Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzureichender Feststellungen zum Tatbestand der Zuhälterei

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 773/52
Datum
25.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht Berlin verurteilte den Angeklagten wegen Zuhälterei (§181a StGB) zu neun Monaten Haft. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück, weil die Kammer nicht ausreichend feststellte, ob die Beziehung des Angeklagten zur Ehefrau Ausbeutungscharakter oder ein persönliches Liebesverhältnis hatte. Verfahrensrügen gegen Mitwirkung von Hilfsrichtern waren unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zuhälterei (§181a StGB) setzt eine persönliche, auf gewisse Dauer berechnete Beziehung des Mannes zu einer bestimmten Frau voraus, aus der ersichtlich wird, dass er in ihrem unzüchtigen Gewerbe zu ihr hält oder es ausbeutet.

2

Alleinige wirtschaftliche Zuwendungen oder das Mitbenutzen von Einkünften der Frau begründen Zuhälterei nur, wenn sie den eigentlichen Inhalt der Beziehung darstellen oder deren Ausbeutungscharakter kennzeichnen.

3

Liegt die Beziehung im Wesentlichen als zur Pflege geschlechtlicher Beziehungen begründetes Liebesverhältnis vor und sind die Zuwendungen nicht ihr eigentlicher Inhalt, kommt Zuhälterei regelmäßig nicht in Betracht.

4

Fehlen in den tatrichterlichen Feststellungen konkrete Aussagen zum Charakter der persönlichen Beziehungen und ihrem ausbeuterischen Gehalt, sind die Urteilsgründe unzureichend und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 23. Mai 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ den Lederwarenhändler Otto ████, geboren am ███ in █████, wegen Zuhälterei hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████

Leitsatz

StGB § 181a

Zuhälterei kann ausgeschlossen sein, wenn es dem Manne nicht auf die Ausbeutung der Dirne, sondern auf die persönlichen Beziehungen zu ihr ankommt.

Aktenzeichen: 5 StR 773/52

Urteil des BGH vom 25. Juni 1953 LG Berlin

Die Anfertigung des Leitsatzes ist nachträglich beschlossen worden.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 23. Mai 1952 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Verfahrensrechtlich meint die Revision, durch Verletzung der §§ 62, 63 GVG sei der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO gegeben. Zur Begründung ist nur angeführt, in der Hauptverhandlung habe der beauftragte Richter H. den Vorsitz geführt, während als richterliche Beisitzer der Gerichtsassessor M. und der beauftragte Richter P. mitgewirkt hätten. Hiernach ist die Verfahrensrüge nur insoweit ordnungsgemäß erhoben, als die Mitwirkung von Hilfsrichtern als Vorsitzende oder Beisitzer schlechthin beanstandet wird. Diese Rüge ist unbegründet.

1.) Die Beschäftigung nichtständiger Richter (Hilfsrichter, beauftragter Richter, Gerichtsassessoren) ist nach dem Grundgesetz und dem Gerichtsverfassungsgesetz grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden (vgl. BGHSt 1, 274).

2.) Dass in der Hauptverhandlung ein beauftragter Richter den Vorsitz geführt hat, ist ebenfalls unbedenklich. Denn nach Art. 7 Nr. 52 Abs. 1 des Berliner Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung usw. vom 9.1.1951 (VOBl. I, 99 ff. – 105 –) konnte am 23. Mai 1952 abweichend von den Vorschriften der §§ 62, 66 GVG auch einem Hilfsrichter im Bedarfsfalle der Vorsitz übertragen werden.

II. Die Sachbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils.

Der Angeklagte hat 1943 eine ihm schon vorher bekannte öffentliche Dirne geheiratet. Er kehrte im Februar 1948 aus der Kriegsgefangenschaft zurück und zog zu seiner Frau, obwohl er erkannte, dass diese weiterhin ihrem unsittlichen Gewerbe nachging. Sie gab dieses erst im September 1949 auf. Der eheliche Aufwand wurde in der Zeit vor der Währungsumstellung von 500 RM, die der Angeklagte bei seiner Entlassung erhalten hatte, und von 5.000 RM aus einer Erbschaft des Angeklagten bestritten. Zusätzlich wurden die Einkünfte der Ehefrau verbraucht. Nach der Währungsumstellung trug zunächst die Ehefrau allein den ehelichen Aufwand. Ab März 1949 stellte sie dem Angeklagten 200 DM und einige kleinere Beträge zur Übernahme eines Lederwarengeschäfts zur Verfügung. Vorher hatte er gelegentlich allerdings nicht nennenswerten Verdienst durch Beschäftigung als Taschner. Die Gewerbegenehmigung hierzu hatte er schon im April 1948 beantragt und im September desselben Jahres erhalten. Erst ab September 1949 konnten die Eheleute von dem Ertrag des Geschäfts leben, in dem nunmehr die Ehefrau mithalf.

