Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben und zurückverwiesen wegen Entfernung der Angeklagten und unklarer Feststellungen bei Zuhälterei

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 74/52
Datum
30.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügten Verfahrensfehler und materielle Mängel in ihrer Verurteilung wegen Zuhälterei. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil Angeklagte während einer Pause ohne vorherige Anhörung entfernt und Zeugen in deren Abwesenheit vernommen wurden. Außerdem fehlen ausreichende Feststellungen zur wirtschaftlichen Ausbeutung in einzelnen Fällen; zahlreiche Revisionsangriffe gegen Tatsachenfeststellungen sind unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entfernung eines Angeklagten aus dem Sitzungssaal und die Vernehmung von Zeugen in seiner Abwesenheit sind nur zulässig, wenn das Gericht den hierzu erforderlichen Beschluss getroffen und das rechtliche Gehör beachtet hat; eine unterbliebene Anhörung kann das Urteil berühren.

2

Zur Verurteilung wegen Zuhälterei (Ausbeutung unsittlichen Erwerbes) müssen konkrete Feststellungen getroffen werden, dass das Verhältnis nicht überwiegend Liebesverhältnis war, sondern auf wirtschaftlicher Ausbeutung beruhte; bloße Zuwendungen genügen nicht.

3

Lehnt das Gericht die Verwertung eines Beweisantrags ab oder ordnet es dessen Nichtdurchführung an, so hat es die Bedeutung dieses Beweises zu prüfen und erforderlichenfalls Feststellungen zu den aus dem Beweisantrag hervorgehenden Tatsachen zu treffen.

4

Im Revisionsverfahren sind Angriffe, die sich allein gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz richten, grundsätzlich unzulässig; das Revisionsgericht ist an die verbindlichen Tatsachenfeststellungen gebunden, soweit sie nicht rechtsfehlerhaft zustande gekommen sind.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 9. Juni 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1.) 2.) 3.) 4.) 5.) wegen Zuhälterei

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten Maletzki, Gallas, Schire, Brinck und Rombach wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 9. Juni 1951 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagten sind wegen Zuhälterei zu Gefängnisstrafen von neun Monaten bis zu einem Jahr drei Monaten verurteilt worden. Ihre Revisionen rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des § 181a StGB.

I. a) Die Angeklagten M███, S████ und G█████ rügen, dass sie aus dem Sitzungssaal entfernt worden und bei der Vernehmung der Zeuginnen nicht anwesend gewesen sind. Ein Beschluss gemäß § 247 StPO sei nicht verkündet, sie seien auch – entgegen den §§ 33, 34 StPO – vorher nicht gehört worden.

Nach dem berichtigten Sitzungsprotokoll ist vom Vorsitzenden angeordnet worden, dass die Angeklagten während einer eingelegten Pause in die Haftzellen zurückgeführt und bei Fortsetzung der Verhandlung zunächst nicht wieder vorgeführt werden sollten, da in Aussicht genommen sei, die weiblichen Zeugen in Abwesenheit der Angeklagten zu vernehmen.

Darauf wurde die Verhandlung unterbrochen. Die Angeklagten wurden in die Haftzellen zurückgeführt.

Nach der Pause wurde in Anwesenheit der Verteidiger und in Abwesenheit der Angeklagten wieder in die Verhandlung eingetreten.

Auf die Frage des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. K██████, ob die Zeugenvernehmung in Abwesenheit der Angeklagten stattfinden solle, gab der Vorsitzende bekannt, dass die Strafkammer in der Pause beschlossen habe, die weiblichen Zeugen gemäß § 247 StPO in Abwesenheit der Angeklagten zu vernehmen.

In der vom Vorsitzenden auf die Frage des Verteidigers gemachten Mitteilung könnte man eine Verkündung des gefassten Beschlusses mit Gründen erblicken. Nicht gerügt ist, dass der Beschluss in Abwesenheit der Angeklagten verkündet worden ist. Auf den Verstoß, dass die Verteidiger vor Erlass des Beschlusses nicht gehört worden sind, beruht das Urteil nicht, da die Verteidiger der Maßnahme alsbald nach Mitteilung des Beschlusses hätten widersprechen können.

Die nicht anwesenden Angeklagten hatten diese Möglichkeit nicht. Es ist aber nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass die Anhörung der Angeklagten Umstände ergeben hätte, welche die Strafkammer bestimmt hätten, von der Zwangsentfernung der Angeklagten Abstand zu nehmen. Das Urteil kann auf diesem Verfahrensverstoß beruhen.

