Treffer
BGH Urteil

Betrug durch unwahre Selbstbezichtigung zur Erlangung von Untersuchungshaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 588/59
Datum
11.03.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision u.a. seine Verurteilung wegen schweren Rückfalldiebstahls, versuchter unbefugter Ingebrauchnahme und Vortäuschung einer Straftat. Der BGH hob das Urteil teilweise auf, weil das Tatgericht zur Diebstahlsfrage einen naheliegenden Entlastungszeugen hätte vernehmen müssen und weil bei der Strafzumessung die Auswirkungen einer festgestellten Angetrunkenheit auf § 51 Abs. 2 StGB nicht erörtert wurden. Die Verurteilung wegen Vortäuschung einer Straftat hielt nicht, da das behauptete „Übernachten im Auto“ keinen Straftatbestand erfüllt; in Betracht komme aber (versuchter) Betrug durch Herbeiführung von Haftkosten. Im Übrigen blieb die Revision ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO gebietet die Vernehmung eines naheliegenden Entlastungszeugen, wenn die Verurteilung maßgeblich auf einer nicht eindeutigen Belastungsaussage beruht und die Einlassung des Angeklagten nicht ohne Weiteres als unglaubhaft beiseitegeschoben werden darf.

2

Ein Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO (Vereidigung eines tatverdächtigen Zeugen) kann mit der Revision auch dann gerügt werden, wenn die Vereidigungsanordnung in der Hauptverhandlung nicht nach § 238 Abs. 2 StPO beanstandet worden ist.

3

Ob ein Zeuge der Beteiligung an der Tat verdächtig ist, entscheidet der Tatrichter; die revisionsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob bei der Ablehnung des Teilnahmeverdachts Rechtsfehler unterlaufen sind.

4

Bei der Strafzumessung ist eine mögliche erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB a.F.) zu erörtern, wenn tatsächliche Umstände wie Alkoholisierung in Verbindung mit besonderen Tätermerkmalen die Zurechnungsfähigkeit beeinflusst haben können.

5

Eine unwahre Selbstbezichtigung gegenüber Polizei und Ermittlungsrichter mit dem Ziel, in Untersuchungshaft genommen zu werden, kann (versuchten) Betrug begründen, wenn dadurch Haftkosten zu Lasten der Staatskasse ausgelöst werden sollen; auch hoheitliche Akte können als Vermögensverfügung im Sinne des § 263 StGB in Betracht kommen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 10. September 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████████ ██████, ohne festen Wohnsitz, geboren am ████, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen schweren Rückfalldiebstahls u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 5. Februar 1960 in der Sitzung vom 11. März 1960, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als Beisitzer, Bundesanwalt ████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████████ bei der Verkündung, Justizangestellter █████████ ███ ███████████████████

Leitsatz

Des Betrugs kann sich schuldig machen, wer den Beamten der Kriminalpolizei und dem Ermittlungsrichter unwahre Tatsachen als vermeintliche Straftat in der Absicht vortäuscht, deshalb in Untersuchungshaft genommen zu werden.

BGH, Urt. v. 11. März 1960 – 4 StR 588/59 (LG Bochum)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 10. September 1959 mit den Feststellungen aufgehoben,

soweit der Angeklagte wegen schweren Diebstahls

a) und wegen Vortäuschung einer Straftat verurteilt worden ist,

b) im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung von anderen Anklagepunkten wegen schweren Diebstahls im Rückfall, versuchter unbefugter Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs und Vortäuschung einer Straftat zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

I. Die Verfahrensrügen

1. Mit der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) wendet sich die Revision gegen die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall.

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte am 2. Februar 1959 mit Hilfe von Schlüsseln, die er besaß, die Tür eines auf einer Straße in ██████ versperrt abgestellten Personenkraftwagens geöffnet und aus dem Wagen eine Stablampe entwendet habe. Der Angeklagte hat dies vor dem Landgericht bestritten und behauptet, er habe sich der Polizei in █████ deswegen gestellt und des Diebstahls einer Aktentasche aus einem Kraftwagen in ██ unwahrerweise bezichtigt, um in Haft genommen zu werden und so Obdach zu erhalten; die Wegnahme einer Stablampe habe er erst zugegeben, nachdem der ihn vernehmende Polizeibeamte ███████ durch eine fernmündliche Rücksprache mit der Polizei in ████████ erfahren habe, dass zwar tatsächlich aus einem Kraftwagen ein Gegenstand, aber nicht eine Aktentasche, sondern eine Stablampe entwendet worden sei. Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten entscheidend auf die Zeugenaussage des Polizeibeamten ███████ gegründet. Dieser hat bekundet, bei der Vernehmung sei nach seiner Erinnerung von Anfang an von einer Taschenlampe die Rede gewesen; es sei allerdings nicht auszuschließen, dass er zur Bestätigung anschließend bei der Polizei in ████████ angerufen habe.

