Revision gegen Mordurteil: Beweisermittlungsanträge und Aufklärungspflicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 385/51
- Datum
- 13.12.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Anträge, die erst die Existenz oder Auffindbarkeit eines Beweismittels klären sollen, sind Beweisermittlungsanträge und keine Beweisanträge.
Die Ablehnung eines Beweisermittlungsantrags begründet regelmäßig keinen revisiblen Verstoß gegen § 245 Abs. 2 StPO a.F.; sie ist allein am Maßstab der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO a.F. zu überprüfen.
Verfahrensrügen sind nach dem im Zeitpunkt der Hauptverhandlung geltenden Verfahrensrecht zu beurteilen; eine spätere Gesetzesänderung kann ein damals rechtmäßiges Vorgehen nicht nachträglich revisionsrechtlich fehlerhaft machen.
Die Revision ist unzulässig, soweit sie die Unverwertbarkeit eines Geständnisses behauptet, ohne die hierfür maßgeblichen Tatsachen substantiiert vorzutragen.
Ein sachverständiges Gutachten darf auf einer hypothetischen Tatsachengrundlage erstattet werden, wenn der Schuld- oder Tatsachenspruch noch aussteht; die Verwertbarkeit hängt von der späteren Tatsachenfeststellung ab.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 24. Januar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die ehemalige Krankenschwester Elisabeth Helene ███ geb. ████ aus BO, geboren am ███████ 1914 in ████ ███████ ██, wegen Mordes,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Sarstedt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 24. Januar 1951 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte ist wegen Mordes in zwei Fällen, jedes Mal zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt worden. Ihre Revision musste erfolglos bleiben.
I.
Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung über das Rechtsmittel ist gegeben. Das angefochtene Urteil des Schwurgerichts in Berlin ist am 24. Januar 1951 verkündet worden. Art. 7 I des Berliner Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 9. Januar 1951, verkündet am 15. Februar 1951, bestimmt als Tag des Inkrafttretens den 1. Januar 1951. Die Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 1951 (DR 1951, 600) hat dieser Vorschrift nicht jede positive Bedeutung abgesprochen, sondern lediglich die Sonderfrage erörtert, ob die Revision gegen Urteile des Kammergerichts (West) aus der Zeit vor dem 15. Februar 1951 zulässig ist. Der Senat hat die Frage mit der Begründung verneint, dass der Gesetzgeber, wie sich aus der Entstehungsgeschichte ergebe, die nach der bisherigen Gesetzeslage eingetretene Rechtskraft der Urteile des Kammergerichts nicht habe beseitigen wollen. Der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit hat aber für die Frage, welches Gericht zur Entscheidung über die Revision berufen ist, keine Bedeutung. Wenn daher Art. 7 IV Ziff. 41 und 42 des Berliner Gesetzes vom 9. Januar 1951 die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung über die Revision gegen Urteile des Berliner Schwurgerichts begründet und nach Art. 7 I das Gesetz am 1. Januar 1951 in Kraft tritt, so ist damit als Zeitpunkt des Beginns dieser Zuständigkeit, d.h. des Übergangs der Zuständigkeit vom Kammergericht (West) auf den Bundesgerichtshof, der 1. Januar 1951 bestimmt. Maßgebend ist dabei der Tag der Verkündung (vgl. BGH 4 StR 8/50 vom 17. Oktober 1950, betreffend das Bundesgesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950). Die seit dem 1. Januar 1951 verkündeten Urteile des Berliner Schwurgerichts unterliegen daher der Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof. Sonstige Gründe, die bei der hier zu entscheidenden Frage einer rückwirkenden Kraft entgegenstünden, sind nicht ersichtlich.
Andererseits kann Art. 7 I nicht die Folge haben, dass das Verfahren des Schwurgerichts nach Maßgabe der Neufassung der Strafprozessordnung zu beurteilen wäre. Das Schwurgericht musste das Verfahren nach der früheren Fassung durchführen; die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind daher auch nach Maßgabe der früheren Fassung zu beurteilen. Verfahrensrügen, die nach der früheren Fassung scheitern mussten, können durch die Neufassung nicht erfolgreich werden. Denn die Revision kann nur auf Verletzung des Gesetzes gestützt werden, und der Tatrichter konnte nur nach den im Zeitpunkt der Hauptverhandlung gültigen Bestimmungen verfahren.
II.
Die Angriffe der Revision bestehen im Wesentlichen aus Verfahrensrügen. Ein großer Teil derselben ist jedoch von vornherein im gegenwärtigen Rechtszug unbeachtlich, weil sie sich in Wirklichkeit als Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen des Schwurgerichts darstellen und sich in Ausführungen gegen seine Beweiswürdigung erschöpfen. Die Revision räumt dies selbst ein. Darüber hinaus entbehren einige Rügen der konkreten Ausführung oder beanstanden Verfahrensverstöße, die anerkanntermaßen keinen Revisionsgrund abgeben.
