Strenge Anforderungen an die Tatbezeichnung im Eröffnungsbeschluss (§ 207 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 174/57
- Datum
- 22.09.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Eröffnungsbeschluss muss die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat so konkret bezeichnen, dass die tatsächlichen Grenzen des Verfahrens und die Verteidigungsmöglichkeiten erkennbar sind (§ 207 Abs. 1 StPO).
Wird im Eröffnungsbeschluss bei abweichender rechtlicher Würdigung gegenüber der Anklageschrift das verfahrensgegenständliche Geschehen nicht hinreichend individualisiert, fehlt es an einer ordnungsgemäßen Verfahrenseröffnung; das Verfahren ist insoweit einzustellen.
Der Tatrichter darf seine Überzeugung nur aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gegen den jeweiligen Angeklagten schöpfen; Beweisergebnisse aus einem abgetrennten Verhandlungsteil dürfen nicht zu dessen Nachteil verwertet werden (§ 261 StPO).
§ 265 Abs. 4 StPO verbietet eine Verurteilung auf einen im Urteil tragend herangezogenen neuen tatsächlichen Gesichtspunkt, mit dem der Angeklagte nach Anklage, Eröffnungsbeschluss und Verhandlungsverlauf nicht rechnen musste; der Verstoß führt nur bei Beruhen zur Aufhebung.
Für die Bestechungstatbestände genügt ein Zusammenhang zwischen Vorteil und der erwarteten pflichtwidrigen Dienstausübung; die tatsächliche spätere Pflichtverletzung ist für die Strafbarkeit nach §§ 332, 333 StGB nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 22. September 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Kriminalsekretär Johann ███████, geboren am ██ in █████, 2. den █████████████████ Erich ██████████, geboren am ██ in █████, 3. die Geschäftsführerin Margarete ██████, geborene ███, geboren am ██ in █████, 4. den ████████████████ ███, geboren am ██ in ███████, 5. den Kaufmann Kurt W. █████, dort geboren am ██, 6. den Kaufmann ███ █████, geboren am ██, 7. den Kaufmann Erich N. aus ███, geboren am ██, wegen Bestechung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
1.) Auf die Revisionen der Angeklagten Web[__] und N[__] wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 22. September 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit diese Angeklagten verurteilt worden sind.
2.) Das Verfahren gegen den Angeklagten Web[__] wird auf Kosten der Landeskasse eingestellt.
3.) Soweit das Verfahren den Angeklagten N[__] betrifft, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten seines Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
4.) Die Revisionen der Angeklagten St[__], ███, W[__], WD und Otto W[__] werden verworfen. Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ███████ wegen schwerer passiver Bestechung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, den Angeklagten ██████████ wegen Pflichtverletzung als Vorgesetzter (§ 357 StGB) zu sechs Monaten Gefängnis und die Angeklagten █████████, WD, ██ und Otto █████ wegen aktiver Bestechung zu Geldstrafen verurteilt, die sich zwischen 1000 und 3000 DM bewegen. Die Angeklagten ███████ und Web[__] sind von weitergehenden Vorwürfen freigesprochen, die Freiheitsstrafe des Angeklagten Web[__] ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Gegen den Angeklagten ██████ ist eine Verfallerklärung nach § 335 StGB ergangen.
Die Revisionen beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung des sachlichen Rechts.
Nur die Rechtsmittel der Angeklagten Web[__] und ███ haben Erfolg.
I.
Die Verfahrensbeschwerden sind mit zwei Ausnahmen unbegründet.
A) Die meisten Rügen werden von mehreren Beschwerdeführern in gleicher oder ähnlicher Weise erhoben.
1.) Auf die Fassung des Eröffnungsbeschlusses stützen die Revisionen der Angeklagten Web[__], ██████, ███████, █████ und ██ verfahrensrechtliche Einwendungen.
a) Damit dringt nur der Angeklagte Web[__] durch.
Er ist nach § 357 Abs. 1 StGB verurteilt worden, weil er es wissentlich habe geschehen lassen, dass sein Untergebener, der Angeklagte ███████, bei seiner Hochzeit am 4. September 1954 von den Inhabern des Piccadilly-Spielklubs, den Angeklagten █████, ██ und █████, im Zusammenhang mit pflichtwidrigen Amtshandlungen ein Kaffeegeschirr und eine Kognak-Packung als Geschenke angenommen habe.
Diese Tat ist im Eröffnungsbeschluss nicht so bezeichnet, wie § 207 Abs. 1 StPO es verlangt. Darauf weist die Revision mit Recht hin.
Der Eröffnungsbeschluss (Band III Bl. 175 d. A.) nimmt an, der Angeklagte ██████████ habe fortgesetzt als Amtsvorgesetzter strafbare Handlungen eines Untergebenen wissentlich geschehen lassen (§ 357 Abs. 1 StGB), indem er „pflichtwidrig nicht verhinderte, dass der Angeschuldigte █████ von den Inhabern der Spielklubs Piccadilly, Arizona und Delphi für pflichtwidrige Amtshandlungen, nämlich die Unterlassung ordnungsgemäßer Kontrolle des Spielablaufs, Geschenke und Vorteile entgegennahm“.
