Rückverweisung: Pflicht zur Geschwindigkeitsminderung bei Blendung im Verkehrsstrafrecht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 423/51
- Datum
- 27.09.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Blendung durch entgegenkommende Scheinwerfer ist der Kraftfahrer gemäß §9 Abs.2 StVO verpflichtet, seine Geschwindigkeit der verminderten Sicht anzupassen; Dauer und Zeitpunkt der Sichtbehinderung sind für die Sorgfaltsbeurteilung entscheidend.
Zur Annahme fahrlässiger Tötung nach §222 StGB ist erforderlich, dass der Erfolg bei pflichtgemäßer Sorgfalt vorhersehbar gewesen wäre und der Täter daher eine andere, das Risiko mindernde Fahrweise hätte wählen müssen.
Der Grundsatz, nur mit solchen Unbedachtsamkeiten anderer Verkehrsteilnehmer zu rechnen, die der Fahrer bei vernünftiger Würdigung zu erwarten hatte, gilt nur für bereits wahrgenommene Verkehrsteilnehmer; bei unübersichtlicher Fahrbahn hat der Fahrer mit plötzlich eintretenden, der gewöhnlichen Erfahrung entsprechenden Verkehrsunregelmäßigkeiten zu rechnen.
Bei der Feststellung des pflichtwidrigen Verhaltens muss das Tatgericht ermitteln, ab welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang eine Blendwirkung bestanden hat; bloße allgemeine Angaben über Sichtbehinderung genügen nicht zur Entlastung des Fahrers.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 19. März 1951
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Heinz ███ aus [REDACTED], [REDACTED]straße [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1913 in [REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. September 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Kruxne, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Zille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 19. März 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte fuhr am 8. November 1950 gegen 18.50 Uhr einen posteigenen Volkswagen von Dortmund in Richtung Unna über den „Ruhrschnellweg“ mit einer Geschwindigkeit von etwa 35 bis 40 km/h. Es herrschte ein lebhafter Autoverkehr nach beiden Richtungen. Der Angeklagte fuhr mit abgeblendeten Scheinwerfern und hatte die Nebelscheinwerfer eingeschaltet. Aus entgegengesetzter Richtung kam ein LKW mit besonders starken, nicht abgeblendeten Scheinwerfern. Der Angeklagte überholte vorschriftsmäßig einen vor ihm fahrenden PKW und achtete streng auf seine Fahrbahn. Kurz nach Berührung der rechten Straßenseite sah er plötzlich in 5–6 m Entfernung einen Mann, der in derselben Fahrtrichtung sein Rad an der rechten Hand führte und etwa 2–2,50 m vom nördlichen Bordstein auf der Fahrbahn ging. Das Fahrrad hatte weder eine Beleuchtung noch einen Rückstrahler. Der Angeklagte versuchte sofort, nach links auszuweichen, erfasste aber mit der Stoßstange den Fußgänger und schleuderte ihn zu Boden. Dieser verstarb an den Folgen der Verletzungen.
Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, weil ihm ein fahrlässiges Verhalten im Sinne der §§ 222 StGB, 1, 49 StVO, 73 StVZO nicht nachzuweisen sei. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Sachbehandlung.
