Revision verworfen: Unmittelbarkeit nach § 261 StPO und Einbeziehung früherer Strafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 259/66
- Datum
- 05.07.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 261 StPO darf der Tatrichter seine Überzeugungsbildung nur aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung schöpfen; eine Verwertung nachträglicher Vernehmungen in einem abgetrennten Verfahren ist nur zu beanstanden, wenn die Möglichkeit besteht, dass das Urteil darauf beruht.
Ergibt sich aus dem verkündeten Urteil, dass die Kammer ihre Überzeugung bereits aus dem in der Hauptverhandlung vorgetragenen Beweismaterial gewonnen hat, kann eine nachträgliche Vernehmung nicht als Grundlage der Entscheidung angesehen werden.
Die Bildung und Einbeziehung früherer Einzelstrafen in eine neue Gesamtstrafe ist nach den einschlägigen Grundsätzen zu prüfen; eine Korrektur des Urteilssatzes zur richtigen Einbeziehung der früheren Strafe ist zulässig.
Eine Sachrüge ist unbegründet, wenn nicht dargelegt wird, dass eine vermeintliche Fehlauffassung über den Anklagegegenstand (z. B. Nichterhebung der Anklage gegen eine bestimmte Wegnahme) die Verurteilung in entscheidungserheblicher Weise beeinflusst hat.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 21. Januar 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den beruflosen Raimond ███████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1937 in ███, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Diebstahls im Rückfall.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juli 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
██ Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. Januar 1966 wird verworfen;
jedoch sind statt der Gesamtstrafe aus 5 KLs 88/65 des Landgerichts Saarbrücken, deren Einzelstrafen in die neue Gesamtstrafe einbezogen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall (zum Nachteil ████████) unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Juli 1965 – 5 KLs 88/65 erkannten Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, die in Wegfall gekommen ist, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Revision, dass die Strafkammer „Beobachtungen bzw. Bekundungen“ der Zeugin Vennekamp, die sie erst nach der Urteilsverkündung bei ihrer Vernehmung durch die beauftragten Richter (hinsichtlich eines abgetrennten Verfahrensteils Diebstahl zum Nachteil █████████) gemacht habe, bei den schriftlichen Urteilsgründen verwertet hat. Hierdurch sei der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Verhandlung (§ 261 StPO) verletzt.
Nach § 261 StPO darf der Richter bei der Überzeugungsbildung nur das benutzen, was Gegenstand der Verhandlung gewesen ist. An den Nachweis, dass der Tatrichter seine Überzeugung nicht aus dem Inbegriff der gegen den Angeklagten durchgeführten Verhandlung, sondern auch aus Vorgängen in einem abgetrennten Verhandlungsteil geschöpft habe, sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen (vgl. RG JW 1935, 2980; RGSt 67, 417; BGH NJW 1953, 836 Nr. 22; BGH Urt. v. 9. Juli 1957 – 5 StR 174/57). Es muss aber zumindest die Möglichkeit bestehen, dass das Urteil auf diesem Verfahrensverstoß beruht (BGH NJW 1953, 836 Nr. 22).
Die Zeugin Vennekamp ist hier in der Hauptverhandlung vernommen worden und ferner nach der Urteilsverkündung von den drei Berufsrichtern der Strafkammer (als den beauftragten Richtern) zu einem abgetrennten Verfahrensteil (Diebstahl zum Nachteil █████████). Da die aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpfte Überzeugung der Strafkammer bereits in dem verkündeten Urteil wiedergegeben worden ist, kann diese Entscheidung nicht auf der erst nach Urteilsverkündung durchgeführten zweiten Vernehmung beruhen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Zeugin ████████████ schon in der Hauptverhandlung die gleichen Bekundungen gemacht hat (vgl. BGH NJW 1966, 63 Nr. 22).
2. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet. Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht der irrigen Meinung gewesen ist, die Verurteilung auf den Diebstahl der Brieftasche beschränken zu müssen, weil die gleichzeitig entwendete Minox-Kamera nicht Gegenstand der Anklage gewesen sei (vgl. § 264 StPO). Der Senat hat ferner
entsprechend den Urteilsgründen den Urteilssatz zur Einbeziehung der früheren Strafen richtiggestellt (BGHSt 12, 99).
| Loesdau | Hübner | Mai | |||
| Seibert | Dr. Pfeiffer |