Fahrlässige Tötung: Abblendlicht, Warnsignale und Fahren auf Sicht bei Nacht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 303/56
- Datum
- 08.11.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter darf sich in Fachfragen nicht auf das Sachverständigengutachten beschränken, sondern muss die wesentlichen Erwägungen eigenständig würdigen und im Urteil erkennbar machen, dass er sich das Gutachtenergebnis zu eigen gemacht hat.
Lichtzeichen eines anderen Verkehrsteilnehmers, die nicht dem üblichen Abblendhinweis entsprechen, begründen für den Kraftfahrer die Pflicht, mit einer unklaren Verkehrslage und Hindernissen auf der Fahrbahn zu rechnen und die Fahrbahn insgesamt besonders aufmerksam zu beobachten.
Ein Kraftfahrer hat bei Dunkelheit seine Geschwindigkeit so einzurichten, dass der Anhalteweg nicht länger ist als die jeweils übersehbare Strecke der Fahrbahn (Fahren auf Sicht).
Für den Schuldvorwurf der fahrlässigen Tötung genügt es, wenn der tödliche Erfolg auf einer pflichtwidrigen Unaufmerksamkeit bei der Beobachtung der Fahrbahn beruht; ein zusätzlicher Geschwindigkeitsverstoß muss nicht zwingend unfallursächlich sein.
Ein verkehrswidriger Geschwindigkeitsverstoß kann bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden, auch wenn die Pflichtwidrigkeit für den Erfolg nicht sicher kausal war, sofern er tatbezogen festgestellt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Landau, 23. März 1956
Rubrum
in der Strafsache gegen den ██████████████████████████████ ████ ████ ██ aus ███, dort geboren am ███ 1930, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. November 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████████████████ bei der Verkündung,
Justizangestellter ██████████████ als ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Landau vom 23. März 1956 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Nach den Feststellungen des Landgerichts kam der Postfacharbeiter ████████ in den frühen Morgenstunden des 31. Juli 1955 auf der Landstraße von Bellheim nach Germersheim in betrunkenem Zustand mit seinem Fahrrad so zu Fall, dass er mit dem Kopf etwa in Straßenmitte quer über die Straße lag, mit den Füßen und dem Fahrrad etwa 50 cm vom linken Fahrbahnrand entfernt. Dort fand ihn der Motorradfahrer █████, der einen weiteren Motorradfahrer namens ███████ anhielt. Dieser blieb bei █████ stehen, während ███ zur Gendarmerie fuhr, weil beide einen Verkehrsunfall vermuteten. Aus diesem Grunde ließen sie auch ████████ auf der Fahrbahn liegen.
Der Angeklagte, der in der Nacht zum 30. Juli nur vier Stunden geschlafen und an diesem Tage die Meisterprüfung im Kraftfahrzeughandwerk bestanden hatte, hat sich dann in einigen Wirtschaften aufgehalten und Alkohol zu sich genommen. Er befuhr gegen zwei Uhr die Straße von Germersheim in Richtung Bellheim mit einem Porsche-PKW mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/h. Die Fahrbahn der Straße, welche asphaltiert ist und sich in gutem Zustand befand, war trocken. Sie verläuft nach den Feststellungen des Landgerichts 800 m vor der Stelle, an der █████ lag, geradlinig.
Als █████ das Fahrzeug des Angeklagten kommen hörte, stellte er sich etwa 6 m hinter ████████ auf die andere Straßenseite. Nachdem der Angeklagte auf 800 m herangekommen war, blendete ███████ das Licht seines Motorrads immer auf und ab, wobei er auch zweimal sein Licht ganz löschte. Da der Angeklagte diese Lichtsignale wahrgenommen hatte, blendete auch er ab und drosselte ca. 100 m vor ████████ die Geschwindigkeit auf ca. 55–60 km/h. ███████ ließ nun sein Abblendlicht ständig brennen, das etwas schräg zur Fahrbahn leuchtete, so dass nur etwa der Kopf des ████████ noch von dem Lichtschein erfasst wurde.
Als der Angeklagte sich etwa auf 15 m dem Postfacharbeiter ████████ genähert hatte, sah er diesen auf der Straße liegen. Er fuhr ████████ an, schleifte ihn etwa 25 m weit unter seinem Wagen mit und überfuhr ihn. Dann erreichte der Wagen des Angeklagten eine geringere Geschwindigkeit. Der Angeklagte hielt jedoch nicht an, sondern fuhr bis zum Bahnübergang weiter und kehrte von dort zum Unfallort zurück.
