Revision aufgehoben und zurückverwiesen wegen widersprüchlicher Feststellungen im Verkehrsstrafverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 109/57
- Datum
- 04.04.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Widersprüchliche oder nicht miteinander in Einklang zu bringende Feststellungen über den Unfallhergang begründen einen sachlich-rechtlichen Mangel und können die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung erfordern.
Jeder Fahrzeugführer hat seine Geschwindigkeit so zu wählen, dass er vor einem auch unerwartet auftauchenden Hindernis innerhalb der einsehbaren Strecke anhalten kann; jede Geschwindigkeit, die einen längeren Anhalteweg als die Sichtweite erfordert, ist unzulässig.
Die Sichtweite bei Dunkelheit bemisst sich nicht allein nach der Reichweite der Fahrzeugbeleuchtung; außenstehende Lichtquellen, die die Fahrbahn erkennbar erhellen, sind für die Beurteilung der einsehbaren Strecke zu berücksichtigen.
Der Anhalteweg umfasst die Wegstrecken für Reaktions- und Bremsansprechzeit; bei unerwartetem Auftauchen eines Hindernisses ist zusätzlich eine der Schrecksekunde entsprechende Strecke zu berücksichtigen, die in die Schuld- und Haftungsbeurteilung einfließt.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 16. November 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes.
In der Strafsache gegen den Mechaniker Wilhelm ██, geboren am ███, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. April 1957, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████████████ der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 16. November 1956 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Am Abend des 2. November 1955 gegen 18.15 Uhr – es war bereits dunkel – fuhr der Angeklagte in Recklinghausen-Suderwich mit einem Opel-Kombi-Wagen durch die Schulstraße, die vor der von links her einmündenden Straße „Im Passkamp“ mehrere 160 m geradeaus verläuft. Kurz vor dieser Abzweigung stieß er mit seinem Wagen die Bergmannsfrau Paula ████ und ihren achtjährigen Sohn, welche die Fahrbahn von rechts her überqueren wollten, so heftig an, dass beide schwer verletzt wurden. Frau ████ starb später an einem dabei erlittenen Schädelbruch mit inneren Blutungen.
Der Angeklagte fuhr nach den näheren Feststellungen des Landgerichts mit abgeblendeten Scheinwerfern und einer Geschwindigkeit von 65 km/h. Die beiden Fußgänger hatten vom rechten Bürgersteig her die Fahrbahn betreten und waren auf ihr 3 bis 4 Schritte nebeneinander gegangen, als sie vom Fahrzeug des Angeklagten erfasst worden. Dieser bremste zwar, als er ihrer nach seinem Vorbringen erst etwa 6 m gewahr geworden war, und versuchte außerdem, links an ihnen vorbeizusteuern. Es gelang ihm aber nicht mehr, den Zusammenstoß zu vermeiden. Seine Bremsspur betrug bis zum Stillstand seines Wagens 19,6 m, bis zur Anprallstelle etwa 9 m. Auf Grund der Geschwindigkeit des Fahrzeugs, bei der auf eine Sekunde 18 bis 19 m entfielen, und der erwähnten Bremsteilstrecke von 9 m (Beginn der Bremsspur bis zum Zusammenstoß) errechnet die Strafkammer, dass der Angeklagte in dem Augenblick, als Frau ████ und ihr Sohn die Fahrbahn betraten, noch mindestens 36 bis 40 m entfernt gewesen sein musste, bis zum Unfallort außer der Bremsteilstrecke von 9 m eine zusätzliche Strecke während einer Zeit durchfahren hatte, die er als Schrecksekunde und als Bremsansprechzeit benötigt habe. In derselben Zeit, in der er die so errechneten 36 bis 40 m zurückgelegt habe, hätten die Fußgänger die bis zur Anstoßstelle führenden 3 bis 4 Schritte getan.
Trotz dieser Überlegungen und Berechnungen geht die Strafkammer ausdrücklich von der Richtigkeit des Vorbringens des Angeklagten aus, er habe die Frau und das Kind erst 5 bis 6 m vor sich gesehen. Diese späte Wahrnehmung habe auf mangelhafter Beobachtung und seiner zu hohen Geschwindigkeit beruht.
II. 1. Mit Erfolg macht die Revision geltend, dass diese Ausführungen des Landgerichts nicht widerspruchsfrei sind. Wenn der Angeklagte die Fußgänger erst auf 5 bis 6 m bemerkte, bleibt unerklärlich, was ihn veranlasst haben könnte, bereits aus einer größeren Entfernung zu bremsen. Denn das muss er getan haben, da schon seine Bremsspur bis zur Anstoßstelle mehr als 5 bis 6 m betrug, nämlich 9 m lang war. Überdies ist die Überlegung der Strafkammer, dem Angeklagten sei eine Schrecksekunde und eine Bremsansprechzeit zuzubilligen, nur auf Grund der Annahme sinnvoll, dass er bereits vor Beginn dieser, wenn auch kurzen Zeitspanne ein Hindernis in seiner Fahrbahn wahrgenommen hat, das geeignet war, bei ihm einen Schrecken auszulösen und ihn zum Bremsen zu veranlassen. Dieses Hindernis konnten begreiflicherweise nur die Opfer des späteren Unfalls sein. Dann aber muss der Angeklagte sie bereits bei Beginn der Schrecksekunde, also nach der eigenen Berechnung der Strafkammer aus etwa 36 bis 40 m wahrgenommen haben.