Damit ist die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat im vorliegenden Falle nicht ausreichend beschrieben. Es ist nicht erkennbar, welche bestimmte Bestechung der Angeklagte wissentlich geduldet haben soll. Das geht auch aus dem Zusammenhang des Eröffnungsbeschlusses nicht deutlich genug hervor. Denn dieser wirft dem Angeklagten ███████ insgesamt sieben schwere passive Bestechungen durch Spielklubbesitzer vor; in mindestens fünf Fällen handelt es sich um Zuwendungen, die ihm die Inhaber der Spielklubs „Piccadilly“, „Arizona“ und „Delphi“ gemacht haben sollen. Der Eröffnungsbeschluss lässt nicht erkennen, ob der Angeklagte █████████ aller dieser Fälle oder nur wegen eines Teils nach § 357 Abs. 1 StGB verantwortlich gemacht wird und welcher Teil gegebenenfalls gemeint ist.
Dem Eröffnungsbeschluss ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass der tatsächliche Vorgang, in dem das Urteil eine nach § 357 Abs. 1 StGB strafbare Handlung des Angeklagten ████████████ Gegenstand der Untersuchung sein soll.
Das wird auch dann nicht klar, wenn der Inhalt der Anklageschrift herangezogen wird. Sie nimmt kein Vergehen des Angeklagten Web[__] nach den §§ 257 Abs. 1, 332 Abs. 1 StGB, sondern eine Begünstigung im Amte nach § 346 StGB an. Diese sieht sie darin, dass Web[__] in Kenntnis der Entgegennahme von Geschenken der Inhaber des Piccadilly-Spielklubs durch den Angeschuldigten ███████ keine Strafanzeige gegen ███████████ wegen schwerer passiver Bestechung und gegen die Inhaber des Piccadilly-Clubs wegen aktiver Bestechung erstattete (Band III Blatt 117 d. A.). In dem Abschnitt, der das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen wiedergibt, wird erwähnt, █████ habe gewusst, „dass die Angeschuldigten ██████, ████ dem Angeschuldigten ██████ zur Hochzeit Geschenke übermittelt hatten“; er habe dies aber seinem Dienstvorgesetzten nicht mitgeteilt und weder gegen █████████ noch gegen die Inhaber des Piccadilly-Spielklubs Ermittlungen eingeleitet. In der Anklageschrift wird also nicht der Vorwurf erhoben, der Angeklagte Web[__] habe schon die Annahme der Hochzeitsgeschenke durch █████ pflichtwidrig geduldet und dadurch die Bestechung eines Untergebenen wissentlich geschehen lassen (§ 357 Abs. 1 StGB).
Die Strafkammer durfte zwar bei Eröffnung des Hauptverfahrens das Gesamtgeschehen, das die Tat im verfahrensrechtlichen Sinne bildete, anders als die Staatsanwaltschaft beurteilen (§ 206 StPO) und ihm den Verdacht eines Verbrechens nach den §§ 357 Abs. 1, 332 Abs. 1 StGB entnehmen. Sie musste aber die Tatsachen, die dieses Verbrechen ausmachen sollten, ausreichend angeben. Daran fehlt es im Eröffnungsbeschluss. Der Angeklagte und sein Verteidiger brauchten nicht anzunehmen, dass der Vorgang, der nach der Anklageschrift nur zur Vorgeschichte einer Begünstigung im Amt gehörte, nunmehr im Mittelpunkt stehen sollte und dass gerade er es war, der der neuen, von der Anklageschrift abweichenden rechtlichen Beurteilung als tatsächliche Grundlage diente. Das war für den Angeklagten und seinen Verteidiger schon deshalb nicht deutlich, weil der Eröffnungsbeschluss davon ausging, der Angeklagte habe auch geduldet, dass ███████████ von den Inhabern der Spielklubs „Arizona“ und „Delphi“ bestechen ließ, die mit den Hochzeitsgeschenken nichts zu tun hatten. Es lag daher die Deutung nahe, der Eröffnungsbeschluss werfe dem Angeklagten Web[__] vor, er habe pflichtwidrig zugelassen, dass ██████ von den Inhabern der drei Spielklubs bei seinen Besuchen bewirtet und dadurch bestochen wurde.
Es geht hier nicht um nur äußerliche und formelle Dinge. Der Eröffnungsbeschluss ist die Grundlage des Hauptverfahrens. Er zieht die tatsächlichen Grenzen, innerhalb deren die Hauptverhandlung durchzuführen und das Urteil zu finden ist (§§ 155, 264 StPO). Sie müssen allen Beteiligten leicht erkennbar sein. Das ist vor allem für die sachgemäße Verteidigung des Angeklagten erforderlich. Sie ist in Frage gestellt, wenn unklar ist, welche die tatsächlichen Vorgänge sind, derentwegen der Angeklagte vor Gericht steht. So liegt es hier.