1.) Ablehnung eines Beweisantrags
Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 17. Januar 1951 haben die Verteidiger folgenden Beweisantrag gestellt:
"Die Verhandlung zu vertagen und zu dem neuen Termin
1.) als Zeugen zu laden,
a) den Taxichauffeur, welcher am 26. Dezember 1949 in der Zeit von 22–24 Uhr auf der ███████ angehalten und zu dem Hause ███ dirigiert wurde, wo er einen Mann mit █████ ███████ schwerem Sack (Tasche- bezw. Seesack) aufnahm, um ihn in die ████████ oder in die unmittelbare Umgebung derselben zu fahren,
b) dasjenige Ehepaar oder denjenigen Mann und die Frau, welche am 26. Dezember 1949 ████████ 22–24 ███ ███ der Treppe des Hauses ██ Straße ████ einem Mann und einer Frau ████ ████████ ██████ begegnet sind,
c) diejenige Dame, die in der Wohnung am 26. Dezember 1949 bei der Angeklagten zwischen 16 3/4 und 18 3/4 Uhr gewesen ist.
Die Anschriften der Zeugen zu 1) a–c) mögen gegebenenfalls durch öffentlichen Aufruf ermittelt werden.
2.) die Herbeischaffung des Herren-Flanellhemds (mit blauen Streifen) und eines Herren ███████████, welche zum Einwickeln des Torsos der Frau █████ gedient haben sollen, um ██████████ der Beweisaufnahme zu schaffen."
Dieser Antrag wurde am 23. Januar 1951 durch verkündeten Gerichtsbeschluss wie folgt beschieden:
"Der Beweisantrag der Verteidiger der Angeklagten vom 17. Januar 1951 wird abgelehnt.
Bezüglich des Beweiserbietens zu Fr. fehlt eine Angabe darüber, was mit der Herbeischaffung der betreffenden Kleidungsstücke bewiesen werden soll. Im Übrigen hat das Gericht die im Ostsektor beschlagnahmten und von dort an das Gericht gesandten Sachen inzwischen auf Blutspuren und zwecks Feststellung der Blutgruppe untersuchen lassen.
Auch das Beweiserbieten zu Er. lc ist unbestimmt, desgleichen das Beweiserbieten zu Nr. 1a und b. Es ist auch gerichtsbekannt, dass seitens der Staatsanwaltschaft bezüglich dieser beiden Punkte durch Presse und Rundfunk bereits am 17. Januar 1951 ein öffentlicher Aufruf erfolgt ist, jedoch bislang ohne Erfolg. Weiter würde auch, selbst wenn der Chauffeur bezw. das Ehepaar vor Gericht erscheinen und die unter Beweis gestellten Tatsachen wahr halten würden, letztere nicht geeignet sein, die zu treffende Entscheidung zu beeinflussen. Schließlich ist auch das angebotene Beweismittel als unerreichbar im Sinne des § 245 StPO anzusehen. Bei dem großen und regen Interesse, das dieser Prozess in der breitesten Öffentlichkeit gefunden hat, nimmt das Gericht ohne weiteres an, dass die betreffenden Zeugen, wenn sie überhaupt existieren, sich alsbald gemeldet hätten. Entweder existieren sie gar nicht, oder, wenn sie existieren, ist ihr Aufenthalt nicht feststellbar."
Die Revision rügt, dass der Begriff des unerreichbaren Beweismittels verkannt sei. Die Voraussetzung der Ablehnung sei die bisherige Erfolglosigkeit der staatsanwaltschaftlichen öffentlichen Aufforderung gewesen. Tatsächlich sei jedoch der Aufruf im Zeitpunkt der Ablehnung noch nicht in das Bewusstsein aller Bevölkerungskreise gedrungen gewesen und habe sich infolgedessen noch gar nicht auswirken können. Geltend gemacht wird weiter die unzulässige Antizipierung der Beweiswürdigung, indem das Schwurgericht erklärt habe, selbst wenn der Chauffeur und das Ehepaar sich meldeten und die unter Beweis gestellten Tatsachen sich bewahrheiteten, seien diese Umstände nicht geeignet, die zu treffende Entscheidung zu beeinflussen. Ein Beweismittel dürfe auch erst dann als unerreichbar bezeichnet werden, wenn fortgesetzte Versuche gemacht worden seien, die Persönlichkeit der betreffenden Zeugen festzustellen. Die Ablehnung des Beweisantrags auf Herbeischaffung der Bekleidungsstücke, in welche die Torso-Teile der Frau ██ eingewickelt waren, sei ebenfalls unzulässig gewesen, weil der Beweisantrag keine Angaben darüber zu enthalten brauche, was mit diesen Bekleidungsstücken bewiesen werden solle. Es sei im Übrigen selbstverständlich, dass die Herbeischaffung der Sachen, da es sich um Innere Kleidungsstücke handle, den Zweck verfolgt habe, festzustellen, ob diese dem belasteten Zeugen Walter █████ gehörten. Jedenfalls habe das Gericht den Wert des Beweismittels unter diesem Gesichtspunkt erkennen müssen und seine Aufklärungspflicht verletzt, wenn es das Beweismittel nicht verwandt habe.
