Treffer
BGH Urteil

Parteiverrat (§ 356 StGB): Pflichtwidrigkeit als Tatbestandsmerkmal; Irrtum Tatbestands-/Verbotsirrtum

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 850/51
Datum
20.11.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen einen Freispruch wegen Parteiverrats ein. Der Angeklagte hatte nach vorheriger Beratung des Ehemanns im Scheidungsfall später die Ehefrau gegen ihn vertreten und Scheidungsklage erhoben. Der BGH beanstandet die Annahme des LG, Pflichtwidrigkeit liege erst ab Widerklageerhebung vor, und rügt unzureichende Prüfung der inneren Tatseite. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung an ein anderes LG zurückverwiesen, insbesondere zur Klärung von Tatbestands- und Verbotsirrtum hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsanwalt dient in „derselben Rechtssache“ im Sinne des § 356 StGB beiden Parteien, wenn Beratung und spätere Prozessvertretung dasselbe Rechtsverhältnis und denselben sachlichen Streitstoff betreffen.

2

Die Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 356 StGB ist unter Rückgriff auf die standesrechtliche Regelung zu bestimmen; das Verbot der Vertretung beider Parteien „im entgegengesetzten Interesse“ begrenzt den Straftatbestand tatbestandlich.

3

Die Pflichtwidrigkeit kann beim Parteiverrat teils Tatbestandsmerkmal (tatbestandsmäßige Einschränkung durch das Erfordernis „entgegengesetzten Interesses“), im Übrigen allgemeines Vergehensmerkmal sein; der Vorsatz muss sich nicht notwendig auf den Pflichtwidrigkeitsvorwurf als solchen erstrecken.

4

Ein Irrtum darüber, ob die anwaltliche Tätigkeit „im entgegengesetzten Interesse“ erfolgt, kann Tatbestandsirrtum (§ 59 StGB) sein; hält der Täter sein Verhalten trotz Kenntnis der Tatumstände für erlaubt, kommt Verbotsirrtum in Betracht.

5

Ein Verbotsirrtum schließt Schuld nur aus, wenn der Täter die Pflichtwidrigkeit auch bei gehöriger Gewissensanspannung nicht erkennen konnte; bei Rechtskundigen sind hierbei besonders strenge Anforderungen zu stellen.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 14. Juli 1951

Rubrum

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung! (Teilabdruck)

Gesetz: §§ 59, 356 StGB

Rechtssatz: Die Pflichtwidrigkeit ist beim Parteiverrat Tatbestandsmerkmal, soweit in dem Hinweis auf die standesrechtliche Vorschrift, nach der der Anwalt beiden Parteien „im entgegengesetzten Interesse“ gedient haben muss, eine tatbestandsmäßige Einschränkung liegt, im Übrigen jedoch ebenso wie die Rechtswidrigkeit bei der Nötigung allgemeines Vergehensmerkmal, das nicht vom Vorsatz umfasst zu sein braucht. Der Irrtum über die Pflichtwidrigkeit kann demnach Tatbestandsirrtum oder Verbotsirrtum sein.

