten auch während der Fahrerflucht übertreten worden sei. Das Oberlandesgericht in Hamm hält die Revision für unbegründet, sieht sich aber wegen § 121 Abs. 2 GVG mit Recht an eigener Entscheidung gehindert, weil das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 25. Juni 1951 (NJW 1951, 239) den Standpunkt vertritt, die mit jeder der beiden Verfehlungen ideell konkurrierende Übertretung des § 2 StVZO begründe als Dauerstraftat Tateinheit zwischen Verkehrsstraftat und nachfolgender Fahrerflucht.

Der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte Satz, dass mehrere selbständige, strafbare Handlungen nicht durch eine tateinheitlich begangene minder schwere Dauerstraftat zu einer Einheit zusammengefasst werden können, findet seine Rechtfertigung vornehmlich darin, dass es den Taten und den Strafzwecken des Gesetzes widerspräche, wenn man untereinander an sich gleichwertige, strafbare Handlungen als unselbständige Teile einer minder schweren Straftat auffassen wollte (BGHSt 1, 67, 70). Dieser Grund trifft aber auch zu, wenn ein minder schweres Dauerdelikt in Frage steht.

Für eine minder schwere fortgesetzte Tat besteht kein sachlicher Unterschied, der eine Handlungseinheit begründen könnte. Insbesondere wird bei natürlicher Betrachtung die Dauerstraftat nicht dadurch zu einer höheren Einheit, dass sie – im Gegensatz zur fortgesetzten Handlung – ohne zeitliche Unterbrechung verwirklicht wird. Die fortgesetzte Handlung wird ebenfalls als eine ununterbrochene Einheit angesehen, und die ununterbrochene Verwirklichung des inneren Tatbestandes wird auch bei einer Dauerstraftat nicht vorausgesetzt. Aus diesen Erwägungen werden mehrere selbständige, strafbare Handlungen durch eine einheitlich mit beiden begangene minder schwere Dauerstraftat ebensowenig zu einer Einheit zusammengefasst, wie durch eine minder schwere fortgesetzte Straftat.

Die Annahme von Tateinheit zwischen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Verkehrsübertretungen einerseits und Fahrerflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung andererseits enthält keinen Rechtsfehler. Dass der Angeklagte nicht auch im Rahmen der Fahrerflucht wegen Übertretung des § 2 StVZO verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.

Auch im Übrigen lässt das angefochtene Urteil keinen zum Nachteil des Angeklagten ausschlagenden Rechtsirrtum hervortreten. Die Schuldfähigkeit des Angeklagten ist nicht zu beanstanden. Der Rauschzustand hat nach Überzeugung des Landgerichts beim Angeklagten nicht vorgelegen; seine Verurteilung aus § 316 StGB kommt daher nicht in Betracht. Die festgestellte Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 2 StVZO ist mit den vom Landgericht abgelehnten Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht gleichzusetzen (RGSt 69, 364). Dass die Vorschrift des § 30 StGB in der Fassung vom 28. Juni 1935 (RGBl. I S. 842) geltendes Recht ist und daher eine polizeiliche Hilfeleistung nicht notwendig voraussetzt, hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 1, 268 anerkannt. Ob das Landgericht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die eine selbständige Straftat nur für den Fall annimmt, dass der Täter die nach dem Unfall erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, rechtsirrig einen selbständigen Schuldvorwurf hergeleitet hat, kann auf sich beruhen, weil er den gesetzlichen Strafrahmen sowie die Strafzumessungstatsachen und -gründe nicht beeinflusst haben würde.

Die hiernach gebotene Verwerfung der Revision entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

GrosDr. Lille
KrummeDr. Augustin

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