Treffer
BGH Beschluss

Einstellung wegen unwirksamen Eröffnungsbeschlusses und mangelhafter Anklagebezeichnung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 703/53
Datum
15.01.1954
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Das Verfahren gegen den Angeklagten wurde eingestellt, weil der Eröffnungsbeschluss der Strafkammer nur einen Richterunterschrift aufwies und damit keine wirksame Kammerentscheidung darstellte. Zudem war die Anklageschrift unzulässig knapp, sie wiederholte lediglich Gesetzeswortlaut ohne konkrete Tatumstände (§ 200 StPO). Der Senat betont, dass Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss die Tat konkret und getrennt von der Darstellung des Ermittlungsstoffes kennzeichnen müssen; die Staatsanwaltschaft kann jedoch neu anklagen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Eröffnungsbeschluss der Strafkammer setzt die Beteiligung der zuständigen Richter voraus; ein lediglich von einem Richter unterzeichneter Entwurf ist kein wirksamer Eröffnungsbeschluss.

2

Die Anklageschrift muss neben den abstrakten gesetzlichen Merkmalen konkrete Tatumstände so bezeichnen, dass erkennbar ist, welche Handlungen dem Angeschuldigten vorgeworfen werden (§ 200 Abs. 1 StPO).

3

Die Mitteilung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen (§ 200 Abs. 2 StPO) darf die sachgemäße Kennzeichnung der Tat nicht ersetzen; beide Angaben sind in verständlicher Weise in Beziehung zu setzen.

4

Ist ein Eröffnungsbeschluss oder eine Anklageschrift inhaltlich unvollständig, führt dies nicht zwingend zur Verfahrenseinstellung, wenn der Angeklagte aus Anklageschrift oder Ermittlungsdarstellung hinreichend erkennen konnte, welche Tat ihm vorgeworfen wird; der Mangel bleibt jedoch zu vermeiden.

Rubrum

Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!

StR 703/53 Beschluss

In der Strafsache gegen den Kaufmann Richard Ernst Oswald ████ aus Berlin, geboren am ████ in ████, wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit versuchter politischer Verdächtigung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs den Oberbundesanwalt gehört und in der Sitzung vom **15. Januar 1954

Leitsatz

Die Anklageschrift darf sich in der Kennzeichnung der Tat nicht darauf beschränken, den Gesetzeswortlaut wiederzugeben, Tatzeit, Tatort und das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mitzuteilen. Sie muss vielmehr konkrete Tatumstände nennen. Dies hat in Verbindung mit den abstrakten gesetzlichen Merkmalen und außerhalb der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen zu geschehen.

Gesetz: StPO § 200

Aktenzeichen: 5 StR 703/53 LG Berlin

Beschluss des BGH vom 15. Januar 1954

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt. Seine Kosten hat die Landeskasse zu tragen.

Gründe

I) Es fehlt an einem ordnungsmäßigen Eröffnungsbeschluss der Strafkammer und damit an einer Verfahrensvoraussetzung.

Der „Eröffnungsbeschluss“ vom 27. Juli 1953 (Bl. 23 d. A.) trägt nur eine richterliche Unterschrift. Das Gesetz schreibt zwar nicht vor, dass Beschlüsse von allen mitwirkenden Richtern unterzeichnet werden müssen; § 275 Abs. 2 StPO gilt nur für Urteile. Es liegt aber dann kein Beschluss der Strafkammer vor, wenn er nur von einem Richter gefasst worden ist und die übrigen Richter an der Entscheidung nicht beteiligt waren. Wie dem Senat bekannt ist, pflegen die Strafkammern des Landgerichts Berlin die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht in Sitzungen auf Grund einer Beratung, sondern dadurch anzuordnen, dass ein von einem Richter unterschriebener Beschlussentwurf den beiden anderen Richtern nacheinander mit den Akten vorgelegt und von ihnen unterzeichnet wird. Auch in diesem Falle sollte so verfahren werden; denn zwei Striche neben der Unterschrift des Richters, der den Beschluss entworfen hat, deuten an, dass zwei andere Richter noch unterschreiben sollten. Dieser Hinweis an die Geschäftsstelle ist bei vielen Gerichten üblich. Es liegt daher nur ein Entwurf und kein Eröffnungsbeschluss der Strafkammer vor. Eine wesentliche Voraussetzung des gerichtlichen Verfahrens ist nicht erfüllt. Das ist in allen Instanzen von Amts wegen zu beachten (vgl. RGSt 10, 56/58; 43, 217; 68, 291). Das Verfahren ist daher einzustellen. Das mit der Revision angefochtene, also noch nicht rechtskräftige Urteil des Landgerichts vom 25. September 1953, das nicht ergehen durfte, wird durch die Einstellung des Verfahrens hinfällig.