4 StR 850/51

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Dr. jur. Helmut W. aus ████, dort geboren am ███████ 1913, wegen Parteiverrats hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hercher Dr. Hille Bundesrichter Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 14. Juli 1951 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Bielefeld zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte, der früher Richter war und seit Dezember 1948 als Rechtsanwalt in ███ tätig ist, beriet im November 1949, sodann im Juni 1950 und schließlich im September 1950 den Steuerassistenten K., der ihn in seiner Ehesache aufgesucht hatte. In den beiden ersten Fällen erledigte sich die zunächst in Aussicht genommene Erhebung der Scheidungsklage durch Aussöhnung der Eheleute ██████. Als der Auftraggeber im September 1950 zum dritten Mal erschien, war er endgültig entschlossen, unverzüglich die Ehescheidung herbeizuführen. Da der Angeklagte die von K. vorgebrachten Scheidungsgründe nicht für ausreichend hielt, vereinbarte er mit dem Auftraggeber, der von seiner Ehefrau wegziehen wollte, dass der Angeklagte deshalb gegen ihn namens der Frau Scheidungsklage wegen böswilligen Verlassens erheben und dass ██ ███████ Gegenantrag stellen sollte. Der Angeklagte vermittelte zunächst ein Unterhalts- und Sorgerechtsabkommen zwischen den Eheleuten K. und erhob dann, nachdem ihm Frau K. Prozessvollmacht erteilt hatte, für diese Scheidungsklage wegen böswilligen Verlassens gegen den Ehemann, den er bis dahin beraten hatte. K. beauftragte jedoch nach Klagzustellung seinerseits einen anderen Anwalt, durch den er Klagabweisung beantragen und Widerklage erheben ließ. Der Angeklagte reichte darauf namens der Frau beim Landgericht einen Schriftsatz ein, in dem er Abweisung der Widerklage beantragte und weiteres ehewidriges Verhalten des Ehemanns behauptete. Er beantragte außerdem den Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die dem Ehemann K. die Zahlung eines Kostenvorschusses im Betrage von 265 DM auferlegt werden sollte. Er trat im Verhandlungstermin, in dem beide Parteien erschienen waren, für die Ehefrau █ auf und focht außerdem in einem an den ████████████ Anwalt gerichteten Schreiben namens der Frau das Unterhalts- und Sorgerechtsabkommen wegen des abredewidrigen Verhaltens des Ehemanns K. an. Erst nachdem K. bei der Anwaltskammer Beschwerde gegen den Angeklagten eingereicht hatte, legte dieser die Vertretung der Frau nieder und teilte das dem Landgericht mit.

Die Strafkammer hat den äußeren Tatbestand des Parteiverrats erst von dem Zeitpunkt ab angenommen, als der Ehemann K. Klagabweisung beantragt und Widerklage erhoben hatte und der Angeklagte dennoch die Frau weiter vertrat. Aber auch insoweit hat das Landgericht nach der inneren Tatseite den Angeklagten nicht für überführt erachtet, weil sich seine Einlassung, er habe sein Verhalten für erlaubt gehalten, nicht mit restloser Sicherheit widerlegen lasse.

Die Staatsanwaltschaft hat das freisprechende Urteil angefochten. Sie rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts und einen Verstoß gegen § 267 Abs. 5 StPO.

Dem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt werden.

Die Verfahrensrüge ist in Zusammenhang mit der Sachrüge zu behandeln.

1.) Schon die Stellungnahme der Strafkammer zum äußeren Tatbestand ist rechtlich zu beanstanden.

Der Angeklagte, der den Ehemann K. in dessen Eheangelegenheit dreimal nacheinander beraten hatte, vertrat alsdann die Ehefrau K. gegen seinen ursprünglichen Auftraggeber im Eherechtsstreit. Gegenstand der Beratung und Vertretung war jedesmal dasselbe Rechtsverhältnis, die Ehe, und im Wesentlichen derselbe Kreis sachlich-rechtlicher Belange. Der Angeklagte diente demnach als Anwalt bei den ihm vermöge seiner amtlichen Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten beiden Parteien durch Rat und Beistand durchweg „in derselben Rechtssache“ (RGSt 60, 298 ff.; 302, 304 ff.; 62, 289, 294; 71, 231, 236).