Die Revision beanstandet, dass das Landgericht nicht von Amts wegen auch den Kriminalbeamten ████████ in ███ als Zeugen vernommen hat. Dieser hätte bestätigen können, dass ███████ auf Grund der Angaben des Angeklagten sich fernmündlich erkundigt habe, ob tatsächlich eine Aktentasche aus einem Kraftwagen entwendet worden sei, und erst durch das Ferngespräch erfahren habe, dass in Wirklichkeit eine Stablampe entwendet worden sei.

Die Revisionsrüge dringt durch. Das Landgericht hätte berücksichtigen müssen, dass ███████ sich seiner Sache offenbar nicht ganz sicher war, dass er vielmehr angab, „nach seiner Erinnerung“ sei von Anfang an von dem Diebstahl einer Stablampe die Rede gewesen, und dass er auch ein Ferngespräch mit den Polizeibeamten in ███████ nicht in Abrede stellte. Die Darstellung, die der Angeklagte in der Hauptverhandlung gab, konnte das Landgericht umso weniger als von vornherein unglaubhaft beiseite lassen, als es den Angeklagten im selben Urteil auch deswegen verurteilt hat, weil dieser bei anderer Gelegenheit durch eine unwahre Selbstbezichtigung vor der Polizei und dem Ermittlungsrichter seine Inhaftnahme herbeiführen wollte.

Darauf, dass das Landgericht den Polizeibeamten ███ nicht als Zeugen vernommen hat, kann somit das Urteil beruhen. Dieses muss daher insoweit aufgehoben werden, als der Angeklagte wegen schweren Diebstahls verurteilt worden ist.

2. Mit der Rüge, das Landgericht habe durch die Vereidigung des Zeugen █████ gegen §§ 60 Abs. 3, 236 Abs. 2 StPO verstoßen, greift die Revision das Urteil insoweit an, als der Angeklagte wegen versuchter unbefugter Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs verurteilt wurde.

Nach den Feststellungen versuchte der Angeklagte in den ersten Morgenstunden des 2. Februar 1959, die Tür eines auf einer Straße in █████ verschlossen stehenden Kraftwagens in der Absicht zu öffnen, mit dem Wagen wegzufahren. Der Zeuge ██████ war bei diesen Handlungen des Angeklagten anwesend.

§ 238 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt worden. In der Sitzungsniederschrift ist nicht vermerkt und auch die Revision bringt nicht vor, dass die Anordnung des Vorsitzenden, den Zeugen █████ zu vereidigen, von einem bei der Verhandlung Beteiligten als unzulässig beanstandet worden wäre.

Dass ein Zeuge unter Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO vereidigt worden sei, kann aber mit der Revision auch dann gerügt werden, wenn der Vorsitzende des Tatgerichts die Vereidigung angeordnet hat und seine Anordnung nicht nach § 238 Abs. 2 StPO beanstandet worden ist (BGH – bei Dallinger MDR 1958, 14; vgl. auch BGHSt 3, 368).

Darüber, ob ein Zeuge der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig ist, hat der Tatrichter zu entscheiden. Die tatsächlichen Erwägungen, aus denen er den Teilnahmeverdacht abgelehnt hat, kann das Revisionsgericht nur daraufhin nachprüfen, ob bei der Ablehnung ein Rechtsfehler unterlaufen ist (BGHSt 4, 255). Bei dieser Prüfung kann es nur die Tatsachen berücksichtigen, die bei Anbringung der Revisionsanträge bezeichnet worden sind (§ 352 Abs. 1 StPO).

Neben dem Umstand, dass der Zeuge vereidigt worden ist, ist zur Rechtfertigung der Revision nur vorgetragen worden, aus den Feststellungen des Landgerichts ergebe sich, dass der Zeuge █████ der Beteiligung an der dem Angeklagten zur Last liegenden versuchten unbefugten Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs verdächtig sei.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte dem Zeugen █████ in der Tatnacht in einer Wirtschaft, in der sich beide zufällig getroffen hatten, beim Biertrinken erzählt, er wolle sich nachher ein Auto für eine Spritztour beschaffen. Nachdem beide getrennt voneinander die Wirtschaft gegen 1 Uhr verlassen hatten, trafen sie sich auf der Straße wieder und gingen dann miteinander weiter. Als der Angeklagte schließlich einen Kraftwagen zu öffnen versuchte, redete ihm der Zeuge █████ zu, von diesem Treiben abzulassen. Hierüber gerieten sie in einen Wortwechsel, bis eine Polizeistreife herankam.

