Bußgeldbescheid bei Verkehrsunfall: Zeit-, Ort- und Fahrzeugangabe als Verfahrensgrundlage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 190/70
- Datum
- 08.10.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Bußgeldbescheid erfüllt seine Prozessvoraussetzung, wenn er den zugrundeliegenden Lebensvorgang so bezeichnet, daß keine Verwechslungsgefahr mit anderen Tatvorwürfen besteht (z.B. durch Angabe von Zeit, Ort und beteiligtem Fahrzeug).
Zur Bezeichnung der Tat nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG gehört eine konkrete Schilderung des geschilderten Lebensvorgangs; der Umfang richtet sich nach dem Einzelfall und der Art der verletzten Vorschrift.
Fehler, die lediglich die Vorbereitung der Verteidigung erschweren (z. B. fehlende nähere Tatumstände), machen den Bußgeldbescheid nicht unwirksam; sie können in der Hauptverhandlung oder durch Akteneinsicht behoben werden.
Ist der Bußgeldbescheid jedoch so unbestimmt, daß Verwechslungen mit anderen denkbaren Tatvorgeben nicht ausgeschlossen sind, erfüllt er nicht die notwendige Abgrenzungsfunktion und das Verfahren ist einzustellen.
Leitsatz
Ein Bußgeldbescheid, der den Vorwurf enthält, der Betroffene habe zu bestimmter Zeit an einem bestimmten Ort mit einem bestimmten Fahrzeug einen Verkehrsunfall (mit-)verschuldet, bildet auch dann eine ausreichende Verfahrensgrundlage, wenn nähere Angaben über den Unfall und das dem Betroffenen zur Last gelegte Fehlverhalten fehlen.
Tenor
Der Bußgeldbescheid, der den Vorwurf enthält, der Betroffene habe zu bestimmter Zeit an einem bestimmten Ort mit einem bestimmten Fahrzeug einen Verkehrsunfall (mit-)verschuldet, bildet auch dann eine ausreichende Verfahrensgrundlage, wenn nähere Angaben über den Unfall und das dem Betroffenen zur Last gelegte Fehlverhalten fehlen.
Gründe
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Vorlegung des Bayerischen Obersten Landesgerichts in der Sitzung vom 8. Oktober 1970 durch den Bundesanwalt Dr. Mayr und die Bundesrichter Meyer, Sanders, Bärtzler und Hirxthal beschlossen:
Die zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt hat gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid mit der Beschuldigung erlassen, er habe „am 23. Juni 1969 ███ um 7.15 Uhr in ███ als Führer des Kfz ███ folgende Verkehrswidrigkeit nach § 24 StVG begangen: Kennzahl 010 – Anderen gefährdet § 1 StVO“. Unter „Bemerkungen“ ist dazu noch angegeben: „Am Verkehrsunfall schuldhaft beteiligt. Fremdschaden etwa 300,-- DM. Kein Eigenschaden.“ Auf Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Kaufbeuren durch Urteil wegen fahrlässiger Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 24 StVO i.V.m. § 24 StVG eine Geldbuße gegen ihn festgesetzt.
Seine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat das Bayerische Oberste Landesgericht dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bayerische Oberste Landesgericht und das Oberlandesgericht Schleswig stellen an den Inhalt des Bußgeldbescheides in verfahrensrechtlicher Hinsicht unterschiedliche Anforderungen. Von der Beantwortung der Rechtsfrage hängt die verfahrensrechtliche Behandlung des vom Betroffenen eingelegten Rechtsmittels ab. Bei Zugrundelegung der Auffassung des Oberlandesgerichts Schleswig dürfte das Bayerische Oberste Landesgericht nicht in die sachlich-rechtliche Prüfung eintreten, sondern müßte das Verfahren einstellen (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 206a Abs. 1 StPO; vgl. auch BGHSt 10, 137 zum Eröffnungsbeschluß).
In der Sache teilt der Senat die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts (im einzelnen vgl. VRS 38, 456), die wohl auch von einigen Oberlandesgerichten (so Köln, VRS 37, 379; Oldenburg, 1 Ss (3) 309/69, Beschluß vom 23. September 1969; Düsseldorf, DAR 1970, 136; und Hamm, NJW 1970, 579) vertreten wird. Das Oberlandesgericht Schleswig, dem sich das Oberlandesgericht Celle in dem Vorlegungsbeschluß vom 25. Februar 1970 (3 Ss (B) 373/69) angeschlossen hat, verkennt die Aufgabe, die der Bußgeldbescheid als Prozeßvoraussetzung zu erfüllen hat.
Nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG muß der Bußgeldbescheid „die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, die Zeit und den Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewandten Bußgeldvorschriften“ enthalten. Das entspricht den Anforderungen, die an die Anklageschrift (§ 200 Abs. 1 Satz 1 StPO) und an den Strafbefehl (§ 409 Abs. 1 Satz 1 StPO) gestellt werden, denen der Bußgeldbescheid nachgebildet worden ist (vgl. Materialien I Begründung zu § 46 Regierungsentwurf). Der Bußgeldbescheid erfüllt denn auch dieselben Aufgaben. Er enthält wie der Strafbefehl die Beschuldigung, die den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens im Falle der Einspruchseinlegung, wie die Anklageschrift, auch den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht abgrenzt und mithin auch den Umfang der Rechtskraft bestimmt (vgl. BGHSt 23, 280). Außerdem soll er dem Betroffenen ein Bild von der Berechtigung des gegen ihn erhobenen Vorwurfs verschaffen, damit der Betroffene wie beim Strafbefehl prüfen kann, ob er Einspruch einlegen und wie er für diesen Fall – das gilt wiederum auch für die Anklageschrift – seine Verteidigung in der Hauptverhandlung vorbereiten soll. Deshalb genügt zur Bezeichnung der „Tat“ in § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG die Angabe der allgemeinen (abstrakten) gesetzlichen Tatbestandsmerkmale nicht. Vielmehr ist der Sachverhalt, in dem die Verwaltungsbehörde den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erblickt, unter Anführung der Tatsachen, die ein tatbestandsmäßiges Verhalten erfüllen, als geschichtlicher Lebensvorgang so konkret zu schildern, daß dem Betroffenen erkennbar wird, welches Tun oder Unterlassen Gegenstand der Ahndung sein soll, gegen welchen Vorwurf er sich daher verteidigen muß. Nur dann ist ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet (vgl. auch BGH NJW 1954, 360 zum Eröffnungsbeschluß). Der Umfang der Tatbeschreibung wird auch hier maßgeblich von der Gestaltung des Einzelfalls und der Art der verletzten Vorschrift bestimmt.
Da das Bußgeldverfahren eine schnelle und verwaltungskostensparende Ahndung der Ordnungswidrigkeiten bezweckt, verbietet sich eine ausführliche Schilderung. Auch ein in Rechtsfragen unerfahrener Bürger muß jedoch den Vorwurf verstehen können.
Das alles ist im Grunde unbestritten (vgl. Göhler OWiG Anm. 1, 5 und 6 zu § 66). Es bedarf deshalb keiner weiteren Begründung, daß der hier in Rede stehende Bußgeldbescheid den Anforderungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG nicht entspricht. Er ist mangelhaft, weil er weder Angaben über den Unfall und seine Folgen enthält noch etwas darüber aussagt, auf welche fehlerhafte Weise der Betroffene zu ihm beigetragen haben soll, und damit unter Umständen keine ausreichende Grundlage für dessen Verteidigung darstellt.
Entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts Schleswig hat dieser Mangel jedoch nicht die Bedeutung, daß der Bußgeldbescheid auch seine Aufgabe als Prozeßvoraussetzung nicht erfüllen könnte und das Verfahren deshalb eingestellt werden müßte. Wesentlich für den Bußgeldbescheid als Prozeßvoraussetzung ist – wie der Vorlegungsbeschluß zutreffend darlegt – nur seine Aufgabe, den Tatvorwurf in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht von anderen denkbaren Tatvorwürfen abzugrenzen. Diese Aufgabe erfüllt er in sachlicher Hinsicht, wenn nach seinem Inhalt kein Zweifel über die Identität der Tat entstehen kann, wenn also zweifelsfrei feststeht, welcher Lebensvorgang erfaßt und geahndet werden soll (vgl. BayObLG VRS 48, 448 und 29; OLG Hamm aaO; Roth/Sturm, 4. Aufl. § 66 OWiG Bem. 7b; Rebmann/Roth/Hermann, 1969 § 66 OWiG Rdn. 13; auch Eb. Schmidt, Nachtrag I Rdn. 3, KMR 6. Aufl. Anm. 2 jeweils zu § 409 StPO). Mängel in dieser Richtung lassen sich weder mit Hilfe anderer Erkenntnisquellen, etwa dem Akteninhalt im übrigen, ergänzen noch nachträglich, etwa durch Hinweise in der Hauptverhandlung, „heilen“. Der Bußgeldbescheid erwächst, sofern er nicht angefochten wird, selbst in Rechtskraft. Er muß daher auch selbst die für seine Wirksamkeit notwendigen Voraussetzungen erfüllen, d.h. die Gefahr einer Verwechslung mit einer möglichen gleichartigen Ordnungswidrigkeit desselben Betroffenen ausschließen. Deshalb kann insoweit nicht an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeknüpft werden, der einen schwerwiegenden, die Sachentscheidung hindernden Mangel des Eröffnungsbeschlusses nur dann angenommen hat, wenn dieser sich nicht mit Hilfe der Anklageschrift und ihrem wesentlichen Ermittlungsergebnis beheben ließ (BGHSt 5, 225; 10, 14; Urteil vom 9. Juli 1957 – 5 StR 174/57 und vom 30. Januar 1959 – 4 StR 462/58); es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob im Strafverfahren ein das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung begründender Mangel des Eröffnungsbeschlusses in der Hauptverhandlung geheilt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1961 – 5 StR 414/60).