Die Strafkammer hat nicht geprüft, ob der Angeklagte seine Sorgfaltspflicht als Kraftfahrer verletzt hat. Sie hat das verneint, der Angeklagte habe streng auf seine Fahrbahn geachtet, der Beifahrer habe die Lichtweite seiner Scheinwerfer nicht überschritten und die vollen Scheinwerfer des entgegengeschickten Lastkraftwagens hätten ihn zwar in der Sicht behindert, aber ihn als Berufskraftfahrer nicht ausgeprägt geblendet. Diese Feststellungen reichen jedoch nicht aus, ein pflichtwidriges Verhalten des Angeklagten zu verneinen. Das Urteil lässt die Feststellung vermissen, von welchem Zeitpunkt an die aufgeblendeten Lichter des LKW die Sicht des Angeklagten behindert haben. Das wäre für die strafrechtliche Beurteilung von Bedeutung, weil § 9 Abs. 2 Satz 2 StVO den Kraftfahrer besonders anhält, an unübersichtlichen Stellen seine Geschwindigkeit zu vermindern. Wäre die Überblendung nicht zu beanstanden, weil sich der LKW erst „in weiterer Entfernung“ näherte, so wäre die Frage, ob und in welchem Umfang der Angeklagte seine Geschwindigkeit zu vermindern hatte, von Belang, ob er im Hinblick auf die noch bestehende Entfernung zum entgegengeschickten Lastkraftwagen mit einer längeren Dauer der Sichtbehinderung zu rechnen oder ob er nur eine kurze Blendung im Augenblick der unmittelbaren Begegnung der beiden Kraftwagen zu befürchten hatte. Die Tatsache, dass der Angeklagte trotz einer Sichtweite von 25 m bei abgeblendeten Scheinwerfern einen Fußgänger erst auf 5 bis 6 m erblickte, könnte die Annahme nahelegen, dass der Angeklagte mindestens eine Strecke von 20 m unter Blendwirkung gefahren ist.
Eine solche Fahrweise könnte aber dem Vorwurf der Pflichtwidrigkeit nicht entgehen.
Für die Annahme einer Fahrlässigkeit im Sinne des § 222 StGB ist darüber hinaus erforderlich, dass der Angeklagte bei pflichtgemäßer Sorgfalt den eingetretenen Erfolg, die Tötung eines Menschen als mögliche Folge seines Verhaltens am Steuer hätte voraussehen können, und dass er von diesem Gesichtspunkt aus eine andere Fahrweise hätte beobachten sollen. Die Vorhersehbarkeit des Erfolges hat das Landgericht verneint. Es ist von der Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgegangen (vgl. RGSt 10, 71), danach hat ein Kraftfahrer nicht schon jede überhaupt denkbare Unvernünftigkeit anderer Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen, sondern nur solche Unbedachtsamkeiten, mit denen er bei vernünftiger Würdigung aller Umstände triftige Veranlassung hatte, zu rechnen. Dieser Grundsatz trifft jedoch nur auf solche Verkehrsteilnehmer zu, die der Kraftfahrer bemerkt hat, deren Verhalten er also auf der Grundlage der Verkehrsregeln zu beurteilen vermag; er bedeutet aber nicht, der Kraftfahrer brauche bei unübersichtlich gewordener Fahrbahn seine Geschwindigkeit nicht herabzusetzen, weil nach den Verkehrsregeln ein Verkehrshindernis nicht zu erwarten sei. Mit plötzlich eintretenden Unregelmäßigkeiten im Ablauf des Verkehrs muss der Kraftfahrer rechnen, sofern sie nicht außerhalb der gewöhnlichen Erfahrung liegen (Müller, Straßenverkehrsrecht 16. Aufl. S. 610). Dass Radfahrer sich auf der Fahrbahn des Ruhrschnellwegs bewegen dürfen, stellt die Strafkammer ausdrücklich fest. In ihren Ausführungen musste der Angeklagte damit rechnen. Es ist auch nichts Ungewöhnliches, dass Radfahrer absteigen, und dass sie bei Dunkelheit oft nur schwer zu erkennen sind.
Die Strafkammer wird den Sachverhalt unter diesen Gesichtspunkten erneut zu prüfen haben.
| Dr. Groß | |
| Augustin |
Zitiert von (4)
- BGH · 4 StR 681/53 · 21.01.1954Fahrlässige Tötung: Geschwindigkeit an Sichtweite anzupassen; kein Vertrauensgrundsatz
- BGH · 4 StR 706/51 · 31.01.1952Revision teilweise erfolgreich: Fahrlässige Tötung bei Sichtbehinderung im Straßenverkehr
- BGH · 4 StR 798/52 · 25.02.1954BGH: § 346 StGB entfällt bei Selbstbelastungsgefahr; Verfahren nach StrFG eingestellt
- BGH · 4 StR 228/52 · 19.06.1952Aufhebung des Freispruchs bei fahrlässiger Tötung; Zurückverweisung wegen Feststellungsmangels