Treffer
BGH Urteil

Revision in Bestechlichkeits- und Betrugsverfahren: Vereidigung teilnahmeverdächtiger Zeugen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 62/62
Datum
26.06.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u.a. wegen (schwerer/einfacher) Bestechlichkeit und Betrugs in 19 Fällen verurteilt und wandte sich mit Revision gegen Schuldspruch, Strafen und Verfall. Der BGH hebt das Urteil teilweise auf, weil zwei Zeugen trotz nach Urteilsfeststellungen naheliegenden Beteiligungsverdachts vereidigt wurden (§ 60 Nr. 3 StPO), und weil die Verfallerklärung in einem Fall (245,85 DM) im neuen Verfahren erneut zu prüfen ist. Im Übrigen hält der BGH die Schuldsprüche für Bestechlichkeit und Betrug sowie die Strafzumessung rechtsfehlerfrei. Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt insgesamt ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verstoß gegen das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 3 StPO liegt vor, wenn die Vereidigung eines Zeugen mit den Urteilsfeststellungen, die einen Beteiligungsverdacht nahelegen, in unaufhebbaren Widerspruch gerät.

2

Die bloße Bezugnahme auf § 60 Nr. 3 StPO kann als Begründung einer Nichtvereidigung nach § 64 StPO ausnahmsweise genügen, wenn das der Entscheidung zugrunde liegende Beteiligungsverhältnis für die Verfahrensbeteiligten offenkundig ist und die Nachprüfung im Revisionsverfahren ohne weitere Darlegung möglich bleibt.

3

Die Belehrung eines Zeugen nach § 55 StPO lässt für sich genommen nicht den Schluss zu, das Tatgericht habe einen Beteiligungsverdacht im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO bejaht; über die Vereidigung ist endgültig erst im Zeitpunkt der Urteilsfindung zu entscheiden.

4

Auf eine Verletzung des § 54 StPO (fehlende Aussagegenehmigung bei Amtsverschwiegenheit) kann sich der Angeklagte mit der Revision grundsätzlich nicht berufen, da die Norm staatliche Geheimhaltungsinteressen schützt und nicht Individualrechte des Angeklagten.

5

Bei der passiven Bestechlichkeit genügt eine übereinstimmende Vorstellung von einem hinreichend bestimmbaren Kreis künftiger Amtshandlungen; eine ausdrückliche Zuordnung zu einzelnen konkreten Amtshandlungen ist nicht erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 6. Juli 1961

Rubrum

In der Strafsache gegen ██ — den Oberbaudirektor und Architekten Kurt █ aus █████████, geboren am ███ 1908 in ███, wegen schwerer passiver Bestechung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. Juli 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er in den Fällen █████████ KG und KC (II 1 und 8) verurteilt worden ist, im Ausspruch über die Gesamtstrafe und soweit im Fall Firma ███ (II 5) 245,85 DM für verfallen erklärt worden sind.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Seine weitergehende Revision wird verworfen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Die Kosten dieses Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten — unter Einstellung des Verfahrens in einem Fall und Freisprechung im Übrigen wegen schwerer und einfacher Bestechlichkeit und Betruges in insgesamt 19 Fällen zu zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis (Gesamtstrafe) verurteilt und 21.895,35 DM für verfallen erklärt. Gegen diese Entscheidung haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte wendet sich mit Verfahrensrügen und der Sachrüge gegen die Verurteilung. Die Staatsanwaltschaft macht die Verletzung sachlichen Rechts geltend und will den Angeklagten in drei Fällen, in denen er freigesprochen worden ist, und in weiteren Fällen wegen schwerer statt einfacher Bestechlichkeit verurteilt wissen. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist nur zum Teil begründet; die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensvoraussetzungen

Die Strafkammer eröffnete nach zweimaliger Verlängerung der Erklärungsfrist am 18. April 1961 das Hauptverfahren gegen den Angeklagten, bevor dessen Schutzschrift vom 17. April 1961 eingegangen war. Nachdem der Angeklagte, die Versagung des rechtlichen Gehörs rügend, Verfassungsbeschwerde eingelegt hatte, hob die Strafkammer am 25. Mai 1961 den Eröffnungsbeschluss ohne Begründung auf und erließ an demselben Tag einen neuen Eröffnungsbeschluss, der mit dem aufgehobenen Beschluss vom 18. April 1961 übereinstimmte. In der Hauptverhandlung wurde ausweislich der Sitzungsniederschrift nur der Eröffnungsbeschluss vom 25. Mai 1961 verlesen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Gericht einen als fehlerhaft erkannten Eröffnungsbeschluss berichtigen oder aufheben und durch einen abweichenden fehlerfreien Eröffnungsbeschluss ersetzen darf. Im vorliegenden Fall unterscheiden sich die beiden Eröffnungsbeschlüsse, die beide „nach Prüfung der Hinwendungen und Anträge des Angeschuldigten“ beschlossen worden sind, nur dadurch, dass die Strafkammer bei dem Erlass des Beschlusses vom 25. Mai 1961 sämtliche bis dahin eingegangenen Anträge des Angeklagten, insbesondere auch den Inhalt seiner Schutzschrift vom 17. April 1961, berücksichtigen konnte und berücksichtigt hat. Die Aufhebung des ersten und der Erlass des zweiten Eröffnungsbeschlusses besagen daher nur, dass das Vorbringen des Angeklagten dem Landgericht keinen Anlass gegeben hat, über die Eröffnung des Hauptverfahrens anders zu entscheiden. Der Angeklagte und sein Verteidiger konnten diesen Sinn der Maßnahmen erkennen, und sie haben ihn erkannt. Gerade die Berücksichtigung seiner Ausführungen schon bei der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens hatte der Angeklagte durch die Verfassungsbeschwerde erreichen wollen. Unter diesen Umständen kann das Verfahren der Strafkammer bei der Eröffnung des Hauptverfahrens nicht beanstandet werden. Eine Erschwerung oder Behinderung der Verteidigung kann hier durch das Vorliegen der beiden Eröffnungsbeschlüsse nicht eingetreten sein, da die Entscheidungen im Ergebnis völlig miteinander übereinstimmten.

Auch sonst ist der Eröffnungsbeschluss vom 25. Mai 1961 nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet.