████████ hat durch den Unfall eine Anzahl schwerster Verletzungen erlitten, die seinen Tod herbeiführten. Der Angeklagte hatte im Zeitpunkt des Unfalls einen Blutalkoholgehalt von 1,23 ‰, ████████ einen solchen von 2,28 ‰.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Den Tatbestand eines Vergehens der fahrlässigen Verkehrsgefährdung hat das Landgericht nicht für erwiesen angesehen, weil es nicht die Überzeugung gewinnen konnte, dass der Angeklagte infolge des Genusses geistiger Getränke fahruntüchtig gewesen ist.
Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen
1. Unbegründet ist die Rüge, das Landgericht habe die §§ 261, 264 und 267 StPO dadurch verletzt, dass es nicht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung entschieden und in den Urteilsgründen nicht die für erwiesen erachteten Tatsachen angegeben habe, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Es habe der Verurteilung lediglich die Ausführungen des Sachverständigen ████ zugrunde gelegt, ohne eigene Erwägungen zur Überzeugungskraft dieser Ausführungen anzustellen.
Inwiefern § 264 StPO verletzt sein soll, ist nach den Ausführungen der Revision nicht ersichtlich.
Aber auch gegen die anderen beiden genannten Verfahrensbestimmungen hat die Strafkammer nicht verstoßen.
Zutreffend geht die Revision zwar in Übereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Grundsätzen (vgl. BGHSt 7, 238; 8, 113/118) davon aus, dass der Tatrichter auch in schwierigen Fachfragen zu einem eigenen Urteil verpflichtet und dass es nur Aufgabe des Sachverständigen ist, ihm bei dieser Entscheidung zu helfen und die Kenntnisse auf besonderen Wissensgebieten zu vermitteln, deren der Tatrichter zu seiner Entscheidung bedarf. Mit der nach § 261 StPO dem Richter obliegenden Aufgabe einerseits und der Stellung des Sachverständigen andererseits wäre es daher nicht vereinbar, wenn ein Gericht ohne eigene Prüfung dem Ergebnis eines Sachverständigengutachtens folgen würde, ohne darzulegen, ob das Gericht sich dieses Ergebnis des Gutachtens überhaupt zu eigen macht, und weshalb.
Es ergeben sich aus dem Urteil aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Strafkammer ihre Pflicht verkannt hat, selbst das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen, und dass sie den Ausführungen des Sachverständigen ohne eigene Stellungnahme kritiklos gefolgt ist.
Ein solcher Schluss kann nicht aus dem Umstand gezogen werden, dass sie sich an einer Stelle des Urteils auf das Gutachten des Sachverständigen ████ beruft, „dem sich das Gericht in vollem Umfang anschließt“. Das Urteil legt vielmehr an anderer Stelle dar, dass die Strafkammer selbst zur Nachtzeit eine Ortsbesichtigung vorgenommen hat, bei der mit dem vom Angeklagten gefahrenen Porschewagen Brems- und Beleuchtungsversuche und mit dem Motorrad des Zeugen ███████ Beleuchtungsversuche gemacht worden sind.
Unter diesen Umständen erscheint der Vorwurf der Revision, der Tatrichter habe sich keine eigene Meinung über den Geschehensablauf gebildet, den er der Verurteilung des Angeklagten zugrunde gelegt habe, als haltlos.
Das Urteil gibt entgegen der Ansicht der Revision auch diejenigen Tatsachen an, auf Grund derer die Strafkammer den Tatbestand der fahrlässigen Tötung als verwirklicht ansieht. Das wird bei der Erörterung der Sachrüge näher dargelegt werden.
2. Was die Revision weiter als formellen Verstoß unter Nr. 2 der Revisionsbegründung dafür geltend macht, dass das angefochtene Urteil wesentliche Ergebnisse der Beweisaufnahme schlechthin außer Acht gelassen habe, kann im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden. Insoweit macht die Revision teils neue Tatsachen geltend, die sich nicht aus dem Urteil ergeben, teils setzt sie sich mit den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in Widerspruch, die ohne Verletzung von Denkgesetzen oder allgemein gültigen Erfahrungssätzen getroffen worden und daher für das Revisionsgericht bindend sind.