Dieser Mangel wiegt so schwer, dass es an einem ordnungsmäßigen Eröffnungsbeschluss gegen den Angeklagten █████ und damit an einer Voraussetzung des Verfahrens gegen ihn fehlt. Dieses wird daher eingestellt, soweit er verurteilt worden ist.
b) Die Revision des Angeklagten St[__] rügt ebenfalls, der Eröffnungsbeschluss entspreche nicht den Anforderungen des § 207 Abs. 1 StPO. Er bezeichne „nicht konkret genug“ die pflichtwidrigen Amtshandlungen, für die die Geschenke und anderen Vorteile gewährt worden sein sollten.
Das trifft nicht zu. Im Eröffnungsbeschluss ist unter I A am Schluss gesagt, dass der Angeklagte ███████ als Gegenleistung für die Zuwendungen
a) nicht der ihm obliegenden Tätigkeit in den Spielklubs Piccadilly, Arizona und Delphi nachkam, diese Spielklubs zu überwachen, um Falschspiel und unerlaubt veranstaltetes gewerbsmäßiges Glücksspiel zu verhindern,
b) im Interesse der Inhaber des Piccadilly-, Arizona- und Delphi-Klubs in der Nacht vom 9. zum 10. Oktober 1954 die richterliche Schließung des Boston-Klubs veranlasste.
Damit sind die Tatsachen angegeben, in denen das Tatbestandsmerkmal „für eine Handlung, die eine Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht enthält“, gefunden werden sollte. Der Eröffnungsbeschluss ist also nicht fehlerhaft.
Das Urteil sieht allerdings die Amtspflichtverletzungen, die die Spielklubinhaber vom Angeklagten ███████ erwarteten, zum Teil in anderen Handlungen oder Unterlassungen als der Eröffnungsbeschluss. Anscheinend will die Revision auch das beanstanden. Dann ist sie aus denselben Gründen ungerechtfertigt, aus denen der ausdrückliche Angriff fehlgeht, den in diesem Punkte drei andere Revisionen führen, auf die nunmehr einzugehen ist.
c) Die Beschwerdeführer G[__], W[__] und W[__] rügen Verletzung des § 264 StPO und machen geltend, das Urteil betreffe eine andere Tat als der Eröffnungsbeschluss.
Das ist jedoch ebenfalls unrichtig. Dem Urteil liegen dieselben Zuwendungen der drei Beschwerdeführer an den Angeklagten ███ zugrunde wie dem Eröffnungsbeschluss. Die Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO ist daher in beiden gerichtlichen Entscheidungen dieselbe. Daran ändert sich nichts durch den Unterschied, der zwischen ihnen in der Frage besteht, für welches pflichtwidrige Verhalten die drei Beschwerdeführer dem Angeklagten ██████ die Geschenke und anderen Vorteile gewährt haben.
Wegen dieser Abweichung rügen die drei Beschwerdeführer ferner eine Verletzung des § 265 Abs. 4 StPO. Sie haben jedoch auch damit im Ergebnis keinen Erfolg.
Das Urteil sieht den Zweck der Zuwendungen zunächst darin, die „Beamten des Glücksspieldezernats günstig zu stimmen, damit diese etwa beobachtete Glücksspielmomente, wie sie sich in der Praxis des Spielverlaufs zeigen könnten, großzügig übersehen oder als nicht erheblich beurteilen und nicht durch ungünstige Berichte an ihre vorgesetzte Dienstbehörde oder die Staatsanwaltschaft Anstoß zu neuen Schließungsaktionen geben oder gar selbst zur Beschlagnahme der Spielgeräte schreiten“ sollten (UA S. 69, 70). Diese Feststellung hält sich im Rahmen des Eröffnungsbeschlusses. Er legte den drei Beschwerdeführern zur Last, sie hätten St[__] durch Bewirtungen und Geschenke dazu bestimmt, die ihm obliegenden Kontrollen ihres Spielklubs „gar nicht oder nur oberflächlich durchzuführen“. Der Eröffnungsbeschluss kann die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale regelmäßig nur in groben Umrissen mit tatsächlichen Angaben belegen und muss es der Hauptverhandlung überlassen, die Einzelheiten genauer zu klären. Geringe Änderungen des Tatsachenstoffes, die sich dabei ergeben können, sind verfahrensrechtlich ohne Bedeutung.
Das Urteil geht also in dem bisher behandelten Punkte nicht von einer veränderten Sachlage im Sinne des § 265 Abs. 4 StPO aus.
Die Urteilsgründe legen allerdings weiter dar, der Spielbetrieb führe zuweilen zu Anzeigen aus Kreisen der Spieler oder der Konkurrenz wegen angeblicher strafbarer Handlungen. Die angeklagten Spielklubinhaber hätten in solchen Fällen vom Angeklagten ██████ „entgegenkommend behandelt und hinsichtlich der ihnen etwa zur Last gelegten Handlungen günstig und großzügig beurteilt“ werden und auch dies durch die Geschenke und sonstigen Vorteile erreichen wollen (UA 70).
