Revision teilweise erfolgreich: Verurteilung wegen Zuhälterei aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 404/52
- Datum
- 12.02.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge ungenügender Sachaufklärung ist nur zulässig, wenn konkret angegeben wird, welche weiterführenden Beweismittel erforderlich sind; pauschale Hinweise genügen nicht.
Der Tatbestand der Zuhälterei (§ 181a StGB) setzt eine persönliche, auf eine gewisse Dauer berechnete Beziehung zu einer bestimmten Frau und eine erkennbare gemeinschaftliche Beteiligung am Ertrag ihres Unzuchtbetriebs voraus; gelegentliche Zuwendungen sind nicht ausreichend.
Ausbeutung liegt nur vor, wenn der Mann sich in bestimmter Form am Ertrag des unsittlichen Gewerbes beteiligt und die geleisteten Beiträge den Wert des genossenen Unterhalts nicht erreichen.
Der Vorsatz bei Zuhälterei erfordert das Bewusstsein, den Unzuchtsbetrieb der Dirne auf gewisse Dauer für eigene Erwerbszwecke auszunutzen; fehlen Feststellungen zu Vorsatz, Dauer und Beziehung, ist die Verurteilung aufzuheben und zur ergänzenden Tatsachenfeststellung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 18. März 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Steinmetz Ernst █████, geboren am ███ in ████, wegen Betruges u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 18. März 1952 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als er wegen Zuhälterei verurteilt worden ist, außerdem im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Zuhälterei zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden, die mit anderen Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis vereinigt worden ist. Mit seiner Revision wendet er sich gegen die Anwendung des § 181a StGB. Ferner bezeichnet er § 244 Abs. 2 StPO als verletzt.
1.) Zu dem geltend gemachten Verfahrensverstoß ist nichts Näheres ausgeführt. Nur am Schluss der Revisionsbegründung findet sich die Bemerkung, die Beantwortung der Frage, ob der Angeklagte aus Unzuchtsgeldern der Helene ██████ einen Teil seines Unterhalts bezogen habe, hätte durch unmittelbare Ausübung des Fragerechts besser nachgeprüft werden können.
Damit ist die Rüge ungenügender Sachaufklärung nicht ordnungsgemäß erhoben. Es hätten die weiter für erforderlich gehaltenen Beweismittel angegeben werden müssen (BGHSt 2, 168).
Sollte nur die Nichtausübung des Fragerechts durch den Vorsitzenden oder die Nichtzulassung einer Frage des Angeklagten bzw. seines Verteidigers gemeint sein, könnte die Revision darauf nicht gestützt werden.
2.) Die auf die Verurteilung wegen Zuhälterei beschränkte Sachbeschwerde hat Erfolg.
Die Strafkammer geht davon aus, dass der Angeklagte etwa 70 DM mitgebracht hat, als er am 11. November 1951 zu ██████ zog. Diesen Betrag hat er zu dem gemeinsamen Haushalt, der bis zum 4. Dezember 1951 geführt worden ist, zugeschossen, während die ██████ etwa 175 DM beigesteuert hat. Daraus schließt das Landgericht, der Angeklagte habe zu einem erheblichen Teil von den aus ihrem Unzuchtsbetrieb stammenden Einnahmen mitgelebt. Damit hält es den Tatbestand des § 181a StGB für erfüllt.
a) Soweit der Angeklagte behauptet, er habe mit der ihm zur Verfügung stehenden Summe für seinen eigenen Unterhalt ausreichend sorgen können, kann er nicht gehört werden. Dasselbe gilt für sein Vorbringen, er sei teilweise von der Mutter der ██████ mitbeköstigt worden, die ██████ habe 40 DM aus dem Erlös für ein verkauftes Fahrrad zu den Haushaltskosten beigetragen. Insoweit handelt es sich um einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung und auf die tatsächlichen Feststellungen, die das Revisionsgericht seiner Beurteilung zugrunde zu legen hat.