Soweit das Urteil die Angeklagten ███, S████ und G█████ betrifft, war es daher aus diesem Grunde aufzuheben.

b) Die Angeklagten Br███████ und R████████ rügen Verletzung der §§ 261, 267, 273 StPO ohne Angabe, worin die Verletzung dieser Bestimmungen erblickt wird.

Der Verteidiger des Angeklagten Br███████ rügt ferner noch die unzureichende Erledigung eines Hilfsbeweisantrages. Br███████ hatte beantragt:

Freisprechung; falls auch den Einlassungen des Br███████ nicht gefolgt werden könne, eventuell als Zeugen zu hören:

1. die Mutter des Angeklagten, Elisabeth Br███████, █████████, darüber, ob in dem Nachlass des verstorbenen Vaters zwei Briefmarkensammlungen vorhanden waren, die dem Angeklagten zum Verkauf zur Verfügung standen; wie hoch die Sterbegelder waren, die nach dem Tode des Vaters eingingen, und was die Birndohntungegenstände der Tischlerei beim Verkauf einbrachten,

2. auch die Zeugin ██ ██████████ darüber zu hören, ob diese hierüber unterrichtet sei, und gleichzeitig darüber, wie lange sie selbst im Krankenhaus gelegen habe.

Das Landgericht führt hierzu im Urteil aus: Es habe sich nicht um Gelegenheitsgeschenke der P███████████ an Br███████ zu Weihnachten oder zum Geburtstag gehandelt, wie sie unter Verlobten üblich seien. Wenn der Angeklagte die Sachen aus eigenen Mitteln hätte kaufen können, so hätte er nicht nötig gehabt, sie insbesondere den Handel – unter Inanspruchnahme des Kredites der P███████████ – zu kaufen. Deswegen komme es auf den Beweis, dass der Angeklagte zeitweilig, insbesondere nach dem Tode seines Vaters – Mai 1950 – über eigene Mittel verfügt habe, nicht an.

Das Landgericht geht also davon aus, dass diese Mittel zur Zeit der Anschaffungen bereits verbraucht waren oder noch nicht zur Verfügung standen. Es hat den angebotenen Beweis offenbar als für die Entscheidung ohne Bedeutung erachtet.

Es kann zweifelhaft sein, ob der Antrag nicht bloß einen Beweisermittlungsantrag darstellt. Der Beweisermittlungsantrag aber gewinnt im Rahmen der Aufklärungspflicht Bedeutung (RGSt 64, 32; BGH 3 StR 385/51 v. 13.12.1951).

Im Gegensatz zu den Ausführungen des Landgerichts steht aber seine Feststellung (S. 12 U.A.), dass der Hut ein Geburtstagsgeschenk war und dass die Angabe, ein großer Teil der anderen Sachen sei vor Weihnachten 1949 gekauft worden, die Vermutung nahelegt, dass es sich auch insoweit um Weihnachtsgeschenke handelte.

Br███████ und die P███████████ waren, wie das Landgericht feststellt, seit 1947 verlobt. Diese Zuwendungen der P███████████ sind erst seit Dezember 1949 und im Mai und Sommer 1950 erfolgt.

Ein Mann, dessen Beziehungen zu Dirnen sich wesentlich als ein zur Pflege geschlechtlicher Beziehungen begründetes Liebesverhältnis darstellen, begeht dann nicht Zuhälterei, wenn die ihm gemachten Zuwendungen sich nicht als der eigentliche Zweck der Verbindung darstellen (RG HRRE 1939 Nr. 980).

Dies gerade wird von dem Angeklagten Br███████ behauptet und sollte von ihm unter Beweis gestellt werden. Es wäre daher erforderlich gewesen, festzustellen, welche Geldmittel dem Angeklagten Br███████ ab Mai 1950 zu Gebote standen. Falls die Erbschaft nach seinem Vater so erheblich war, wie er behauptet, ist es möglich, dass er zur Anschaffung der Sachen Mittel gehabt hat, dass ihm die Geschenke zu Familienfesten gegeben wurden, und dass er sie – wie bei Kleidungsstücken üblich – einige Zeit vor dem Fest mit ausgesucht hat. Hierbei kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Angeklagte Br███████ für seine Verlobte nach seinen Angaben erhebliche Gelder anlässlich deren Erkrankung aufgewendet haben will. Wird dies erwiesen, so kann die Höhe der von der P███████████ übernommenen Bürgschaft sich als Gegengeschenk oder als Rückgabe der für sie gemachten Aufwendungen darstellen (vgl. RG HRR 1938 Nr. 1659). Im Übrigen steht ja auch die Ablehnung dieses Beweisantrages zu der Feststellung, dass es sich mindestens bei dem Hut um ein Geburtstagsgeschenk handelte, in Widerspruch.