Diese Feststellung weicht vom Inhalt der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses wesentlich ab. Die drei Beschwerdeführer behaupten, sie hätten die Möglichkeit einer solchen tatsächlichen Beurteilung nicht erkannt, seien auf sie insbesondere von Gericht nicht hingewiesen worden. Das glaubt ihnen der Senat. Denn die Strafkammer macht besondere Ausführungen darüber, dass der Eröffnungsbeschluss die Amtshandlungen nach ihrer Auffassung nur als Beispiele und nicht abschließend aufzähle (UA 71). Dies lässt erkennen, dass sie es nicht für nötig gehalten hat, die Angeklagten auf den neuen tatsächlichen Gesichtspunkt aufmerksam zu machen, den sie im Urteil mit herangezogen hat.
Ein solches Verfahren verletzt den Grundgedanken des § 265 Abs. 4 StPO. Dieser lässt es nicht zu, „einen Angeklagten im Urteil mit der Feststellung eines tatsächlichen Umstandes zu überraschen, auf die er weder durch den Inhalt der Anklageschrift oder des Eröffnungsbeschlusses noch durch den Gang der Hauptverhandlung so weit vorbereitet ist, dass er Anlass gehabt hätte, sich dazu ausreichend zu äußern“ (RGSt 76, 82/85; RG JW 1928, 820).
Das Urteil beruht jedoch nicht auf dem Verstoß. Er berührt nur die Annahme des Landgerichts, die drei Beschwerdeführer hätten mit ihren Zuwendungen an den Angeklagten ███████████ erreichen wollen, dass sie bei etwaigen Strafanzeigen Dritter, die mit dem Spielbetrieb zusammenhingen, wohlwollend behandelt wurden. Der Verfahrensfehler beeinflusst jedoch nicht die oben wiedergegebenen Feststellungen, die das Landgericht in erster Linie über den Zweck der Geschenke und sonstigen Vorteile trifft. Schon sie rechtfertigen, wie im sachlich-rechtlichen Teil darzulegen sein wird, die Verurteilung wegen Bestechung. Dazu bedarf es der weiteren Begründung nicht. Diese wird vom Landgericht zwar nicht nur hilfsweise gegeben, tritt aber weit hinter den ersten, im Urteil viel ausführlicher behandelten Gesichtspunkt zurück. Er steht nicht nur äußerlich, sondern auch an sachlicher Bedeutung im Vordergrund. In der an zweiter Stelle erwähnten wohlwollenden Behandlung bei etwaigen Strafanzeigen sieht das Landgericht erkennbar nur einen untergeordneten Zweck, den die Beschwerdeführer nebenher verfolgten. Er ist, wie sich dem Urteil entnehmen lässt, auch ohne Einfluss auf die Höhe der Strafen.
2.) Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts, die die Beschwerdeführer Web[__] und N[__] beanstanden, ergibt sich aus § 74 Abs. 1 Satz 2 GVG. Die Rüge, diese Bestimmung sei verletzt, ist abwegig.
3.) Wie die Revisionen der Angeklagten St[__], GC[__], W[__] und WD[__] beanstanden, ist der Zeuge Reinthaler, der Schwiegervater St[__]s, nicht nach § 63 StPO über sein Recht belehrt worden, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern.
Auf diesem verfahrensrechtlichen Fehler kann das Urteil jedoch nicht beruhen. Der Zeuge hätte den Eid auch dann geleistet, wenn er darüber aufgeklärt worden wäre, dass er dazu nicht verpflichtet war. Denn er hatte nach dem Hinweis auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nicht nur erklärt, er wolle aussagen, sondern laut Sitzungsniederschrift hinzugefügt, er fühle sich „mit niemandem verwandt“. Er hatte damit ausgedrückt, er betrachte den Angeklagten ███████ nicht als seinen Schwiegersohn. Wie aus den Feststellungen des Urteils hervorgeht, war er mit der Heirat seiner Tochter nicht einverstanden; er hatte nicht einmal den Tag der Hochzeit gekannt (UA S. 64). Dies alles lässt den sicheren Schluss zu, dass er dem Angeklagten ██████████ ein Fremder gegenüberstand und den Zeugeneid in jedem Falle trotz der Schwägerschaft geleistet hätte.
Es braucht daher nicht entschieden zu werden, ob verfahrensrechtlich nur gegenüber dem Angeklagten ███████ oder auch gegenüber den Angeklagten ████, █████████ und W[__] verstoßen worden ist, ob sich diese also auf die Nichtbeachtung des § 63 StPO überhaupt berufen könnten.
4.) Die Revisionen der Angeklagten St[__] und N[__] bemängeln die Vereidigung des Zeugen █████, geben jedoch nicht, wie es nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlich ist, die Tatsachen an, aus denen sich die Unzulässigkeit dieser Maßnahme ergeben soll. Im Übrigen musste dieser Zeuge vereidigt werden, weil er nicht Verletzter im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO war.
