BGH: Kindesentziehung (§ 235 StGB) kann bei Kleinkind schon nach 10 Minuten vorliegen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 20/61
- Datum
- 21.04.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafantrag, der „für alle Fälle“ gestellt ist, bringt regelmäßig zum Ausdruck, dass die Tat unabhängig von ihrer rechtlichen Einordnung verfolgt werden soll.
Eine Beleidigung eines nicht unmittelbar betroffenen Dritten setzt besondere Umstände voraus, die einen unmittelbaren, dem Täter bewussten Angriff auf dessen Ehre erkennen lassen.
Eine bloße Verletzung des elterlichen Erziehungsrechts erfüllt § 185 StGB nicht ohne Weiteres; erforderlich sind Feststellungen zu einer bewussten Kundgabe von Missachtung gegenüber dem Erziehungsberechtigten oder dem Kind.
Eine Entziehung i.S.v. § 235 StGB liegt vor, wenn das Erziehungsrecht tatsächlich unwirksam gemacht oder wesentlich so beeinträchtigt wird, dass es nicht ausgeübt werden kann; die erforderliche Dauer ist Tatfrage unter Würdigung aller Umstände.
Bei Kleinkindern kann bereits eine ganz kurzfristige Aufhebung oder wesentliche Beeinträchtigung des Erziehungsrechts (auch nur wenige Minuten) als „Entziehen“ i.S.v. § 235 StGB genügen; List kann schon im geflissentlichen Verbergen der Absicht liegen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster/Westf., 7. November 1960
Rubrum
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung: ja
StGB § 235 Bei einem Kleinkind kann schon eine ganz vorübergehende Aufhebung oder wesentliche Beeinträchtigung des Erziehungsrechts (hier: in der Dauer von 10 Minuten) ein „Entziehen“ sein.
StGB §§ 235, 185 Eine Aufhebung oder wesentliche Beeinträchtigung des Erziehungsrechts, die wegen der Kürze ihrer Dauer kein „Entziehen“ i.S.v. § 235 StGB ist, enthält nicht ohne weiteres eine Beleidigung des Erziehungsberechtigten.
BGH, Urt. v. 21. April 1961 – 4 StR 20/61 – LG Münster
4 StR 20/61
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus ███████, den Straßenbauarbeiter Heinrich ████, dort geboren ███ ████, wegen Beleidigung,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Bortzler als ███████████ ████████, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster/Westf. vom 7. November 1960 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ging am 12. Mai 1960 gegen 16.35 Uhr nach der Arbeit in angetrunkenem Zustand (etwa 2,0 ‰ Blutalkoholgehalt) an einem Sandhaufen vorbei, auf dem drei Kinder spielten; unter ihnen befand sich die 4-jährige Liselotte. Nachdem er die beiden älteren Kinder (neun und zehn Jahre) vergeblich zum Mitkommen aufgefordert hatte, wandte er sich mit dem gleichen Vorschlag an Liselotte. Das Kind folgte ihm und ging mit ihm nach einer Wegstrecke von rund 350 m schließlich in ein Getreidefeld. Dort legten sich der Angeklagte und das Kind 10 bis 20 m vom Feldweg entfernt nieder. Da das Getreide etwa 60 cm hoch stand, konnten sie vom Feldweg aus nicht gesehen werden. Nach etwa 10 Minuten kam der inzwischen von dem Geschehen unterrichtete Vater des Kindes mit anderen Personen, die den Vorfall beobachtet hatten, herbei und veranlasste die Festnahme des Angeklagten.
Liselottes Eltern haben am 13. Mai 1960 bei der Polizei schriftlich „für alle Fälle“ gegen den Angeklagten Strafantrag gestellt (HA 9 und 11).