Nach diesen Feststellungen kann es nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, dass das Landgericht den Verdacht der Teilnahme des Zeugen █████ verneint hat.

II. Die Sachrüge

1. Die Revision beanstandet, dass das Landgericht bei der Strafzumessung nicht geprüft habe, ob eine Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB Platz zu greifen habe, weil der medizinische Sachverständige den Angeklagten als haltlosen Psychopathen geschildert habe. Aus den Feststellungen ergibt sich aber, dass das Landgericht auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen die Überzeugung gewonnen hat, dass der Angeklagte zwar charakterlich abartig entwickelt, aber „voll zurechnungsfähig“ ist. Das Landgericht hat damit rechtsfehlerfrei dargelegt, dass nach seiner Überzeugung die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht allgemein nach § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert ist.

Jedoch hat das Landgericht im Fall 1) der Urteilsgründe, in dem es den Angeklagten wegen versuchter unbefugter Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs verurteilt hat, auf Grund der für glaubhaft erachteten Aussage des Zeugen █████ angenommen, dass bei dem Angeklagten „eine gewisse Angetrunkenheit“ vorlag, ohne sich über deren Auswirkung auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, namentlich auf sein Hemmungsvermögen, zu äußern. Da das Landgericht sich nicht darüber ausgesprochen hat, wie sich der Alkoholgenuss bei dem „charakterlich abartig entwickelten“ Angeklagten, der überdies Kopfverletzungen erlitten hat, auswirken konnte, kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass das Landgericht im Fall 1) der Urteilsgründe – insbesondere die Möglichkeit einer erheblichen Verminderung der Fähigkeit des Angeklagten, nach seiner Einsicht in das Unerlaubte der Tat zu handeln (§ 51 Abs. 2 StGB) – rechtsirrig außer Betracht gelassen hat.

Auf die Sachrüge muss daher das Urteil, soweit der Angeklagte wegen versuchter unbefugter Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs verurteilt worden ist, im Strafausspruch aufgehoben werden.

2. Weiter meint die Revision, das Landgericht habe gegen den Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden sei, verstoßen, weil es einerseits die Einlassung des Angeklagten als unglaubwürdig angesehen, in den Punkten der Freisprechung aber seinen Angaben Glauben geschenkt habe. Der Tatrichter ist aber rechtlich nicht gehindert, das Vorbringen eines Angeklagten teilweise als wahr, teilweise als unrichtig anzusehen. Einander widersprechende Feststellungen liegen nicht vor.

3. Dagegen muss ein anderer, von der Revision nicht geltend gemachter Gesichtspunkt zur Aufhebung des Urteils führen, soweit der Angeklagte wegen Vortäuschung einer Straftat verurteilt worden ist.

a) Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe der Kriminalpolizei und dem Ermittlungsrichter unwahrerweise vorgespiegelt, mehrfach fremde, auf Straßen versperrt abgestellte Fahrzeuge unbefugt geöffnet zu haben, um darin zu übernachten. Darüber, welchen strafrechtlich erheblichen Tatbestand das unbefugte Öffnen eines Kraftwagens in der Absicht, darin zu übernachten, erfüllen soll, hat das Landgericht keine Ausführungen gemacht. Der Tatbestand der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) scheidet offensichtlich aus; im Urteil ist ausdrücklich angeführt, der Angeklagte habe behauptet, die Kraftfahrzeuge mittels Nachschlüssels, also nicht unter Beschädigung irgendeines Teiles der Fahrzeuge, geöffnet zu haben. Das Landgericht behandelt seine Einlassung insoweit als glaubhaft. Auch Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) kommt nicht in Betracht; ein auf einer Straße abgestellter privater Personenkraftwagen – Fahrzeuge wie Wohnanhänger, Geschäfts- oder Kraftwagen des öffentlichen Verkehrs können bei dem Mangel jeglicher Anhaltspunkte nicht gedacht werden – gehört nicht zu den Räumen, deren Frieden durch § 123 StGB geschützt wird. Dafür, dass der Tatbestand des unbefugten Ingebrauchnehmens eines Kraftfahrzeugs (§ 248b StGB) durch das unbefugte Öffnen eines in einem parkenden Kraftwagen nicht erfüllt wird, hat der Senat bereits im Urteil vom 17. Oktober 1957 (BGHSt 11, 47, 49) entschieden (vgl. auch das Urteil des 2. Strafsenats des BGH vom 27. November 1957, BGHSt 11, 44, 45). Von dieser Auffassung abzuweichen besteht kein Anlass.