Die übrigen Angriffe der Revision des Angeklagten Br███████ richten sich gegen die tatsächlichen Feststellungen und sind daher unzulässig.

Zum Strafausspruch bemängelt ███████, dass seine von ihm bestrittene Trunksucht strafschärfend verwertet sei; das Urteil stellt aber auf Seite 25 fest, dass Br███████ seit Jahren sehr stark dem Trunk zugesprochen habe.

Das Vorbringen der Revision über die Unmoralität des Clubs „Goldene Neune“ ist als neu unbeachtlich und kann gegenüber den Feststellungen des Urteils über die Art dieses Vereins nicht berücksichtigt werden.

c) Der Angeklagte R████████, ursprünglich seit 1948 selbständiger Bauunternehmer, hatte ein nicht zuhälterisches Liebesverhältnis mit der ████ ████████████. Frau ████ kaufte gemeinsam mit R████████ im Frühjahr 1951 für ihn mit Hilfe des Kredit-Systems der Frau █████ einen Hut, eine Krawatte und einen Schal im Gesamtwert von rund 64 DM. Das Urteil enthält keine Feststellung, ob die B█████████████ die Ratenzahlungen leisten sollte.

Jedenfalls war die Schuld bis zum landgerichtlichen Urteil nicht bezahlt. Die Behauptung des Angeklagten, er habe der B█████████████ drei Wochenraten von je 3 DM zur Weiterleitung an Frau ███████████ gegeben, die sie aber nicht abgeführt habe, sieht das Landgericht als nicht widerlegt an. Das Urteil sieht die Ausbeutung des unsittlichen Gewerbes der Frau B█████████████ durch den Angeklagten darin, dass er sie der Frau V██████████████ gegenüber als Schuldnerin habe auftreten lassen, also ihren Kredit ausgenutzt habe, den sie wegen ihrer regelmäßigen Einnahmen aus der Unzucht genossen habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Feststellungen allein eine Verurteilung wegen Ausbeutung des unsittlichen Erwerbes tragen würden; jedenfalls ist in dieser einmaligen Inanspruchnahme des Kredites der Dirne der Vorsatz des Dauerbezugs auf Seiten des Angeklagten nicht ausreichend festgestellt. Die Ausführungen (S. 23 U.A.), es werde „beim Bestehen eines intimen Dauerverhältnisses zu einer Dirne regelmäßig der Vorsatz des Dauerbezuges zu vermuten sein“, erwecken jedenfalls in dieser Allgemeinheit rechtliche Bedenken. Vielmehr muss stets festgestellt werden, dass das Verhältnis nicht nur in Liebesbeziehungen, sondern mindestens auch in dem von dem Mann erwarteten wirtschaftlichen Nutzen für seinen Lebensunterhalt seinen Grund hatte (RG HRR 1939 Nr. 980).

II. Im Übrigen rügen die Revisionen unzulässigerweise, dass die Angaben der Zeugen und der Angeklagten im Urteil falsch dargestellt und unrichtig gewürdigt worden seien. Eine solche Rüge ist im Revisionsverfahren unzulässig. Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts sind für das Revisionsgericht bindend.

Die behaupteten Widersprüche im Urteil sind auch nicht vorhanden. Insbesondere ist gerade ein Kredit deswegen gewährt worden, weil die Kreditgeberin mit der Zahlung durch die Dirne rechnete und rechnen konnte.

Dass einzelne Angeklagte die für sie gemachten Aufwendungen später teilweise zurückgezahlt oder selbst bezahlt haben wollen, ist unerheblich. Auch einstweilige Vorteile, selbst wenn sie später zurückgezahlt werden, fallen unter den Begriff des Beziehens des Lebensunterhalts (RGSt 57 S. 59).

Es war daher, wie geschehen, zu erkennen.

SarstedtDr. NeumannSchmidt
Dr. WaschowSiemer

Zitiert (1)

Zitiert von (3)