Das Landgericht schließt aus diesem Sachverhalt, der Angeklagte habe vom Februar 1948 bis September 1949 sich der Zuhälterei (§ 181a StGB) schuldig gemacht, indem er in Ausbeutung des Unzuchtsgewerbes seiner Ehefrau ganz oder teilweise von dieser seinen Lebensunterhalt habe bestreiten und sich Mittel zur Eröffnung seines Geschäfts habe geben lassen.

1.) Soweit die Revision geltend macht, die Strafkammer habe nicht ausreichend festgestellt, dass die Ehefrau des Angeklagten auch nach seiner Rückkehr ihrem Unzuchtsgewerbe nachgegangen sei, kann dem nicht zugestimmt werden. Die Strafkammer stellt vielmehr fest, die Ehefrau habe „ihr Unzuchtsgewerbe erst im September 1949“ aufgegeben. Auch die Behauptung, der Angeklagte habe von dem unzüchtigen Gewerbe seiner Ehefrau nichts gewusst, steht in Gegensatz zu den Feststellungen des Landgerichts.

2.) Soweit die Revision sich weiterhin gegen die Annahme der Strafkammer wendet, der Angeklagte habe ganz oder teilweise seinen Lebensunterhalt aus den Erträgen des Unzuchtsgewerbes bestritten, bewegt sie sich ebenfalls durchweg unzulässigerweise im Tatsächlich. Höchstens für die Zeit vor der Währungsreform könnte es angesichts der Summen, die der Angeklagte zum Haushalt zugeschossen hat, zweifelhaft sein, ob nicht die vom Angeklagten geleisteten Beiträge den Wert des genossenen Unterhalts erreichten und schon deshalb eine Ausbeutung nicht vorlag (vgl. RGSt 71, 279; 3 StR 404/52 vom 12.2.1953). Da das Landgericht jedoch für die Zeit nach der Währungsumstellung klar feststellt, dass der eheliche Aufwand zunächst ausschließlich von der Ehefrau getragen wurde, würde der Schuldspruch auf jeden Fall bestehen bleiben, wenn im Übrigen die Voraussetzungen der ausbeuterischen Zuhälterei fehlerfrei festgestellt wären.

3.) Das ist aber nicht der Fall. Zum Tatbestand der Zuhälterei gehört eine persönliche, auf gewisse Dauer berechnete Beziehung des Mannes zu einer bestimmten Frau, aus der erkennbar wird, dass er in ihrem unzüchtigen Gewerbe zu ihr hält oder es für sich schmarotzerhaft ausnutzt (vgl. 3 StR 404/52 v. 12.2.1953, vgl. ferner Kohlrausch-Lange, 39./40. Aufl. Anm. I zu § 181a und Bohne, JZ 1952, 533 in der Anm. zu 1 StR 770/51 v. 27.5.1952). Nur wenn eine derartige Beziehung festgestellt werden kann, ist der Mann als Zuhälter zu bestrafen. Ein Mann, dessen Beziehungen zu einer Dirne sich wesentlich als ein zur Pflege geschlechtlicher Beziehungen begründetes Liebesverhältnis darstellen, begeht dann nicht Zuhälterei, wenn die ihm gemachten Zuwendungen sich nicht als der eigentliche Inhalt der Verbindung darstellen (5 StR 74/52 im Anschluss an RG DR 1939 Nr. 980).

Das Urteil leidet nun in erster Linie daran, dass es den Charakter der persönlichen Beziehungen des Angeklagten zu dem unzüchtigen Treiben seiner Ehefrau nicht erörtert hat. Es bleibt deshalb offen, ob sie von der Art gewesen sind, wie sie § 181a StGB voraussetzt. Der von der Strafkammer erörterte Brief des Angeklagten, nach dem er sich bemüht hat, „die Frau zu einem anständigen Menschen zu machen“ und sie „aus dem Sumpf herauszuziehen“, spricht eher gegen die Annahme eines „Tätertyps“ des Zuhälters. Außerdem könnte in dieser Beziehung von entscheidender Bedeutung sein, dass sich der Angeklagte schon bald nach seiner Rückkehr um Arbeit bemüht hat, wenn er auch zunächst hieraus keinen nennenswerten Verdienst gehabt hat.

Dr. GeierSchmidtSchmitt
Dr. KoffkaSiemer

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