Das Landgericht hatte dem Angeklagten im Eröffnungsbeschluss zur Last gelegt, er habe versucht, mit Liselotte unzüchtige Handlungen vorzunehmen (Verbrechen nach §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB). Trotz starken Verdachts in dieser Richtung konnte sich aber die Strafkammer in der Hauptverhandlung nicht davon überzeugen, „dass der Angeklagte das Kind in der Absicht mitgenommen hat, zur Befriedigung seiner Geschlechtslust unzüchtige Handlungen an ihm vorzunehmen“ (UA 11). Sie hat aber in dem Verhalten des Angeklagten eine Missachtung der Erziehungsrechte von Liselottes Vater gesehen und ihn wegen Beleidigung des Vaters zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Verfahrensvoraussetzungen
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, es fehle an dem zur Verurteilung wegen Beleidigung erforderlichen Strafantrag (§ 194 Satz 1 StGB); er erblickt darin – irrig – eine Verletzung des Verfahrensrechts. Der Ausdruck „für alle Fälle“ bedeute soviel wie „vorsorglich“ oder „falls notwendig oder erforderlich“, beziehe sich aber nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht auf „verschiedene rechtliche Wertungsmöglichkeiten“. Offensichtlich hätten die Antragsteller nur an ein Sittlichkeitsverbrechen gedacht.
Das Revisionsgericht hat den Mangel einer Verfahrensvoraussetzung – hierunter zählt auch das Fehlen eines notwendigen Strafantrages – von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Prüfung ergibt, dass Verstöße in dieser Richtung nicht vorliegen. Der Senat hat bereits früher ausgesprochen (NJW 1951, 531 Nr. 21), dass der Wortlaut „für alle Fälle“ das Begehren erkennen lasse, die Tat des Angeklagten solle schlechthin bestraft werden, gleichviel, wie sie sich nach dem Ergebnis der Ermittlungen und der Hauptverhandlung tatsächlich und rechtlich darstellen werde.
II. Sachrüge
Sie greift durch, weil der bisher festgestellte Sachverhalt den Tatbestand der Beleidigung nicht erfüllt.
1.) Die Strafkammer hat das Vorliegen einer Beleidigung des Vaters vor allem in folgenden Umständen gesehen:
Der Vater sei der verantwortliche Erzieher des Kindes gewesen. Ihm habe die Beaufsichtigung, der Schutz und die Betreuung seiner Tochter sowie die Bestimmung ihres Aufenthalts oblegen. Diese Verrichtungen habe er auch ausgeübt; denn das Kind habe in unmittelbarer Nähe des Elternhauses gespielt, so dass er es jederzeit habe beeinflussen und schützen können. Der Angeklagte habe die Erzieherstellung des Vaters gröblich missachtet, indem er das Kind ohne Wissen und gegen den Willen des Vaters aus dessen Einwirkungs- und Schutzbereich entfernt, mehrere hundert Meter abseits in ein einsam gelegenes Kornfeld geführt und sich dort mit dem Kinde bewusst so versteckt habe, dass beide nicht gesehen werden konnten. Damit habe er sich in krasser Weise über das Recht des Vaters, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, hinweggesetzt, dessen Erziehungswerk an dem Kinde gefährdet und für den Vater eine besorgniserregende Lage geschaffen. Hierdurch habe er das Ansehen des Vaters unmittelbar geschädigt. Mit den sittlichen Anschauungen besorgter und verantwortungsbewusster Eltern sei es nicht vereinbar, dass ein Mann unter solchen verdächtigen Umständen ein vierjähriges Kind mit sich in ein Versteck nehme.
2.) Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass ein Täter durch sein Verhalten auch einen anderen als den zunächst Betroffenen beleidigen kann, wenn besondere Umstände hinzutreten, die einen unmittelbaren Angriff auf die Ehre des Dritten deutlich erkennen lassen, und dem Täter dies bewusst ist. Hierbei hat es sich regelmäßig um Fälle gehandelt, in denen der Täter an oder mit einem Kinde, dessen Eltern er zumeist kannte, unzüchtige Handlungen vornahm, wobei er durch die besondere Gestaltung der Tatumstände gleichzeitig das Ansehen der Eltern missachtete (BGH NJW 1951, 531 Nr. 21; BGHSt 7, 129; BGH 4 StR 767/53 vom 18. März 1954, 5 StR 359/58 vom 10. Oktober 1958 sowie weitere unveröffentlichte Entscheidungen).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Strafkammer hat ausgeführt, dass eine Vornahme geschlechtsbezogener Handlungen oder auch nur die Absicht des Angeklagten, mit dem Kinde solche Handlungen vorzunehmen, nicht nachzuweisen sind. Die rechtliche Würdigung des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens muss deshalb davon ausgehen, dass er, der selbst Vater dreier Kinder ist, einen lauteren Beweggrund für sein Handeln hatte, etwa den Wunsch nach Spiel oder Unterhaltung. Auch die Tatsache, dass er dies im Zustand der Angetrunkenheit tat, die ihn „ein wenig enthemmt“ hatte (UA 9), könnte möglicherweise eher für diese Annahme als gegen sie sprechen.
