Treffer
BGH Urteil

Revision führt zur Aufhebung wegen Abgabenhinterziehung und Falschbeurkundung; Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 649/59
Datum
15.03.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der ehemalige Zollinspektor focht in Revision seine Verurteilung wegen Falschbeurkundung, Abgabenhinterziehung und Bestechlichkeit an. Der BGH hob die Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung und die damit verbundene Falschbeurkundung auf, da der Angeklagte die Zollhinterziehung nicht verursacht habe und die Voraussetzungen der Falschbeurkundung nicht ausreichend festgestellt seien. Die Verurteilung wegen Bestechlichkeit und die Verfallerklärung nach §335 StGB blieben bestehen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung setzt voraus, dass der Täter die Verkürzung der Abgabeneinnahmen verursacht oder mitverursacht hat; die bloße Fortwirkung oder Aufrechterhaltung einer bereits vollendeten Hinterziehung genügt hierfür nicht.

2

Der Tatbestand der Falschbeurkundung im Amt nach § 348 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der handelnde Beamte sachlich und örtlich zuständig ist und die Beurkundung Tatsachen mit voller Beweiskraft in vorgeschriebener Form für und gegen jedermann feststellt; innerdienstliche Feststellungen sind ausgeschlossen.

3

Die Verfallerklärung nach § 335 StGB ist gegen denjenigen auszusprechen, der das Bestechungsmittel noch hat oder zuletzt gehabt hat; die Weitergabe an Dritte oder die Weiterleitung an Behörden beendet die Verfallerklärung nicht, nur die Rückgabe an den Bestecher entfällt sie.

4

Für eine Verurteilung wegen Begünstigung (§ 257 StGB) ist Vorsatz erforderlich; fehlt eine Feststellung darüber, dass der Angeklagte wusste, daß die Zolleinlage nicht erfolgte, kann die erforderliche Vorsatzfeststellung nicht getroffen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 20. Mai 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Zollinspektor a. D. Ernst v. ███████ aus ██████ bei ███, geboren am ██████ 1898 in ████, Sachbezeichnung: ███████████, wegen Falschbeurkundung im Amt u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. März 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

erkannt:

für Recht

Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 20. Mai 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte wegen Falschbeurkundung im Amt in Tateinheit mit Abgabenhinterziehung verurteilt worden ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision des Angeklagten █████████ rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

Die Verfahrensrügen sind in Wahrheit sachlichrechtlicher Art.

Die Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung (Zollhinterziehung) nach § 396 AbgO hat keinen Bestand.

Der Anwendung des § 396 AbgO steht zwar nicht entgegen, dass der Angeklagte als stellvertretender Leiter des Hamburger Zollamts Hann.Bahnhof handelte, als er es am 18. und 25. Februar 1953 pflichtwidrig unterließ, Bezahlung oder Hinterlegung des Zolls zu verlangen, und am 25. Februar 1953 auf dem Überweisungszettel des Zollamts Kornhausbrücke wahrheitswidrig vermerkte, die zollbare Ware sei am 18. Februar 1953 um 14 Uhr gestellt worden. Auch ein Zollbeamter kann Täter einer Zollhinterziehung sein (vgl. RGSt 67, 371, 372; ebenso BGH 1 StR 740/53 vom 26. November 1954).

Der Angeklagte hat aber durch sein Verhalten nicht „bewirkt“ (verursacht oder mitverursacht), dass Zolleinnahmen verkürzt wurden. Die Feststellungen ergeben, dass die Zollhinterziehung, die der Mitangeklagte Z██ am 18. Februar 1953 beging, schon rechtlich vollendet und tatsächlich beendet war, bevor der Angeklagte an demselben Tage mit der Sache befasst wurde. ██████ hatte bereits die zollbare Ware in der Absicht, sie nicht zu stellen, entgegen der Weisung des Zollamts Kornhausbrücke, sie zu dem Zollamt Hann.Bahnhof zu bringen, dem Vertreter G███ der Abnehmerfirma Z█ übergeben. Damit hatte er über die zollbare Ware vorschriftswidrig so verfügt, als wäre sie im freien Verkehr. Durch diese Verfügung, durch die nach den §§ 45 Abs. 1 Nr. 2 und 64 ZollG die Zollschuld unbedingt entstand und fällig wurde, hatte er zugleich eine Verkürzung von Zolleinnahmen bewirkt (vgl. BGHSt 5, 53).

Diese Zollhinterziehung war mit der Aushändigung der Ware an den Vertreter der Abnehmerfirma rechtlich vollendet und tatsächlich beendet.

