Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen übler Nachrede und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 503/59
Datum
17.11.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen übler Nachrede verurteilt, weil sie behauptet hatte, ein Polizeibeamter habe sie unsittlich berührt. Der BGH hebt die Verurteilung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Er bemängelt, dass das Landgericht die Anwendbarkeit des Rechtfertigungsgrundes (§193 StGB) von der Erweislichkeit der Tatsache abhängig machte. Es seien widersprüchliche Feststellungen zur Motivierung und Erkenntnislage getroffen worden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§193 StGB) ist bei der üblen Nachrede (§186 StGB) nicht von der Erweislichkeit der behaupteten Tatsache abhängig; dieser Rechtfertigungsgrund kommt erst in Betracht, wenn die Tatsache nicht erweislich wahr ist.

2

Ist die Wahrheit einer behaupteten ehrverletzenden Tatsache erwiesen, liegt keine strafbare Handlung nach §186 StGB vor.

3

Das Gericht darf die Anwendbarkeit von §193 StGB nicht an die Voraussetzung knüpfen, dass die behauptete Tatsache erweislich sei; eine derartige Verknüpfung ist rechtsfehlerhaft.

4

Bei widersprüchlichen Feststellungen zur Frage, ob die Angeklagte die Tatsache wider besseres Wissen behauptet hat oder in Wahrnehmung berechtigter Interessen handelte, ist die Sache zur erneuten Sachprüfung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 8. Juni 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Geschäftsinhaberin Rita Klara ████, geborene W█, aus ███████, geboren ███████████████, ██████████, wegen übler Nachrede,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Oberlandesgerichtsrat als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten Rita ██ wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Juni 1959, soweit es diese Angeklagte betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Gegen die Angeklagte war ein Strafverfahren wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit Körperverletzung und Beleidigung anhängig. In der Hauptverhandlung vom 2. Oktober 1956 behauptete sie u. a. in Bezug auf den Polizeibeamten Hans ██████, er habe sich im Polizeiwagen auf sie gelegt, habe ihr unter den Rock gelangt und ihr in den Blusenausschnitt an ihre Brust gelangt. Wegen dieser Behauptung hat die Strafkammer sie im vorliegenden Verfahren eines Vergehens der üblen Nachrede schuldig gesprochen und zu einer Gefängnisstrafe verurteilt.

Die Revision der Angeklagten, mit der die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt wird, ist begründet.

Die Strafkammer hat erwogen, ob die Angeklagte mit ihrer Äußerung in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt habe. Sie führt hierzu (auf Seite 39 des Urteils) aus:

„Es steht zwar jedem Angeklagten das Recht zu, seine Verteidigung so zu führen, wie er sie für am besten hält. Dieses Recht findet aber dort seine Grenze, wo mit der Behauptung einer nicht erweisbaren Tatsache unnötigerweise die Ehre dritter Personen angegriffen und verletzt wird. Das hat die Angeklagte im vorliegenden Fall getan. Sie konnte im Rahmen ihrer Rechtsverteidigung auf die ihrer Meinung nach grobe Behandlung und Misshandlung und die erlittenen Verletzungen hinweisen, sie durfte aber nicht dem damaligen Vorkommen die Note des Unsittlichen geben, ohne den Nachweis über die Richtigkeit ihrer Behauptung erbringen zu können. Da die Hauptverhandlung einen solchen Nachweis nicht erbracht hat, steht ihr der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB nicht zur Seite.“

Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.

Von der Erweislichkeit einer behaupteten oder verbreiteten ehrverletzenden Tatsache kann bei der üblen Nachrede die Anwendung des § 193 StGB nicht abhängen. Wird die Wahrheit der Tatsache erwiesen, so liegt eine strafbare Handlung im Sinne des § 186 StGB überhaupt nicht vor. Die Frage, ob der Täter in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt habe, stellt sich also im Rahmen dieser Strafbestimmung erst, wenn die Tatsache nicht erweislich wahr ist. Dass gerade für diesen Fall § 193 StGB anwendbar ist, ja dass die üble Nachrede geradezu einen Hauptanwendungsfall für die Wahrnehmung berechtigter Interessen bildet, ist in Rechtsprechung und Rechtslehre unstreitig.

