Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Fahrlässige Tötung bei Sichtbehinderung im Straßenverkehr

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 706/51
Datum
31.01.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte fuhr bei Dunkelheit und Sprühregen innerorts mit etwa 35 km/h über eine Kreuzung und erfasste einen Postkarren, sodass eine Person starb. Das Landgericht verurteilte wegen fahrlässiger Tötung und Verstößen gegen die StVO. Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist wegen unklarer Feststellungen zur Kausalität und Mitverantwortung zurück; die Verurteilung nach § 7 Abs. 3 StVO entfällt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer innerorts zu einer Zeit fährt, in der mit Verkehrsteilnehmern zu rechnen ist, muss damit rechnen, dass auf nicht einzusehenden Strecken unvermittelt Personen auftreten können.

2

Bei erheblicher Sichtbehinderung hat der Fahrzeugführer die Geschwindigkeit so zu wählen, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann (vgl. § 9 Abs. 2 StVO).

3

Der Vertrauensgrundsatz gilt nur gegenüber bereits wahrgenommenen Verkehrsteilnehmern, deren Verhalten der Führer nach den Verkehrsregeln beurteilen kann; er greift nicht bei nicht wahrgenommenen Personen.

4

§ 7 Abs. 3 StVO begründet keine selbständige Strafnorm, sondern dient als Maßstab für die erforderliche Sorgfalt bei der Bewertung schuldhafter Zuwiderhandlungen gegen andere Vorschriften.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 26. Juni 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Heinrich CUST ███ geb. am █ 1909 in ██ ████ wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Januar 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, ██████████████████ ██ die Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 26. Juni 1951 im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen mit der Maßgabe, dass die Verurteilung aus § 7 Abs. 3 StVO entfällt. Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte steuerte am 11. Januar 1951 gegen 17.15 Uhr einen LKW mit etwa 35 km/h auf der rechten Seite der Hauptstraße durch die Ortschaft Herzebrock. Es war dunkel und diesig; Sprühregen fiel. Der Angeklagte fuhr über die Kreuzung Bahnhofstraße, die eine stark leuchtende Lichtampel erhellte. Ihr Schein, ein entgegenkommender LKW und das nasse Kleinpflaster blendeten den Angeklagten und behinderten ihn stark in der Sicht. Er gewahrte deshalb nicht den in seiner Fahrtrichtung sich bewegenden Postschaffner ███, der jenseits der Kreuzung einen zweirädrigen Postkarren auf der gepflasterten Fahrbahn der Hauptstraße schob, fuhr ihn an und tötete ihn auf der Stelle.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 7 Abs. 3, 9 Abs. 2 StVO zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt, weil er in Anbetracht der schlechten Sicht zu schnell gefahren sei.

Der Angeklagte erhebt mit seiner Revision die Sachbeschwerde.

Die Revision meint, die Strafkammer habe zu hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrers gestellt. Der Angeklagte habe beim Befahren der Kreuzung davon ausgehen dürfen, dass die Strecke unmitteibar hinter der Lampe frei sein müsse, da alles, was in dieser Richtung ins Dunkle trat, zuvor durch den Lichtkreis der Lampe hindurch musste und vom Angeklagten gesehen worden wäre. ███████ habe aber nach den tatrichterlichen Feststellungen die Kreuzung geschnitten und sei auf einem Nebenweg auf die Hauptstraße gelangt; damit habe der Angeklagte nicht zu rechnen brauchen.