Der Beschwerdeführer N[__] wendet weiter ein, der Zeuge habe „sich selbst für befangen erklärt“, das Gericht hätte „also bei richtiger Würdigung gemäß § 261 StPO und unter Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo diese Aussage zu Lasten des Angeklagten überhaupt nicht verwenden dürfen“. Dieser Angriff richtet sich in unzulässiger Weise gegen die Ausführungen, mit denen das Landgericht den Zeugen W[__] für zuverlässig und glaubwürdig erklärt (UA S. 53, 54).
5.) Alle Beschwerdeführer bezeichnen schließlich den § 267 StPO als verletzt. Was sie dazu ausführen, ist, soweit es sich nicht unzulässig gegen die festgestellten Tatsachen richtet, sachlich-rechtlicher Art und daher hier noch nicht zu behandeln.
B) Die weiteren Verfahrensbeschwerden sind jeweils nur von einem einzelnen Angeklagten erhoben.
1.) Die Revision des Angeklagten St[__] bemängelt noch, dass zwei Zeugen ohne Gerichtsbeschluss vereidigt und bestimmte Schriftstücke verwertet worden sind.
a) Die Zeugen ███ und █████ hatten den Zeugeneid schon geleistet, ehe der Verteidiger bat, den Zeugen ██ unvereidigt zu lassen. Zu dieser Zeit konnte das Gericht also gar nicht mehr nach § 238 Abs. 2 StPO darüber beschließen, ob den Zeugen B[__] und ███ der Eid abgenommen werden sollte. Schon aus diesem Grunde geht die Rüge fehl, das Gericht habe die genannte Verfahrensvorschrift verletzt, weil in dem Antrag, den Zeugen ██ unvereidigt zu lassen, zugleich ein Widerspruch gegen die Vereidigung der Zeugen B[__] und ██████ gelegen habe. Auch das trifft im Übrigen nicht zu.
b) Die Angriffe der Revision gegen die Verwertung von Schriftstücken sind ebenfalls unbegründet.
Auf die Rüge, die Akten 157 Pls 2104/54 hätten nicht „zum Gegenstand der Verhandlung gemacht“ werden dürfen, ist schon aus folgendem Grunde nicht einzugehen. Die genannten Akten spielten, wie das Urteil erkennen lässt (UA S. 21), nur insoweit eine Rolle, als dem Angeklagten ███████ vorgeworfen wurde, den früheren Mitangeklagten █████████ der Strafverfolgung entzogen zu haben (§ 346 StGB). Von dieser Anschuldigung ist er jedoch freigesprochen worden.
In der Hauptverhandlung wurden dem Angeklagten bei seiner Vernehmung zur Sache am 6. September 1956 Einzelheiten aus zwei Aussagen vorgehalten, die seine Mutter im vorbereitenden Verfahren gemacht hatte. Der Verteidiger „widersprach der Verlesung“ und beantragte „gegebenenfalls Gerichtsbeschluss“. Als die Mutter des Angeklagten in der Hauptverhandlung am 10. September 1956 als Zeugin vernommen werden sollte, verweigerte sie die Aussage.
Wie dem Beschwerdeführer zuzugeben ist, durfte ihm die Vorsitzende die Niederschrift über die frühere polizeiliche Vernehmung seiner Mutter nicht vorhalten, weil sie nicht wusste, ob diese Zeugin zur Aussage bereit sein werde (vgl. BGH NJW 1956, 1886 in Verbindung mit BGHSt 2, 110).
Dieser verfahrensrechtliche Fehler beeinträchtigt jedoch nicht den Bestand des Urteils. Denn die polizeiliche Aussage, die dem Angeklagten unzulässig vorgehalten worden ist, betrifft nur die Vorgänge, die in den Urteilsgründen unter Nr. 5 behandelt werden. In diesem Falle ist der Angeklagte freigesprochen worden.
Aus diesem Grunde erübrigt es sich, auf die Rüge der Revision einzugehen, die Strafkammer habe auf den Widerspruch des Verteidigers keinen Beschluss nach § 238 Abs. 2 StPO gefasst.
Dem Landgericht lagen Briefe vom 22. Januar und 14. August 1954 vor, die die damalige Braut und jetzige Ehefrau des Angeklagten an ihn geschrieben hatte. Sie hat in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigert. Der erste Brief ist „auszugsweise verlesen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht“, aus dem zweiten sind dem Angeklagten „auszugsweise Vorhalte gemacht“ worden, wie in der Sitzungsniederschrift vermerkt ist.
Das verstößt nicht, wie die Revision meint, gegen § 252 StPO. Diese Bestimmung betrifft nur frühere Aussagen des Zeugen im Verfahren, nicht seine privaten Mitteilungen, mögen sie mündlich (BGHSt 1, 373) oder schriftlich geschehen sein (BGH NJW 1951, 283 Nr. 21).
