Treffer
BGH Urteil

Einstellung nach StrFG aufgehoben – Rückverweisung wegen Unterschlagung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 5/52
Datum
03.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Einstellung des Verfahrens nach dem Straffreiheitsgesetz (StrFG) in einem Unterschlagungsfall. Der BGH hob die Einstellung auf, weil bereits in einem anderen rechtskräftigen Urteil vor dem maßgeblichen Stichtag eine Gesamtfreiheitsstrafe festgestellt worden war, die die für Straferlass maßgebliche Grenze überschreitet. Die Anwendung des StrFG ist prozessual stets zu prüfen; die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung oder Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes ist in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, da sie eine Prozessvoraussetzung darstellt.

2

Für vor dem maßgeblichen Stichtag begangene mehrere strafbare Handlungen ist nach § 74 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden; für Straferlass nach dem StrFG darf diese Gesamtstrafe die in den §§ 2–3 StrFG genannten Grenzen nicht übersteigen.

3

Ist bereits durch ein rechtskräftiges Urteil für die betreffenden Tatzeiträume eine Gesamtfreiheitsstrafe festgestellt worden, die die für Straferlass maßgebliche Grenze überschreitet, scheidet eine Einstellung nach dem StrFG aus.

4

Die Unkenntnis des Gerichts von einem bereits anhängigen oder abgeschlossenen Verfahren entbindet nicht von der Pflicht, die Voraussetzungen des StrFG zu prüfen; eine zu Unrecht ausgesprochene Einstellung ist aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 12. Oktober 1950

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Wilhelm ███ aus █c], dort geboren am ███████ 1896,

wegen Unterschlagung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. April 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 12. Oktober 1950, soweit auf Einstellung des Verfahrens erkannt ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist von der Anklage der fahrlässigen Hehlerei freigesprochen worden. Im Übrigen wurde das Verfahren, soweit der Angeklagte der Unterschlagung beschuldigt war, auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt. Das Landgericht hat zwar den Angeklagten als der Unterschlagung überführt angesehen, hat jedoch eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten für angemessen und ausreichend erachtet und deshalb gemäß § 3 StrFG – nicht § 2, wie es im Urteil heißt – die Einstellung des Verfahrens für geboten gehalten.

Gegen dieses Urteil wendet sich mit der Revision die Staatsanwaltschaft, soweit die Einstellung des Verfahrens ausgesprochen ist, und rügt mit ihr eine Verletzung des § 4 StrFG.

Das Rechtsmittel ist begründet.

Die im Urteil behandelte Unterschlagung ist nach den getroffenen Feststellungen im Jahre 1946 begangen worden. Der Angeklagte hat sich aber ausserdem, wie aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 22. Juni 1951 – 17 Ks 4/50 StA Duisburg – hervorgeht, in dem Zeitraum zwischen 1945 und April 1949 mehrerer strafbarer Handlungen schuldig gemacht und ist deswegen durch das genannte Urteil zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und zu Geldstrafen verurteilt worden. Die Begehungszeit der so abgeurteilten Taten liegt also ebenso wie die der hier dem Angeklagten zur Last gelegten Unterschlagung vor dem 15. September 1949, dem nach § 1 StrFG für die Anwendung dieses Gesetzes maßgebenden Stichtag. Es wäre somit für alle vor diesem Zeitpunkt begangenen strafbaren Handlungen, soweit dadurch mehrere zeitige Freiheitsstrafen verwirkt sein würden, gemäß § 74 StGB auf eine Gesamtstrafe zu erkennen. Deren Höhe darf aber nach § 4 Abs. 1 und 4 StrFG die in § 2 Abs. 1 bezw. § 3 Abs. 1 StrFG vorgesehene Grenze von sechs Monaten nicht übersteigen, wenn Straferlass eintreten soll. Mit einer diese Grenze nicht übersteigenden Gesamtstrafe ist jedoch hier nicht mehr zu rechnen, nachdem in dem Urteil vom 22. Juni 1951 bereits auf eine Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis erkannt ist und das Landgericht in dem angefochtenen Urteil eine Gefängnisstrafe von 6 Monaten an sich für erforderlich gehalten hat. Demnach ist für eine Einstellung des Verfahrens auf Grund des § 3 Abs. 1 StrFG kein Raum. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob dem Landgericht in der Hauptverhandlung von dem weiteren gegen den Angeklagten anhängigen Verfahren etwas bekannt gewesen ist.

Die Anwendung oder Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes ist in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, da es sich um eine Prozessvoraussetzung handelt.

Somit hat das Landgericht die Einstellung des Verfahrens, soweit der Angeklagte der Unterschlagung beschuldigt war, zu Unrecht ausgesprochen, so dass das Urteil in diesem Umfange aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen war. Gelangt es hierbei wieder zu denselben tatsächlichen Feststellungen und zu derselben rechtlichen Würdigung des Vorgehens des Angeklagten, so wird es nach Bildung der Einzelstrafen aus dieser und den in dem Urteil vom 22. Juni 1951 festgesetzten Einzelstrafen unter Beachtung des § 79 StGB eine Gesamtstrafe bilden müssen.

Dr. DotterweichKraussBaldus
WernerScharpenseel
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