Der Beschluss teilt den Sachverhalt in direkter Rede mit. Der Revision ist zuzugeben, dass das nicht unbedenklich ist. Wie der Senat bereits wiederholt hervorgehoben hat, muss im Eröffnungsbeschluss die Tatsache des bloßen Verdachts deutlich zum Ausdruck gebracht werden (BGHSt 5, 261; 16, 63, 64). Eine zu bestimmte Sprache und alles, was sonst den Eindruck erwecken könnte, Tat und Schuld des Angeklagten und seine Strafbarkeit stünden fest, müssen vermieden werden. Hier begründet die in direkter Rede gefasste Sachverhaltsschilderung allein aber noch keinen Verstoß gegen §§ 207, 267 StPO. Der an den Anfang gestellte Leitsatz, der Angeklagte sei hinreichend verdächtig, die darin angeführten Handlungen begangen zu haben, macht auch für einen Laienrichter ausreichend deutlich, dass nur ein Verdacht ausgesprochen und keine abschließende Feststellung getroffen werden sollte.

Die Ansicht der Revision des Angeklagten, der Eröffnungsbeschluss genüge inhaltlich nicht den Erfordernissen des § 207 StPO, trifft nicht zu. Der Eröffnungsbeschluss braucht nicht sämtliche Einzelheiten des tatsächlichen Geschehens mitzuteilen, wie der Beschwerdeführer es offenbar für notwendig hält; er kann die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale vielmehr regelmäßig nur in groben Umrissen mit tatsächlichen Angaben belegen und muss es der Hauptverhandlung überlassen, die Einzelheiten genauer zu klären (BGH, Urteil vom 9. Juli 1957 – 5 StR 174/57, S. 8). Wesentlich ist, dass der Eröffnungsbeschluss nicht nur die abstrakten gesetzlichen Merkmale der dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten wiedergibt, sondern die verschiedenen konkreten Taten so genau bezeichnet, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Angeklagten zur Last gelegt werden (BGHSt 5, 225, 227; BGH, Beschluss vom 15. Januar 1954 – 5 StR 703/53). Das ist hier geschehen.

II. Die Revision des Angeklagten

A. Die Verfahrensrügen

1. Die Revision rügt, die Strafkammer habe im Urteil verschiedene Urkunden verwertet, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien. Die Verwendung des Inhalts dieser Urkunden zur Urteilsfindung lässt keinen Verstoß gegen § 261 StPO erkennen. Er kann auf Grund von Antworten des Angeklagten, soweit es sich um von ihm verfasste oder an ihn gerichtete Schreiben handelt, und der Zeugen Seyfarth, Lotz, Seck und ████████ festgestellt worden sein, die sie auf Vorhalte der angefochtenen Urkunden in der Hauptverhandlung gegeben haben. Dass nicht alle diese Urkunden in der Sitzungsniederschrift als zum Zwecke des Vorhalts verlesen oder als vorgehalten aufgeführt worden sind, beweist nicht, dass das nicht bei jedem dieser Schriftstücke geschehen ist und dass das Landgericht sie unter Verletzung des § 261 StPO bei der Urteilsfindung benutzt hat; denn Vorhalte gehören nicht zu den Vorgängen, die in der Sitzungsniederschrift festgehalten werden müssen.

2. Die Revision macht geltend, die Strafkammer habe die Sparkassenbeamten █████████ und Lotz und den Oberforstmeister ███ ohne die nach den für sie geltenden beamtenrechtlichen Bestimmungen erforderliche Aussagegenehmigung über Umstände als Zeugen vernommen, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezogen habe. Ob das richtig ist, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn es der Fall wäre, könnte die Revision nicht darauf gestützt werden; denn § 54 StPO schützt nur das staatliche Interesse an der Wahrung des Dienstgeheimnisses, dient aber nicht dem Schutz von Rechten des Angeklagten. Eine Verletzung der Bestimmung vermag daher die Revision nicht zu begründen (RGSt 48, 38; BGH NJW 1952, 154 Nr. 24; Urteil vom 11. Dezember 1951 – 1 StR 35/50, S. 4, und vom 9. Dezember 1960 – 2 StR 251/60, S. 3).

3. Die Revision bemängelt, der Bauingenieur Klein, die Angestellten ███████ und ███ und der Reisevertreter Lotz ██████ seien entgegen § 55 Abs. 2 StPO nicht über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung belehrt worden. Ob ausreichender Anlass zu solcher Belehrung bestanden hat, braucht nicht entschieden zu werden. Auch wenn das zuträfe, könnte der Angriff nicht durchdringen, weil die Revision auf eine Verletzung des § 55 Abs. 2 StPO nicht gestützt werden kann (BGHSt 11, 213).

4. Die Revision rügt, das Landgericht habe verschiedene Zeugen ohne ausreichende Begründung nicht vereidigt und dadurch gegen §§ 59, 64 StPO verstoßen sowie die Verteidigung unzulässig beschränkt, und umgekehrt Zeugen vereidigt, die es nach § 60 Nr. 3 StPO nicht habe vereidigen dürfen. Dieser Angriff ist nur in zwei Fällen begründet.

a) Die Rüge, das Landgericht habe Zeugen ohne ausreichende Begründung unvereidigt gelassen und dadurch die Verteidigung unzulässig erschwert, ist unbegründet.

Den Geschäftsführer Henne hat die Strafkammer über die Lieferung der aus den Reinersreuther Granitwerken stammenden Steinplatten vernommen. In diesem Punkt ist der Angeklagte freigesprochen worden (UA 87, 88). Seine Nichtvereidigung beschwert ihn daher nicht.

Die Strafkammer verhandelte gemeinsam über die Vereidigung des kaufmännischen Angestellten Dr. Weingart und fünf weiterer Zeugen und jeweils einzeln unmittelbar im Anschluss an die Vernehmung über die Vereidigung des Technikers Willy ███████, des Betriebsleiters ███████, der Kaufleute ███████, Hetz, des Schlossmeisters ██████, des Baumeisters Mack, des Malmeisters ██ ███, des Geschäftsführers Hecht, des Diplom-Ingenieurs ██████████ und des Architekten ████████████.

