Fahrgestellnummer als Urkunde (§ 267 StGB) und Beihilfe zum Betrug: Anforderungen an Vorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 618/54
- Datum
- 23.02.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fahrgestell- bzw. Fabriknummern eines Kraftfahrzeugs können Urkunden im Sinne des § 267 StGB darstellen.
Eine Entscheidung, einen Zeugen nach § 61 Nr. 3 StPO unbeeidigt zu lassen, bedarf keiner näheren Begründung, wenn das Gericht durch den Gesetzesverweis erkennbar macht, der Aussage keine wesentliche Bedeutung beizumessen und unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten.
Eine Aufklärungspflicht zur Hinzuziehung eines Sachverständigen besteht nur, wenn sich dem Tatgericht aufgrund der entscheidungserheblichen Umstände eine besondere Sachkunde als erforderlich aufdrängt; allgemein bekannte oder für die Entscheidung unerhebliche technische Hintergründe begründen sie nicht.
Beihilfe zum Betrug setzt neben der objektiven Förderung der Haupttat voraus, dass der Gehilfe die betrügerische Haupttat in ihren wesentlichen Grundzügen kennt und zumindest billigend in Kauf nimmt, dass sein Beitrag der Täuschung und Vermögensschädigung dient.
Zur Begründung des Gehilfenvorsatzes genügen pauschale Wendungen, die sich aus dem „gesamten Verhalten“ ergeben sollen, nicht, wenn konkrete Feststellungen zu Kenntnis von Täuschungsangaben, Verkaufsbedingungen oder Preisen fehlen.
Vorinstanzen
Landgericht Tübingen, 27. Juni 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1) den ████████ ████ aus TC, geboren am ██, 2) den ██████████████████████████████ ███ ███ in ███████, geboren am ██,
wegen Urkundenfälschung u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung am 23. Februar 1955 in der Sitzung vom 25. Februar 1955, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Kartin, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat Schumacher als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Wiedmann als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ████ ████ wird das Urteil des Landgerichts in Tübingen vom 27. Juni 1953, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten Sprink wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte Sprink ist wegen vier Vergehen der Urkundenfälschung, in drei Fällen begangen in Tateinheit mit Betrug, zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis, der Angeklagte █████████ wegen vier Vergehen der Urkundenfälschung, in drei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug, zu insgesamt fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Beide Beschwerdeführer rügen Verstöße gegen Verfahrensvorschriften und Verletzung des sachlichen Rechts.
Die Revision des Angeklagten Sprink ist unbegründet.
1. Was zunächst die Verfahrensrügen betrifft, so ist es zwar richtig, dass das Landgericht zur Begründung dafür, dass es die Zeugen Mathilde ████ und Otto Wü███ unbeeidigt ließ, sich jeweils mit dem Hinweis auf die Gesetzesstelle § 61 Ziff. 3 StPO begnügt hat. Damit hat es aber in unmissverständlicher Weise zum Ausdruck gebracht, dass es der Aussage des betreffenden Zeugen keine wesentliche Bedeutung beimaß und dass nach seiner Überzeugung auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten war. Eine nähere Begründung für diese im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens zu treffende Entscheidung brauchte das Gericht nicht zu geben. Dem Erfordernis des § 64 StPO ist somit durch den erfolgten Hinweis auf die Vorschrift des § 61 Ziff. 3 StPO Genüge getan (vgl. BGH 2 StR 20/51 vom 6. März 1951, LM § 61 Ziff. 3 StPO Nr. 3).
Darin, dass das Gericht im Falle der ausgebliebenen Zeugin M████ keinen Beschluss „zur Frage des Vollzuges des Ladungsbeschlusses“ gefasst hat, kann ebenfalls kein den Beschwerdeführer benachteiligender Verfahrensverstoß gesehen werden. Das Verfahren wegen Betruges und Urkundenfälschung zum Nachteil der Frau M████ ist durch Gerichtsbeschluss abgetrennt worden, womit die Notwendigkeit, die Zeugin ████ zu vernehmen, entfiel. Infolgedessen war eine Stellungnahme des Gerichts „zur Frage des Vollzuges“ der durch den Vorsitzenden des Gerichts vor der Hauptverhandlung angeordneten Ladung dieser Zeugin nicht veranlasst.
