Zuhälterei: Annahme von Zuwendungen reicht nicht ohne Ausbeutungswillen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 748/53
- Datum
- 24.06.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die ausbeuterische Zuhälterei setzt eine persönliche, auf eine gewisse Dauer berechnete Beziehung des Mannes zu einer bestimmten Frau voraus, aus der sich ergibt, dass er in ihrem unzüchtigen Gewerbe zu ihr hält.
Voraussetzung der ausbeuterischen Zuhälterei ist ein Ausbeutungswille; der Vorsatz muss darauf gerichtet sein, Lebensunterhalt oder Einnahmen dauerhaft aus dem Unzuchtserwerb zu ziehen oder zu verbessern.
Die wiederholte Annahme von Geldzuwendungen aus dem Unzuchtserwerb begründet für sich allein nicht die Verwirklichung des Tatbestands der Zuhälterei; entscheidend ist, ob die Vorteilserlangung den eigentlichen Zweck der aufgenommenen Verbindung bildet.
Ein Interesse, das sich auf die Pflege geschlechtlicher Beziehungen oder gemeinsame Unterhaltung beschränkt, genügt nicht, um ausbeuterische Zuhälterei anzunehmen.
Das Gericht muss die tatsächlichen Umstände darlegen und prüfen, ob sowohl die äußeren persönlichen Beziehungen als auch der innere Ausbeutungswille vorhanden sind; formelhafte Feststellungen sind unzureichend.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 31. Juli 1953
Leitsatz
Die Annahme selbst wiederholter Vorteile aus dem Unzuchtserwerb einer Dirne rechtfertigt die Bejahung des Tatbestandes der ausbeuterischen Zuhälterei nur dann, wenn die Vorteilserlangung den eigentlichen Zweck der vom Täter aufgenommenen Verbindung mit der Dirne darstellt. Es muss ihm also aus eigensüchtigen Beweggründen an ihrem Unzuchtsgewerbe und den daraus zu erreichenden Einnahmen gelegen sein. Ein auf die Unterhaltung geschlechtlicher Beziehungen beschränktes Interesse genügt nicht.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 31. Juli 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte begann in Abwesenheit seiner in der Ostzone zurückgebliebenen Ehefrau mit der Prostituierten Erna K. Anfang März 1953 ein Liebesverhältnis mit Geschlechtsverkehr, das bis nach Mitte April 1953 dauerte. Er stand während dieser Zeit in Wuppertal in Arbeit und hatte einen Reinverdienst von monatlich 400 DM. Zur selben Zeit ging die ████ in Essen, Dortmund, Duisburg und Bochum dem Unzuchtsgewerbe nach. Beide trafen sich innerhalb dieses Zeitraums wiederholt, wobei es zum Besuch von Vergnügungsstätten und zu Trinkgelagen kam, deren Kosten regelmäßig vom Unzuchtsverdienst der ████ bestritten wurden. Außerdem händigte sie dem Angeklagten etwa sieben- bis achtmal einen aus ihrem Unzuchtsverdienst stammenden Geldbetrag von je ungefähr 100 DM aus, den der Angeklagte in Kenntnis seiner Herkunft annahm und für seine persönlichen Bedürfnisse verbrauchte.
Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte wegen Zuhälterei zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Mit seiner Revision beanstandet er Verletzung des sachlichen Rechts. Dem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt werden.
Die Revision wendet sich gegen die Verurteilung mit der Begründung, es seien keine Umstände festgestellt, die ihn seiner Persönlichkeit nach als Zuhälter erscheinen ließen. Es müsse ein bestimmter Tätertyp vorliegen. Der Angeklagte komme als solcher nicht in Betracht. Es sei möglich, dass ein Mann von einer Dirne Geld erhalte, ohne sich nach § 181a StGB strafbar zu machen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Vorschrift die Zugehörigkeit des Täters zum Zuhältertum im Sinne eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals voraussetzt (so RGSt 13, 184). Jedenfalls gehört zum äußeren Tatbestand der Zuhälterei eine persönliche, auf eine gewisse Dauer berechnete Beziehung des Mannes zu einer bestimmten Frau, aus der erkennbar wird, dass er in ihrem unzüchtigen Gewerbe zu ihr hält und dass beide gemeinschaftlich daran interessiert sind. Die Handlung der ausbeuterischen Zuhälterei besteht darin, dass der Mann auf Grund dieser persönlichen Beziehungen den Ertrag des Unzuchtsbetriebs für sich ausnutzt. Der Vorsatz des Täters muss hier den Ausbeutungswillen umfassen, also auf die Erlangung des Lebensunterhalts auf eine gewisse Dauer gerichtet sein (BGHSt 4, 316).
Weder zu den besonderen persönlichen Beziehungen des Angeklagten zur ████ noch zu seinem Vorsatz nimmt das angefochtene Urteil ausreichend Stellung. Es sagt nur, der Angeklagte habe von der Dirne über einen längeren Zeitraum hin aus ihrem Unzuchtsverdienst sich Geldbeträge geben lassen und zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verwendet. Er habe gewusst, wie die ████ das Geld erworben habe und in der Absicht gehandelt, ihren unsittlichen Erwerb als Einnahmequelle auszunutzen. Damit ist der Sachverhalt nur unzulänglich gewürdigt.