Aus demselben Grunde ist es verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer dem Angeklagten die Briefe seiner Mutter vom 10. Juli und 30. Oktober 1954 (vgl. UA S. 37 unten, 38) vorgehalten hat. Sie spielen übrigens nur in dem Falle Nr. 5 der Urteilsgründe eine Rolle, in dem der Angeklagte freigesprochen worden ist.
C) Eine erfolgreiche Verfahrensrüge des Angeklagten N[__] stützt sich auf folgende Vorgänge.
Am 5. Verhandlungstage, dem 13. September 1956, erklärte der Angeklagte █████ nachmittags, der weiteren Verhandlung nicht mehr folgen zu können, weil er an einem Magen- und Darmkatarrh erkrankt sei; an die an diesem Tage vernommenen Zeugen habe er keine Fragen mehr zu stellen. Die Strafkammer trennte darauf das Verfahren gegen ihn für den Rest dieses Verhandlungstages ab, weil nur noch Punkte zu erörtern seien, an denen er nicht beteiligt sei und die auch in keinem sachlichen Zusammenhang mit der ihm zur Last gelegten Tat stünden. Am Morgen des nächsten Tages erschien der Angeklagte ████████ zur Verhandlung. Die Verfahren wurden wieder verbunden.
Dieses Vorgehen war zwar zulässig (BGH NJW 1953, 836 mit RsprNachw), so dass die vom Angeklagten gerügte Verletzung der §§ 226, 230 und 257 StPO und der von ihm geltend gemachte unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO nicht vorliegen, zumal § 226 StPO nur die Anwesenheit der Gerichtspersonen und des Staatsanwalts, nicht des Angeklagten betrifft.
Die Revision weist aber weiter darauf hin, dass die Strafkammer während der Trennung der Verfahren den Zeugen ████████ vernommen hat. Sie bemängelt, das Urteil gründe „offensichtlich hinsichtlich des Angeklagten ████ auch auf diesen Zeugen“. Damit ist geltend gemacht, § 261 StPO sei verletzt, weil die Strafkammer die Feststellungen zum Teil auf das Ergebnis der Verhandlung in einem anderen Verfahren stütze, an dem der Beschwerdeführer nicht beteiligt gewesen sei.
Die Rüge ist begründet.
An den Nachweis, dass der Tatrichter seine Überzeugung nicht nur aus dem Inbegriff der gegen den Angeklagten durchgeführten Verhandlung, sondern auch aus Vorgängen in einem abgetrennten Verhandlungsteil geschöpft habe, sind keine strengen Anforderungen zu stellen (vgl. RG JW 1935, 2980; RGSt 67, 417; BGH NJW 1953, 836).
Auf die Aussage des Zeugen G[__] beziehen sich folgende Ausführungen des Urteils (UA S. 53):
„Der Zeuge ███, Vorsitzender des Fachverbandes ████████ Spielkasinos e. V., hat den Arizona-Klub drei- bis viermal aufgesucht, nachdem dort ein Kugelspiel eingeführt worden war. Er hat █████████ jedesmal den Angeklagten ███████████, ██ und ███████, ████████ an einem Tisch ██ ███████ und Sekt trinkend beobachtet. Auch in den anderen Klubs habe ███████ zumeist mit den Inhabern zusammen an einem Tisch gesessen. Wiederholt habe er beobachtet, dass ███████ angetrunken gewesen sei.“
Der Angeklagte ██ betrieb mit dem früheren Mitangeklagten ██████████ den Spielklub „Delphi-Palast“. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der vorletzte der wiedergegebenen Sätze, in dem von den Inhabern der „anderen Spielklubs“ die Rede ist, auch ihn betrifft, die Feststellung des Urteils, er habe den Angeklagten St[__] bewirtet (UA S. 65), also auch auf die Aussage des Zeugen G[__] zurückgeht.
Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers auf diesem Verstoß beruht.
Dass der Angeklagte ████████ im Delphi-Palast mit den Inhabern getrunken habe, haben zwar auch die Zeugen ██, ███ und ████████ Angaben gemacht, und Vidal hat dabei den Namen des Angeklagten W[__] genannt (vgl. UA S. 51–53). Das Revisionsgericht hat aber nicht zu entscheiden, ob ihre Aussagen allein als Beweis ausreichen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Ob dieser den Angeklagten ███ ohne die Bekundung des Zeugen ██████████ überführt angesehen hätte, kann der Senat umso weniger beurteilen, als auch die Aussagen der Zeugen V[__] und ██████████, soweit das Urteil erkennen lässt, ziemlich allgemein gehalten waren. Es kommt hinzu, dass der Zeuge ███████ von den drei Zeugen wohl die geringsten Beziehungen zur Sache und zu den Angeklagten hatte. Vielleicht haben gerade seine Beobachtungen, mögen sie nach ihrer Wiedergabe im Urteil auch nicht sehr eingehend gewesen sein, die Strafkammer zuungunsten des Angeklagten █████ beeindruckt.
II.
Auf die Sachbeschwerden der Angeklagten ████, ███ und ███████████ braucht nicht eingegangen zu werden, weil ihre Verurteilung aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben wird.