II. Die Sachrüge
Auch die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
1. Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb für schuldig befunden, weil er sich als Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr nicht so verhalten hat, dass kein anderer geschädigt wurde (§ 1 StVO), und er seine Fahrgeschwindigkeit nicht so eingerichtet hat, dass er seinen Verpflichtungen im Verkehr genügen zu leisten und sein Fahrzeug notfalls rechtzeitig anhalten konnte (§ 9 Abs. 1 StVO).
Es ist der Ansicht, dass der Beschwerdeführer durch die überhöhte Geschwindigkeit und seine ungenügende Aufmerksamkeit den Tod des Postfacharbeiters ████████ verschuldet habe.
a) Mit Recht hat die Strafkammer gegenüber dem Angeklagten den Vorwurf erhoben, er habe dadurch den Tod des Postfacharbeiters ████████ schuldhaft verursacht, dass er infolge ungenügender Beobachtung seiner Fahrbahn diesen erst so spät erblickt habe, dass er nicht mehr rechtzeitig vor ihm sein Fahrzeug zum Stehen bringen konnte. Das ist deshalb nicht zu beanstanden, weil der Angeklagte selbst zugegeben hat, dass er den Betrunkenen erst auf der Straße habe liegen sehen, als er nur noch 15 m von ihm entfernt war. Die Strafkammer hat demgegenüber bei den Beleuchtungs- und Fahrversuchen anlässlich der Ortsbesichtigung festgestellt, dass der Angeklagte den Postfacharbeiter ████████ im Abblendlicht seiner Scheinwerfer trotz des vom Motorrad des ███████ ausgehenden Lichtscheins auf eine Entfernung von 25 m hätte erkennen können.
Gegenüber dieser tatsächlichen Feststellung des Landgerichts, die für das Revisionsgericht bindend ist, kann die Revision mit ihrer gegenteiligen Behauptung nicht durchdringen, das Erkennen des ████████ deshalb erschwert gewesen sei, weil er im Kernschatten des Lichtkegels des Motorrads gelegen habe.
Es kann den Angeklagten auch nicht entschuldigen, dass im vorliegenden Fall die Sicherung des auf der Fahrbahn liegenden Postfacharbeiters ████████ durch die Lichtsignale des ███████ mit dem Scheinwerfer seines auf der anderen Straßenseite stehenden Motorrads unzweckmäßig und sachwidrig gewesen sei.
Zutreffend geht nämlich der Tatrichter davon aus, dass der Beschwerdeführer das abwechselnde Auf- und Abblenden und das zwischenzeitliche Löschen des Scheinwerfers des Motorrads des ███████ – das nach den Urteilsfeststellungen schon auf eine Entfernung von 800 m von dem Angeklagten bemerkt wurde – seiner Art nach nicht für die übliche Aufforderung an den entgegenkommenden Kraftfahrer halten konnte, auch seinerseits abzublenden, sondern dass der Angeklagte damit rechnen musste, dass sich ein Unfall ereignet haben oder ein Hindernis auf der Fahrbahn befinden würde. Diese Schlussfolgerung des Landgerichts ist umso weniger zu beanstanden, als das Scheinwerferlicht des Motorrads nicht, wie dies bei begegnenden Fahrzeugen auf gerader Straße der Fall ist, dem Angeklagten entgegenleuchtete, vielmehr quer über die Fahrbahn fiel. Unter diesen Umständen konnte die Strafkammer von dem Angeklagten verlangen, dass er mit einem Hindernis auf seiner Fahrbahn rechnete. Er durfte sich durch die Lichtzeichen nicht dazu verleiten lassen, nur das auf der linken Straßenseite befindliche Motorrad zu beachten; er musste vielmehr seine gesamte Fahrbahn beobachten, zumal er bei der geringen Breite der Straße, auf der er fuhr, darauf gefasst sein musste, dass sich das Hindernis möglicherweise auch auf seine Fahrbahn erstrecken könnte.
Unter diesen Umständen war der Tod des Betrunkenen für den Angeklagten auch vorhersehbar. Ein Kraftfahrer, der seine Fahrbahn ungenügend beobachtet, muss stets damit rechnen, dass er infolge seiner Unaufmerksamkeit einen anderen Menschen tödlich verletzt.