Die Angriffe der Revision scheitern daran, dass der Antrag vom 17. Januar 1951 seinem ganzen Inhalt nach kein Beweisantrag, sondern ein Beweisermittlungsantrag war, mit dem die Verteidigung erst die Grundlage für einen künftigen Beweisantrag anstrebte. Hinsichtlich des Taxichauffeurs konnte es sich nicht um die Ermittlung eines Zeugen handeln, dessen Existenz feststand. Vielmehr sollte mit dem Antrag erst ermittelt werden, ob dieser Zeuge existiert. Während in den früheren Geständnissen der Angeklagten, die schließlich die Grundlage für die Feststellungen des Schwurgerichts wurden, ein solcher Taxichauffeur nicht vorkommt, wird er erstmalig in der Einlassung der Angeklagten in der Hauptverhandlung erwähnt. Der Antrag der Verteidigung konnte daher nur zum Ziel haben, die Existenz eines Beweismittels nachzuprüfen. Ein solcher Antrag ist ein Beweisermittlungsantrag. Dasselbe gilt hinsichtlich des Ehepaars oder des Mannes und der Frau, die am 26. Dezember 1949 zwischen 22 und 24 Uhr auf der Treppe des Hauses ███ einem Mann und einer Frau mit schwerem Gepäck ████████ sein sollen, und hinsichtlich der Dame, die am 26. Dezember 1949 zwischen 16 3/4 und 18 3/4 Uhr in der Wohnung der Angeklagten gewesen sein soll. Ein Antrag dieser Art ist Beweisermittlungsantrag und nicht Beweisantrag. Das Schwurgericht hat diesen Gesichtspunkt insofern auch richtig erkannt, als es in seinem verkündeten Ablehnungsbeschluss die Existenz der fraglichen Zeugen als zweifelhaft bezeichnet; fälschlicherweise ist der Antrag jedoch als Beweisantrag behandelt und als solcher beschieden worden.
Zu einer Bescheidung war das Gericht aber verfahrensrechtlich nicht verpflichtet (RGSt 54, 239; 64, 32). Wenn sie gleichwohl geschah, so hatte der Tatrichter hinsichtlich der Begründung freie Hand und war nicht etwa an die Ablehnungsgründe des § 245 Abs. 2 StPO a.F. gebunden. Lediglich im Rahmen des § 244 Abs. 2 StPO a.F. (Aufklärungspflicht) kann der Beweisermittlungsantrag Bedeutung gewinnen (RGSt 64, 432). Die Revision kann deshalb auch nicht darauf gestützt werden, bei der Ablehnung sei gegen § 245 Abs. 2 StPO a.F. verstoßen worden.
Der Gerichtsbeschluss ist lediglich unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Aufklärungspflicht zu beurteilen. Ein solcher Verstoß liegt nicht vor. Das Schwurgericht hat entscheidend auf die Erfolglosigkeit der öffentlichen Aufforderung vom 17. Januar 1951 abgestellt, die bis zum 23. Januar 1951 ohne Ergebnis geblieben war. Zwar ist die Revision der Auffassung, dass nicht die öffentliche Aufforderung als solche prozessual ungeeignet gewesen sei, sondern die zu kurz bemessene Frist. Indessen muss angesichts der allgemeinen Publizität des Prozesses, auf die das Urteil ausdrücklich hinweist und die auch die Revision anerkennt, ein Zeitraum von fünf Tagen als ausreichend erachtet werden, um den Tatrichter zu der nicht zu beanstandenden Ansicht zu bringen, etwaige Zeugen könnten auf diesem Wege nicht mehr ermittelt werden. Dass der Ermittlungsversuch bezüglich solcher Personen, die nach der Einlassung der Angeklagten an dem Verbrechen ihres Mannes beteiligt gewesen sein könnten, von vornherein scheitern musste, ist selbstverständlich. Unter diesen Umständen kann dem Schwurgericht kein Vorwurf unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 2 StPO a.F. gemacht werden. Es durfte ein längeres Abwarten oder eine nochmalige öffentliche Aufforderung für zwecklos halten. Die weiteren Ablehnungsgründe des Gerichtsbeschlusses vom 23. Januar 1951 hinsichtlich der Zeugenermittlung bedürfen nach dem Vorstehenden keiner Erörterung. Etwaige Fehler der Begründung nach Maßgabe des § 245 Abs. 2 StPO a.F. können der Revision nicht zum Erfolg verhelfen, da das Verfahren insoweit ausschließlich nach § 244 Abs. 2 StPO a.F. zu beurteilen ist.