Die weitere Frage, ob er hierbei „pflichtwidrig“ handelte, lässt sich nicht abschließend aus der im § 356 StGB getroffenen Regelung beantworten. Die Entscheidung ist insoweit aus der standesrechtlichen Vorschrift des § 37 Abs. 1 Nr. 2 RAO für die britische Zone vom 10. März 1949 (VOBl. BZ 1949 S. 80) abzuleiten (RGSt 62, 289, 295; 72, 133, 139; BGH 3 StR 563/51 vom 25. Oktober 1951). § 37 Nr. 2 RAO verbietet die Vertretung beider Parteien „im entgegengesetzten Interesse“. Die Belange der Frau █████████ gegenüber denen des Ehemanns nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts von vornherein entgegengesetzt; die Ehe war zerrüttet. Auftraggeber des Angeklagten war bei den wiederholten Besprechungen zunächst jedes Mal der Ehemann K.; er erstrebte die Ehescheidung und unterzeichnete bereits bei seinem ersten Besuch eine Prozessvollmacht. Der Angeklagte war demgemäß schon von der ersten Besprechung an, die er mit dem Ehemann ██████ in dieser Angelegenheit geführt hat, rechtlich daran gehindert, die Ehefrau im Scheidungsverfahren zu vertreten. Zwar war es standes- und strafrechtlich nicht zu beanstanden, dass er sich um einen Ausgleich zwischen den Parteien, namentlich um das Zustandekommen eines Unterhalts- und Sorgerechtsvergleichs, bemühte; zu diesem Zweck durfte er auch mit der Frau in Verbindung treten. Das Ehescheidungsverfahren ist dagegen eine Angelegenheit der streitigen Gerichtsbarkeit; eine „einverständliche Scheidung“ liegt nicht mehr im Rahmen der ausgleichenden Tätigkeit des Anwalts. Die Vertretung der Frau K. wurde deshalb nicht erst pflichtwidrig, nachdem der Ehemann durch einen anderen Anwalt Klagabweisung hatte beantragen und Widerklage hatte erheben lassen. Schon durch die Übernahme der Vertretung der Frau und durch die Einreichung der Scheidungsklage gegen den Mann, seinen ursprünglichen Auftraggeber, handelte der Angeklagte – entgegen der Ansicht der Strafkammer – pflichtwidrig (RGSt 45, 305, 309; BGH 3 StR 563/51 vom 25. Oktober 1951; vgl. auch Clippers NJW 1947/48 S. 4 ff. unter 4 c).

An dieser rechtlichen Beurteilung ändert sich auch nichts dadurch, dass sich der Ehemann █████ schließlich mit der Klagerhebung des Angeklagten für die Frau einverstanden erklärt hat. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Ehrengerichtshofs für deutsche Rechtsanwälte ist das Einverständnis des zuerst vertretenen mit der Wahrnehmung der Belange des Gegners grundsätzlich unerheblich (RGSt 71, 253 f. und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie BGHSt 2, 133, 139 f.). Die Zusage des Ehemanns K., dass er den in der Klage geltend gemachten Scheidungsgrund, das böswillige Verlassen, nicht bestreiten werde, ist für die Frage der Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 356 StGB ebenfalls ohne rechtliche Bedeutung. Der Angeklagte brachte sich dadurch, dass er namens der Frau Klage erhob, in die eines Anwalts unwürdige Lage, gegen seinen ursprünglichen und eigentlichen Auftraggeber vor Gericht Anträge stellen und Vortrag halten zu müssen. Ein solches Verhalten widerspricht dem klaren Wortlaut der standesrechtlichen Vorschrift des § 37 Nr. 2 RAO.

Der Angeklagte konnte auch nicht damit gehört werden, dass der Auftrag des Ehemanns ███ bereits Erledigung gefunden habe, bevor er die Scheidungsklage für die Frau einreichte. Die Gebundenheit des Anwalts dauert über die Beendigung des Auftrags hinaus fort (RGSt 45, 305, 307 f.; 62, 289, 294; 66, 103 f.; 71, 253 f.).

Schließlich ist auch keine dem Verbot des § 37 Nr. 2 RAO vorgehende anderweitige Berufspflicht ersichtlich, die es etwa ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen lassen könnte, dass der Angeklagte nach wiederholter Beratung des Ehemanns K. dessen Ehefrau im Rechtsstreit vertrat.

2.) Durchgreifenden Bedenken begegnen aber vor allem die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 356 StGB nach der inneren Tatseite verneint hat, und zwar schon bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Reichsgerichts zum inneren Tatbestand des § 356 StGB.

Die Urteilsgründe lassen die für die rechtliche Würdigung unerlässliche klare Unterscheidung nach den Gesichtspunkten, auf die es nach der bisherigen Rechtsprechung ankommt, nahezu völlig vermissen. Sie erschöpfen sich im Wesentlichen in der Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten, zu der in tatsächlicher Hinsicht nur in lückenhafter Weise Stellung genommen worden ist, und enden mit der zusammenfassenden Feststellung, diese die Behauptung des Angeklagten, er habe „sein Verhalten für erlaubt gehalten“, nicht mit restloser Sicherheit widerlegt werden könne. Diese Stellungnahme würde dem Revisionsgericht schon bei Anwendung der in der bisherigen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze die abschließende rechtliche Beurteilung des Falls nach der inneren Tatseite nicht ermöglichen.

