Treffer
BGH Urteil

BGH: Zurückverweisung bei fahrlässiger Tötung wegen unklarer Kausalitätsprüfung und Sichtgeschwindigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 789/51
Datum
31.01.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung nach einem Zusammenstoß mit einer Fußgängerin verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob die geringe Überschreitung der der Sicht angepassten Geschwindigkeit kausal für den Tod war und ob der Angeklagte die Überquerungsabsicht der Fußgängerin rechtzeitig erkannt hatte. Der Senat präzisiert die Pflichten des Fahrers bei begrenzter Sicht und beim Erkennen schutzbedürftiger Fußgänger.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Kraftfahrer hat seine Geschwindigkeit so zu bemessen, dass die für das Anhalten erforderliche Bremsstrecke nicht größer ist als die übersehbare Strecke.

2

Die Sorgfaltspflicht des Kraftfahrers verlangt nicht die Erwartung jedes denkbaren Hindernisses; sie beschränkt sich auf bei vernünftiger Würdigung zu erwartende Gefahren.

3

Eine nur geringfügige Überschreitung der nach Sichtverhältnissen zulässigen Geschwindigkeit begründet nicht ohne weiteres die Kausalität für den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs; das Gericht muss die Ursächlichkeit gesondert feststellen.

4

Erkennt oder hätte der Fahrer das unvorsichtige Verhalten eines Fußgängers rechtzeitig erkennen können, hat er dies zu berücksichtigen und gegebenenfalls Warnzeichen zu geben sowie durch Bremsen oder Lenken Gefahr abzuwenden.

5

Erkennt der Fahrer, dass es sich um eine alte oder in anderer Weise stark gefährdete Person handelt, muss er mit unvorhersehbarem Verhalten rechnen und erforderlichenfalls sofort anhalten und auf der rechten Fahrbahnseite bleiben; das Gericht hat zu prüfen, ob ein scharfes Bremsen noch zum Anhalten genügt hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 30. Juli 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███, Kraftfahrer, Josef ███ aus ██, geboren am ██ in █████, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Januar 1952, in der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Rurrme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dille, Bundesrichter Dr. Augustin als Beisitzer,

Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 30. Juli 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte fuhr am Abend des 29. März 1951 mit einem Personenkraftwagen „Opel-Kapitän“ auf der Dortmunder Straße in Bochum, dem sogenannten Ruhrschnellweg. Als er sich in der Kreuzung der Dortmunder Straße-Rottmannstraße befand, suchte in einer Entfernung von etwa 20 m in ostwestlicher Richtung die 75 Jahre alte Frau ███████████████ die Dortmunder Straße links noch vor den Personenkraftwagen von rechts zu überqueren. Auf der Mitte der Fahrbahn kraßten die Fahrzeuge zusammen. Dabei wurde sie von dem Kraftwagen erfasst und zu Boden geschleudert. An den dadurch verursachten Verletzungen starb sie alsbald.

Der Angeklagte war wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 9 Abs. 2 StVO zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Seine Revision erhebt die Sachrüge; sie ist begründet.

Das Landgericht führt aus: Wenn die Sicht des Angeklagten bei abgeblendeten Scheinwerfern 20 – 25 m betrage, sei eine Geschwindigkeit von 45 km/st zu hoch. Infolgedessen sei es ihm nicht möglich gewesen, rechtzeitig seinen Wagen zum Halten zu bringen, hätte er eine Strecke von etwa 25,3 m benötigt. Ihn treffe daher ein Mitverschulden an dem Unfall. Er habe auf dem Ruhrschnellweg jederzeit mit Hindernissen rechnen und demgemäß seine Geschwindigkeit so einrichten müssen, dass er vor jedem etwa auftauchenden Hindernis rechtzeitig habe halten können.

Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. Der Unfall ereignete sich auf dem Ruhrschnellweg, der dem Kraftverkehr zwischen den Großstädten des Ruhrgebiets dient. Bei einer Fahrt auf dieser Trasse genügt ein Kraftfahrer seiner Pflicht, wenn er sich auf tabellenmäßig festgesetzte Entfernungen einstellt, mit denen er bei vernünftiger Würdigung dieses Umstandes begründeten Anlass hat. Er muss daher nicht auf jedes nur denkbare Hindernis sich einstellen, wie das Landgericht meint. Das hieße den Kraftverkehr lahmlegen.