Nicht begründet ist schließlich auch die Rüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es unterlassen habe, Sachverständige „zu Fragen zu hören, zu deren Beantwortung und Beurteilung ihm die notwendige Sachkunde gefehlt“ habe. Das Urteil ergibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass dem Gericht unbekannt gewesen wäre, dass die Volkswagen aus einer großen Zahl genormter Teile zusammengesetzt werden, dass diese jederzeit durch andere genormte Teile ausgetauscht werden können, sei es durch fabrikneue oder durch sog. „Austauschteile“, die gebraucht oder beschädigt waren und im Volkswagenwerk oder einer Volkswagenwerkstätte wieder instand gesetzt worden sind, sowie dass ein solcher Austausch allgemein üblich ist. Das Gericht hatte überdies keinerlei Veranlassung, diesen Fragen nachzugehen, da sie, wie etwa auch das Verhältnis des Preises des Fahrgestellrahmens zum Preis des ganzen Fahrgestells, für die Entscheidung ohne Belang waren.
Es mag allgemein üblich sein, dass in der geschilderten Weise verfahren wird. Daraus folgt nicht, dass dabei die Fabriknummern der verwendeten Fahrgestelle entfernt und durch neue ersetzt und dass aus Teilen verschiedener, z. T. durch Unfall beschädigter Volkswagen zusammengebaute Kraftwagen als „Wagen aus erster Hand“, als „nur ganz wenig gefahrener Wagen“, als „wenig gefahrener Vorführwagen“ verkauft werden dürfen. Wenn das Landgericht Begriffe wie „generalinstandgesetzt“ und „ausgeschlachtet“, „Original-Fabrikfahrzeug“ und „selbst zusammengebautes Aufbaufahrzeug“ verwendet, so ist dem Urteil unmissverständlich zu entnehmen, was das Gericht unter diesen Bezeichnungen versteht. Es kann keine Rede davon sein, dass es damit in ein Fachgebiet übergegriffen habe, auf dem es sich nur unter der Mitwirkung eines Sachverständigen hätte bewegen dürfen. Ob es die mit den von ihm gewählten Ausdrücken bezeichneten Sachverhalte mit dem äußeren und inneren Tatbestand der gesetzlichen Strafbestimmungen in die richtige Beziehung gesetzt hat, ist eine Frage der richtigen Anwendung des sachlichen Rechts.
Mit Recht hat das Landgericht aber auch auf Grund des von ihm festgestellten Sachverhalts angenommen, dass sich der Angeklagte Sprink durch die Veränderung der Fahrgestellnummern der Urkundenfälschung und in drei Fällen durch den Verkauf von in seiner Werkstatt zusammengebauten Kraftwagen des Betruges schuldig gemacht hat.
Dass Fabriknummern des Fahrgestells Urkunden i. S. des § 267 StGB darstellen, hat das Landgericht zutreffend dargelegt (vgl. auch RGSt 58, 16; 68, 94). Wenn die Strafkammer in diesem Zusammenhang erörtert, dass es nach einer Verlautbarung der Verwaltung für Verkehr des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 10. Juli 1949 (Verkehrsblatt des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 92) erlaubt sei, einem Fahrgestell unter der von dem Angeklagten nicht eingehaltenen Vorbedingung, dass die bisherige Nummer nicht beseitigt, sondern nur durchkreuzt werde, eine neue Nummer zu geben, so kann es dahingestellt bleiben, ob das Landgericht diese Verlautbarung, die eine nachträgliche Einschränkung der früheren Erklärung dieser Dienststelle vom 15. Dezember 1948 (Verkehrsblatt S. 92) darstellt, in ihrem rechtlichen Gehalt und ihrer inhaltlichen Tragweite richtig würdigt. Für den vorliegenden Fall kommt sie schon deshalb nicht in Betracht, weil sie für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet erlassen und nicht auf die französische Besatzungszone, in der der Tatort liegt, ausgedehnt worden ist.