Die sachlich-rechtlichen Angriffe der übrigen Revisionen sind unbegründet.
1.) Der Beschwerdeführer W[__] hält die Feststellungen des Urteils über die Bewirtung des Angeklagten ███████ durch ihn für zu allgemein und unbestimmt.
Das trifft nicht zu. Das Landgericht ist „davon ausgegangen, dass ████████ in der Zeit von April 1953 bis September 1954 durchschnittlich mindestens alle 14 Tage einmal die Spielklubs Piccadilly, Arizona und Delphi allein aufgesucht und hierbei jeweils kostenlose Bewirtungen im Werte von 4 DM angenommen hat“ (UA S. 85).
Das wird zwar gesagt, um den Ausspruch gegen ████████, dass 500 DM dem Staate verfallen sind, zu begründen; es mag auch auf einer Schätzung beruhen. Es handelt sich aber um eine rechtlich einwandfreie Mindestfeststellung. Sie lässt zugleich erkennen, in welchem Umfange die Strafkammer Zuwendungen des Beschwerdeführers an den Angeklagten ████ und ███ erwiesen ansieht.
Dazu kommen nähere Feststellungen. Der Angeklagte W[__], der den Arizona-Klub innehatte, bewirtete den Angeklagten St[__] an dessen Geburtstagen bis 5 Uhr morgens kostenlos mit Sekt und Kognak (UA S. 12), lud ihn ein andermal mit einer Dame zum Sekt ein (UA S. 54) und wurde mindestens 15mal von dem Zeugen █████, 3- bis 4mal von dem Zeugen G[__] beobachtet, als er mit █████ zechte (UA 52, 53). Weiter wird auf Grund anderer Anhaltspunkte festgestellt, dass ████ im Arizona-Klub des Angeklagten ██████ in erheblichem Umfange kostenlos bewirtet worden ist (UA S. 56).
2.) Der Einwand der Beschwerdeführer ████, W[__] und W[__], ihre Zuwendungen an █████ und ███████ hätten einer stillschweigend geduldeten Verkehrssitte entsprochen, ist abwegig.
Der Vergleich mit Verkehrspolizisten, denen Kraftfahrer an hohen Festtagen Geschenke überreichen, geht fehl.
3.) Die Revisionen der Angeklagten St[__], ███, W[__], W[__] und W[__] bemängeln, es fehle an dem erforderlichen Zusammenhang der Geschenke und anderen Vorteile mit einer bestimmten pflichtwidrigen Amtshandlung St[__]s.
Das trifft nicht zu.
St[__] gehörte zu den Kriminalbeamten, die die Spielklubs zu überwachen hatten. Die Angeklagten G[__], W[__], ███ und ██████ erwarteten von ihm, er werde „wegen der empfangenen Zuwendungen etwa beobachtete Glücksspielmomente, wie sie sich in der Praxis des Spielverlaufs zeigen könnten, großzügig übersehen oder als nicht erheblich beurteilen“. Sie hofften, er werde in solchen Fällen „nicht den Anstoß zu neuen Schließungsaktionen geben oder gar selbst zur Beschlagnahme der Spielgeräte schreiten“ (UA S. 69, 70). Diese Pflichtverletzungen sollten nach ihrer Vorstellung die Gegenleistung für die Aufwendungen sein, die sie zugunsten ██████ machten. Das erkannte dieser auch, wie das Landgericht feststellt (UA 12, 73).
Bei dieser Sachlage besteht ein hinreichender Zusammenhang zwischen den Zuwendungen und der erwarteten „Handlung, die eine Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht enthält“ (§§ 332 Abs. 1, 333 Abs. 1 StGB). Dieser liegt schon dann vor, wenn sich ██████ bei der Überwachung der Spiele nicht bei seinen Entscheidungen, ob Anlass zu dienstlichen Meldungen oder sonstigem Eingreifen sei, nicht allein von seinen tatsächlichen Beobachtungen und ihrer sachlichen Beurteilung leiten ließ, sondern dabei auf die Vorteile Rücksicht nahm, die er genoss. Er handelte pflichtwidrig, wenn er in dieser Weise „ein Auge zudrückte“. Ob er es wirklich tat oder tun wollte, ist für die Tatbestände der §§ 332 und 333 StGB gleichgültig. Entgegen der Auffassung der Revisionen und des Landgerichts war er „Ermessensbeamter“ im Sinne der Rechtsprechung (vgl. RGSt 77, 75/78) insofern, als Fälle vorkommen konnten, in denen sich verschiedene Auffassungen darüber vertreten ließen, ob bestimmte Umstände ein Spiel zu einem verbotenen Glücksspiel machten oder nicht.