Der Angeklagte, der nach den Feststellungen des Urteils nur zum Vorteil Z██s handelte, hat durch sein Verhalten lediglich bewirkt, dass die bereits eingetretene Zollhinterziehung nicht rückgängig gemacht, sondern weiter aufrechterhalten wurde. Hierdurch hat er sich allenfalls einer Begünstigung nach § 257 StGB schuldig gemacht. Insoweit ist aber der Vorsatz bisher nicht festgestellt worden. Der Angeklagte hat geltend gemacht, er habe geglaubt, dass einer der Abfertigungsbeamten den Zollbetrag zur Hinterlegung entgegengenommen habe. Das Urteil stellt zwar fest, dass der Zollbetrag nicht hinterlegt wurde. Es fehlt aber an einer Feststellung darüber, ob der Angeklagte dies wusste.

Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Falschbeurkundung im Amt nach § 348 Abs. 1 StGB hat gleichfalls keinen Bestand. Das Urteil stellt hierzu nur fest, dass der Angeklagte in seiner Eigenschaft als stellvertretender Leiter des Zollamts Hann.Bahnhof am 25. Februar 1953 auf dem Überweisungszettel des Zollamts Kornhausbrücke u. a. wahrheitswidrig vermerkte: „Die Ware ist am 18. Februar 1953 um 14 Uhr gestellt worden.“

Die Vorschrift des § 348 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass es sich bei dem Täter um einen Beamten handelt, der sachlich und örtlich zuständig ist, Tatsachen mit voller Beweiskraft zu beurkunden, dass die Beurkundung, die er vornimmt, in der vorgeschriebenen Form erfolgt und dass sie bestimmt ist, die festgestellte Tatsache für und gegen jedermann zu beweisen. Feststellungen, die nur für den inneren Dienstbetrieb bestimmt sind, kommen hier nicht in Betracht (vgl. RGSt 71, 463; 72, 377). Ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, kann auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht beurteilt werden.

Das Urteil muss daher aufgehoben werden, soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen Falschbeurkundung im Amt in Tateinheit mit Abgabenhinterziehung verurteilt hat.

Die weitergehende Revision ist unbegründet.

Rechtlich bedenkenfrei ist die Auffassung der Strafkammer, dass der Angeklagte sich der Bestechlichkeit nach § 331 StGB dadurch schuldig gemacht hat, dass er sich vor dem 1. Dezember 1953 von dem Mitangeklagten █████████ Mantelstoff und 500 DM geben ließ. Hiergegen erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen.

Zu Unrecht beanstandet die Revision die auf § 335 StGB gestützte Verfallerklärung, soweit sie den empfangenen restlichen Geldbetrag von 305 DM betrifft.

Die Verfallerklärung des § 335 StGB, die nach § 13 StFG 1954 von der Einstellung nicht berührt wird, ist allerdings nur gegen den Täter – Bestecher oder Bestochenen – auszusprechen, der das Bestechungsmittel in Händen hat oder, falls sich dieses nicht mehr „im Kreise der Täter“ befindet, zuletzt gehabt hat (vgl. RGSt 54, 215; 68, 404; BGHSt 10, 237, 244). Dies war aber nach den Feststellungen des Urteils hinsichtlich der restlichen 305,– DM der Angeklagte.

Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte 305 DM an das Hauptzollamt gezahlt hat, das die angebliche restliche Darlehensforderung Z██s gegen den Angeklagten gepfändet hat. Für die Verfallerklärung ist es gleichgültig, ob der Täter – hier der Bestochene – noch um den Wert des Bestechungsmittels bereichert ist oder nicht, ob er es freiwillig oder auf Grund einer Rechtspflicht an einen Dritten weitergegeben hat (vgl. RGSt 67, 29; BayObLGSt 1949/51, 484). Nur wenn der Bestochene das Bestechungsmittel an den Bestecher zurückgegeben hat, entfällt die Verfallerklärung gegen ihn. Das ist hier hinsichtlich der 305 DM nicht geschehen.

Dies könnte allerdings zweifelhaft sein, wenn ███ die Bestechungssumme dem Angeklagten nur als Darlehen gegeben hätte und daher die vom Hauptzollamt gepfändete angebliche Restdarlehensforderung Z██s gegen den Angeklagten wirklich bestand. In diesem Falle ließe sich sehr wohl die Auffassung vertreten, der Angeklagte habe auch die 305 DM an den Bestecher zurückgegeben, weil er durch die Zahlung der 305 DM an das Hauptzollamt als Pfändungsgläubiger zugleich die Restdarlehensforderung erfüllte, die Z██ gegen ihn, den Angeklagten, hatte.

So liegt es hier jedoch nicht. Der Angeklagte hat zwar geltend gemacht, Z██ habe ihm die 500 DM nur als Darlehen gegeben. Das Urteil stellt aber fest, dass ████ die 500 DM dem Angeklagten geschenkt hat und dass der Angeklagte dies wusste.

Die weitere Verfallerklärung ist gleichfalls ohne Rechtsirrtum.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerBorker
SchmidtSchmitt

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