Andere Mängel in der Bezeichnung der Tat dagegen, Mängel also, die die Abgrenzung der Tat von anderen Taten nicht in Frage stellen, sondern nur die Vorbereitung der Verteidigung des Betroffenen erschweren, beeinträchtigen die Rechtswirksamkeit des Bußgeldbescheides nicht. Sie sind nicht „unheilbar“, sondern können, wenn nicht schon vorher, etwa durch Akteneinsicht des Verteidigers, jedenfalls in der Weise behoben werden, daß der Amtsrichter in der Hauptverhandlung dem Betroffenen den Schuldvorwurf erläutert, gegebenenfalls die Hauptverhandlung aussetzt, um ihm eine weitere Vorbereitung seiner Verteidigung zu ermöglichen. Verfahrensfehler dabei kann der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde rügen (vgl. u.a. §§ 265, 338 Nr. 8 StPO; BGHSt 19, 98). Auch das führt der Vorlegungsbeschluß zutreffend aus.
Erfüllt der Bußgeldbescheid aber seine Abgrenzungsfunktion, so können die Folgen beim Fehlen näherer Angaben über den Tathergang nicht anders sein als bei unrichtigen näheren Angaben. Stellt sich in der Hauptverhandlung ein anderes Fehlverhalten des Betroffenen heraus, so hindert dies seine Verurteilung nicht. Die Hauptverhandlung ist nicht etwa lediglich eine Verhandlung über die im Bußgeldbescheid enthaltenen tatsächlichen (und rechtlichen) Angaben, sondern sie dient der eigentlichen Untersuchung des ordnungswidrigen Verhaltens des Betroffenen und der Aufklärung der wahren Beschaffenheit der Tat. Auf Angaben, die lediglich die Verteidigung vorbereiten sollen, kann es mithin für die Frage der Eignung des Bußgeldbescheides als Prozeßvoraussetzung und für seine Wirksamkeit nicht ankommen. Im übrigen sollten Schwierigkeiten des Betroffenen in dieser Richtung nicht überbewertet werden. In der Regel wird er vor Erlaß des Bußgeldbescheides gehört und weiß spätestens dann von allen Beteiligten am besten, worauf es bei seiner Verteidigung ankommen wird.
Durch welche tatsächlichen Angaben der Tatvorwurf in dem aufgezeigten Sinne genügend abgegrenzt wird, läßt sich nicht allgemein sagen. Das ist Sache des Einzelfalls. Im wesentlichen wird es darauf ankommen, wie wahrscheinlich es ist, daß der Betroffene zur angegebenen Zeit und in dem angegebenen Raum weitere gleichartige Ordnungswidrigkeiten verübt hat und eine Verwechslungsgefahr besteht (vgl. BGHSt 10, 137, 140). Ein verkehrswidriges Verhalten, das sich beispielsweise lediglich aus einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ergibt, kann sich in einem verhältnismäßig engen Zeitraum wiederholen; der Tatvorwurf wird dann, auch bei Angabe von Zeit, Ort und beteiligtem Fahrzeug, in der Regel nicht bereits durch den bloßen Hinweis auf eine Gefährdung, sondern erst durch die Angabe näherer Einzelheiten darüber abgegrenzt werden können (vgl. OLG Hamm VRS 39, 65). Hat das verkehrswidrige Verhalten des Betroffenen dagegen, wie es hier der Fall gewesen ist, zu einem Unfall geführt, so genügt neben der genauen Zeit- und Ortsangabe und der Kennzeichnung des Fahrzeugs der Hinweis auf diesen Unfall. Theoretisch besteht zwar auch dann noch eine Verwechslungsgefahr. Die Möglichkeit, daß derselbe Betroffene mit demselben Fahrzeug innerhalb derselben Minute auf derselben Straße etwa beim Weiterfahren nach dem ersten Unfall einen zweiten Unfall verschuldet haben könnte und daß dieser Geschehensablauf außerdem der Verwaltungsbehörde nicht bekannt und deshalb von ihr auch nicht einheitlich verfolgt würde, liegt jedoch so außerhalb des Bereichs der Wahrscheinlichkeit, daß sie nicht ernstlich in Betracht gezogen werden kann.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Bärtzler | Meyer | Hirxthal | |||
| Mayr | Sanders |