Das Landgericht stellt fest, dass die beiden Angeklagten gewusst haben, dass sie unechte Urkunden herstellten, und dass sie nicht etwa der Meinung gewesen sind, dazu berechtigt zu sein. Diese Feststellungen begegnen, jedenfalls soweit der Angeklagte █████ in Frage kommt, keinen Bedenken. Was die Revision hierzu vorbringt, sind unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Dass diesem hierbei Verstöße gegen die Denkgesetze oder gegen zwingende Erfahrungssätze des Lebens unterlaufen wären, ist nicht dargetan. Die Verlautbarung der Verwaltung für Verkehr vom 15. Dezember 1948 war dem Angeklagten unbekannt und kann ihn somit nicht irregeführt haben. Das Rundschreiben des Volkswagenwerkes vom 28. Juli 1952 spricht zwar von einer „uneinheitlichen Behandlung des Umschlagens von Fahrgestellnummern auf Austauschrahmen“, bezieht sich aber gleichzeitig auf ein früheres – ebenfalls zum Gegenstand der Verhandlung gemachtes – Rundschreiben des Werkes (vom 5.6.51), in dem schon darauf hingewiesen wird, dass, „wenn an einem Gegenstand, der eine eingeschlagene Nummer trägt, radiert, also gefeilt und gefristet ist, man auf den Verdacht kommen könnte, dass hier etwas nicht in Ordnung sei“ und dass nach den gesetzlichen Bestimmungen auch „keine Veranlassung bestehe, etwa bei werküberholten Austauschmotoren die frühere Motornummer auszufräsen“. Es kann nicht anerkannt werden, dass dieses Rundschreiben beweise, dass noch im August 1952 in weiten Kreisen der Volkswagen-Werkstätten eine Übung herrschte, die der des Angeklagten Sprink entsprach, sodass sich deswegen für den Tatrichter die Notwendigkeit aufgedrängt hätte, hierüber – etwa durch Vernehmung eines Sachverständigen – Beweis zu erheben. Beweisanträge in dieser Richtung sind auch nicht gestellt worden.
Soweit die Revision geltend macht, der Angeklagte Sprink habe nicht die Absicht gehabt, jemanden durch die Änderung der Fabriknummern zu täuschen, die Maßnahme habe auch mit dem Verkauf der Kraftwagen in keinem Zusammenhang gestanden, setzt sie sich mit den tatsächlichen Feststellungen des Urteils in Widerspruch, wonach diese Änderungen der Fahrgestellnummern vorgenommen wurden, um die zuständigen Behörden und etwaige Kaufinteressenten zu täuschen.
Die Ausführungen der Revision zur Verurteilung des Angeklagten ██████ wegen Betruges bestehen in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters und die tatsächlichen Feststellungen des Urteils; sie sind daher für die Revisionsinstanz unbeachtlich. Die Darlegungen des Urteils zur äußeren und inneren Tatseite des Betruges lassen in keinem der drei Fälle einen Rechtsirrtum erkennen.
Zutreffend hat der Vorderrichter ferner angenommen, dass die drei Betrugsfälle jeweils mit den denselben Kraftwagen betreffenden Urkundenfälschungen in Tateinheit stehen.
Die Überprüfung des Urteils führt somit, soweit der Angeklagte Sprink in Betracht kommt, zur Verwerfung der Revision.
Dagegen war der Revision des Angeklagten Sch███████ der Erfolg nicht zu versagen.