Dasselbe gilt hinsichtlich des Antrags auf Herbeischaffung der Wäschestücke, in die der Torso der Frau █████ eingewickelt war. Es handelt sich ebenfalls um einen Beweisermittlungsantrag, dessen Ablehnung den Vorwurf mangelnder Aufklärung nach Lage der Umstände nicht rechtfertigt. Zur Herbeischaffung der Sachen und zur Nachprüfung in der von der Revision angegebenen Richtung wäre das Gericht allenfalls verpflichtet gewesen, wenn die Angeklagte in ihrer das Geständnis widerrufenden Einlassung auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen hätte. Sie hat nach den Urteilsfeststellungen eine eingehende Schilderung der angeblichen Tatausführungen durch Walter ███ gegeben, die sich weitgehend auf Einzelheiten erstreckt. Wenn sie hierbei nicht einmal den Hinweis brachte, Walter habe ja zur Verpackung der Leichenteile eigene Kleidungsstücke verwandt, so hatte das Gericht von sich aus keine Veranlassung, dieser Frage nachzugehen. Es durfte davon ausgehen, dass die Kleidungsstücke jedenfalls nicht dem Walter gehörten.
2.) Nachprüfung des Geständnisses der Angeklagten
Die Angeklagte hatte im Ermittlungsverfahren ein Geständnis über die beiden Mordtaten unter genauer Schilderung aller Einzelheiten abgelegt, dieses Geständnis jedoch in der Hauptverhandlung widerrufen und ihren früheren Ehemann Walter ███ als den Täter bezeichnet. Die Revision rügt, dass dieses Geständnis unzulässigerweise als Prozessstoff behandelt, vor allem aber auf seinen Wahrheitsgehalt nicht nachgeprüft worden sei. Jedenfalls könne man angesichts der ungenügenden Sachaufklärung vieler ungeprüfter Widersprüche in dem polizeilichen Geständnis weder von einem "nachgeprüften glaubwürdigen Schuldbekenntnis" noch von einer völlig eindeutigen Sachlage sprechen.
Die erste Rüge ist unzulässig, weil die Tatsachen, aus denen sich die Unzulässigkeit der Verwertung des Geständnisses ergeben soll, nicht angeführt sind. Die Behauptung, das Geständnis sei nicht nachgeprüft worden, ist mit dem Inhalt der Urteilsgründe schlechthin unvereinbar. Die gesamte Beweisaufnahme und die ausführliche Beweiswürdigung dienten ausschließlich der Nachprüfung des Geständnisses. Die angeblichen Widersprüche in dem polizeilichen Geständnis sind für das Revisionsgericht nicht nachprüfbar. Die auf das Geständnis gegründeten Feststellungen lassen solche Widersprüche nicht erkennen, wie bei der Erörterung einzelner Verfahrensrügen noch dargelegt wird. Es kann sich somit nur darum handeln, ob das Schwurgericht bei Nachprüfung der Einzelheiten des Geständnisses seiner Aufklärungspflicht nicht genügt hat. Insoweit erweisen sich jedoch die Angriffe der Revision ebenfalls als unbegründet.
3.) Verletzung der Aufklärungspflicht
a) Die Revision beanstandet, dass das Alibi des Walter █████ für die Tatzeiten nicht überprüft worden sei. Die Rüge kann schon deshalb keine Beachtung finden, weil die Revision versäumt hat, die Beweismittel anzugeben, deren Verwendung für das Gericht nahegelegen hätte. Entsprechende Anhaltspunkte sind auch aus dem Urteil nicht ersichtlich. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang weiter geltend macht, die Möglichkeit einer Überprüfung der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen Walter █████ habe sich daraus ergeben, dass der Zeuge ausgesagt habe, er sei Scharführer der SA gewesen, während die Angeklagte ihn als Sturmführer bezeichnet habe, infolgedessen habe sich das Gericht Aufklärung durch eine Anfrage bei der amerikanischen Dokumentenzentrale verschaffen können, so sind die vorgetragenen Tatsachen neu. Das Urteil enthält keine Ausführungen über diese sich widersprechenden Bekundungen.
b) Eine Verletzung der Aufklärungspflicht erblickt die Revision ferner darin, dass das Gericht keine Tatortbesichtigung ███████████ habe. Bei der Schilderung des Tathergangs im Fall ███████ habe nämlich das Urteil Feststellungen getroffen, die mit den örtlichen Gegebenheiten am Tatort unvereinbar seien. Die Verbindungswand zum Nebenraum sei so dünn, dass Geräusche nicht merklich gedämpft werden könnten und jeder ungewöhnliche Vorgang im Nebenzimmer wahrgenommen werde. Es sei daher angesichts der vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen über die Ermordung ███████ unmöglich, dass die dabei verursachten Geräusche im Nebenraum nicht gehört worden seien.