Mit Recht hat die Strafkammer auch die Berufung des Beschwerdeführers auf die Blendwirkung des Scheinwerfers des Motorrads bei seiner Annäherung deshalb als unerheblich bezeichnet, weil sie für ihn voraussehbar war, so dass er sich in seiner Fahrweise auf sie hätte einstellen müssen.
Es kann endlich auch dahingestellt bleiben, ob der Revision darin gefolgt werden kann, dass der Angeklagte darauf hätte vertrauen können, dass sich das etwaige, durch den Lichtschein des Motorrads gesicherte Hindernis erst hinter dem Warnlicht befinden würde, da nach den Feststellungen des Tatrichters der Beschwerdeführer seinen Wagen erst weit hinter dem Motorrad zum Stehen bringen konnte. Er hätte also den Postfacharbeiter ████████ auch dann überfahren, wenn er erst dort in seiner Fahrbahn gelegen hätte.
Nach allem hat die Strafkammer zutreffend das ursächliche Verschulden des Angeklagten für den Tod des Betrunkenen in der ungenügenden Beobachtung seiner Fahrbahn gesehen.
b) Ob neben der ungenügenden Beobachtung der Fahrbahn auch die überhöhte Geschwindigkeit des Angeklagten für den Unfall ursächlich war, könnte an sich dahingestellt bleiben. Das verspätete Erblicken des Betrunkenen infolge Unaufmerksamkeit enthält nämlich keine geringere Pflichtwidrigkeit als das zu schnelle Fahren (vgl. BGH 3 StR 43/52 vom 15.5.1952 in VRS 4, 423).
Da jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafkammer bei der Strafzumessung auch das überhöhte Fahren des Angeklagten zu seinem Nachteil berücksichtigt hat, erscheint es angezeigt, darzulegen, dass auch diese Ausführungen des Tatrichters keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen.
Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass ein Kraftfahrer bei Behinderung der Sicht durch Dunkelheit oder sonstige Umstände nur so schnell fahren darf, dass er sein Fahrzeug beim plötzlichen Auftauchen eines Hindernisses auf seiner Fahrbahn noch rechtzeitig verlangsamen und notfalls anhalten kann. Kraftfahrer auf öffentlicher Straße haben immer mit für sie plötzlich auftauchenden Hindernissen aller Art zu rechnen (vgl. RGSt 76, 71/73); denn es ist eine Erfahrungstatsache, dass sich durch unabwendbaren Zufall oder durch fremde Schuld jederzeit Hindernisse der verschiedensten Art dort befinden können (vgl. BGHSt 2, 188; BGH 5 StR 379/52 vom 8.5.1952 in VRS 4, 359). Dies gilt jedenfalls insoweit, als es sich um Hindernisse im nicht einsehbaren Teil der Fahrbahn handelt. Das bedeutet, dass jede Geschwindigkeit unzulässig ist, die einen Anhalteweg erfordert, der länger ist als die jeweils übersehbare Strecke der Fahrbahn (BGH 3 StR 43/52 vom 15.5.1952 in VRS 4, 423; 5 StR 74/52 vom 20.11.1952 in VRS 5, 445; 4 StR 681/53 vom 21.1.1954).
Diese Forderung hat daher die Strafkammer zu Recht an den Angeklagten gestellt. Nachdem sie weiter auf Grund ihrer Versuche bei der Ortsbesichtigung festgestellt hatte, dass der auf der Straße liegende Postfacharbeiter ████████ etwa 25 m Entfernung von dem mit Abblendlicht fahrenden Angeklagten erkannt werden konnte, durfte sie von diesem verlangen, dass er nur eine solche Geschwindigkeit fuhr, die es ihm erlaubte, sein Fahrzeug auf diese Entfernung zum Stehen zu bringen. Sie meint, dass dies möglicherweise dem Angeklagten schon bei einer Geschwindigkeit von 45 km/h noch hätte gelingen können. Eine weitere Bedeutung hat die von ihr auf 5 m aufgestellte Berechnung nicht, abgesehen davon, dass diese keine gedanklichen Fehler erkennen lässt und daher für das Revisionsgericht bindend wäre, wenn es überhaupt auf sie entscheidend ankäme.