In allen Fällen entschied sie, die angefochtenen Zeugen, deren Vereidigung der Angeklagte beantragt hatte, sollten „gem. § 60/3 StPO“ unvereidigt bleiben. Danach liegt ein Verstoß gegen § 64 StPO nicht vor; denn das Landgericht hat die Beschlüsse über die Nichtvereidigung der Zeugen jeweils begründet, wenn auch nur sehr knapp.

Diese kurze Begründung erfüllt hier auch die Anforderungen des § 64 StPO und hat die Verteidigung erkennbar nicht beschwert. Der bloße Hinweis auf § 60 Nr. 3 StPO im Beschluss über die Nichtvereidigung eines Zeugen genügt zwar in der Regel nicht. Im Allgemeinen nimmt nämlich die Beschränkung auf die Anführung der Gesetzesstelle dem Angeklagten und dem Anklagevertreter die Möglichkeit, die Gründe der Nichtvereidigung in weiteren Verfahren zu berücksichtigen, und verwehrt dem Revisionsgericht eine umfassende Prüfung, ob diese Entscheidung des Tatrichters frei von Rechtsfehlern ist (BGH NJW 1952, 273 Nr. 19). Ausnahmsweise genügt aber die bloße Anführung des § 60 Nr. 3 StPO, wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalles für alle Verfahrensbeteiligten, insbesondere auch den Angeklagten und seinen Verteidiger, die Art des Verhältnisses zur Tat erkennbar ist, für das das Landgericht einen Beteiligungsverdacht angenommen hat, und wenn die Entscheidung vom Revisionsgericht auch ohne nähere ausdrückliche Begründung auf ihre rechtliche Fehlerfreiheit geprüft werden kann (BGH, Urteil vom 7. Mai 1953 – 3 StR 81/53, S. 35, und vom 28. Juni 1955 – 4 StR 145/52, S. 41; vgl. auch Urteil vom 25. Februar 1955 – 1 StR 618/54, S. 2). Das trifft hier zu. Sämtliche angefochtenen Zeugen hatten bei den Vorteilszuwendungen an den Angeklagten mitgewirkt. Es war daher offensichtlich, dass die Strafkammer sie der aktiven Bestechung, Vergehen gegen § 333 StGB, für verdächtig hielt. Diese Straftat kann im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO als Beteiligung sowohl an einem Verbrechen nach § 332 StGB als auch an einem Vergehen gegen § 331 StGB in Betracht kommen (RGSt 64, 296, 298; BGH, Urteil vom 25. Juni 1953 – 3 StR 608/51, S. 4, 5, und vom 11. August 1953 – 2 StR 495/52, S. 2, 3). Dass die Strafkammer den Verdacht, die erwähnten Zeugen hätten in dieser Weise an den Verfehlungen des Angeklagten teilgenommen, als vorliegend angesehen hat, haben die Verfahrensbeteiligten jeweils sofort erkennen und auch erkannt, dass über die Vereidigung der Zeugen stets an ihrem Vernehmungstag und bis auf ███████████ auch jeweils näher verhandelt worden ist. Besonders deutlich macht das der Antrag des Verteidigers, den Kaufmann █████ „zu vereidigen, da gegen ihn kein Verdacht der aktiven Bestechung besteht“ (Bd. 4 Bl. 560 d. A.).

Die Ansicht der Strafkammer, die aufgeführten Zeugen seien in dieser Weise verdächtig, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Nichtvereidigung der angeführten Auskunftspersonen verstößt daher weder gegen § 60 Nr. 3 StPO noch gegen § 59 StPO.

Den Architekten ████████████ hat die Strafkammer nach § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt gelassen. Er war der Verletzte in den drei Fällen, in denen der Angeklagte der einfachen passiven Bestechung in Tateinheit mit Betrug schuldig befunden worden ist. Soweit die Bekundungen Loebermanns Betrugshandlungen betrafen, beanstandet die Revision seine Nichtvereidigung nicht. Sie meint aber, der Zeuge hätte wegen seiner Angaben über die Bestechlichkeit des Angeklagten nach § 59 StPO vereidigt werden müssen. Diese Rüge ist unbegründet. Durch die Inanspruchnahme dieser Darlehen beging der Angeklagte jeweils eine einfache passive Bestechung in Tateinheit mit Betrug. Bestechung und Betrug bildeten also jeweils eine Tat im Rechtssinn. Daher ließen sich die Bekundungen Loebermanns über die einheitlichen Vorgänge nicht in der Weise aufspalten, wie es der Revision vorschwebt, dass er nämlich wegen seiner Aussage zu den Betrugshandlungen unvereidigt bleiben konnte, wegen seiner Angaben zur Bestechlichkeit des Angeklagten jedoch zu vereidigen war (BGH, Urteil vom 15. Juni 1954 – 1 StR 697/53, S. 5).

b) Die Rüge der Revision, das Landgericht habe durch die Vereidigung verschiedener Zeugen gegen § 60 Nr. 3 StPO verstoßen, ist in zwei Fällen begründet.

Die Entscheidung darüber, ob bei einem Zeugen Verdachtsgründe im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO vorliegen, trifft der Tatrichter. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob der Tatrichter das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 3 StPO mit in Betracht gezogen und bei der Anwendung der Bestimmung keinen Rechtsfehler begangen hat.

Das Landgericht hat § 60 Nr. 3 StPO beachtet. Das ergibt sich daraus, dass es nach der Sitzungsniederschrift über die Vereidigung der Zeugen besonders verhandelt und dann häufig durch einen Beschluss die Vereidigung einzelner Zeugen angeordnet und zugleich bestimmt hat, dass andere Zeugen nach § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt bleiben sollten, so beispielsweise auch bei der Anordnung der Vereidigung des Bauingenieurs ███████ und des Technikers Heinz ████████.