Die Rüge ist nicht begründet. Ein Antrag auf Ortsbesichtigung ist in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden. Die Einnahme des Augenscheins lag auch deshalb nicht nahe, weil das Schwurgericht in Wirklichkeit keine Feststellungen getroffen hat, die notwendig oder auch nur wahrscheinlich die Zimmernachbarn hätten veranlassen müssen, das Zimmer der Angeklagten im Tatzeitpunkt zu betreten. Die nach der Feststellung des Schwurgerichts verursachten Geräusche sind keineswegs besonders auffällig und kommen häufiger vor. Außerdem ist nicht festgestellt, dass sich im Augenblick der Tat im Nebenzimmer andere Personen aufgehalten haben. Nach der Einlassung der Angeklagten in der Hauptverhandlung hätte übrigens Walter █████ die Tat auch nicht geräuschloser ausführen können. Soweit die Revision die Nichtvornahme der Ortsbesichtigung deshalb rügt, weil der Leichengeruch im Fall ██████ nach Lage der Örtlichkeit nicht vermeidbar gewesen sei, gilt dasselbe. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist in der Hauptverhandlung kein Antrag gestellt worden. Das Schwurgericht stellt zudem ausdrücklich fest, die Angeklagte habe sorgfältige Vorkehrungen gegen Leichengeruch getroffen.
c) Weiter rügt die Revision, dass die Sachen der getöteten Frau ███ nicht herbeigeschafft worden seien. Das Urteil bezeichne sie fälschlich als nicht greifbar. In Wirklichkeit seien die Sachen im Vorverfahren durch den Untersuchungsrichter unverständlicherweise an den in ███████████ lebenden Ehemann freigegeben worden. Konkrete Angaben zu dieser Rüge enthält die Revision nur bezüglich des Pelzmantels. Was im Übrigen mit den Sachen bewiesen werden soll, ist nicht angegeben. Hinsichtlich des Pelzmantels stellt das Urteil fest, dass ihn Walter █████ in dem Geschäft des Zeugen ███████████ abgeholt und auf dem Wochenmarkt verkauft habe. Den Ausführungen der Revision lässt sich nicht entnehmen, was noch weiter mit Hilfe des Pelzmantels bewiesen werden soll.
d) Nach Ansicht der Revision hätte das Gericht ferner klären müssen, wie der spontane Ausruf der Angeklagten bei der Gegenüberstellung mit der Leiche "Diese Schnitte sind aber nicht von mir!" zustande gekommen sei. Der Ausruf sei nämlich erst bei der zweiten Gegenüberstellung erfolgt. Die fraglichen Schnitte seien in der Zwischenzeit ärztlicherseits vorgenommen worden und der Ausruf der Angeklagten habe sich nur auf diese neuen Schnitte ████████ bezogen. Es sei deshalb notwendig gewesen, den Zeugen ████, der bei diesem Ausruf zugegen gewesen sei, zu vernehmen.
Eine Klärung im Sinne der Verfahrensrüge brauchte sich dem Gericht jedoch nicht aufzudrängen, da der Zusammenhang der Gründe klar erkennen lässt, dass das Gericht dem spontanen Ausruf keinen selbständigen oder auch nur entscheidenden Wert für das Beweisergebnis beigemessen hat. Dass der festgestellte Ausruf selbst eine Bestätigung des Geständnisses enthielt, kann nicht zweifelhaft sein.
e) Schließlich beanstandet die Revision, dass das Schwurgericht die Existenz einer von der Angeklagten in ihrem polizeilichen Geständnis erwähnten Zementplatte in dem Ruinengrundstück, wo die Leiche gefunden wurde, nicht nachgeprüft habe. Diese Frage war jedoch für die Beweiswürdigung von so untergeordneter Bedeutung, dass das Gericht insoweit eine weitere Aufklärung für überflüssig halten durfte. Selbst wenn die Zementplatte nicht gefunden worden wäre – die Revision behauptet die Nichtexistenz übrigens nicht –, wäre die Beweiskraft des Geständnisses in keiner Weise erschüttert worden. Eine Aufklärung wäre nur erforderlich gewesen, wenn sich die Angeklagte mit der Erwähnung der Zementplatte in Widerspruch zu anderen Behauptungen ihres Geständnisses gesetzt hätte.
4.) Einzelne konkrete Verfahrensrügen
a) Einen Verstoß gegen § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO a.F. will die Revision darin erblicken, dass das Urteil keine vollständige Angabe aller Beweistatsachen enthalte. Es handle sich um einen Indizienbeweis, bei dem zwar das einzelne Indiz mehrdeutig sein dürfe, die Summe der Indizien, mindestens ihre Mehrzahl, müsse aber eindeutig auf die Schuld hinweisen. Indessen enthält § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO a.F. nur eine Sollvorschrift, wie die Revision selbst nicht verkennt. Auf die Nichtanführung von Beweistatsachen kann die Revision grundsätzlich nicht gestützt werden. Warum insoweit etwas anderes gelten soll, wenn es sich um einen Indizienbeweis handelt, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen gibt es keinen Rechtssatz, demzufolge die Summe der Indizien eindeutig auf die Schuld hinweisen müsste. Er würde dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO a.F.) widersprechen.