Demgegenüber kann die Revision nicht mit ihrem Vorbringen durchdringen, dass der Angeklagte bei der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit von 55 km/h noch rechtzeitig hätte anhalten können. Im Übrigen ist schon nach der eigenen Berechnung der Revision der Anhalteweg einige Meter länger als die vom Landgericht festgestellte Reichweite des Abblendlichts. Außerdem geht die Revision im Gegensatz zum Tatrichter, der bei dem Beschwerdeführer eine Ansprechzeit von einer Sekunde nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zugrunde gelegt hat, nur von einer solchen von 1/2 Sekunde aus. Bei der Übermüdung des Angeklagten und dem nicht unerheblichen Alkoholgenuss – wenn auch nicht Fahruntüchtigkeit – war eine Sekunde sicher nicht zu viel.
Abgesehen davon, dass der Angeklagte selbst zugegeben hat, mit 55 bis 60 km/h gefahren zu sein, also einer Geschwindigkeit, bei der er nach der Überzeugung des Landgerichts sein Fahrzeug nicht auf 25 m anhalten konnte, konnte die Strafkammer auch aus dem weiteren tatsächlichen Geschehensablauf den Schluss ziehen, dass der Angeklagte zu schnell gefahren ist. Den Urteilsfeststellungen ist eindeutig (Widersprüche sind insoweit entgegen der Ansicht der Revision nicht erkennbar) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, nachdem er ████████ erblickt hatte, noch 15 m bis zu diesem zurückgelegt und ihn dann 25 m weit mitgeschleift hat, bevor er die Fahrweise verlangsamen konnte. Selbst wenn man nur diese Strecke zugrunde legt, ergibt sich schon ein Anhalteweg von 40 m.
Hält man mit dem Landgericht den Angeklagten hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit allein für verpflichtet, diese seiner Sichtweite von 25 m bei Abblendlicht anzupassen, so würde im vorliegenden Fall die überhöhte Geschwindigkeit für den Tod des Postfacharbeiters ████████ nur dann mitursächlich gewesen sein, wenn dieser – was das Urteil offenlässt – erst bei dem weiten Mitschleifen durch den Wagen des Beschwerdeführers die tödlichen Verletzungen erlitten hat. Das ursächliche Verschulden des Beschwerdeführers würde dann allein in der ungenügenden Beobachtung der Fahrbahn liegen; er würde nämlich ████████ auch dann angefahren haben, wenn er in dem Augenblick, in dem er diesen infolge seiner Unaufmerksamkeit erst auf eine Entfernung von 15 m erblickte, den Wagen nur auf 25 m hätte zum Stehen bringen können.
Unter den gegebenen Umständen liegt es allerdings nahe, anzunehmen, dass der Angeklagte darüber hinaus noch zu einer weiteren Herabsetzung der Geschwindigkeit, die ihm notfalls ein sofortiges Anhalten des Wagens ermöglicht hätte, deshalb verpflichtet war, weil er sich in einer völlig unklaren Verkehrslage befand. Das Landgericht hat diese Frage nicht eindeutig entschieden; sie bedarf hier deshalb keiner Entscheidung, weil – wie schon oben dargelegt ist – das verspätete Erblicken des Betrunkenen infolge Unaufmerksamkeit keine geringere Pflichtwidrigkeit enthält als das zu schnelle Fahren. Der begründete Vorwurf der Unaufmerksamkeit trägt daher für sich allein den Schuldvorwurf der fahrlässigen Tötung. Die überhöhte Geschwindigkeit, die nach der zutreffenden Ansicht des Landgerichts schon deshalb vorliegt, weil der Angeklagte sein Fahrzeug nicht auf Sichtweite zum Stehen bringen konnte, durfte das Landgericht aber auch dann strafschärfend berücksichtigen, wenn sie für den tödlichen Unfall nicht ursächlich war; jedenfalls war sie verkehrswidrig (§ 9 StVO).
2. Auch die Strafzumessung lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen, so dass sein Rechtsmittel keinen Erfolg haben konnte.
| Dr. Sauer | Krumme | Dr. Wiefels | |||
| Rotberg | Seibert |
Zitiert (3)
- BGH · 5 StR 74/52 · 30.04.1952Revision aufgehoben und zurückverwiesen wegen Entfernung der Angeklagten und unklarer Feststellungen bei Zuhälterei
- BGH · 4 StR 681/53 · 21.01.1954Fahrlässige Tötung: Geschwindigkeit an Sichtweite anzupassen; kein Vertrauensgrundsatz
- BGH · 3 StR 43/52 · 15.05.1952Revision verworfen: Fahrlässige Tötung beim Überholen mit abgeblendeten Scheinwerfern