Der Senat vermag dieser Rechtsauffassung nicht beizutreten. Wer durch die Hauptstraße einer Ortschaft zu einer Zeit fährt, da das werktätige Leben schon erwacht zu sein pflegt, muss darauf Bedacht nehmen, dass auf einer nicht einzusehenden Strecke der Fahrbahn jederzeit bisher nicht beobachtete Verkehrsteilnehmer auftauchen können. Das liegt im Rahmen der gewöhnlichen Erfahrung; so konnten sich, was für den Angeklagten ohne Weiteres erkennbar war, aus den hinter der Ampel liegenden angrenzenden Häusern – z. B. etwaigen Einfahrten – oder nicht auszuschließenden Seitenwegen neue Verkehrsteilnehmer in den Verkehr einordnen, die der Angeklagte deshalb bei der Annäherung an die erleuchtete Kreuzung nicht bemerkt zu haben brauchte. Dieses für ein verständiges Urteil gebotene Maß an Sorgfalt, dem der Angeklagte nach seinen persönlichen Verhältnissen und Fähigkeiten als alter Kraftfahrer auch zu entsprechen vermochte, hat er aus den Augen gesetzt, indem er nach den tatrichterlichen Feststellungen trotz starker Sichtbehinderung mit 35 km/h auf dem hinter der Ampel liegenden Teil der Hauptstraße weiterfuhr.

Der Angeklagte sah deshalb nur noch plötzlich einen Schatten auftauchen und etwas nach rechts wegfliegen.

Wenn der Angeklagte aber so schlechte Sicht hatte, dann musste er so langsam fahren, dass er notfalls rechtzeitig anhalten konnte (§ 9 Abs. 2 StVO).

Zu Unrecht beruft sich die Revision auf den Vertrauensgrundsatz, den das Reichsgericht in RGSt 70, 71 entwickelt hat. Dieser Rechtssatz trifft nur bei solchen Verkehrsteilnehmern zu, die der Kraftfahrer bemerkt hat, deren Verhalten er also auf der Grundlage der Verkehrsregeln zu beurteilen vermag (Müller, Straßenverkehrsrecht, 16. Aufl. S. 610; Urteil v. 27. September 1951 – 4 StR 423/51). An dieser Voraussetzung fehlt es hier aber; der Angeklagte hat Ort und Art der Postkarre nicht gesehen.

Es ist deshalb für die Beurteilung der Schuldfrage gleichgültig, ob – wie der Angeklagte behauptet – ██ ███ der Postbote plötzlich von dem rechts neben der gepflasterten Fahrbahn verlaufenden Nebenweg auf diese eingebogen und dabei vom LKW seitlich erfasst worden ist. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass er auch diesen angrenzenden Teil der Straße nicht hätte aus den Augen lassen dürfen. Es ist der Revision aber zuzugeben, dass das Urteil die Schäden an der Postkarre widersprüchlich schildert; denn bei der Beweiswürdigung folgert der Tatrichter daraus, dass der „rechte“ Holmen der Postkarre beschädigt worden sei, █████████ schon auf dem gepflasterten Teil der Straße geradeaus gefahren wäre, während der Sachbericht mitteilt, der „linke“ Holmen sei gebrochen gewesen, was für die vorerwähnte Folgerung des Angeklagten sprechen könnte. Immerhin könnte in einem plötzlichen Abbiegen des Postbeamten in Verbindung mit der Tatsache, dass die Annäherung des beleuch-

teten LKW einem aufmerksamen Verkehrsteilnehmer nicht entgehen konnte, ein für die Strafzumessung beachtenswertes Mitverschulden gefunden werden, zu dem die Strafkammer Stellung genommen hat. Eine Auswirkung auf die Strafhöhe vermag der Senat jedenfalls nicht mit Sicherheit auszuschließen; die Strafkammer wird daher im Rahmen der Strafzumessung die Frage klären müssen, ob der Postbeamte seitwärts oder von hinten angefahren worden ist.

Die Verurteilung aus § 7 Abs. 3 StVO ist nicht haltbar. Diese Vorschrift enthält keine selbständige Strafnorm, sondern nur den Maßstab für die vom Führer anzuwendende Sorgfalt, wenn schuldhafte Zuwiderhandlungen gegen andere Vorschriften zu beurteilen sind (Müller, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl. S. 660). Im Übrigen lässt der Schuldspruch eine Rechtsfehler erkennen.

GroßEngelsDr. Augustin
KrummeDr. Hille

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