b) Der Sachverständige Dr. ████ hatte in der Hauptverhandlung ein Gutachten über die Angeklagte erstattet. Nach der Sitzungsniederschrift stellte der Vorsitzende im Verlauf der Erstattung dieses Gutachtens fest, dass der Gutachter in einem Teil seiner Ausführungen "von dem ursprünglichen Geständnis der Angeklagten, demzufolge sie als Alleintäterin anzusehen sei, ausgehe und dass im Anschluss daran der Gutachter Schlussfolgerungen auf die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten ziehe". Die Revision beanstandet die Verwertung dieses Gutachtens, weil die Annahme der Alleintäterschaft als Tatsache eine Vorwegnahme des durch die Beweisaufnahme zu findenden Ergebnisses durch den medizinischen Sachverständigen sei. Indessen übersieht die Revision, dass die Erstattung eines Gutachtens auf hypothetischer Grundlage verfahrensrechtlich nicht unzulässig und im Einzelfall unvermeidbar ist, weil die Erstattung des Gutachtens notwendig vor dem Schuldspruch erfolgen muss. In solchen Fällen bleibt die Verwertbarkeit des Gutachtens zunächst in der Schwebe. Dieser Schwebezustand ist durch den Hinweis des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung gerade klargestellt worden. Ein Verfahrensverstoß liegt deshalb nicht vor.
c) Die Revision rügt ferner, dass die Voruntersuchung mangelhaft gewesen und dass ein gemeinsamer Antrag der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung, die Sache in die Voruntersuchung zurückzuverweisen, nicht beschieden worden sei. Die angeblich mangelhafte Führung der Voruntersuchung ist aber niemals Revisionsgrund (RGSt 55, 226). Die Zurückverweisung war verfahrensrechtlich unzulässig (RG in Recht Bd. 31 S. 509), eine Bescheidung des Antrags deshalb nicht erforderlich. Selbst wenn man mit der Revision den Tatrichter für verpflichtet hält, den Antrag in einen solchen auf Aussetzung der Hauptverhandlung zum Zwecke weiterer Ermittlung umzudeuten, so kann das der Revision nicht zum Erfolg verhelfen, weil kein Fall vorlag, in dem die Angeklagte das gesetzliche Recht auf Aussetzung der Hauptverhandlung hatte.
d) Der Zeuge █████ ist vereidigt worden. Die Revision erblickt hierin eine Verletzung des § 60 Ziff. 3 StPO a.F. Sie rügt außerdem, dass █████ nicht gemäß § 55 StPO a.F. belehrt worden sei. Auch diese Angriffe sind unbegründet. Auf eine Verletzung des § 55 StPO a.F. kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 1, 39). Über die Verdachtsgründe nach § 60 Ziff. 3 StPO a.F. entscheidet der Tatrichter. Das Revisionsgericht hat lediglich zu prüfen, ob die angenommenen Rechtsbegriffe verkannt sind (RGSt 57, 187). Davon kann keine Rede sein.
5.) Unzulässige Angriffe gegen tatsächliche Feststellungen und Beweiswürdigung
Die Revision greift sodann unzulässigerweise in zahlreichen Punkten die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Urteils an, wobei insbesondere angebliche Widersprüche im Urteil und Verstöße gegen die Denkgesetze behauptet werden.
a) Die Schlussfolgerung des Urteils, die Aussage der Zeugin ███████ sei schon deshalb objektiv falsch, weil sie den Namen ███████ bei der polizeilichen Vernehmung nicht angegeben habe, hält die Revision für tatsächlich unrichtig. Denn aus einer polizeilichen Notiz in den Akten gehe das Gegenteil hervor. Wahrscheinlich sei der Name ██████ aus dem Vernehmungsprotokoll herausgenommen worden, weil ███████ damals noch im Dienst der Kriminalpolizei gestanden habe. Hiermit werden unzulässigerweise neue Tatsachen behauptet, über die das Urteil keinen Aufschluss gibt.
b) Einen Widerspruch mit den Denkgesetzen und einen Trugschluss erblickt die Revision in der Folgerung des Urteils, der von der Zeugin ██████████ geschilderte Vorgang könne sich nicht ereignet haben, weil die Zeugin sich nachgewiesenermaßen im Zeitpunkt des fraglichen Ereignisses geirrt habe. In Wirklichkeit hat jedoch das Urteil die objektive Unglaubwürdigkeit der Zeugin nicht aus einem Irrtum über den Zeitpunkt des Vorgangs, sondern aus der Persönlichkeit der Zeugin im Allgemeinen geschlossen. Der Angriff der Revision richtet sich deshalb gegen die Beweiswürdigung.
c) Die Aussage der Zeugin ██████████ ist nach Ansicht der Revision vom Schwurgericht unrichtig dargestellt worden. Aus dieser unrichtigen Auffassung der Zeugenaussage habe dann das Schwurgericht Folgerungen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen Walter █████ gezogen. Dieser Angriff richtet sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Urteils. Die Darstellung der Revision kann in diesem Rechtszug nicht nachgeprüft werden.
