Revision verworfen: Fahrlässige Tötung beim Überholen mit abgeblendeten Scheinwerfern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 43/52
- Datum
- 15.05.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei abgeblendeten Scheinwerfern hat der Kraftfahrer seine Geschwindigkeit so zu bemessen, dass der Anhalteweg innerhalb der sichtbaren Fahrbahn liegt; überschreitet die erforderliche Anhalte- von der Sichtweite, begründet dies ein Verschulden.
Fährt der Verkehrsteilnehmer mit ungenügender Beobachtung der Fahrbahn und übersieht dadurch einen anderen Verkehrsteilnehmer, begründet dieses Unterlassen Fahruntüchtigkeit im Sinne der Sorgfaltspflicht und kann fahrlässige Tötung begründen.
Erkennt der Fahrer ein technisches Versagen (z. B. Steuerungsversagen), ist er in der Regel verpflichtet, unverzüglich Maßnahmen (insbesondere Bremsen) zu ergreifen; das Unterlassen solcher Maßnahmen kann den Erfolg voraussehbar und vermeidbar machen.
Unvollständige Feststellungen zu technischen Parametern (z. B. Bremsverzögerung, Anhalteweg) führen nicht zwingend zur Aufhebung, wenn andere vom Gericht getroffene Feststellungen das Verschulden des Täters ausreichend begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 24. August 1951
Leitsatz
(nicht explizit im Text enthalten)
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 24. August 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1 und 49 der Straßenverkehrsordnung zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts, soweit Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung erfolgt ist. Sie muss im Ergebnis ohne Erfolg bleiben.
Der Angeklagte hatte mit seinem Lastzug auf der Straße von ███ nach ███ Arzneiwaren abgeholt und war anschließend wieder auf die Fahrbahn eingebogen. Als er auf eine Entfernung von etwa 150 m die Rücklichter eines auf der rechten Fahrbahn haltenden Lastzugs sah, den er überholen wollte, setzte er etwa 50–100 m vor dem Wagen erneut zum Überholen an und will etwa 30 m vor dem Wagen bemerkt haben, dass seine Steuerung versagte. Er zog jedoch nicht die Handbremse, weil er glaubte, noch vorzukommen. Bei der Kollision erfasste er das überholte Fahrzeug und überfuhr dabei den auf der Fahrbahn neben dem Führerhaus stehenden ███████████████.
Die Strafkammer hat nicht feststellen können, ob die Steuerung des Angeklagten wirklich plötzlich versagt hat; sie musste daher zugunsten des Angeklagten davon ausgehen, dass seine Einlassung zutrifft. Vor und beim Überholen fuhr der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 70 km/h. Die Scheinwerfer seines Fahrzeugs waren abgeblendet. Den getöteten Fahrer des Lastzugs hatte er vor dem Zusammenstoß nicht auf der Fahrbahn gesehen.
Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Erfolg für den Angeklagten voraussehbar und vermeidbar gewesen sei. Dass der Angeklagte den Getöteten nicht vorher gesehen habe, sei unerheblich. Der Angeklagte habe den Fahrer im Lichte seiner Scheinwerfer erkennen müssen, wenn er ordnungsgemäß gefahren wäre, und jeder Fahrer sei verpflichtet, so zu fahren, dass er einem unerwarteten Hindernis ausweichen könne.
Zudem sei bei dem Zusammenstoß zweier Lastzüge bei der vom Angeklagten gefahrenen Geschwindigkeit mit der Möglichkeit zu rechnen, dass dabei ein Mensch ums Leben komme. Den die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung tragenden Vorwurf findet die Strafkammer in erster Linie darin, dass der Angeklagte nicht sofort, als er das Versagen der Steuerung bemerkte, gebremst habe. Denn andernfalls wäre es ihm möglich gewesen, sein Fahrzeug rechtzeitig zum Stehen zu bringen, da ihm hierfür eine Strecke von 40 m zur Verfügung gestanden habe.
Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch, wenn auch die rechtliche Würdigung der Strafkammer nicht erschöpfend ist. Sie hält es für entscheidend, ob bei sofortiger Betätigung der Bremsen im Augenblick des Versagens der Steuerung der Lastzug rechtzeitig hätte zum Stehen gebracht werden können. Zu dieser Reaktion war der Angeklagte verpflichtet, wie auch die Revision nicht in Abrede stellt. Die Strafkammer sagt nun, dass dem Angeklagten ein Anhalten des Lastzuges auf 30 m möglich gewesen sei. Die Fassung der Urteilsgründe lässt nicht deutlich erkennen, ob es sich hierbei um eine Feststellung handelt, die etwa auf Grund eines Sachverständigengutachtens getroffen wurde, oder um eine bloße, nicht nachgeprüfte Annahme. Wahrscheinlich ist sich die Strafkammer überhaupt nicht der notwendig zu beantwortenden Frage bewusst geworden, ob der Anhalteweg bei einer Geschwindigkeit von 50 bis 70 km/h innerhalb der zur Verfügung stehenden Strecke von 40 m lag.