Eine neue Grundlage für die Stellungnahme zum inneren Tatbestand des Parteiverrats bietet jedoch der Beschluss des Großen Senats des Bundesgerichtshofs vom 18. März 1952 (BGHSt 2, 194). Während nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts zwischen außerstrafrechtlichem und Strafrechtsirrtum zu unterscheiden war, kommt es nunmehr darauf an, ob bei dem Angeklagten ein Tatbestandsirrtum oder ein Verbotsirrtum obwaltete; der Tatbestandsirrtum ist nach § 59 StGB, der Verbotsirrtum unter Zugrundelegung der sogenannten Schuldtheorie zu beurteilen.

Näherer Stellungnahme bedarf es nur zu der Frage, ob sich der Angeklagte der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens bewusst war oder ob und in welcher Hinsicht er sich hierüber im Irrtum befand. Die sonstigen Merkmale des Parteiverrats liegen, wie den Urteilsgründen zweifelsfrei zu entnehmen ist, nach der inneren Tatseite durchweg vor.

Die Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 356 StGB kann in ihrem rechtlichen Wesen nicht schlechthin der Rechtswidrigkeit im Sinne des § 240 StGB gleichgeachtet werden.

Der Große Senat des Bundesgerichtshofs hat in dem erwähnten Beschluss dargelegt: Die Rechtswidrigkeit umschreibe nicht einen zum gesetzlichen Tatbestand des § 240 StGB gehörenden Tatumstand; sie sei nur ein allgemeines Verbrechensmerkmal und kein Tatbestandsmerkmal; das Gesetz füge durch ihre Hervorhebung der tatbestandsmäßigen Handlung kein weiteres, ihr Unrecht erst begründendes Merkmal hinzu, sage vielmehr nur etwas Selbstverständliches, dass nämlich die Verwirklichung des Tatbestands rechtswidrig sein müsse, wenn sie Gegenstand des Schuldvorwurfs und der Bestrafung sein solle; das bedürfe im Grunde keiner Erwähnung im Strafgesetz; wenn es dennoch hervorgehoben sei, so komme dem keine andere Bedeutung zu als die eines Hinweises auf den für alle Verbrechenstatbestände geltenden Satz, dass die Verwirklichung des Tatbestands nicht immer rechtswidrig ist (BGHSt 2, 195).

Diese Rechtsausführungen können nicht durchweg gleichermassen für die Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 356 StGB gelten. Dieses Merkmal ist, wie bereits unter 1) dargelegt, im § 37 Nr. 2 RAO inhaltlich dahin bestimmt, dass der Anwalt beiden Parteien „im entgegengesetzten Interesse“ gedient haben muss. Darin liegt eine wesentliche tatbestandsmäßige Einschränkung. Ohne den in der Hervorhebung der Pflichtwidrigkeit liegenden Hinweis auf die standesrechtliche Vorschrift des § 37 Nr. 2 RAO müsste z. B. auch die gleichzeitige Tätigkeit des Anwalts für beide Parteien zum Zwecke der außergerichtlichen Erledigung eines Streits im Wege des Vergleichs als strafbar angesehen werden. Dass die Bestrafung derartiger Fälle nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen würde, hat eindeutigen Ausdruck dadurch gefunden, dass der Anwalt beiden Parteien „im entgegengesetzten Interesse“ gedient haben muss. Hiernach liegt in der im § 356 StGB vorausgesetzten Pflichtwidrigkeit auch ein besonderes Tatbestandsmerkmal, das allerdings nicht im Strafgesetz selbst, sondern entsprechend dem bei Blankettgesetzen üblichen Verfahren in einer außerstrafrechtlichen Vorschrift näher umschrieben worden ist.

Von der neuen Grundlage aus betrachtet, die der Beschluss des Großen Senats bietet, macht es rechtlich keinen Unterschied mehr aus, ob ein Merkmal im Strafgesetz selbst oder in einer anderen Vorschrift inhaltlich bestimmt ist. Dagegen ist es von erheblicher rechtlicher Tragweite, dass in der Pflichtwidrigkeit auch ein Tatbestandsmerkmal und nicht nur ein allgemeines Vergehensmerkmal, das im Grunde keiner ausdrücklichen Hervorhebung bedurft hätte, zu finden ist.