Verschiedene Zeugen, die es später vereidigt hat, hat das Landgericht zu Beginn ihrer Vernehmung über das Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO belehrt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Strafkammer bei diesen Auskunftspersonen einen Beteiligungsverdacht im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO bejaht hat. § 55 StPO gewährt allgemein ein Aussageverweigerungsrecht und schreibt eine Belehrung darüber vor, wenn der Zeuge durch seine Bekundungen sich oder einen Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen würde. Die Vornahme solcher Belehrung besagt jedoch noch nicht, dass der Zeuge verdächtig sei, er selbst habe an der Tat des Angeklagten teilgenommen oder sie begünstigt. Außerdem wird die Belehrung vor oder während der Aussage des Zeugen vorgenommen; über seine Vereidigung kann endgültig erst im Zeitpunkt der Urteilsfindung entschieden werden (BGHSt 8, 155, 157). Ein Verdacht, der zur Zeit der Belehrung noch bestanden haben mag, kann zur Zeit der Vereidigung bereits zerstreut sein. Daher kann aus der Belehrung nach § 55 StPO allein noch nicht geschlossen werden, dass das Gericht den betreffenden Zeugen endgültig als teilnahmeverdächtig im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO angesehen hat (BGH, Urteil vom 28. November 1958 – 5 StR 480/58, S. 5, 6).

Die Vereidigung des Technikers Heinz ████████, des Reisevertreters Lotz █████ und des Bauingenieurs ██ lässt keinen Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO erkennen.

Heinz ████████ hatte dem Angeklagten auf die Materialkosten von etwa 1.300 DM 100 DM Nachlass gegeben (UA 60). Das hat die Strafkammer nicht als unstatthaft angesehen (UA 60). Die Ausbuchung und den Erlass des Restbetrages hatte der Filialleiter Willy ███████ auf Weisung des Firmeninhabers ███████ vorgenommen (UA 10). Dafür, dass Heinz ███████, der die technische und nicht die kaufmännische Seite der Geschäfte bearbeitete (UA 27), dabei mitgewirkt hatte, ist nach dem Urteil kein Anhaltspunkt vorhanden. Der Vertreter Lotz █████ besuchte den Angeklagten wiederholt in dessen Amtsräumen und versuchte ihn für die Verwendung der Platten der Firma █████ sowohl bei Bauten der Stadt Nürnberg als auch bei seinem Eigenheim zu gewinnen. Das allein ist nicht zu beanstanden. Die Platten bestellte der Angeklagte dann selbst 1956 bei einem Besuch des Unternehmens in █████, und dort, wo die Stellung und der Einfluss des Angeklagten bereits seit 1955 bekannt waren (UA 61), wurde von einer Berechnung der gelieferten Ware abgesehen. Dafür, dass der Reisevertreter Lotz █████ dabei mitgewirkt hat, besteht nach dem Urteil kein ausreichender Anhalt. Die Tätigkeit des Angestellten des städtischen Hochbauamtes █████ erschöpfte sich darin, dass er auf Weisung des Angeklagten eine Verbindung zu den ██████████████████████ herstellte. Es ist aber nicht ersichtlich, dass █████ in irgendeiner Weise wusste, dass der Dachdecker ███████ die gesamte Plattenlieferung allein bezahlte und dem Angeklagten die abgegebene Hälfte nicht berechnete (UA 13, 36, 37). Die Ansicht der Strafkammer, dass diese drei Zeugen einer Beteiligung an den Verfehlungen des Angeklagten im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO nicht verdächtig seien, ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Dagegen begegnet die Vereidigung der Handelsvertreter ███████ und ████████ rechtlichen Bedenken.

Seyschab hatte bei Besprechungen über die Auswahl von Boden für städtische Bauten den Angeklagten auf den ██ ██████████ für dessen Einfamilienhaus aufmerksam gemacht. Durch seine in dem Urteil erwähnten Schreiben an die ███████ Werke KG vom 2. und 9. Oktober 1956 (Beweismittelakte 1 Bl. 14, 19) hatte er Sondervorteile für den Angeklagten erbeten, der „ein entsprechendes Entgegenkommen ohne Zweifel zu würdigen wissen“ werde (UA 9).

Die Firma ██████ hatte dem Angeklagten die Materialkosten einer gelieferten Decke mit 620,15 DM in Rechnung gestellt. Sie hatte aber auf Veranlassung des selbstständigen Handelsvertreters ████ deren Bezahlung nicht angemahnt, sondern später die Hälfte des Betrages als nicht eintreibbar ausgebucht und mit der anderen Hälfte ████████ belastet (UA 14, 37–40).

Nach diesen Urteilsausführungen haben ████████ und ████████, die beide zeitweise ehrenamtliche Mitglieder des Stadtrats der Stadt Nürnberg waren und eine wesentlich selbstständigere Stellung als die drei zuvor erwähnten Zeugen einnahmen, bewusst auf die Vorteilszuwendungen an den Angeklagten hingewirkt. Dieser Sachverhalt spricht in hohem Maße dafür, dass sie an einer aktiven Bestechung des Angeklagten mitgewirkt haben. Diese Straftat kann, wie oben bereits dargelegt worden ist, als Beteiligung sowohl an einer schweren passiven Bestechung (Fall II 1 des Urteils) als auch an einer einfachen passiven Bestechung (Fall II 8 des Urteils) in Betracht kommen. Die trotzdem vorgenommene Vereidigung der beiden Zeugen und die damit ausgesprochene Verneinung des Verdachts, sie könnten an einer aktiven Bestechung des Angeklagten mitgewirkt haben, steht in unüberbrückbarem Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils. Die Vereidigung von ████████ und ████████ verstößt daher gegen das zwingende Verbot des § 60 Nr. 3 StPO. Das kann der Angeklagte rügen, obwohl Seyschabs Vereidigung vom Vorsitzenden angeordnet und von keinem Verfahrensbeteiligten beanstandet und ████████s Vereidigung vom Gericht entsprechend einem Antrag des damaligen Verteidigers des Angeklagten beschlossen worden ist (BGH bei Dallinger in MDR 1958, 14; BGH, Urteil vom 8. Oktober 1957 – 5 StR 449/57, S. 4–6, und vom 1. März 1960 – 4 StR 588/59, S. 4).

Der Verfahrensfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils in den Fällen II 1 und 8. Ob die von der Revision ebenfalls beanstandete Vereidigung der Angestellten █████ und █████, des Bauingenieurs ██ und des Niederlassungsleiters ██████ rechtlichen Bedenken unterliegt, kann dahingestellt bleiben. Diese Auskunftspersonen haben nur zum Fall II 5 Angaben gemacht, in dem das Urteil bereits wegen der unzulässigen Vereidigung des Handelsvertreters ████████ aufgehoben werden muss.