Indes rechtfertigt der von der Strafkammer als erwiesen erachtete Sachverhalt noch nicht die von ihr daraus gezogene rechtliche Folgerung, der Angeklagte habe sich der ausbeuterischen Zuhälterei schuldig gemacht.
b) Zum äußeren Tatbestand der Zuhälterei gehört eine persönliche, auf eine gewisse Dauer berechnete Beziehung des Mannes zu einer bestimmten Frau, aus der erkennbar wird, dass er in ihrem unzüchtigen Gewerbe zu ihr hält und dass daran beide gemeinschaftlich interessiert sind. Die Handlung der ausbeuterischen Zuhälterei besteht darin, dass der Mann sich auf Grund dieser persönlichen Beziehungen am Ertrag des unsittlichen Gewerbes der Dirne in bestimmter Form beteiligt (RGSt 63, 88; 72, 49). Zur Feststellung dieser Beteiligung reichen gelegentliche Zuwendungen der Dirne nicht aus. Ausbeutung ist die bewusste Ausnutzung des Unzuchtsbetriebes für Erwerbszwecke. Der Bezug des Lebensunterhalts muss auf eine gewisse, wenn auch kurze Dauer berechnet sein. Bei einem gemeinsamen Haushalt liegt ein Ausbeuten nur vor, wenn die vom Mann geleisteten Beiträge den Wert des genossenen Unterhalts nicht erreichen (RGSt 71, 279; JW 1936, 390 Nr. 23).
Es ist zweifelhaft, ob sämtliche Merkmale des äußeren Tatbestandes des § 181a StGB hier vorliegen. Der Charakter der persönlichen Beziehungen des Angeklagten zur ██████ und deren beabsichtigte Dauer ist im Urteil nicht erörtert. Diese müssen zwar nicht geschlechtlicher Natur, aber doch so geartet sein, dass sie über ein bloßes geschäftliches Interesse des Mannes an der Beteiligung am Unzuchtsverdienst der Dirne hinausgehen. Mit dieser Gemeinschaftlichkeit des Interesses am unzüchtigen Gewerbe der ██████ ergibt sich aus dem Sachverhalt nichts. Vielmehr lässt sich daraus entnehmen, dass der Angeklagte sich ihrem Unzuchtsbetrieb ausdrücklich widersetzt hat. Er hat ihr gleich nach seiner Übersiedlung in ihre Wohnung verboten, weiterhin der Gewerbsunzucht nachzugehen. Sie hat das auch auf 2 bis 3 Wochen unterlassen. Erst nach dem 20. November 1951 hat sie sich neuerdings dazu entschlossen, weil das Geld ausgegangen war. Dass sich damals die Einstellung des Angeklagten grundlegend geändert hatte, lässt sich nicht mit genügender Deutlichkeit erkennen. Zwar hat er auf den Hinweis der ██████, sie wolle zwecks Beschaffung von Geld wieder auf die Straße gehen, geantwortet, sie solle tun, was sie nicht lassen könne. Ob er damit ihr Verhalten aus eigenem Interesse an einem auf eine gewisse Dauer gedachten Unzuchtsverdienst billigte oder ihr nur wegen der augenblicklichen wirtschaftlichen Schwierigkeit nicht hinderlich sein wollte, ist nicht gewürdigt.
c) Auch zur inneren Tatseite fehlen ausreichende Feststellungen.
Der Vorsatz des Zuhälters muss das Bewusstsein umfassen, den Unzuchtsbetrieb der Dirne für seine Erwerbszwecke auf eine gewisse Dauer auszunutzen (RG GoltdArch 50, 130; 51, 43). Hierüber äußert sich das Urteil nicht. Das war aber hier schon deshalb nicht zu umgehen, weil der Angeklagte sich zunächst mit Erfolg bemüht hat, die ██████ von der Ausübung der Gewerbsunzucht abzuhalten, auch eigenes Geld für den gemeinschaftlichen Haushalt verwendet hat. Im Hinblick darauf wäre es möglich, dass er seine Beziehungen zu ihr nur des Geschlechtsverkehrs wegen angeknüpft und aufrechterhalten hat, ohne daran zu denken, aus diesem Verhältnis für sich den Lebensunterhalt zu gewinnen oder dessen Verbesserung zu erzielen (vgl. RG HRR 1939, Nr. 980).
Ob der Vorsatz des Angeklagten darauf gerichtet war, derartige Vorteile auf eine gewisse Dauer zu beziehen, ist nicht ersichtlich. Für die Beantwortung dieser Frage könnte von Belang sein, ob er sich um die Erlangung einer Arbeit bemüht hat oder zur Annahme einer solchen bereit war.
Die hervorgehobenen Mängel zwingen zur Urteilsaufhebung.
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, die vom Angeklagten angeführten Gesichtspunkte tatsächlicher Art zu prüfen.
Rotberg Koeniger Krauss
BR Dr. Baldus ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert.
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