d) Der Tatsache, dass sich auf die öffentliche Aufforderung der Staatsanwaltschaft kein Taxifahrer gemeldet habe, der an dem fraglichen Abend zum Hause der Angeklagten gerufen worden und von dort mit einem Mann und einem Sack fortgefahren sei, ist nach Ansicht der Revision vom Schwurgericht unzulässigerweise ein Beweiswert zugesprochen worden. Die Revision ist der Ansicht, dass der Taxifahrer nach der Darstellung der Angeklagten Mittäter des Walter █████ gewesen sein könne und sich deshalb selbstverständlich nicht gemeldet habe. Richtig ist an diesen Ausführungen nur, dass aus der Nichtmeldung des Taxifahrers nicht der Schluss gezogen werden konnte, die von der Angeklagten behauptete Fahrt habe mit zwingender Sicherheit nicht stattgefunden. Indessen ist dies nicht geschehen. Das Schwurgericht, das insoweit übrigens nur eine zusätzliche Erwägung anstellt, spricht lediglich davon, dass die Nichtmeldung gegen die Darstellung der Angeklagten spreche. Gegen eine solche Würdigung bestehen denkgesetzlich keine Bedenken.
e) Das Schwurgericht hat in dem Verhalten der Angeklagten in der Nacht nach dem zweiten Mord ein Beweisanzeichen für die Unrichtigkeit ihrer Darstellung in der Hauptverhandlung gesehen. Es hat sich hierbei auch auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt. Die Revision meint, angesichts der außergewöhnlichen Tatumstände und der außergewöhnlichen Gemütslage der Angeklagten sei es unmöglich, die Lebenserfahrung zur Erkenntnisquelle zu machen. Auch diese Rüge greift die Beweiswürdigung des Schwurgerichts zu Unrecht an. Dieses führt lediglich aus, das Verhalten der Angeklagten sei eher einer Frau zuzutrauen, die gerade einen raffinierten Mordplan ausgeführt habe, als einer Frau, die zufällig kurz vorher zur Mittäterin eines Mordes geworden sei. Es ist nicht ersichtlich, welche Rechtsbedenken gegen eine solche Erwägung erhoben werden könnten.
f) Die Denkgesetze sind nach Ansicht der Revision ferner verletzt, weil einzelne Zeugen teils als glaubwürdig, teils als nicht glaubwürdig bezeichnet worden seien. In der Tat hat das Schwurgericht einerseits erklärt, der Sachverhalt sei u.a. auf Grund der glaubwürdigen Aussagen der Zeugen ███ und ██████████ festgestellt worden. Im weiteren Verlauf der Beweiswürdigung spricht dann das Schwurgericht den Aussagen dieser Zeugen objektiven Beweiswert ab. Indessen kommt der zusammenfassenden Aufführung der benutzten Beweismittel keine entscheidende Bedeutung zu. Offensichtlich ist mit der "Glaubwürdigkeit" der Zeugen ███ und ██████████ nur ihre subjektive Glaubwürdigkeit gemeint. Denn das Schwurgericht geht davon aus, dass diese Zeugen nicht bewusst die Unwahrheit gesagt hätten, sondern Opfer einer auf die Vergangenheit gerichteten Fantasie geworden seien, also gutgläubig etwas Falsches ausgesagt hätten. Die weitere Rüge, das Schwurgericht habe den beeideten Aussagen der neutralen Zeugen ███ und ██████████ keinen Glauben geschenkt, dagegen dem schwer belasteten Zeugen Walter █████ geglaubt, greift wiederum die Beweiswürdigung an. Die Revision beruft sich in diesem Zusammenhang auch auf die Entscheidung des Reichsgerichts in JW 1931, 2821, wonach das Gericht verpflichtet ist, alle irgendwie zur Klarung geeigneten Beweismittel zu erschöpfen, wenn sich zwei Gruppen von an sich glaubwürdigen Zeugen gegenüberstehen, deren Aussagen einander widersprechen. Die Revision übersieht jedoch, dass es sich nach dem genannten Urteil um Aussagen über das gleiche Beweisthema handeln muss. Davon kann im vorliegenden Falle keine Rede sein.
g) Das Schwurgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass bei Abgabe des polizeilichen Geständnisses kein psychologischer Druck auf die Angeklagte ausgeübt worden ist. Die Revision zieht dies unter Hinweis auf den Akteninhalt in Zweifel; sie kann aber mit dieser Behauptung einer neuen Tatsache nicht gehört werden. Auch war das Schwurgericht zur weiteren Prüfung dieser Frage nicht verpflichtet angesichts der Einlassung der Angeklagten, dass auf sie kein Druck ausgeübt worden sei.
h) Die Revision rügt ferner, dass das Schwurgericht seine Feststellungen auf das von mehreren Zeugen in der Hauptverhandlung bekundete Geständnis der Angeklagten gestützt habe. Diesen Zeugen seien nämlich ausweislich der Sitzungsniederschrift nur polizeiliche Protokolle vorgelesen worden, die ein Geständnis noch nicht enthalten hätten. Die Revision übersieht jedoch, dass es zu einer Bekundung über ein Geständnis der vorherigen Verlesung des polizeilichen Protokolls nicht bedurfte. Weder hat die Sitzungsniederschrift die Aufgabe, die Bekundung eines Zeugen inhaltlich wiederzugeben, noch darf aus der Reihenfolge der protokollierten Prozessvorgänge die Folgerung gezogen werden, die genannten Zeugen hätten entgegen den Feststellungen des Urteils die Tatsache des Geständnisses nicht bekundet. Der Einwand der Revision stellt sich daher im Ergebnis als bloße Protokollrüge dar.