Der Irrtum darüber, ob der anwaltliche Beistand beiden Parteien „im entgegengesetzten Interesse“ geleistet wird, kann sich demgemäß als Tatbestandsirrtum darstellen, so z. B. dann, wenn aus dem unklaren Vortrag mehrerer Auftraggeber, die nacheinander um Beratung nachsuchen, die Gegensätzlichkeit der wahrzunehmenden Belange nicht erkennbar ist und der Anwalt deshalb irrtümlich annimmt, beide Auftraggeber seien an der besprochenen Rechtsangelegenheit auf derselben Seite beteiligt, während sie in Wahrheit Gegner sind. Solche oder ähnliche Irrtümer sind in der Berufstätigkeit des Anwalts möglich; sie werden indessen selten vorkommen. Die Fälle, in denen der Anwalt infolge eines Irrtums nicht erkennt, dass die Rechtssuchenden „in derselben Rechtssache“ um Beistand bitten, haben hier außer Betracht zu bleiben, da es sich dabei um einen Irrtum über ein anderes Tatbestandsmerkmal des § 356 StGB handelt.

In dem zur Entscheidung stehenden Fall hat sich der Angeklagte, wie das Landgericht darlegt, u. a. dahin eingelassen: Er sei zu der Überzeugung gekommen, mit der Beibehaltung der Vertretung der Frau K. nicht „im entgegengesetzten Interesse“ gegenüber dem Ehemann zu handeln, da dessen Ziel von vornherein die Scheidung aus seinem alleinigen Verschulden gewesen sei; er, der Angeklagte, sei diesem Ziel treu geblieben, wenn er die Frau gegen die dem Abkommen widersprechende Widerklage des Mannes verteidigt habe. Diese Einlassung hat die Strafkammer bei der Behandlung des inneren Tatbestands als unerheblich bezeichnet, da die Aufkündigung der Vereinbarung dem Angeklagten durch die Zustellung der Widerklage erkennbar geworden sei. Diese tatsächliche Würdigung begegnet keinem rechtlichen Bedenken. Damit hat das Landgericht einen Tatbestandsirrtum (im Sinne der neuen Rechtsprechung) über den Widerstreit der beiderseitigen Belange verneint.

Allerdings wird für die Zeit von der Erhebung der Scheidungsklage bis zur Zustellung der Widerklage die tatrichterliche Prüfung nachzuholen sein, ob sich der Angeklagte etwa insofern in einem schuldausschließenden Tatbestandsirrtum über die Gegensätzlichkeit der verfochtenen Belange befand, als er zunächst glaubte, die Erhebung der Scheidungsklage für die Frau widerstreite nicht den Belangen des Ehemanns K., mit dem er diese Behandlung der Ehesache vorher ausdrücklich vereinbart hatte.

Das gesamte übrige Verteidigungsvorbringen des Angeklagten erschöpft sich dem Wesen nach in der Behauptung, dass er sein Verhalten trotz Kenntnis der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Tatumstände für erlaubt gehalten habe. Er will sich im Sinne der neuen Rechtsprechung im Verbotsirrtum befunden haben. Insoweit hat für das Merkmal der Pflichtwidrigkeit dasselbe zu gelten, was der Große Senat des Bundesgerichtshofs zur Rechtswidrigkeit im Sinne des § 240 StGB dargelegt hat. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass nichts im Wege steht, dem Irrtum über die Pflichtwidrigkeit teilweise das Wesen des Tatbestandsirrtums zuzuerkennen (vgl. oben) und ihn im Übrigen in den Bereich des Verbotsirrtums zu verweisen. Der Bundesgerichtshof hat das auch bereits für das Merkmal der Rechtswidrigkeit ausgesprochen (vgl. z. B. BGHSt 3, 105 ff.).