Ihm ist nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte sein Verhältnis zur ████ angefangen und fortgeführt hat, um aus seinen persönlichen Beziehungen zu ihr zur Gewinnung oder Verbesserung seines Lebensunterhalts Nutzen zu ziehen. Vielmehr war es ihm dabei um die Pflege geschlechtlicher Beziehungen zu tun. Ihretwegen hat er die Verbindung angeknüpft und eine Zeitlang unverändert aufrechterhalten. Darauf lassen die gegenseitigen Ostergeschenke der beiden schließen und die Tatsache, dass der Angeklagte der ██ auf ihren Wunsch von ihrem Geld ein Kostüm nach seinem Geschmack, ferner Schuhe und Strümpfe gekauft hat. Dass es ihm nicht darum gegangen war, seine persönliche Bekanntschaft mit der ████ in schmarotzerhafter Weise nach Art eines Zuhälters zu Erwerbszwecken auszunutzen, erhellt daraus, dass er in Arbeit geblieben ist und sich dadurch ebenso wie vorher den Lebensunterhalt verschafft hat. Er hat mit ihr fast täglich fernmündlich gesprochen und sie mehrmals an ihrem jeweiligen Aufenthaltsort besucht, wo er mit ihr geschlechtlich verkehrte. Sie hat sich mit ihm jeden Samstag und Sonntag, öfters auch am Mittwoch in Wuppertal getroffen. Dabei sind sie gemeinsam ausgegangen in Gast- und Vergnügungsstätten. All das spricht ganz überwiegend für persönliche Beziehungen ohne ausbeuterischen Charakter, zumal der Angeklagte auch örtlich von der ████ getrennt war, so dass er nicht in der Lage war, einen unmittelbaren persönlichen Einfluss auf die Gewährung des Lebensunterhalts auszuüben (RGSt 72, 126).
Daran ändert der Umstand nichts, dass sich der Angeklagte am gemeinsamen Besuch von Gast- und Vergnügungsstätten beteiligt hat, dessen Kosten in der Hauptsache aus den Unzuchtseinnahmen der ████ gedeckt worden sind. Diese gemeinschaftlichen Ausgänge dienten ersichtlich der Unterhaltung, waren also ein Ausfluss normaler Liebesbeziehungen. Ob die dafür entstandenen Ausgaben im Sinne des Angeklagten lagen, ist im Urteil nicht erörtert. Es ist möglich, dass es sich hierbei um eine für ihn überflüssige Verbesserung seiner Lebenshaltung gehandelt hat, die für ihn wenig Wert hatte und von ihm nicht erstrebt war.
Abgesehen davon bedurfte es besonderer Begründung, inwiefern diese gelegentlichen Zuwendungen ein auf Ausbeutung des Unzuchtsbetriebes beruhendes Beziehen des Lebensunterhalts bedeuteten (vgl. RG JW 1936, 390 Nr. 23; RGSt 35, 92).
Auch die ziemlich regelmäßige Annahme von Geldgeschenken aus dem Unzuchtserwerb der █████ durch den Angeklagten gibt für sich allein keinen Anlass zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Sofern die Gewinnung dieser und aller übrigen Vorteile nicht den eigentlichen Zweck der vom Angeklagten aufgenommenen und weitergeführten Verbindung mit der ████ dargestellt hat, kann aus ihnen noch nicht auf das Vorhandensein der für die ausbeuterische Zuhälterei vorausgesetzten besonderen persönlichen Beziehung des Mannes zu der Dirne geschlossen werden (RG HRR 1939 Nr. 980; BGH 5 StR 773/52 vom 25. Juni 1953). Für diese ist entscheidend, dass der Täter an dem Unzuchtsgewerbe und den daraus zu erzielenden Einnahmen aus eigensüchtigen Beweggründen interessiert ist und dass er deshalb zu der Dirne hält. Die bisherigen Feststellungen bieten keine genügende Grundlage für die Bejahung der Frage, ob ein derart gestaltetes gemeinschaftliches Interesse des Angeklagten und der ████ an ihrem Unzuchtsbetrieb bestand. Nach dieser Richtung bedarf es weiterer Aufklärung des Sachverhalts und seiner Prüfung unter Berücksichtigung der angegebenen rechtlichen Gesichtspunkte. Die formelhafte Wendung, der Angeklagte habe in der Absicht gehandelt, den unsittlichen Erwerb der ████ als Einnahmequelle auszunutzen, ist nicht geeignet, die Tatsachen zu ersetzen, die die Annahme einer Verwirklichung des Tatbestandes der Zuhälterei nach der äußeren und inneren Tatseite und damit die Verurteilung hierwegen rechtfertigen.
Das Urteil konnte daher nicht bestehen bleiben.