i) Das Schwurgericht hat aus der Tatsache, dass die Angeklagte eine geplante Verabredung mit ███████ absagte, geschlossen, dass dies geschehen sei, um die Gelegenheit für die Tötung ███████ zu schaffen. Dieser Schluss ist nach Ansicht der Revision schon deshalb irrig, weil dann abweichend von der späteren Feststellung des Urteils und dem polizeilichen Geständnis der Angeklagten diese den Tötungsvorsatz bereits in den Vormittagsstunden gefasst haben müsste. In Wirklichkeit enthält jedoch das Urteil in dieser Hinsicht keinen Widerspruch. Denn einerseits ist festgestellt, dass die Absage an ███████ gegen 15.50 Uhr erfolgte. Andererseits kommt das Schwurgericht zu dem Ergebnis, dass die Angeklagte den Entschluss, ███████ zu töten, um die Mittagszeit gefasst hat.
k) Einzuräumen ist der Revision, dass das Urteil insoweit einen Widerspruch enthält, als es einerseits feststellt, dass die Angeklagte deshalb keine Ursache gehabt habe, sich für ihren geschiedenen Ehemann zu bezichtigen, weil sie mehr und besser verdient habe als dieser, d.h. besser imstande sei, für die Kinder zu sorgen, andererseits aber zu dem Ergebnis kommt, die Angeklagte habe die Taten wegen ihrer Verschuldung, wegen bevorstehenden Stellungsverlustes und wegen wirtschaftlicher Ausweglosigkeit begangen. Auf diesem Widerspruch beruht jedoch das Urteil nicht. Es handelt sich innerhalb der Indizienkette um einen Nebenpunkt, der angesichts der sonstigen Ausführungen der Beweiswürdigung nicht ins Gewicht fallen kann. Insbesondere führt das Urteil ohne Widerspruch auch aus, die Angeklagte verfüge über echte mütterliche Gefühle, denen es widerspreche, dass sie den Vater im Interesse der Kinder für wichtiger gehalten habe, als sich selbst.
III.
Die Sachrüge ist auf wenige Gesichtspunkte beschränkt.
In erster Linie macht die Revision geltend, dass das Tatmotiv nicht erschöpfend dargetan sei. Das Schwurgericht habe in der zunehmenden Verschuldung der Angeklagten, dem bevorstehenden Stellungsverlust ein ausreichendes Motiv gesehen, dabei aber nicht beachtet, dass angesichts des heutigen Versicherungswesens die Arbeitslosigkeit keine ausweglose wirtschaftliche Situation mehr darstelle. Es sei deshalb nicht ausreichend, aus den genannten Umständen ein Tatmotiv herzuleiten, wenn gleichzeitig die Habgier verneint werde. Sofern mit diesen Ausführungen behauptet werden soll, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 211 StGB seien hinsichtlich der inneren Tatseite nicht dargetan, scheitert die Revision, weil das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum die Begehungsart der Heimtücke feststellt, für die es auf das Tatmotiv nicht entscheidend ankommt. Sollte die Revision dagegen der Auffassung sein, dass mangels eines ausreichend festgestellten Tatmotivs der Schluss auf die Täterschaft der Angeklagten ungerechtfertigt sei, so greift sie wiederum in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Urteils an.
Die Revision vermisst sodann die Prüfung der Voraussetzungen des § 211 Abs. 3 StGB. Es handle sich nicht nur um eine Strafvorschrift, vielmehr werde der andersartige Unrechtsgehalt der Tat bei besonderen Ausnahmefällen gekennzeichnet. Feststellungen über diesen besonderen Ausnahmefall hätten deshalb nicht unterbleiben dürfen, zumal das Urteil auch die Grundlage für eine Gnadenentscheidung schaffen müsse. Auch diese Rüge ist unbegründet. Da Mord nunmehr ausschließlich mit lebenslangem Zuchthaus bedroht, die Strafe also absolut vorgeschrieben ist, hat § 211 Abs. 3 StGB jede Bedeutung verloren und entfällt für die Gesetzesanwendung, da er eine weitere Strafmilderung nicht erlaubt (vgl. OGHSt 2, 1). Grundlagen für die Ausübung des Gnadenrechts zu schaffen, ist nicht Aufgabe des Urteils.
Das Urteil lässt auch im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen, so dass die Revision der Angeklagten verworfen werden musste. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Scharpenseel Senatspräsident Neumann Bundesrichter Koeniger Bundesrichter Baldus Bundesrichter Sarstedt
Die Bundesrichter Baldus und Sarstedt sind wegen Versetzung an der Unterzeichnung verhindert.