Der Verbotsirrtum kann nach dem Beschluss des Großen Senats darauf beruhen, dass der Täter sein Verhalten infolge Nichtkennens oder Verkennens der Verbotsnorm für schlechthin erlaubt hielt, oder darauf, dass er meinte, sein Verhalten sei bei grundsätzlichem Verbot doch im besonderen Falle durch eine Gegennorm gerechtfertigt, sei es, dass er deren rechtliche Grenzen verkannte oder ihr Vorhandensein irrig annahm (BGHSt 2, 197). Ein Verbotsirrtum ist nur dann als Schuldausschließungsgrund zu werten, wenn der Angeklagte die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens auch bei gehöriger Anspannung seines Gewissens nicht erkennen konnte; in diesem Falle ist die Tat nicht vorwerfbar. Strafrechtlich unbeachtlich ist dagegen der Verbotsirrtum dann, wenn der Täter die Pflichtwidrigkeit seiner Maßnahmen bei gehöriger Gewissensanspannung hätte erkennen können, wenn er sie also schuldhaft nicht erkannte. Er hätte sich bei dem, was er zu tun im Begriffe stand, bewusst zu machen, ob es mit den rechtlichen Geboten im Einklang stand. Zweifel hätte er durch Nachdenken oder Erkundigung zu beseitigen. Das Maß der Gewissensanspannung, die der Richter verlangen darf, richtet sich nach den Umständen des Falls und dem Lebens- und Berufskreis des Einzelnen (BGHSt 2, 201, 209). Besonders strenge Anforderungen sind bei einem Rechtskundigen zu stellen, da von ihm angenommen werden muss, dass er die Tragweite gesetzlicher Gebote oder Verbote auf Grund seiner Vorbildung und Berufsausübung wenigstens in der Regel zu erkennen vermag (vgl. BGHSt 3, 105, 108).

Der Angeklagte hat sich, wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, damit verteidigt, er sei überzeugt gewesen, dass er nicht „grundlos“ die einmal übernommene Vertretung der Frau niederlegen dürfe. Dieses Vorbringen, mit dem er offenbar die irrige Annahme einer dem Verbot des § 37 Nr. 2 RAO vorgehenden Berufspflicht geltend machen will, geht offensichtlich fehl. Wenn ein Anwalt z. B. infolge eines tatsächlichen Irrtums arglos für den Gegner eines vorher von ihm vertretenen Auftraggebers tätig geworden ist und von diesem Sachverhalt nachträglich Kenntnis erlangt, so hat er die Vertretung des zweiten Auftraggebers unverzüglich niederzulegen; er kann sich nicht etwa darauf berufen, dass er durch die standesrechtliche Pflicht, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben (§ 35 Satz 1 RAO), gehalten sei, den Gegner des ersten Auftraggebers weiter zu vertreten; in einem solchen Fall geht die Treupflicht gegenüber dem Erstvertretenen und vor allem die standesrechtliche Vorschrift, sich der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, die der Anwaltsberuf erfordert, der Treupflicht gegenüber dem zweiten Auftraggeber vor. Ebensowenig kann auch im vorliegenden Fall von einer „grundlosen“ Niederlegung der Vertretung gesprochen werden. Die dargelegte Rangordnung der Pflichten des Anwalts liegt derart auf der Hand, dass die gegenteilige Einlassung des Angeklagten vom Tatrichter jedenfalls nicht ohne Darlegung ganz besonderer Umstände hingenommen werden durfte. Die Urteilsgründe lassen indessen ein Eingehen auf dieses Verteidigungsvorbringen überhaupt vermissen.

Entsprechendes gilt für die ebenfalls fehlgehende Einlassung des Angeklagten, es habe nach den Umständen des Falls keine Gefahr bestanden, dass er bei der Vertretung der Frau irgendwelche Angaben, die ihm der Ehemann █████ bei den vorhergegangenen Besprechungen gemacht hatte, gegen seinen früheren Auftraggeber hätte verwerten können. Dieser Gesichtspunkt, zu dem die Strafkammer wiederum überhaupt nicht Stellung genommen hat, ist sowohl für die standesrechtliche als auch für die strafrechtliche Beurteilung bedeutungslos. Im Übrigen waren die Ergebnisse der Besprechungen, die der Angeklagte mit dem Ehemann █████ gehabt hatte, bei der späteren Vertretung der Frau im Eherechtsstreit offensichtlich verwertbar; es war für den Angeklagten namentlich von Wert zu wissen, dass es dem Ehemann K., der dreimal bei ihm vorgesprochen hatte, um die Ehescheidung herbeizuführen zu lassen, nach seiner eigenen Sachdarstellung in Wahrheit jedes Mal an ausreichenden Scheidungsgründen fehlte.