5. Schließlich beanstandet die Revision in verfahrensrechtlicher Hinsicht noch, dass die Strafkammer verschiedene Beweisanträge des Angeklagten nicht oder nicht ausreichend oder rechtlich fehlerhaft beschieden habe. Dieser Angriff hat jedenfalls im Ergebnis keinen Erfolg.

a) Ob der von der Staatsanwaltschaft gestellte und vom Angeklagten ergänzte Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen über den Wert der von der Firma ███████ gelieferten Zargen nicht beschieden worden ist, wie die Revision geltend macht, oder ob die Strafkammer durch die am 26. Juni 1961 beschlossene Ladung von fünf weiteren Sachverständigen (Bd. 4 Bl. 580 oben d. A.) auch ihm entsprochen hat, kann dahingestellt bleiben. Wenn das Landgericht diesen Antrag nicht beschieden hat, würde das Urteil nicht darauf beruhen. Die Strafkammer hat es nicht für erwiesen angesehen, dass der Angeklagte wusste, dass ihm 50 Preisnachlass nur mit Rücksicht auf seine dienstliche Stellung gewährt wurden. Deshalb hat das Landgericht die Annahme dieses Preisnachlasses nicht beanstandet (UA 34, 35).

b) Den Beweisantrag des Angeklagten, den Leiter der Buchhaltung der Firma ███████ darüber zu vernehmen, dass die nachgelieferten Zargen trotz ihres geringen Verkaufspreises nicht deshalb nicht in Rechnung gestellt worden seien, um die Amtsführung des Angeklagten zu beeinflussen, hat die Strafkammer abgelehnt, „weil die zu beweisende Tatsache die Entscheidung nicht beeinflussen kann“. Dieser Beschluss gibt nicht an, ob die Strafkammer die behauptete Tatsache aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen als unerheblich ansah und gegebenenfalls aus welchen tatsächlichen Erwägungen sie das tat. Dieser Mangel (vgl. BGHSt 2, 284, 286; OGHSt 3, 141) hat hier jedoch das weitere Verfahren und das Urteil erkennbar nicht beeinflusst und auch die Verteidigung ersichtlich nicht in unzulässiger Weise erschwert.

Der Angeklagte ist im Fall II 6 nicht wegen schwerer, sondern wegen einfacher Bestechlichkeit verurteilt worden. Für dieses Vergehen war die in den Antrag unter Beweis gestellte Behauptung nicht bedeutsam. Dessen ist sich auch der Beschwerdeführer bewusst. Die Revision meint deshalb, die Strafkammer hätte aufklären müssen, ob mit dem Antrag nicht behauptet werden sollte, die Berechnung „sei überhaupt ohne jede Beziehung auf die Dienststellung des Angeklagten aus rein sachlichen Gründen so erfolgt“. Auch auf diesem Weg kann die Revision nicht zum Erfolg gelangen. Der von dem rechtskundigen Verteidiger formulierte Beweisantrag bietet keinerlei Anhalt für die Auslegung, die die Revision ihm nachträglich geben will. Umstände, die der Strafkammer die vermisste Aufklärung nahegelegt haben könnten, gibt die Revision nicht an; sie sind auch nicht ersichtlich.

Wie sich aus dem Urteil (UA 34, 36, 63, 64) ergibt, hat die Strafkammer die in dem Beweisantrag unter Beweis gestellte Tatsache als unerheblich angesehen, weil sie zur Zeit seiner Ablehnung auf Grund der bereits erhobenen Beweise in diesem Fall höchstens einfache und keine schwere Bestechlichkeit des Angeklagten für nachweisbar hielt. Damit war die Bedeutungslosigkeit der in dem Antrag behaupteten Tatsache, wie sie der Verteidiger in der Hauptverhandlung bezeichnet hatte, für alle Verfahrensbeteiligten offenkundig. Das konnte der Angeklagte und sein Verteidiger bereits bei der Ablehnung des Beweisantrags erkennen, und sie haben es nach der Überzeugung des Senats auch zu diesem Zeitpunkt bereits erkannt. Deshalb hat die knappe Begründung der Ablehnung des Beweisantrags die Verteidigung nicht beschwert (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1955 – 4 StR 178/55, S. 6, 7).

c) Zum Beweis dafür, dass er sich spätestens seit Mitte 1958 ernsthaft bemüht habe, das Anwesen in ██ ███ ███████ zu einem angemessenen Preis zu verkaufen, beantragte der Angeklagte die Vernehmung von zwölf Personen. Die Strafkammer lud und vernahm zwei Zeugen darüber, beschied aber den Beweisantrag im Übrigen nicht ausdrücklich. Die darauf gestützte Revisionsrüge dringt ebenfalls nicht durch. Das Landgericht ist in dem Urteil von der in dem Antrag aufgestellten Behauptung ausgegangen, der Angeklagte habe sich ernsthaft um den Verkauf des Grundstücks bemüht (UA 53, 54). Damit steht die weitere Feststellung, dass von den Interessenten, die sich gemeldet hatten, keiner fest zum Kauf entschlossen war und der Angeklagte deshalb mit niemand in ernsthafte Verkaufsverhandlungen eingetreten war, nicht in Widerspruch. Das Urteil kann daher nicht darauf beruhen, dass das Landgericht den Beweisantrag zum Teil nicht ausdrücklich beschieden hat. Umstände, die die Strafkammer dazu gedrängt haben könnten, weitere Zeugen über die behaupteten Verkaufsbemühungen des Angeklagten zu vernehmen oder zu erörtern, ob mit dem Beweisantrag das Vorhandensein zum Kauf entschlossener Interessenten behauptet werden sollte, legt die Revision nicht dar; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

d) Ob das Landgericht die Beweisanträge, ein Sachverständigengutachten über den Vermögensstatus des Angeklagten zur Zeit des Darlehensantrages im Jahre 1958 einzuholen, nicht beschieden oder durch die Ladung und Vernehmung der städtischen Bediensteten ███ und ███ oder durch die Wahrunterstellung, das bebaute Grundstück des Angeklagten und seiner Ehefrau habe 1958 150.000 DM Verkehrswert gehabt, erledigt hat, kann dahingestellt bleiben. Ebenso kann unerörtert bleiben, ob die Strafkammer den Beweisantrag, ein Sachverständigengutachten über den Verkehrswert dieses Anwesens beizuziehen, durch die erwähnte Wahrunterstellung richtig beschieden hat. Die von der Revision darauf gestützten Angriffe können keinen Erfolg haben: Selbst wenn das Landgericht diese Beweisanträge falsch behandelt haben sollte, kann das Urteil nicht darauf beruhen, weil die damit unter Beweis gestellten Behauptungen für die Verurteilung wegen Betrugs keine Bedeutung hatten, wie bei der Erörterung der Sachrüge noch dargelegt werden wird.