3.) Auch ohne die Vornahme geschlechtsbezogener Handlungen oder eine hierauf zielende Absicht kann eine Beleidigung des Erziehungsberechtigten vorliegen, wenn ein Täter in dessen Gegenwart das Erziehungsrecht missachtet (vgl. OLG Koblenz NJW 1955, 602 Nr. 22), weil dann eine unmittelbare Beziehung zwischen Täter und Beleidigtem besteht und die Tat sich gegen diesen als Herabsetzung seiner Geltung auswirkt.
Hier waren indes die Erziehungsberechtigten nicht zugegen, noch kannte der Angeklagte bei der Tatausführung überhaupt das Kind oder dessen Eltern. Er konnte deshalb nicht ohne weiteres wissen, ob und inwieweit der Erziehungsberechtigte sich seines minderjährigen Kindes annahm und ob er – der Beschwerdeführer – diesen durch seine Handlungsweise „kränkte und in Besorgnis setzte“. Die gegenteilige Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte habe „in dem Wissen gehandelt, dass er durch sein Verhalten den verantwortlichen Erziehungsberechtigten, hier den Vater, missachtete“ (UA 8), ist formelhaft und lässt ohne nähere Erläuterung nicht erkennen, ob sie mit der Lebenserfahrung vereinbar ist. Wie der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dem o.a. Urteil 5 StR 359/58 zutreffend ausgeführt hat, denkt ein Täter, der den Erziehungsberechtigten nicht kennt, in aller Regel nicht daran, dass er mit seinem Verhalten auch eine Missachtung der Eltern, des Vormundes oder der sonst erziehungsberechtigten Personen zum Ausdruck bringt. Umstände, die vorliegend eine abweichende Auffassung rechtfertigen, sind nicht festgestellt. Die Urteilsausführung, „der Angeklagte wusste damals, dass die von ihm mitgenommene vierjährige Liselotte Sloot bei ihrem Spiel auf der Straße unter der Obhut und Aufsicht ihrer erziehungsberechtigten Eltern stand und er das Kind ohne und gegen deren Willen aus ihrem Aufsichts- und Einwirkungsbereich entführte“ (UA 4), ist ebenfalls nur eine formelhafte Wendung und findet in dem sonst geschilderten Sachverhalt keine Stütze. Sie kann hier für sich allein nicht als eine für den inneren Tatbestand einer Beleidigung ausreichende Feststellung angesehen werden.
Es bedarf daher in diesem Zusammenhang keiner Erörterung, ob der von dem Angeklagten vorgenommene Eingriff in das Erziehungsrecht der Eltern überhaupt Ausdruck einer Missachtung sein konnte.
III. Für die neue Hauptverhandlung sei auf folgendes hingewiesen:
1.) Die Strafkammer wird erneut prüfen müssen, ob der Tatbestand des Menschenraubs (§ 235 StGB) erfüllt ist.
a) Eine Entziehung des Kindes ist dann gegeben, wenn das Erziehungsrecht der Eltern auf eine gewisse Zeit tatsächlich unwirksam gemacht oder doch so wesentlich beeinträchtigt wird, dass es nicht ausgeübt werden kann (BGHSt 1, 199, 200). Welche Zeitdauer hierfür notwendig ist, ist im Wesentlichen Tatfrage und vom Tatrichter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und des Zwecks der Strafvorschrift zu entscheiden (RG JW 1935, 3108 Nr. 18; BGHSt 10, 376, 378; BGH 1 StR 553/60 vom 20. Dezember 1960).