Im Übrigen hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, er habe bis zur Erstattung der Anzeige bei der Anwaltskammer angenommen, dass der Ehemann K. mit der weiteren Vertretung der Frau durch ihn einverstanden sei; und er habe, nachdem sich der Mann an das Abkommen „einverständlicher Scheidung“ nicht gehalten habe, nunmehr geglaubt, die Belange der Frau „unbedingt“ wahrnehmen zu müssen. Mit dem Eingang der Widerklage des Mannes lag jedoch die Gegensätzlichkeit der von den Parteien des Ehestreits wahrgenommenen Belange so offen zutage, dass es auch hier der Darlegung ganz besonderer Gründe bedurft hätte, wenn die Strafkammer meinte, sogar von diesem Zeitpunkt ab die Überzeugung des Angeklagten von der Pflichtmäßigkeit seines Verhaltens für unwiderlegbar erachten zu können. Das Ergebnis, zu dem der Tatrichter gelangt ist, lässt sich insoweit nach den bisherigen Feststellungen mit der vom Gericht zu beachtenden Lebenserfahrung nicht in Einklang bringen.

Für die Zeit bis zur Zustellung der Widerklage ist dagegen auch hier die Prüfung nachzuholen, ob der Angeklagte etwa im entschuldbaren Verbotsirrtum gehandelt hat.

Die allgemeine Schlussbemerkung des angefochtenen Urteils, es lasse sich dem Angeklagten nicht mit restloser Sicherheit widerlegen, dass er sein Verhalten für erlaubt erachtet habe, ist nicht geeignet, die Freisprechung zu tragen. Sie steht z. B. im Widerspruch mit der eigenen Feststellung der Strafkammer, dass das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten unerheblich sei (vgl. oben). Im Übrigen ist nicht erkennbar, worauf sich der Irrtum, der dem Angeklagten schließlich zugute gehalten wird, bezogen haben soll. Vor allem aber ist, falls oder soweit die neue Hauptverhandlung zur Feststellung eines Verbotsirrtums führt, vom Tatrichter die Prüfung nachzuholen, ob dieser Irrtum verschuldet war.

Bei der neuen Entscheidung des Tatrichters wird es von besonderer Bedeutung sein, dass der Angeklagte, als er nach wiederholter Beratung des Ehemanns K. die Vertretung der Frau übernahm, immerhin bereits zwei Jahre als Anwalt tätig war und dass er es, obwohl ihm die Anwaltskammer aus anderem Anlass wiederholt Missbilligungen ausgesprochen hatte, unterließ, sich eingehend mit dem Standesrecht der Anwaltschaft vertraut zu machen und den Rat eines älteren, erfahrenen Standesgenossen oder der Anwaltskammer einzuholen (vgl. § 36 Abs. 1 RAO vom 10. März 1949). Dazu bestand für ihn umso mehr Veranlassung, als er sich nach seiner im Urteil wiedergegebenen Einlassung nach Zustellung der Widerklage des Ehemanns K. Gedanken darüber gemacht haben will, ob er unter diesen Umständen die Frau noch weiter vertreten dürfe. Alle diese Gesichtspunkte deuten darauf hin, dass ein etwaiger Verbotsirrtum jedenfalls verschuldet war.

Falls die neue Hauptverhandlung ergibt, dass sich der Angeklagte infolge von Fahrlässigkeit in einem Verbotsirrtum befand, könnte seine Schuld bei der Strafzumessung gemäß der Entscheidung des Großen Senats (BGHSt 2, 209/211) nach dem Ermessen des Tatrichters als vermindert gewertet werden.

Die Strafkammer wird bei der neuen Entscheidung auch Gelegenheit haben, den Hinweis der Revision zu berücksichtigen, dass die Besprechungen zwischen dem Angeklagten und dem Amtsgerichtsrat ███ erst stattgefunden haben, als die von K. bei der Anwaltskammer erstattete Beschwerde vorlag. Das wird für die Beurteilung des Beweiswerts der Haltung, die der Angeklagte bei jenen Aussprachen an den Tag gelegt hat, gegebenenfalls von Bedeutung sein.

Dem Senat erschien es angemessen, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an ein benachbartes Gericht zurückzuverweisen.

HercherGroßHille
KrummeDr. Augustin
Parteiverrat (§ 356 StGB): Pflichtwidrigkeit als Tatbestandsmerkmal; Irrtum Tatbestands-/Verbotsirrtum — Themis