Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit von Konkursverbrechen und Urkundenfälschung festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 697/53
Datum
15.06.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte die Revision teilweise: Der Angeklagte wurde wegen Konkursverbrechens (§242 Abs.1 Nr.2 KO) in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt; die Verurteilung wegen Betrugsversuchs wurde gestrichen. Verfahrenserhebliche Verfahrensrügen wurden überwiegend verworfen; einzelne Verfahrensverstöße (Beeidigung, Berücksichtigung anderer Verfahren) gelten als unbeachtlich für das Urteil. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist im Revisionsverfahren nicht zur Einführung neuer Tatsachen oder zur Ersetzung der tatrichterlichen Beweiswürdigung befugt (§ 337 StPO).

2

Ein Urteil muss sich auf das Beweisergebnis der Hauptverhandlung stützen; Wahrnehmungen aus anderen Verfahren sind nicht zu verwerten, können aber bei sonstiger erdrückender Beweislage als unbeachtlich sein (§ 261 StPO).

3

Die teilweise oder unzulässige Beeidigung eines Zeugen nach § 60 Nr. 3 StPO ist unzulässig, und eine solche Beeidigung beseitigt die Aussage nur dann nicht, wenn die Parteien in der Hauptverhandlung über die neue Verwertungsform informiert wurden und reagieren konnten.

4

Auch ein dingliches Recht (z. B. Sicherungseigentum) kann eine erdichtete Forderung im Sinne des § 242 Abs. 1 Nr. 2 KO bilden; das Vortäuschen eines solchen Rechts ist vom Konkursverbrechen erfasst.

5

Besteht ein gesetzlicher Sondertatbestand wie § 242 KO, der die inkriminierte Handlung vollständig erfasst, schließt dies die zusätzliche Verurteilung wegen (nur) versuchten Betrugs aus (Gesetzeseinheit).

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 31. Juli 1953

Rubrum

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Juni 1954

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

Franz Josef K, geboren am ██████████████████ in ████, Kaufmann, wegen Konkursverbrechens u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 25. Mai 1954 in der Sitzung vom 15. Juni 1954, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat █████████ bei der Verkündung, Justizangestellter ███████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 31. Juli 1953 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Beschwerdeführer wegen Verbrechens gegen § 242 Abs. 1 Nr. 2 KO in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt wird.

Im Strafausspruch wird das Urteil mit den Feststellungen dazu aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Verfahrensrügen

Soweit die Revision neue Tatsachen vorbringt oder die tatrichterliche Beweiswürdigung angreift und durch eine eigene ersetzt, kann sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden (§ 337 StPO).

Zu den Rechtsausführungen der Revision:

1. Zu 1b und c der Revisionsschrift. Mit dem Vorbringen, das Landgericht treffe Feststellungen, die in der Hauptverhandlung nicht erörtert worden seien, kann die Revision nicht durchdringen. Das Revisionsgericht kann dies auf der Grundlage des § 267 StPO nicht nachprüfen. Im Urteil sind nur die für erwiesen erachteten Tatsachen anzugeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden, nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts auch solche, aus denen jene gefolgert worden sind. Aus 25 UA geht im Übrigen im Wesentlichen hervor, worauf sich insoweit die beanstandeten Feststellungen stützen. Der Inhalt von Urkunden kann, außer durch zulässiges Verlesen, auch durch Äußerungen von Beteiligten zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden.

2. Zu 1d. Die Rüge macht geltend, soweit das Landgericht die Aussageverweigerung des Angeklagten und überhaupt sein Verhalten als Zeuge im Verfahren gegen Krugsberger als Beweis gegen ihn verwertet, sei „anzunehmen“, dass diese Verfahrensvorgänge nicht Gegenstand der jetzigen Hauptverhandlung waren. Dass sie dies tatsächlich nicht waren, ist jedoch nicht dargetan. Die gerügte Feststellung kann auf Zeugenaussagen oder auf der Einlassung des Angeklagten beruhen. Ein Verstoß gegen die §§ 261, 264 StPO ist hiernach nicht erwiesen.

3. Zeugenaussagen. § 267 StPO verpflichtet das Gericht nicht zur Auseinandersetzung mit sämtlichen Zeugenaussagen im Urteil; es kann daher auf sich beruhen, dass die Revision entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO überwiegend nicht angibt, ob die Zeugen, deren Bekundungen das Urteil nicht besonders erörtert, die in ihr Wissen gestellten entlastenden Tatsachen wirklich bekundet haben.