Die Revisionen der Angeklagten ██████, ███████ und ████ behaupten zwar, dies sei beim Ramso-Kartenspiel, das seit März 1953 im Piccadilly-Klub ausschließlich betrieben wurde (UA S. 8, 9), unmöglich gewesen. Das Landgericht stellt aber fest, dass es für die Unternehmer ungewiss war, ob und wann die Polizei das Ramso-Spiel nicht mehr als Geschicklichkeitsspiel anerkennen und als Glücksspiel ansehen werde (UA 68). Diese Feststellung bindet das Revisionsgericht. Im Übrigen kann gerade bei Kartenspielen zweifelhaft sein, ob sie noch Geschicklichkeits- oder schon Glücksspiele sind. Es können sich ferner bei den Spielern regelwidrige Gebräuche durchsetzen, die den Ausschlag zum Glücksspiel geben.
4.) Die Revisionen der Angeklagten G[__], W[__] und W[__] beanstanden zu Unrecht die Beurteilung der inneren Tatseite. Das Landgericht sagt zwar, die Beschwerdeführer hätten „gebilligt und in Kauf genommen“, dass ███████ pflichtwidrig handelte (UA S. 73). In Wahrheit nimmt es aber keinen nur bedingten Vorsatz dieser Angeklagten an. Denn es stellt an derselben Stelle als den „Zweck ihres Entgegenkommens“ fest, dass sich ██████ von den empfangenen Vorteilen beeinflussen lassen sollte. Dass er das nicht durfte, sondern „seine Tätigkeit objektiv und ohne persönliche Rücksichtnahme auszuüben“ hatte, „wussten“ sie, wie das Urteil hervorhebt (UA S. 73). Im Übrigen würde in diesem Punkte auch der bedingte Vorsatz genügen (RGSt 77, 75/177 m. RsprNachw).
Die übrigen Angriffe, die diese Beschwerdeführer gegen die Annahme des Bestechungsvorsatzes führen, richten sich gegen die rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen und sind daher nach § 337 StPO unzulässig.
5.) Dasselbe gilt, soweit die Revision des Angeklagten St[__] einen „Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze“ behauptet. Der von ihr geltend gemachte Widerspruch liegt nicht vor. Dass ███████ seinem Vorgesetzten „besonders interessiert, strebsam und einsatzbereit“ erschien, hindert nicht die Feststellung, dass er die Spielklubs „bei seinen Alleingängen nicht im dienstlichen Interesse, sondern nur deshalb aufgesucht hat, weil er wusste, dass er dort kostenlose alkoholische Getränke bekommt“ (UA S. 51).
6.) Soweit die Revisionen der Angeklagten St[__], W[__] und W[__] im Einzelnen nichts vortragen, deckt die allgemeine sachlich-rechtliche Prüfung des Urteils keinen Fehler auf.
7.) Die Einwendungen dieser Beschwerdeführer gegen die Strafaussprüche sind ebenfalls unbegründet.
Die Revision des Angeklagten St[__] meint zu Unrecht, das Landgericht hätte bei der Strafzumessung nicht offen lassen dürfen, ob er die Amtspflichtverletzung begehen wollte, die die Spielklubinhaber von ihm erwarteten. Es ist zu seinen Gunsten berücksichtigt worden, „dass ihm die tatsächliche Begehung einer Amts- oder Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 332 StGB nicht nachgewiesen werden konnte“ (UA S. 84). Mit der strafschärfenden Erwägung, dass „das öffentliche Interesse gerade bei Bestechungsdelikten von Kriminalbeamten eine empfindliche Bestrafung des Täters erfordert“ (UA S. 85), verwertet das Landgericht kein Tatbestandsmerkmal; denn § 332 StGB richtet sich nicht nur gegen Kriminal-, sondern auch gegen andere Beamte. Soweit die Revision vorträgt, die Strafe sei „außerordentlich hart“ und werde „der Bedeutung der Tat nicht gerecht“, greift sie unzulässig die Art an, in der der Tatrichter sein pflichtgemäßes Ermessen ausgeübt hat.
Die Beschwerdeführer G[__], W[__], W[__] und W[__] weisen auf § 27c StGB hin und machen geltend, das Urteil lasse nicht erkennen, dass das Landgericht die Geldstrafen nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen bemessen habe. Dass diese nicht genügend berücksichtigt worden seien, kann jedoch im vorliegenden Falle nicht schon daraus hergeleitet werden, dass die Urteilsgründe die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführer nicht wiedergeben. Die Geldstrafen sind im Verhältnis zum Gewicht der Taten nicht so hoch, dass das erforderlich wäre.
Die Entscheidung entspricht den Anträgen des Oberbundesanwalts.
| Schmidt | Dr. Borker | ||
| Sarstedt | Schmitt |
Zitiert von (3)
- BGH · 4 StR 190/70 · 08.10.1970Bußgeldbescheid bei Verkehrsunfall: Zeit-, Ort- und Fahrzeugangabe als Verfahrensgrundlage
- BGH · 1 StR 259/66 · 05.07.1966Revision verworfen: Unmittelbarkeit nach § 261 StPO und Einbeziehung früherer Strafen
- BGH · 1 StR 62/62 · 26.06.1962Revision in Bestechlichkeits- und Betrugsverfahren: Vereidigung teilnahmeverdächtiger Zeugen