Da der Angeklagte eine Sicht von etwa 25 m hatte, musste er seine Geschwindigkeit so herabmindern, dass seine Bremsstrecke nicht größer als die für ihn übersehbare Strecke der Fahrbahn war (RGSt 70, 48, 59). Er hat nach Feststellung des Landgerichts die hiernach zulässige Geschwindigkeit etwas überschritten, da er bei einer Geschwindigkeit von 45 km/st eine Strecke von 25,5 m zum Halten seines Kraftwagens benötigte. Ob der Unfall aber vermieden worden wäre, wenn der Angeklagte eine seiner Sichtweite entsprechende Geschwindigkeit von etwa 40 km/st eingehalten hätte, hat das Landgericht nicht geprüft. Von Boden der Rechtsauffassung des Landgerichts aus muss daher die Ursächlichkeit einer so geringen Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit für den Tod der Frau ███████████████ in Zweifel gezogen werden. Da das Landgericht dies nicht beachtet hat, kann das Urteil nicht bestehen bleiben.

In der neuen Verhandlung wird zunächst zu prüfen sein, ob der Angeklagte die Absicht der Fußgängerin, die Straße zu überqueren, aus mangelnder Sorgfalt etwa zu spät bemerkt und sich dadurch außerstande gesetzt hat, rechtzeitig Maßnahmen zur Verhinderung eines Zusammenstoßes zu treffen. Die bisherigen Feststellungen des Urteils lassen hierüber keine genügende Klarheit gewinnen. Kann ein derartiger Vorwurf nicht erhoben werden, so wäre folgendes zu beachten:

Ein Kraftfahrer muss zwar nicht mit allen nur denkbaren Unvorsichtigkeiten eines Fußgängers rechnen. Auf ein Verhalten, das offen zutage tritt, das er erkannt hat oder doch rechtzeitig hätte erkennen können, muss er aber Rücksicht nehmen. Denn ein unvorsichtiger Fußgänger, der sich vorschriftswidrig benimmt, ist dadurch noch nicht schutzlos geworden (RGSt 71, 25). Der Angeklagte musste daher nach dem ersten Erkennen der Fußgängerin deren unvorsichtiges Verhalten im Auge behalten und sich danach einstellen. War die Fußgängerin in dem Zeitpunkt, als er sie erstmals sah, nur 1–2 Schritte von der Straßenrande entfernt, so durfte er erwarten, dass sie angesichts der Gefahr, die von dem herankommenden Kraftwagen drohte, stehenbleibe oder sogar zurückgehe, sobald sie auf das Herankommen des Kraftwagens aufmerksam gemacht wurde. Der Angeklagte hätte daher ein Warnzeichen abgeben und unter Abbremsen seines Wagens in der Erwartung nach links einbiegen müssen, die Fußgängerin werde nun stehenbleiben, und er werde links an ihr vorbeifahren können. Befand sich jedoch die Fußgängerin bereits in der Mitte der Fahrbahn, so musste der Angeklagte rechts bleiben, da er unter Einhaltung der vorgeschriebenen Fahrweise die Frau, die bestrebt war, die andere Straßenseite zu gewinnen, dann nicht gefährden konnte.

Anders liegt die Sachlage, wenn der Angeklagte schon beim ersten Insichtigwerden der Frau oder doch unmittelbar danach feststellen konnte, dass es sich um eine alte, der gegebenen Lage nicht gewachsene Frau handelte, bei der nach der Lebenserfahrung mit Kopflosigkeit und daraus erwachsender verkehrswidriger Haltung angesichts einer plötzlich in Erscheinung tretenden Gefahrenlage immer gerechnet werden muss. Dann hätte der Angeklagte seinen Wagen zum Halten bringen und dabei auf der rechten Seite der Fahrbahn bleiben müssen. Es wird dann geprüft werden müssen, ob bei scharfem Bremsen der Kraftwagen auf die vorhandene Entfernung noch zum Stehen gebracht werden konnte. Dabei darf nicht übersehen werden, dass der Angeklagte nach den Urteilsausführungen seinen Wagen auf eine Entfernung von etwa 17 m zum Halten brachte, also nicht die von Landgericht errechnete Bremsstrecke von 25,25 m benötigte.

GroßDr. Augustin
EngelsDr. Dille

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