4. Aufklärungspflicht. Die Ausführungen zu 5 der Revisionsschrift enthalten in erheblichem Umfang neues Vorbringen und entgegen § 337 StPO eine eigene Beweiswürdigung. In rechtlicher Beziehung ist zu ihnen zu bemerken:

a) Vernehmung des Bauunternehmers FS. Die Begründung des Ablehnungsbeschlusses besagt nicht, ob das Landgericht die Beweistatsache aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für bedeutungslos hält. Jedoch ist nur die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) erhoben. Insoweit ist kein Rechtsverstoß ersichtlich. Das unter Beweis gestellte Gespräch des Angeklagten mit Krugsberger betraf nicht den Anklagegegenstand. Je nach seinem Inhalt konnte es nur mehr oder weniger auf die innere Haltung Krugsbergers gegenüber den Gläubigern und auf sein Geschäftsgebaren im Allgemeinen schließen lassen. Ob auch ein verlässlicher Schluss auf seine Glaubwürdigkeit als Zeuge daraus gezogen werden konnte, worauf es allein ankam, hatte das Landgericht unter pflichtgemäßer Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen. Dass sich ein solcher Schluss aufdrängte und daher Anlass zur Aufklärung in dieser Richtung bestand, lässt sich nach dem Gesamtinhalt des angefochtenen Urteils, den das Revisionsgericht zu berücksichtigen hat, nicht sagen.

b) Dass das Landgericht die Wahrunterstellung bezüglich der in das Wissen der Zeugen NC und Konrad Ke ████ gestellten Beweistatsachen nicht ausführlich erörtert und in dem vom Angeklagten erwarteten Sinn würdigt, kann die Aufklärungspflicht nicht verletzen.

c) Frage nach „Krugsberger“ (§§ 241, 244 Abs. 2 StPO). Der Verteidiger hat sein Fragerecht (§ 240 Abs. 2 StPO) und bei Ablehnung einer Frage durch den Vorsitzenden das Recht nach § 242 StPO nicht ausgeübt. Insoweit kann er daher keinen Verfahrensverstoß des Vorsitzenden geltend machen.

Der Angeklagte hat ausweislich der Niederschrift auf Befragen die Auskunft über █████ dessen wirklichen Namen er kennt, verweigert. Es ist nicht erkennbar, welche Gründe das Gericht dann noch zur Aufklärung in dieser Richtung drängen mussten und welche Möglichkeit dazu noch bestand.

5. Die Rügen der Verletzung des § 261 StPO (Berücksichtigung des Verhaltens in anderen Strafverfahren) und des § 60 Nr. 3 StPO (teilweise Beeidigung des Zeugen ██ ███) sind begründet, jedoch ist ein Beruhen des Urteils auf den Verstößen mit Gewissheit auszuschließen.

a) § 261 StPO. Das Urteil hat sich allein auf das Beweisergebnis der Hauptverhandlung im selben Verfahren zu gründen. Bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit Krugsbergers durfte sich das Landgericht nicht auf Eindrücke von diesem und vom Angeklagten in anderen Hauptverhandlungen stützen, an denen beide gleichfalls beteiligt waren. Diese Bindrücke waren selbst bei großem öffentlichen Interesse an den früheren Verfahren weder allgemein noch gerichtskundig, auch hatten andere Schöffen und ein anderer Berufsrichter an jedem Verfahren teilgenommen. Diese Wahrnehmungen mussten daher außer Betracht bleiben.

Das angefochtene Urteil kann aber nicht auf dem Verstoß beruhen (§ 337 Abs. 1 StPO). Die jetzige Hauptverhandlung dauerte sieben Tage und verschaffte dem Gericht, wie in ausführlicher Würdigung der in einer umfassenden Beweisaufnahme zutage getretenen zahlreichen Beweistatsachen dargelegt ist, ein deutliches Bild von der Persönlichkeit und Glaubwürdigkeit des Angeklagten und des Zeugen ████. Auf die gerichtlichen Eindrücke in jenen anderen Hauptverhandlungen kommt es daher nicht an. Außerdem gründet sich die gerichtliche Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf eine außerordentliche Fülle rechtlich nicht zu beanstandender Tatsachen und Erwägungen. Zusammen lassen sie keinen Zweifel daran aufkommen, dass die Strafkammer die Beweise ohne die beanstandete mündliche Erwägung ebenso gewürdigt hätte.

b) § 60 Nr. 3 StPO. Die Beeidigung des Zeugen ██ ██████████████ auf einen Teil seiner Aussage war nach § 60 Nr. 3 StPO unzulässig. Ein solches Verfahren ist unter Umständen unbedenklich, z. B. wenn die Aussage eine von mehreren selbständigen Handlungen betrifft. Auf einzelne Bekundungen zu derselben Tat kann es sich jedoch nicht beziehen. Dem Angeklagten fällt ein Verbrechen nach § 242 Abs. 1 Nr. 2 KO in Tateinheit, nicht, wie das Landgericht annimmt, in Tatmehrheit mit █████████████████ zur Last. Über die zugrundeliegenden Vorgänge hat ██ ██████ als Zeuge ausgesagt, darunter auch über die Echtheit der „Verträge“ vom 15. September 1949 und 4. November 1951, von der es abhing, ob sich der Angeklagte im Sinne der Anklage strafbar gemacht hat. Hinsichtlich der Bekundungen über die Echtheit schließt das Landgericht, wie der Beschluss über die Beeidigung ergibt, Teilnahmeverdacht gegen den Zeugen aus, im Übrigen hält es seine Beteiligung an der Tat (§ 264 StPO) im Sinne des § 60 Nr. 3 für möglich. Bei dieser Sachlage musste die Beeidigung ganz unterbleiben.