B. Die Sachrüge

1. Der Schuldspruch wegen Bestechlichkeit hält in allen Fällen der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Die Ansicht der Revision, es fehle am Vorteil, den der Angeklagte angenommen, gefordert oder sich habe versprechen lassen, trifft nicht zu.

Zum Teil erteilten die Lieferanten dem Angeklagten keine Rechnungen und drückten dadurch ihren Schenkungswillen aus. In den Fällen, in denen sie ihm zwar eine Rechnung sandten, dann aber ihre Forderung nicht einzogen, ist das Landgericht nicht, wie die Revision meint, davon ausgegangen, die Verjährung habe die Lieferantenansprüche zum Erlöschen gebracht. Die Ausführungen der Strafkammer zur Verjährung besagen vielmehr, dass nach ihrer Meinung Kaufleute und Handwerker, die nichts unternehmen, um den Verjährungseinwand gegen solche zum Teil verjährlichen Forderungen nicht zum Entstehen kommen zu lassen, zu erkennen geben, dass sie ihre Ansprüche nicht gegen den Schuldner verwirklichen, sondern ihm erlassen wollten, und dass der Angeklagte das jeweils auch so verstand. Diese Ansicht ist nicht unmöglich und widerspricht nicht der Lebenserfahrung, sondern ist unter den im Urteil festgestellten Umständen in hohem Maße wahrscheinlich; sie ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Unbegründet sind auch die Ausführungen der Revision, die Schenkungen und Forderungserlasse seien nicht wirksam zustande gekommen, weil der Angeklagte in keinem Fall ausdrücklich erklärt habe, die entsprechenden Vertragsangebote anzunehmen. Wie sich aus dem Urteilszusammenhang ergibt, hatten die Lieferanten und Gläubiger auf eine ausdrückliche Erklärung des Annahmewillens stillschweigend verzichtet. Im Übrigen brachte der Angeklagte, der als Beamter zur Zurückweisung dieser Zuwendungen verpflichtet war, durch sein Schweigen seinen Willen zur Annahme der Schenkungs- und Erlassangebote klar zum Ausdruck.

Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht auch in der schriftlichen zur Vorlage bei der städtischen Sparkasse Nürnberg bestimmten Bereitschaftserklärung, die Bürgschaft für den Angeklagten zu übernehmen, und in der Gewährung von Darlehen eine Vorteilszuwendung im Sinne der §§ 331, 332 StGB gesehen (BGH GA 1959, 176).

b) Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Landgericht habe nicht geklärt, für welche Amtshandlungen des Angeklagten die Vorteile gewährt wurden. In den Fällen des Schlossmeisters Ludwig und der Architekten ████████ erhielt der Angeklagte die Zuwendungen für bestimmte dienstliche Maßnahmen, nämlich seine Mitwirkung bei der Bearbeitung der Gesuche über die Führung der Stadtmauer in der Nähe von ████████s Anwesen und der Anträge der Architekten ████████, die Kostenüberschreitung bei dem städtischen Bibliotheksneubau zu genehmigen. Der Architekt ████████ gewährte dem Angeklagten die Darlehen im Hinblick auf dessen Mitsprache bei den bei der Planung und Bauleitung des Konzerthallenbaus laufend auftretenden Einzelfragen.

In allen übrigen Fällen machten die im Baugewerbe tätigen Vorteilsgeber die Zuwendung dem Angeklagten aus der von ihm erkannten Rücksicht auf seine Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkung bei Ausschreibungen und Vergaben von Aufträgen für städtische Bauten. Danach bestand bei den Zuwendenden und dem Angeklagten eine übereinstimmende und klare Vorstellung über einen Kreis von Amtshandlungen, die durch die Geschenke entgolten werden sollten. Sie meint die Aufwendungen, für die der Angeklagte die unentgeltlichen Lieferungen und Leistungen erhielt, ausreichend bestimmbar; über ihre Einzelheiten brauchten die Vorteilsgeber und der Angeklagte sich keine genaue Vorstellung zu machen (BGHSt 15, 217, 223).

c) Die Strafkammer hat in allen Bestechungsfällen festgestellt, dass die Zuwendenden und der Angeklagte sich darüber einig waren, dass ihm die Vorteile für seine amtliche Tätigkeit gewährt wurden. Eine solche Übereinkunft konnte stillschweigend geschlossen werden (BGHSt 15, 239, 242, 249). Bei der Verneinung ausreichender Anhaltspunkte für das Zustandekommen solcher stillschweigend geschlossener Vereinbarungen geht die Revision in unzulässiger Weise von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus.

Die Ausführungen der Revision, der Angeklagte sei rechtlich nicht verpflichtet gewesen, nicht berechnete Lieferungen und Leistungen zurückzuweisen oder zu widersprechen, als er erkannte, dass die verschiedenen Firmen ihre Leistungen entweder nicht berechneten oder schenkungshalber von der Einziehung der Rechnungsbeträge absahen, gehen fehl. Als Beamter war der Angeklagte verpflichtet, Vorteile abzulehnen, die ihm, wie er bemerkte, für seine amtliche Tätigkeit gewährt wurden. Ihre Annahme ist ein positives Tun, bei dem für Erwägungen über die Zumutbarkeit eines Widerspruchs, wie die Revision sie anstellt, kein Raum ist (BGHSt 15, 88, 103).

d) In den Fällen ███████, ███████████ und ██ machten die Firmeninhaber dem Angeklagten die Zuwendungen, um bei der Vergabe künftiger Aufträge nicht benachteiligt zu werden (UA 11, 37; 44). Das schließt die Verurteilung des Angeklagten wegen einfacher Bestechlichkeit nicht aus.

e) Auch in den Fällen, in denen die Strafkammer den Angeklagten der schweren Bestechlichkeit schuldig befunden hat, lässt das Urteil keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Das gilt auch für den Fall der Architekten ████████. Es ist unerheblich, ob die Architekten erkannten, dass die Amtshandlungen, die sie von dem Angeklagten erwarteten, für diesen pflichtwidrig waren und ob eine Übereinkunft darüber zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer bestand. Es genügt, dass der Angeklagte die Amtshandlungen, zu denen die geforderte und angenommene Bereitschaftserklärung zur Übernahme einer Bürgschaft in Beziehung stand, als pflichtwidrig erkannte (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1959 – 1 StR 503/59, S. 3; BGHSt 15, 352, 355). Das hat das Landgericht festgestellt. Unerheblich ist es, ob der Angeklagte bei der Bitte um die Bürgschaft und der Annahme der Bereitschaftserklärung dazu innerlich willens war, pflichtwidrig zu handeln, und ob er das später tat (BGHSt 15, 88 ff.; 15, 352, 356).

