Aufhebung des Freispruchs bei fahrlässiger Tötung; Zurückverweisung wegen Feststellungsmangels
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 228/52
- Datum
- 19.06.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit und Vorsicht deutlich steigern, wenn er erkennbar unsichere oder hochbetagte Fußgänger wahrnimmt, und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit so verringern, dass ein sofortiges Anhalten möglich ist.
Das Verschulden bei einer fahrlässigen Tötung kann bereits in einem früheren Zeitpunkt liegen, wenn der Fahrzeugführer trotz erkennbaren Risikos nicht die gebotene sofortige Geschwindigkeitsminderung vornimmt.
Bei der Gefahrenbeurteilung hat der Fahrzeugführer mit vorfahrtswidrigem Verhalten des Fußgängers zu rechnen, wenn Alter, Gebrechlichkeit oder sonstige Anzeichen von Verkehrsunsicherheit triftigen Anlass hierzu geben.
Fehlen in der Entscheidung Feststellungen darüber, ob bei der gegebenen Entfernung und Geschwindigkeit ein rechtzeitiges Anhalten möglich war oder ob Alkohol die Fahrsicherheit beeinträchtigte, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Feststellung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 31. Januar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Wilhelm ███ aus ████, geboren am ███ 1909 in ████, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Herreiner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin als Beisitzer, Bundesanwalt als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 31. Januar 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte, der am 3. September 1951 mit einem Lastkraftwagen auf der ████████ in ███ die vor ihm die Fahrbahn kreuzende, 80 Jahre alte Frau ███, bei dem Versuch, sie zu umfahren, zu Fall gebracht hatte, so dass sie an den hierdurch erlittenen Verletzungen starb, ist von der Anklage wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretungen der Straßenverkehrsordnung freigesprochen worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte Frau ███ schon in einer Entfernung von 100 bis 120 m gesehen, als sie die Straßenbahnschienen überschritten hatte und ihren Weg über die Fahrbahn fortsetzen wollte. Er bemerkte, dass sie unmittelbar hinter den Schienen stehenblieb und in seiner Richtung Ausschau hielt, was ihn zu dem Zuruf veranlasste: „Oma, Oma, bleib stehen!“ und dazu bestimmte, seine Fahrgeschwindigkeit auf 25 bis 30 km/h herabzusetzen. Diese Maßnahme zeigt, dass er sich der Möglichkeit eines unbedachten Verhaltens der noch auf der Fahrbahn verharrenden, hochbetagten Fußgängerin bewusst war. Als er nun weiter beobachtete, dass diese einige Schritte zurücktrat, sobald sie den von der entgegengesetzten Richtung herannahenden Personenkraftwagen wahrnahm, aber sich gleichwohl sofort anschickte, die Fahrbahn weiter zu überqueren, war er verpflichtet, seine Aufmerksamkeit und Vorsicht aufs höchste zu steigern, weil er wegen der sichtbaren Unentschlossenheit der Greisin damit rechnen musste, dass diese den von beiden Seiten drohenden Gefahren nicht gewachsen sein und ihnen in unüberlegter Weise auszuweichen suchen werde. Er durfte deshalb nicht erst abwarten, wie sie sich weiter verhalten werde, sondern er musste wenigstens seine Fahrgeschwindigkeit sofort so verringern, dass er seinen Wagen auf der Stelle anhalten konnte. Sein Verschulden ist also in einem früheren Zeitpunkt zu suchen, als der Tatrichter angenommen hat, ganz abgesehen davon, dass der Angeklagte als erfahrener Fahrzeugführer auch später, als Frau ███ langsam auf die Fahrbahnmitte zuschritt und alsbald wieder stehenblieb, keineswegs, wie das Landgericht meint, „sicherer Überzeugung“ sein durfte, dass sie seinen Wagen nunmehr vorbeilassen werde. Wenn auch ein Fußgänger, der die Fahrbahn überqueren will, die Fahrbahn angesichts eines von rechts kommenden Fahrzeugs nur überschreiten darf, wenn dieses noch so weit entfernt ist, dass er mit Sicherheit annehmen kann, er werde den jenseitigen Gehweg ohne Gefahr erreichen, so muss der Fahrzeugführer dennoch mit einem vorfahrtswidrigen Verhalten dieses Verkehrsteilnehmers rechnen, wenn er bei verständiger Würdigung aller Umstände, besonders des Alters, der Gebrechlichkeit oder der erkennbaren Verkehrsunsicherheit des Fußgängers, triftigen Anlass hierzu hat (BGH, Urteile vom 27. September 1951 – 4 StR 423/51 und 31. Januar 1952 – 4 StR 789/51). Wie weit der Angeklagte noch von Frau ███ entfernt war, als sie sich nach Verlassen der Straßenbahnschienen zum ersten Mal anschickte, der Fahrbahnmitte zuzuschreiten, und ob er den Wagen noch in diesem Augenblick vor ihr hätte zum Stehen bringen können, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Da er aber noch 100 bis 120 m entfernt war, als er Frau ███ zuerst erblickte, und nach dem Sachverhalt seitdem nur wenige Sekunden verflossen sein konnten, lässt sich diese Möglichkeit nicht ohne weiteres ausschließen, zumal der Bremsweg des Lastkraftwagens nach Bekundung des Sachverständigen bei der vom Angeklagten eingehaltenen Geschwindigkeit von 25 bis 30 km/h nur 5 m betragen hat.
Das Urteil muss hiernach aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird in der neuen Verhandlung auch Gelegenheit haben zu prüfen, ob der Angeklagte in seiner Fahrsicherheit durch Alkoholgenuss – wenn auch nur in geringem Maße – beeinträchtigt war; denn er hat, worauf die Revision hinweist, nach dem in der Hauptverhandlung verlesenen Protokoll über die Alkoholbestimmung im Blut zur Zeit des Unfalls einen Blutalkoholgehalt von 1,04 ‰ gehabt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Bundesanwalts.
| Dr. Groß | Dr. Herreiner | Dr. Augustin | |||
| Krumme | Dr. Engels |