Da die Strafkammer dies verkannt hat und die Verurteilung der Angeklagten Rita ██ hierauf beruhen kann, ist das angefochtene Urteil, soweit es die Beschwerdeführerin betrifft, aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

In Hinblick auf die neue Hauptverhandlung ist noch folgende Bemerkung veranlasst:

Die Ausführungen, mit denen das Landgericht im angefochtenen Urteil den Tatbestand der Verleumdung (§ 187 StGB) verneint und die Annahme eines Vergehens der üblen Nachrede (§ 186 StGB) begründet, sind nicht widerspruchsfrei. Die Strafkammer hält die von der Angeklagten behauptete Tatsache für widerlegt, meint aber, es lasse sich nicht nachweisen, dass die Angeklagte sie wider besseres Wissen aufgestellt habe. Es sei unausbleiblich gewesen, dass der Zeuge ███ im Bestreben, den Widerstand der Angeklagten zu brechen und ihre Angriffe abzuwehren, zwar nicht mit den Händen in Form des Zugreifens, dafür aber mit anderen Körperteilen versehentlich und ungewollt die Oberschenkel und die Brust der Angeklagten berührt habe. Diese Berührungen habe die Angeklagte entweder sofort gefühlt oder sie habe später wegen der dort aufgetretenen Schmerzen und sichtbaren Verletzungen auf solche geschlossen. Es sei deshalb nicht mit Sicherheit zu widerlegen gewesen,

„dass sie der Meinung gewesen sei, der Zeuge ███ habe sie doch, wie behauptet, mit der Hand angefasst und dass sie die behauptete Tatsache nicht wider besseres Wissen aufgestellt habe.“

Diese Schlussfolgerungen sind nicht mit den Darlegungen vereinbar, mit denen die Strafkammer den Vorwurf begründet, dass die Angeklagte das Geschehen „auf die Ebene des Unsittlichen und Unzüchtigen“ verlegt habe. Sie führt hierzu (S. 17 des Urteils) aus:

„Die Angeklagte war sich der Wirkung ihrer Behauptung auch wohl bewusst. Sie machte sich die Tatsache, dass der Zeuge ihre Oberschenkel und ihre Brust berührt hatte, zunutze. Obwohl sie sich sagen musste, dass dies nur versehentlich geschehen war, machte sie daraus Handgreiflichkeiten obszöner Art. Sie tat dies bewusst, um damit den Zeugen als fragwürdige Persönlichkeit hinzustellen und dessen Glaubwürdigkeit insgesamt zu erschüttern.

Zwar könnte die Bemerkung, dass die Angeklagte ‚sich sagen musste‘, die Berührungen seien versehentlich geschehen, noch dahin verstanden werden, dass die Angeklagte sie fahrlässigerweise als unsittliche Berührungen angesehen habe. Die weiteren Darlegungen, dass sie sich die versehentlichen Berührungen ‚zunutze gemacht‘ und dass sie daraus ‚Handgreiflichkeiten obszöner Art‘ gemacht habe, und dass sie das bewusst getan habe, um den Zeugen als fragwürdige und unglaubwürdige Persönlichkeit hinzustellen, weisen jedoch darauf hin, dass die Angeklagte die versehentlichen Berührungen als solche erkannt und sie bewusst wahrheitswidrig als unzüchtige Griffe dargestellt hat. Damit aber hätte sie eine für den Zeugen ehrenrührige Tatsache wider besseres Wissen behauptet.

Die Strafkammer wird diese Widersprüche im weiteren Verfahren zu klären haben. Sollte sich bei erneuter Prüfung ergeben, dass die Angeklagte wider besseres Wissen die behauptete Tatsache aufgestellt hat, so stünde § 358 Abs. 2 StPO ihrer Verurteilung aus § 187 StGB nicht entgegen; § 193 StGB wäre in diesem Falle nicht anwendbar. Anderenfalls wäre im Rahmen des § 193 StGB insbesondere zu prüfen, ob die Angeklagte leichtfertig gehandelt hat.

Hübner Geier Werner pr.

Dr. Faller
Fischer
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