Der Angeklagte fuhr einen Stickstoff-Diesel mit Anhänger. Die Bremsverzögerung, die wesentlich auch durch das Gewicht des Fahrzeugs und die Ladung beeinflusst ist, steht nicht fest. Bei durchschnittlicher Verzögerung (4 m/sec²), die im Allgemeinen bei Lastzügen zugrunde gelegt werden kann, und bei der angenommenen Standgeschwindigkeit beträgt aber der Anhalteweg 38 bis 66 Meter. Da dem Angeklagten 40 m zur Verfügung standen, kann nach den bisherigen Feststellungen nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass der Angeklagte seinen Lastzug auch bei sofortigem Bremsen rechtzeitig hätte zum Stehen bringen können oder dass zumindest durch die Betätigung der Bremse die Wucht des Anpralls erheblich herabgemindert und die schweren Folgen des Unfalls vermieden worden wären.
Gleichwohl kann dieser Mangel der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Die sonstigen Feststellungen ermöglichen eine abschließende rechtliche Würdigung, aus der sich die Schuld des Angeklagten einwandfrei ergibt.
Die Revision versucht vergeblich darzutun, dass eine Voraussehbarkeit des Erfolges im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht gegeben sei, weil der Angeklagte mit dem unsinnigen und verkehrswidrigen Verhalten des Getöteten nicht habe zu rechnen brauchen. Diese Ausführungen gehen an dem entscheidenden Gesichtspunkt vorbei. Der Angeklagte hatte den Getöteten vor dem Unfall – also auch im Zeitpunkt des Versagens der Steuerung – nicht gesehen. Das kann nur daraus erklärt werden, dass der Angeklagte entweder die Fahrbahn nicht mit der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt beobachtet hat oder dass ihm die rechtzeitige Sicht auf den Getöteten verwehrt war, weil er mit abgeblendeten Scheinwerfern fuhr und der Getötete infolgedessen erst in seinen Sichtbereich gekommen ist, als es wegen der gefahrenen Geschwindigkeit für eine den Unfall verhindernde Reaktion zu spät war.
Nach den Urteilsfeststellungen gab die Verkehrslage keinen Anlass zum Abblenden. Wenn der Angeklagte gleichwohl abblendete, durfte er nur mit einer Geschwindigkeit fahren, deren Anhalteweg innerhalb seines Sichtbereichs lag. Denn bei begrenztem Sichtbereich durch abgeblendete Scheinwerfer muss der Kraftfahrer grundsätzlich und ohne Ausnahme seine Geschwindigkeit so einrichten, dass er unter Berücksichtigung seines Anhaltewegs sein Fahrzeug beim plötzlichen Auftauchen eines Hindernisses rechtzeitig zum Stehen bringen kann. Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h beträgt der Anhalteweg – unter Zugrundelegung der günstigsten maximalen Bremsverzögerung von 4 m/sec² – ungefähr 30 m, während bei abgeblendetem Licht die ausreichende Beleuchtung der Fahrbahn regelmäßig nicht weiter als 25 m reichen soll (vgl. § 50 Abs. 6 StVZO).
Der Angeklagte kann sich also unter keinem Gesichtspunkt damit entlasten, dass er den Getöteten im Augenblick des Versagens der Bremse nicht gesehen und sich infolgedessen auf dessen verkehrswidriges Verhalten nicht eingestellt habe. Dem Angeklagten standen im Augenblick des Versagens der Steuerung noch 40 m zur Verfügung, eine Strecke, die er im Höchstfalle bei abgeblendeten Scheinwerfern übersehen konnte. Fuhr dagegen der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit, die einen größeren Anhalteweg bedingte, dann liegt sein Verschulden darin, dass er sich durch die überhöhte Geschwindigkeit der Möglichkeit einer rechtzeitigen Reaktion beraubt hatte. War dagegen der Anhalteweg kleiner als die Sichtweite, dann ist der Angeklagte schuldig, weil er noch rechtzeitig hätte bremsen können, jedoch infolge ungenügender Beobachtung die Gefahr nicht erkannt und deshalb die Bremse nicht betätigt hat.
Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung ist daher zu Recht ergangen. Da auch die Verurteilung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung und die Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen, war seine Revision zu verwerfen.
| Busch | Dr. Kirchner | Scharpenseel | |||
| Dr. Koeniger | Baldus |