Von Bedeutung ist dabei auch der Grad der Fürsorgebedürftigkeit des Kindes (geringes Alter, Krankheit o.ä.). Wird ein Kleinkind der Obhut seiner Eltern entzogen, wird ein wesentlich geringerer Zeitraum für die Vollendung des Tatbestandes genügen als bei der Entziehung eines älteren Kindes oder gar eines der Volljährigkeit nahestehenden Jugendlichen (vgl. BayObLG Gerichtssaal 97, 185 = JW 1928, 3054 Nr. 1).
Bei den in der Rechtsprechung erörterten Fällen handelt es sich, soweit diese das Alter der minderjährigen Personen erkennen lassen, meist um Jugendliche in vorgerückterem Alter (z.B. RGSt 18, 273; RG JW 1938, 1388 Nr. 3; BGHSt 1, 199); die Entscheidung BGHSt 10, 376 betraf einen besonders gestalteten Sachverhalt. Die Auffassung, dass in diesen Fällen die Entziehung auf einen Zustand von gewisser Dauer gerichtet sein müsse (RGSt 18, 273, 277) und die nur vorübergehende Trennung des Minderjährigen vom Erziehungsberechtigten nicht genüge (RG GA 60, 62: 13-jähriges Dienstmädchen), ist deshalb für den hier vorliegenden Sachverhalt nicht von ausschlaggebender Bedeutung.
Ob das Kind, als der Täter sich ihm näherte, gerade tatsächlich von seinen Eltern beaufsichtigt war, ist unerheblich (RG JW 1935, 3108 Nr. 18).
b) Für die Frage, ob der Täter die Entziehung durch List ausgeführt hat, wird die Strafkammer davon ausgehen müssen, dass hierfür ein geflissentliches Verbergen der verfolgten Absicht genügt (BGHSt 1, 199, 201). Dieses Mittel kann gegen die Eltern, gegen dritte Personen oder auch gegen den Minderjährigen selbst eingesetzt werden (RGSt 15, 340, 342; BGH 1 StR 555/60 vom 20. Dezember 1960).
Das Tatbestandsmerkmal der List könnte im vorliegenden Fall unbedenklich als erfüllt angesehen werden, wenn der Beschwerdeführer bei dem Kind bewusst dessen Glauben an die wohlmeinende Fürsorge eines erwachsenen Menschen ausgenutzt und in ihm die falsche Vorstellung erweckt hätte, die Aufforderung zum Mitkommen widerspreche nicht dem Willen der Eltern.
2.) Der Tatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB) ist, wie unter II dargelegt, nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht erfüllt.
Eine Anwendung dieser Strafvorschrift käme nur dann in Betracht, wenn der Angeklagte bewusst die Ehre der Eltern oder des Kindes angegriffen hätte. Bis jetzt ist lediglich dargetan, dass er das Erziehungsrecht der Eltern verletzt hat. Die Tatsache, dass diese Tatbestände (§ 185 und § 235 StGB) zwei verschiedene Rechtsgüter schützen, die sich nicht notwendig oder nur teilweise überdecken, schließt es aus, der Vorschrift des § 185 StGB eine lückenfüllende Aufgabe zuzuteilen und einen Täter schon dann wegen Beleidigung zu bestrafen, wenn ein Tatbestandsmerkmal des Menschenraubs nicht nachweisbar erfüllt ist. Dadurch würde über die durch § 235 StGB gestellte Begrenzung der Strafbarkeit einer Kindesentziehung hinaus schon ein darunter zurückbleibender Eingriff in das Erziehungsrecht unter Strafe gestellt. Solange nicht besondere Umstände vorliegen, die unabhängig von einer Verwirklichung des Menschenraubs oder über sie hinausgehend einen Angriff auf die Ehre der Eltern oder des Kindes durch Kundgabe von Missachtung darstellen, muss eine Verurteilung wegen Beleidigung unterbleiben.
Sollte die Strafkammer den Angeklagten wiederum wegen Beleidigung verurteilen, so wird sie beachten müssen, dass der Vater und die Mutter Inhaber der elterlichen Gewalt sind (§§ 1626, 1627 BGB); beide Eltern haben Strafantrag gestellt (HA 9 R und 11).
3.) Die Aufhebung des angefochtenen Urteils erfasst auch die diesem zugrunde liegenden Feststellungen (vgl. § 353 Abs. 2 StPO).
Krumme Martin Rotberg Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Bortzler ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
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