Auch sonst ist ein auf Bundesrecht oder dem insoweit maßgebenden Recht des Landes Nordrhein-Westfalen oder der Stadt Dortmund beruhender Straftatbestand, der durch das Öffnen eines auf einer Straße parkenden Kraftwagens in Übernachtungsabsicht und durch das Übernachten darin verwirklicht sein könnte, nicht gegeben. Das angefochtene Urteil kann daher insoweit keinen Bestand haben.

b) Zur sofortigen Freisprechung des Angeklagten ist der Senat nicht in der Lage, weil sich der Angeklagte durch das Vortäuschen der von ihm angeblich begangenen Handlungen des versuchten Betruges schuldig gemacht haben kann. Das Landgericht hat als erwiesen erachtet, dass der Angeklagte das Öffnen von Kraftwagen in Übernachtungsabsicht den Beamten der Kriminalpolizei und dem Ermittlungsrichter vorgespiegelt habe, diesen Personen also falsche Tatsachen vorgespiegelt und in ihnen dadurch einen Irrtum entweder erregt oder zu erregen versucht habe. Nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils muss der Senat davon ausgehen, dass der Angeklagte dies deshalb getan hat, um in Haft genommen zu werden und sich auf diese Weise Obdach zu verschaffen. Sollte der Angeklagte dabei nicht in der Lage gewesen sein, die der Landeskasse entstehenden Kosten für Unterkunft und wohl auch Verpflegung alsbald und in voller Höhe zu erstatten, so wäre bei Gelingen seines Vorhabens das Vermögen des Landes Nordrhein-Westfalen geschädigt worden. Sofern der Angeklagte sich durch die erstrebte Unterkunft und gegebenenfalls auch Verpflegung unentgeltlich verschaffen wollte, hatte er dabei auch die Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, auf den er keinen Anspruch hatte. Das zwischen dem von dem Angeklagten erregten Irrtum und der Vermögensbeschädigung war nach dem Willen und der Vorstellung des Angeklagten die Festnahme durch die von ihm getäuschten Beamten und die Haftanordnung durch den ebenfalls irregeführten Richter. Der Vermögensbeschädigung des Landes Nordrhein-Westfalen entsprach auf der Gegenseite unmittelbar der von dem Angeklagten erstrebte rechtswidrige Vermögensvorteil.

Die Festnahme und vor allem der Haftbefehl können als Vermögensverfügung angesehen werden, die als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zum Tatbestand des § 263 StGB gehört. Von dem Begriff der Vermögensverfügung im Sinne des § 263 StGB werden nicht nur die Verfügungen des bürgerlichen Rechts erfasst. Als schädigende Vermögensverfügung ist beim Tatbestand des Betrugs vielmehr jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten zu verstehen, das unmittelbar eine Vermögensminderung im wirtschaftlichen Sinne bei dem Getäuschten selbst oder einer dritten Person herbeiführt. Das wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum allgemein anerkannt (RGSt 59, 104; RG JW 1926, 566; LK 8. Aufl. § 263 Bem. 4; Schönke/Schröder 9. Aufl. § 263 Bem. VI 1; Schwarz StGB 22. Aufl. § 263 Bem. 4 B; Dreher/Maaßen 3. Aufl. § 263 Bem. 5 b; Maurach BT 2. Aufl. § 38 Bem. II B 3 a; Mezger Strafrecht BT 5. Aufl. S. 57 Bem. IV). Derjenige, der die Vermögensverfügung vornimmt, braucht sich dabei nicht bewusst zu sein, dass er auf sein Vermögen oder dasjenige eines Dritten einwirkt (vgl. RGSt 70, 225, 227). Auch hoheitliche Akte können als Vermögensverfügung in diesem Sinne in Betracht kommen. Darauf beruht z. B. der in der Rechtsprechung allgemein verwendete Begriff des Prozessbetrugs, bei dem der getäuschte Richter die Vermögensverfügung in der Gestalt seines Urteils oder seiner sonstigen Entscheidung trifft. Die Entscheidungen des Reichsgerichts RGSt 47, 151, bei der es sich um den Fall der Erteilung einer gewerblichen Erlaubnis handelte, und RGSt 58, 215, die sich mit dem Fall einer Höchstpreisfestsetzung zu befassen hatte, gehen ebenfalls von diesem Gedanken aus; in diesen beiden Entscheidungen hat das Reichsgericht den Tatbestand des Betrugs nur deshalb nicht angenommen, weil die Erteilung der gewerblichen Erlaubnis und die Höchstpreisfestsetzung nicht unmittelbar das Vermögen anderer beschädigten. Wird aber jemand in Untersuchungshaft genommen, so sind seine Unterbringung und Verköstigung, die jedenfalls zunächst auf Kosten der Landeskasse erfolgen, die zwangsläufigen und unmittelbaren Folgen der Haftanordnung.

Das Landgericht wird den Sachverhalt unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten erneut zu prüfen haben.

4. Weitere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten lässt das angefochtene Urteil nicht erkennen.

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