II) Da das Verfahren ohne sachliche Entscheidung endet, kann die Staatsanwaltschaft eine neue Anklage erheben. Für diesen Fall weist der Senat auf folgendes hin:

1.) Der Entwurf des Eröffnungsbeschlusses vom 27. Juli 1953 ist auch inhaltlich fehlerhaft. Er übernimmt wortlich die Formel der Anklageschrift vom 10. Juni 1953 (Bl. 17 d. A.). Diese gibt außer dem Ort und der Zeit der Tat nur den Wortlaut der in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen wieder und teilt nicht einmal mit, gegen welche Person die versuchte Nötigung und politische Verdächtigung sich gerichtet haben soll.

Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss müssen aber „die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Tat“ enthalten (§§ 200 Abs. 1, 207 Abs. 1 StPO). Die (abstrakten) „gesetzlichen Merkmale“ der Tat sind dabei hervorzuheben, genügen aber allein nicht. Die konkrete Tat selbst muss vielmehr nach bestimmten Tatumständen so genau bezeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Angeschuldigten zur Last gelegt werden (RGSt 10, 56/58; 21, 64/65; 68, 105/106; RG HRR 1936, 1400 und das zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil des Senats vom 15. Dezember 1953 – 5 StR 294/53 –). Dies hat nach § 200 Abs. 1 StPO in Verbindung mit den abstrakten Merkmalen des gesetzlichen Tatbestandes zu geschehen. Beide Teile sind miteinander in eine erkennbare Beziehung zu bringen. Das braucht bei sprachlich geschickter Ausdrucksweise und übersichtlicher Anordnung nicht zu einer wenig verständlichen und allzu schwerfälligen Fassung zu führen.

Es entspricht jedenfalls nicht dem Gesetz, wenn sich erst aus der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen ergibt, welche Tat, d. h. welcher bestimmte geschichtliche Vorgang gemeint ist. § 200 StPO behandelt die Kennzeichnung der Tat und die Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale in Absatz 1, die Mitteilung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen in Absatz 2. Beide Vorschriften haben verschiedene Zwecke. Die Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen soll nicht die Tat näher beschreiben, sondern dem Angeschuldigten die hauptsächlichen Einzelheiten des Beweisstoffes aufdecken, der gegen ihn in dem geheimen Vorverfahren gesammelt worden ist. Dadurch soll es ihm ermöglicht werden, nach der Zustellung der Anklageschrift vor der Eröffnung des Hauptverfahrens einzelne ergänzende Beweiserhebungen oder eine gerichtliche Voruntersuchung zu beantragen oder sonstige Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorzubringen (vgl. § 201 StPO) und später seine Verteidigung in der Hauptverhandlung vorzubereiten, insbesondere die Ladung von Zeugen oder Sachverständigen oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel vor der Hauptverhandlung zu beantragen (§ 219 StPO). Diese wohlerwogenen Vorschriften sollen ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleisten. Ihre gewissenhafte Beachtung hat daher große Bedeutung.

Ist der Eröffnungsbeschluss inhaltlich unvollständig, so braucht der Mangel nicht immer so schwerwiegend zu sein, dass das Verfahren eingestellt werden muss. Dies lässt sich vermeiden, wenn der Angeklagte wenigstens aus der Formel der Anklageschrift oder äußerstenfalls aus deren Abschnitt über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen ausreichend entnehmen konnte, welche bestimmte Tat ihm vorgeworfen wurde (vgl. RGSt 21, 64/65). Eine solche Notlösung ändert aber nichts daran, dass das Verfahren nicht dem Gesetz entsprach.

2.) Für die weitere sachlich-rechtliche Behandlung macht der Senat auf folgendes aufmerksam: Das Landgericht sieht in der Postkarte des Angeklagten an Frau St[REDACTED] zugleich eine Mitteilung über sie an Behörden, insbesondere an die Postzensurstelle des Sowjetsektors. Es erscheint aber zweifelhaft, ob es dabei den bedingten Vorsatz rechtlich ausreichend feststellt und gegen eine bewusste Fahrlässigkeit abgrenzt. Die Revision wendet ein, es sei widersprüchlich, den Vorsatz der versuchten Nötigung durch Drohung mit einer politischen Verdächtigung und gleichzeitig den Vorsatz eines Versuchs derselben politischen Verdächtigung anzunehmen. Dieses Bedenken verdient Beachtung.

SiemerDr. GeierDr. Borker
Dr. KoffkaSchmitt

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