2. Zwar sind auch seine Verfahrensrügen unbegründet. Wegen der Nichtbeeidigung der Zeugen Dr. Sch███, Mathilde ███ und Otto Wü███ sowie wegen des Verhaltens des Gerichts im Falle der ausgebliebenen Zeugin ███ wird auf die Ausführungen zu den in die gleiche Richtung zielenden Rügen des Angeklagten █████ verwiesen. Richtig ist allerdings, dass das Gericht von der Vernehmung des geladenen und erschienenen Zeugen Sch███ abgesehen hat, ohne dass ausweislich des Sitzungsprotokolls der Angeklagte ████████ sein ausdrückliches Einverständnis damit erklärt hat. Der Beschwerdeführer hat es aber, obwohl Gelegenheit dazu war, unterlassen, diesen ihm bekannten Verfahrensmangel in der Hauptverhandlung zu rügen, womit er nach Lage der Dinge stillschweigend sein Einverständnis mit dem Verfahren des Gerichts zum Ausdruck brachte.
Hinsichtlich der auch von diesem Angeklagten erhobenen Rüge, das Erstgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es keinen Sachverständigen über die Verhältnisse und Arbeitsmethoden bei der Instandsetzung von Volkswagen befragt habe, wird auf die entsprechenden Ausführungen zur Revision des Angeklagten ██████ verwiesen, wonach diese Rüge unbegründet ist.
Dagegen führt die auf die Sachbeschwerde hin erforderliche Überprüfung der Verurteilung dieses Angeklagten zur Aufhebung des Urteils. Insoweit der Angeklagte wegen Beihilfe zum Betruge verurteilt worden ist, vermögen die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts die Verurteilung nicht zu tragen. Das Landgericht folgert zwar aus dem von ihm festgestellten Sachverhalt mit Recht, dass der Angeklagte Sch███████ durch die von ihm vorgenommenen Änderungen von Fahrgestellnummern die Täuschung der späteren Käufer durch Sprink tatsächlich gefördert hat, weil dieser die Wagen sonst nur zu erheblich niedrigeren Preisen hätte verkaufen können. Doch ist die weitere Feststellung des Gerichts, dieses sei dem Angeklagten auch bewusst gewesen, nicht ausreichend belegt. Nach der Sachverhaltsdarstellung des Gerichts war es allein der Angeklagte Sprink, der mit den Kaufliebhabern verhandelte und mit ihnen abschloss. Dass dem Angeklagten ████████ bekannt war, unter welchen Bedingungen und zu welchem Preis die Wagen verkauft wurden und welche Angaben der Angeklagte ██████ dabei machte, ob er den Käufern verschwiegen hat, dass es sich um „Aufbauwagen“ handelte, bei denen Teile aus verschiedenen Wagen Verwendung gefunden hatten, lässt sich aus dem Urteil nicht entnehmen. Unter diesen Umständen konnte das Gericht nicht die hinreichend sichere Überzeugung davon gewinnen, dem Angeklagten ███████ sei bewusst gewesen, dass die von ihm vorgenommenen Änderungen der Fahrgestellnummern betrügerischen Handlungen seines Arbeitsgebers dienen sollten. Die nicht mit Tatsachen belegte Wendung, dass sich dies „aus dem gesamten Verhalten“ der beiden Angeklagten ergebe, vermag die fehlenden tatsächlichen Feststellungen nicht zu ersetzen.
In den drei Fällen, in denen der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betruge verurteilt ist, erfasst die Aufhebung der Verurteilung wegen Betruges ohne weiteres die tateinheitliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung, die an sich nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden ist. Um dem Tatrichter für den Fall, dass die neue Hauptverhandlung in irgendeiner Hinsicht ein von dem bisherigen abweichendes Tatbild ergeben sollte, auch für die rechtliche Beurteilung des Falles Nr. 4, in dem eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Betruge nicht erfolgt ist, freie Hand zu geben, erschien es angezeigt, das Urteil auch insoweit aufzuheben.
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht, wenn es wieder zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers kommt, zu prüfen haben, ob etwa die Vorschriften des § 27b und des § 25 StGB anzuwenden sind.
| Martin | Dr. Peetz | Dr. Mannzen | |||
| Mantel | Dr. Hengsberger |