2. Der Schuldspruch wegen Betrugs begegnet ebenfalls in keinem Fall rechtlichen Bedenken.

a) Ob der Angeklagte verpflichtet war, dem Architekten ████████ ███ bei der Darlehensaufnahme seine wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere seine Verschuldung zu offenbaren, wie das Landgericht angenommen hat, kann dahingestellt bleiben. Der Angeklagte machte Loebermann bewusst falsche Angaben über den Verwendungszweck des geliehenen Geldes. Er stellte ferner seine Aussichten, die zur Rückzahlung der Darlehen notwendigen Beträge durch den Verkauf des Anwesens ████████ zu erlangen, bewusst unrichtig dar und sagte fest zu, jedes der Darlehen zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückzuzahlen, obwohl er wusste, diese Versprechen nicht einhalten zu können. Durch dieses positive Verhalten täuschte er █████████████ seine Fähigkeit zur Rückgabe des Geldes vor.

Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer angenommen, dass der Gläubiger durch die Hingabe der drei ungesicherten Darlehen in seinem Vermögen gefährdet wurde und damit einen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB erfuhr. Der Rückzahlungsanspruch ██████████ gegen den Angeklagten schließt solchen Schaden nicht aus. Maßgebend für Schaden und Schadenshöhe ist beim Darlehensbetrug der Zeitpunkt der Darlehenshingabe (RGSt 74, 129). Die Forderung auf Rückgabe des Geldes war erkennbar weniger wert als das dem Angeklagten überlassene Geld, weil dieser sich in schlechter wirtschaftlicher Lage befand und weil ███████ erhebliche Kosten aufwenden und lange Zeit warten musste, um zu seinem Geld zu kommen (RGSt 74, 129; BGH, Urteil vom 24. November 1959 – 1 StR 478/59, S. 6, vom 15. November 1960 – 1 StR 485/60, S. 4, und vom 15. Dezember 1961 – 1 StR 454/61, S. 17).

Dass die Mutter des Angeklagten Wertpapiere besaß und ob seinen hohen Schulden buchmäßig nennenswerte Vermögenswerte gegenüberstanden, hatte keine ausschlaggebende Bedeutung. Über die Wertpapiere seiner Mutter konnte der Angeklagte nicht verfügen (UA 72). Das ihm und seiner Ehefrau je zur Hälfte gehörende Grundstück konnte er, wie er wusste, nicht bis zu den ausgesagten Rückzahlungsterminen veräußern.

Auch die inneren Voraussetzungen für die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil des Architekten █████████ hat die Strafkammer entgegen der Meinung der Revision vollständig und rechtsfehlerfrei festgestellt.

b) Ob die Ansicht des Landgerichts zutrifft, „ein Kreditgeschäft könne niemals auf den Verkehrswert eines Grundstücks gestützt werden“ (UA 56), kann dahingestellt bleiben. Der Angeklagte bestimmte die städtische Sparkasse in Nürnberg, ihm zwei im Wesentlichen ungesicherte Darlehen zu geben, indem er trotz ausdrücklichen Befragens seine Schulden bewusst verschwieg. Die Kasse, die ohne diese Täuschung ihm das Geld jedenfalls nicht in dieser ungesicherten Form geliehen hätte, erfuhr durch die Darlehenshingabe eine Vermögensgefährdung und damit einen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB. Für ihn gelten die Ausführungen bei den Betrugstaten zum Nachteil des Architekten ████████████ entsprechend.

Auch in diesen beiden Fällen hat die Strafkammer die innere Tatseite vollständig und zutreffend beurteilt.

3. Die Strafzumessung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Verurteilung in den beiden Fällen, in denen verfahrensrechtliche Gründe zur Aufhebung des Urteils zwingen, haben die Bemessung der übrigen Einzelstrafen erkennbar nicht beeinflusst.

4. Die Verfallerklärung des Wertes der Bestechungsmittel lässt in den Fällen der einfachen Bestechlichkeit und im Fall ███████ keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Im Fall der Firma ████, in dem die Strafkammer den vollen Vorteilswert von 245,85 DM für verfallen erklärt hat, obwohl der Angeklagte während des Verfahrens darauf an die Lieferanten abgezahlt hat (UA 62), hat der Senat die Verfallerklärung aufgehoben. Er ist dabei von der Erwägung ausgegangen, dass das Urteil nicht erkennen lässt, ob die Strafkammer hier berücksichtigt hat, dass eine Verfallerklärung entfällt, wenn der Bestechende die Bestechungsmittel an den Bestecher zurückgegeben hat (BGH, Urteil vom 15. März 1960 – 5 StR 649/59, S. 4) oder ob sie den vollen Vorteilswert deshalb gegenüber dem Angeklagten für verfallen erklärt hat, weil die Strafverfolgung gegen die Vorteilsgeber wegen aktiver Bestechung bereits verjährt ist und deshalb diese Nebenstrafe ihnen gegenüber nicht mehr ausgesprochen werden kann (BGHSt 13, 528; BGH, Urteil vom 19. Juli 1961 – 2 StR 233/61, S. 18). Dabei ist übersehen worden, dass es sich bei dem für verfallen erklärten Betrag nicht um das eigentliche Bestechungsmittel, sondern um dessen Wert handelt und dass deshalb das Bedenken des Senats nicht Platz greift (vgl. RGSt 67, 29, 32). Das Landgericht wird daher, wenn die Hauptverhandlung keine neuen Gesichtspunkte erbringt, zu derselben Verfallerklärung kommen können.

III. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Das vom Generalbundesanwalt nur zum Teil vertretene Rechtsmittel dringt nicht durch.

A. In allen Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer statt einfacher Bestechlichkeit erstrebt, hat das Landgericht geprüft, ob der Angeklagte sich bei der Annahme der Vorteile bewusst war, dass die Zuwendenden von ihm als Gegenleistung eine Pflichtwidrigkeit in Gestalt einer bevorzugten Behandlung bei der Ausschreibung und Vergabe städtischer Bauaufträge erwarteten. Sie hat diese Frage trotz gewisser Verdachtspunkte verneint. Was die Staatsanwaltschaft dagegen einwendet, sind Angriffe gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer, auf die die Revision nicht gestützt werden kann.

B. Ebenso ist der Freispruch des Angeklagten in den drei Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft ihn angreift, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

1. Im Fall der Deutschen ███████ AG (VI 1) hatte der Angeklagte zu Versuchszwecken „Gado-Scheiben“ bestellt. Aus technischen Gründen erhielt er zum Teil erprobte und einwandfreie „Cudo-Scheiben“ und zum Teil noch nicht erprobte „Gado-Scheiben“, von denen nach und nach bis zum Mai 1960 mangelhafte Scheiben durch einwandfreie Stücke ersetzt werden mussten. Die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte könne der Meinung gewesen sein, das Lieferwerk stelle die Berechnung entsprechend der Bekundung ihres Vertreters ███████ zurück, bis sich alle durch den einen Auftrag bestellten Scheiben als einwandfrei erwiesen hätten, verstößt nicht gegen jede Lebenserfahrung und lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen.

Der Angeklagte war in diesem Fall rechtlich auch nicht verpflichtet, von sich aus um eine gesonderte alsbaldige Berechnung der von Anfang an einwandfreien Cudo-Scheiben zu bitten, solange sich an den Gado-Scheiben, die etwa genau soviel kosteten, Mängel zeigten und sein Gesamtauftrag nicht mindestens in der Hauptsache einwandfrei erfüllt war.

Mit der Frage, ob dem Angeklagten ein Vorteil in Gestalt einer Stundung des Kaufpreises für unbestimmte Zeit gewährt worden ist, brauchte sich das Landgericht nicht auseinanderzusetzen; denn der Angeklagte rechnete nach seiner für unwiderlegt gehaltenen Darstellung nicht etwa mit einer Kaufpreisstundung, sondern nur mit einer durch mangelhafte Lieferung veranlassten Zurückstellung der Berechnung bis zur Beseitigung der Mängel.

2. Im Fall █████ Co. (VI 2) sind die Ausführungen des Landgerichts zur Verjährung so zu verstehen, dass die Forderung der Firma im Zeitpunkt der Verhaftung des Angeklagten noch nicht verjährt war, daher mangels anderer Anhaltspunkte auch ein Wille der Gläubigerin, ihre Forderung gegen den Angeklagten zu erlassen, noch nicht erkennbar geworden sei und der Angeklagte ein solches Angebot auch nicht habe erkennen und annehmen können. Gerade dadurch unterscheidet sich dieser Fall von anderen Fällen, in denen Gläubiger des Angeklagten Forderungen gegen ihn verjähren ließen und das Landgericht daraus schloss, die Gläubiger hätten das geschehen lassen, weil sie ihre Forderungen gegen den Angeklagten hätten erlassen wollen, und der Angeklagte habe das auch erkannt. Im Übrigen hat das Landgericht auch noch aus anderen Gründen eine Vereinbarung über eine kostenlose Lieferung der Auslegware nicht als nachgewiesen angesehen. Die Darlegungen der Strafkammer zur Verjährung und die von ihr daraus gezogenen Schlüsse lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

Ob dem Angeklagten ein Vorteil in Gestalt einer Stundung auf unbestimmte Zeit gewährt worden ist, brauchte die Strafkammer auch in diesem Falle nicht zu prüfen.

Auf Grund der als glaubhaft angesehenen Bekundungen des Prokuristen ███████ von ███████████ ist sie nämlich davon ausgegangen, dass die Lieferfirma eine Stundung des Kaufpreises auf unbestimmte Zeit gar nicht erwogen, sondern dessen Berechnung nur im Hinblick auf den Versuchszweck zurückgestellt hatte, ihn aber auch ohne die Aufforderung des Angeklagten nach der Versuchszeit berechnet hätte (UA 84).

Die von der Revision angeschnittene weitere Frage, ob es nicht auch einen Vorteil für den Angeklagten bedeutete, dass das Herstellungswerk ihn als Endverbraucher unmittelbar mit erheblich verbilligter sogenannter Partie- und Restware belieferte, hat das Landgericht gesehen und geprüft. Die Firma █████ Co. nahm nach den auch insoweit für glaubhaft gehaltenen Aussagen ihres Prokuristen ███████ und ihres Vertreters ███████ solche Belieferungen zwar nicht ständig, aber doch „immer wieder“ (UA 84) vor. Nach dem Zusammenhang des Urteils ist das so zu verstehen, dass sie in solchen Fällen Endverbraucher auch dann mit verbilligter Partie- und Restware belieferte, wenn sie dafür kein dienstliches Entgegenkommen des Empfängers erwartete. Unter diesen Umständen kann kein Rechtsfehler darin gefunden werden, dass das Landgericht die Belieferung des Angeklagten mit solchen Stoffen nicht als einen Vorteil im Sinne der §§ 331, 332 StGB gewertet hat.

3. Im Fall der ███████ Granitwerke hält es das Landgericht nicht für ausreichend nachgewiesen, dass der Angeklagte wusste oder auch nur für möglich hielt, dass dieses Unternehmen ihm im Oktober 1956 2,5 t Steinplatten geliefert habe, weil er im März 1957 und im März 1958 aus demselben Werk stammende Platten von dem Dachdeckermeister ███████ ████████ hatte. Geht man aber davon aus, dann ist die Ansicht des Landgerichts, dass schwere oder einfache Bestechlichkeit des Angeklagten in seinen Beziehungen zu den Reinersreuther Granitwerken nicht erwiesen seien, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

HübnerDr. GeierFischer
SeibertMai

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