Hilfsweise führt das Landgericht aus, es würde ██████ auch bei Nichtbeeidigung für glaubwürdig gehalten haben. Diese Erwägung im Urteil kann den Verstoß nicht beseitigen. Ein Gericht, das einen Zeugen versehentlich gesetzwidrig beeidigt hat, ist allerdings befugt, die Aussage bei der Beweiswürdigung als uneidliche zu verwerten und dies im Urteil auszusprechen, jedoch nur, wenn es die Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen und in die Lage versetzt hat, die neue Beweislage zu berücksichtigen (BGH NJW 1953, 915 Nr. 32). Dies ist nicht geschehen. Die Hilfsbegründung muss daher außer Betracht bleiben.

Aus den schon zu 5a) erwähnten Gründen steht jedoch auch hier fest, dass das Urteil nicht auf dem Verstoß beruht; Krugsbergers Aussage zur Unechtheit der Verträge ist durch das übrige umfassende Beweisergebnis im Wesentlichen bestätigt, die Einlassung des Angeklagten einwandfrei widerlegt worden.

II. Die Sachbeschwerde ist zum Teil begründet.

1. Urkundenfälschung. Die Gesetzesanwendung ist insoweit nicht zu beanstanden. Die Revision hat dazu auch nichts vorgebracht.

2. Konkursverbrechen (§ 242 Abs. 1 Nr. 2 KO). Der erkennende Senat tritt der Entscheidung RGSt 64, 311 bei, nach welcher auch ein dingliches Recht (hier Sicherungseigentum) eine erdichtete Forderung im Sinne dieser Vorschrift ist. Das Landgericht legt dem Angeklagten nicht die Anmeldung einer gewöhnlichen Konkursforderung von 125.000 DM zur Last, sondern das Vortäuschen der Sicherungsübereignung, welche ihm bei Rechtsbeständigkeit ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus den übereigneten Maschinen geben würde (RGZ 118, 209; 124, 73, 75).

3. Tateinheit.

a) Zwischen den beiden Verstößen besteht jedoch Tateinheit, während die Strafkammer die Urkundenfälschung als selbständige Tat ansieht. Wer eine unechte Urkunde herstellt und durch ihren Gebrauch in Konkursverfahren eine erdichtete Forderung geltend macht, ist auf Grund tateinheitlichen Zusammentreffens beider Vorschriften zu bestrafen. Die erste Ausführungsform der Urkundenfälschung geht in diesem Falle, dem Täterplan entsprechend, in das Gebrauchmachen über, welches zugleich einen Teil des Tatbestandes des § 242 Abs. 1 Nr. 2 KO verwirklicht (vgl. BGH 1 StR 399/51 vom 23. Oktober 1951, in § 265, Nr. 6; StR 743/52 vom 17. März 1953).

Da eine andere Verteidigung des Angeklagten gegenüber dem rechtlichen Gesichtspunkt der Tateinheit unter den festgestellten Umständen ausscheidet, hat der Senat den Schuldspruch geändert (vgl. § 354 Abs. 1 StPO).

b) Die tateinheitliche Bestrafung wegen versuchten Betrugs ist daneben nicht möglich. Das Verbrechen nach § 242 Abs. 1 Nr. 2 KO kann mit vollendetem Betrug tateinheitlich zusammentreffen, nicht jedoch mit versuchtem Betrug. Nach Ansicht des erkennenden Senats besteht insoweit Gesetzeseinheit. Ein Handeln, das die Tatmerkmale des § 242 Abs. 1 Nr. 2 KO erfüllt, stellt zugleich stets versuchten Betrug dar und wird durch die Sondervorschrift des § 242 KO vollständig erfasst. Einen besonderen Unrechtsgehalt als Betrug hat es im Verhältnis zum § 242 KO nicht. Die Beurteilung des rechtlichen Zusammentreffens kann sich auch nicht nach der „regelmäßigen“ Begehungsform des Betrugs (Vollendung statt Versuch) richten; von einer Handlung wie der hier abgeurteilten lässt sich nicht sagen, dass ihre regelmäßige Erscheinungsform die vollendete Tat sei.

Die Verurteilung wegen Betrugsversuchs war hiernach aus dem Schuldspruch zu streichen (vgl. § 354a Abs. 1 StPO).

4. Im Strafausspruch war das Urteil aufzuheben. Das Landgericht wird die nach § 73 StGB zu bildende, dem § 242 KO zu entnehmende Strafe neu zu bemessen haben.

GlanzmannDr. HörchnerJagusch
MantelDr. Schalscha
Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit von Konkursverbrechen und Urkundenfälschung festgestellt — Themis