2. Die Feststellungen des Landgerichts lassen sich demnach nicht miteinander in Einklang bringen. Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel des Urteils, der zu seiner Aufhebung führen muss. Ob er außerdem auf einer Verletzung der Aufklärungspflicht beruht, wie die Revision außerdem rügt, braucht bei diesem Ergebnis nicht erörtert zu werden.
III. 1. Für die Beurteilung der Frage nach der Schuld des Angeklagten an dem Unfall kommt es u. a., wovon die Strafkammer an sich zutreffend ausgeht, wesentlich darauf an, ob er seine Geschwindigkeit seiner Sichtweite angepasst hatte, d. h. ob er nur so schnell gefahren war, dass er vor einem, wenn für ihn auch unerwarteten und plötzlichen Hindernis halten konnte. Denn jeder Kraftfahrer muss auf öffentlichen Straßen immer mit solchen Hindernissen rechnen (RGSt 76, 71, 73). Ist es doch eine Erfahrungstatsache, dass sich, sei es infolge eines unabwendbaren Zufalls oder infolge irgendwelchen Verschuldens jederzeit Hindernisse der verschiedensten Art auf der Fahrbahn befinden können (BGHSt 2, 188). Das gilt jedenfalls insoweit, als es sich um Hindernisse in dem noch nicht einsehbaren Teil der Fahrbahn handelt, die beispielsweise bei Nacht plötzlich am Ende der Reichweite der Scheinwerfer des Kraftfahrers auftauchen. Daraus folgt, dass jede Geschwindigkeit unzulässig ist, die einen Anhalteweg erfordert, der länger ist als die jeweils einsehbare Strecke der Fahrbahn (3 StR 43/52 vom 15. Mai 1952 in VRS 4, 423; 5 StR 74/52 vom 20. November 1952 in VRS 5, 44). Der Anhalteweg eines Kraftfahrers setzt sich immer aus den Wegstrecken zusammen, die er während einer Reaktions- und Bremsansprechzeit und während der Dauer der Bremswirkung zurücklegt. Der einem Fahrer zuzubilligende Bremsweg verlängert sich, wenn ihm ein Hindernis begegnet, mit dem er nicht zu rechnen braucht, um eine weitere Teilstrecke, die auf eine ihm dann zugute zu haltende Schrecksekunde entfällt.
2. Die Sichtweite eines Kraftfahrers hängt bei Dunkelheit von der Reichweite seiner nach vorne leuchtenden Scheinwerfer ab, wenn diese die alleinigen Lichtquellen für die Beleuchtung der Fahrbahn sind. Die Sichtweite kann aber dann größer sein, wenn noch andere Lichtquellen außerhalb des Fahrzeugs die Fahrbahn zusätzlich erhellen. Für die Beleuchtungsverhältnisse am Unfallort zur Unfallzeit ist die Feststellung des Landgerichts bedeutsam, dass die Schulstraße, die der Angeklagte fuhr, im Gegensatz zu dem sonstigen spärlichen Laternenlicht an der Unfallstelle durch die Schaufensterbeleuchtung zweier Geschäftshäuser beidseits der Straße ausreichend erhellt war. Trotzdem meint das Landgericht, der Angeklagte habe eine sichere Sicht nur bis zu der 26 m weitreichenden Strahlkraft seiner abgeblendeten Scheinwerfer gehabt. Mit einigem Recht beanstandet die Revision die Auffassung der Strafkammer, auf die zusätzliche Beleuchtung der Fahrbahn aus den Geschäftshäusern komme es für die Beurteilung des Unfallgeschehens nicht an. Allerdings konnte die Reichweite seiner Fahrzeugleuchten dadurch nicht verlängert werden. Jedoch wurde die Weite seiner Sicht auf den von den Schaufenstern ausreichend erhellten Ort des späteren Unfalls nicht unwesentlich vergrößert. Denn er konnte offenbar schon aus einer weiteren Entfernung überblicken, als es ihm seine Abblendlichter allein gestattet hätten.
Trotzdem ist es nach dem Unfallhergang durchaus möglich, dass die beiden Fußgänger die erleuchtete Straße in einem Augenblick betraten, als der Angeklagte sich der Unfallstelle schon so weit genähert hatte, dass er bei seiner Geschwindigkeit und mit Rücksicht auf die ihm etwa zuzubilligende Schrecksekunde und die jedenfalls benötigte Reaktions- und Bremsansprechzeit nicht mehr vor ihnen halten konnte. Fahrlässig hat er freilich auch in diesem Fall dann gehandelt, wenn seine Geschwindigkeit der durch die Schaufensterbeleuchtung möglicherweise verstärkten Sicht nicht angemessen war. Im Gegensatz zur Meinung der Revision wird die Strafkammer dabei davon ausgehen müssen, dass der Angeklagte dann, wenn die Fußgänger für ihn unvorhersehbar die Fahrbahn betraten, eine gewisse Zeit benötigte, bis er sachgemäß reagieren konnte, und dass bis zur Wirkung seiner Bremsen außerdem eine bestimmte, wenn auch kurz zu bemessende Reaktions- und Bremsansprechzeit verging, die je nach der Persönlichkeit des Fahrers und der Beschaffenheit seiner Bremsanlage verschieden lang sein kann.
| Seibert | Sauer | Lang-Hinrichsen | |||
| Krumme | Hoepner |