Passive Bestechung (§ 332 StGB): Unrechtsvereinbarung genügt ohne konkrete Amtshandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 233/61
- Datum
- 19.07.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit setzt Umstände voraus, die aus Sicht eines verständigen Angeklagten die Unvoreingenommenheit des Sachverständigen in Zweifel ziehen; die bloße Mitwirkung des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren genügt hierfür regelmäßig nicht.
Für § 332 StGB ist es ausreichend, dass sich die Unrechtsvereinbarung nach der Vorstellung der Beteiligten auf künftige pflichtwidrige Entscheidungen innerhalb des Pflichtenkreises des Amtsträgers bezieht; eine konkret bestimmte oder bereits feststehende Amtshandlung muss nicht vereinbart sein.
Auf die Strafbarkeit nach § 332 StGB kommt es nicht darauf an, ob der Amtsträger später tatsächlich pflichtwidrig handelt oder bei der späteren Einzelfallentscheidung tatsächlich (noch) einen Ermessensspielraum hat.
Beweisanträge, die allein darauf zielen nachzuweisen, dass der Amtsträger in späteren Einzelentscheidungen pflichtgemäß handelte oder keinen Entscheidungsspielraum hatte, können als unerheblich abgelehnt werden, wenn eine auf pflichtwidrige Dienstausübung gerichtete Unrechtsvereinbarung festgestellt ist.
Widersprüchliche oder lückenhafte Feststellungen zu Motivlage und Inhalt einer Vorteilszuwendung tragen eine Verurteilung wegen (einfacher) passiver Bestechung nicht; in diesem Umfang ist das Urteil aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 15. Februar 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ███████████ ████████████████ ██████ M in ████ █████, geboren am [REDACTED], aus ██████████████████, wegen Bestechung,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juli 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 15. Februar 1961 mit den Feststellungen aufgehoben,
1. ██████ ███ Beschwerdeführer im Falle 4 (Gerhard von █████), in dem er verurteilt worden ist, 2. ██ █████████████████████.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu 3 Jahren und 3 Monaten Gefängnis wegen schwerer passiver Bestechung in elf Fällen und wegen einfacher passiver Bestechung in drei Fällen verurteilt und dem Staat für verfallen erklärt, was er an Bestechungsvorteilen empfangen hat. In drei weiteren, als einfache passive Bestechung gewürdigten Fällen ist das Verfahren eingestellt worden.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt nur in einem Falle zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
I. Verfahrensrügen:
1.) Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung den Sachverständigen ███████ wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung ist vorgetragen worden, der Sachverständige sei bereits im Ermittlungsverfahren im Auftrag der Staatsanwaltschaft, in ständiger Fühlungnahme mit ihr und nach ihren Weisungen tätig gewesen; er habe im Referat des Angeklagten ermittelt, Untergebene des Beschwerdeführers zur Sache befragt und sich dabei nicht als Beauftragter der Staatsanwaltschaft zu erkennen gegeben, so dass der Eindruck entstanden sei, „es handele sich um eine Prüfung des Rechnungshofs“, dem der Sachverständige angehört habe.
Die Strafkammer hat die Ablehnung „für unbegründet erklärt“ und ausgeführt:
„Nach den überzeugenden Erklärungen des Sachverständigen über die Art der Vorbereitung seines ███████████ ███ in der Korrespondenz des Oberstaatsanwalts in █ ihre Bestätigung finden, besteht auch aus ███ █████ ███ des Angeklagten kein Grund zu der Besorgnis, dass der Sachverständige befangen sei.“
Die Revision hält den Beschluss der Strafkammer für rechtsfehlerhaft, weil er die vorgebrachten Ablehnungsgründe nicht beantwortet habe. Dem ist insoweit beizutreten, als der Beschluss nicht auf die Vorwürfe im Einzelnen eingeht und nicht zeigt, ob das Landgericht diese für erwiesen erachtet oder nicht. Die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs ist jedoch im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die Ablehnung eines Sachverständigen ist wie die eines Richters nur dann gerechtfertigt, wenn Umstände vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung der Sachlage vom Standpunkt des Angeklagten aus die Besorgnis erwecken können, dass der Sachverständige ihm gegenüber nicht unvoreingenommen und unparteiisch sein werde. Solche Umstände können nicht schon darin gefunden werden, dass der Sachverständige bereits im Vorverfahren durch die Staatsanwaltschaft zugezogen und gehört worden ist (RGSt 33, 198; BGH Urt. v. 12. Juli 1955 – 5 StR 109/55 und vom 18. Dezember 1958 – 4 StR 427/58 –).
Gerade das Interesse des Beschuldigten erfordert es in aller Regel, dass der zur Aufklärung des Sachverhalts notwendige Sachverständige so früh wie möglich beigezogen und gehört wird, damit seine Stellungnahme schon bei Prüfung der Fragen, ob genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage und ein die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigender Tatverdacht gegeben sind, Verwendung finden kann. Auf die allgemeine Erwägung, dass der Sachverständige schon im Auftrag der zu umfassender Tatsachenermittlung verpflichteten Staatsanwaltschaft tätig geworden ist und von ihr Richtlinien über den Gegenstand seiner Untersuchungen bekommen hat, kann deshalb die Besorgnis der Befangenheit nicht gestützt werden.
Auch die von der Revision vorgetragenen besonderen Umstände – selbständige Ermittlungen des Sachverständigen durch Befragung der Untergebenen des Angeklagten, ohne dass er sich als von der Staatsanwaltschaft beauftragter Sachverständiger zu erkennen gab – sind nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Denn nichts deutet darauf hin, dass sich der Sachverständige um Aufklärung ihm wesentlich erscheinender Punkte bemühte, die Voreingenommenheit in einer Art und Weise beunruhigen ließ, die Befangenheit gegen den Angeklagten befürchten ließ. Ob durch seine selbständige Befragung § 80 StPO verletzt wurde, kann dahingestellt bleiben. Die Revision hat nichts dafür vorgetragen, dass die Ergebnisse der Befragung unabhängig von der Beweiserhebung in der Hauptverhandlung Grundlage der Entscheidung geworden seien. Die Rüge, dass der Sachverständige gegen § 136a StPO verstoßen habe, ist offensichtlich unbegründet. Die Frage, ob auf einem solchen Verstoß das Urteil beruhen könnte, braucht daher nicht erörtert zu werden.
2.) In der Hauptverhandlung ist dem Sachverständigen vom Verteidiger des Angeklagten folgende Frage gestellt worden:
„Wenn der Angeklagte ████ die Erprobung von Mitteln oder Verfahren, die ██████ zur Prüfung eingereicht hatten, ablehnte, liegt darin auch dann eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen im Sinne Ihrer Ausführungen im Gutachten, wenn der Angeklagte dabei abzuwägen hatte zwischen zur Prüfung zugelassenen anderen Verfahren, die objektiv brauchbar waren und bereits als brauchbar befunden waren und einem auf den ersten Blick unbrauchbaren Mittel oder Verfahren?“
Die Strafkammer hat die Frage als ungeeignet mit der Begründung zurückgewiesen, dass es nicht Sache des Sachverständigen, sondern des Gerichts sei, darüber zu entscheiden, ob der Angeklagte im Einzelfalle eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte oder nicht.
Das beanstandet die Revision mit Recht. Weil mit der Frage klargestellt werden sollte, was der Sachverständige in seinem Gutachten unter „pflichtgemäßem Ermessen“ verstanden hatte, handelte es sich um eine Tatsachenfrage, deren Beantwortung einen im Gutachten enthaltenen Begriff betraf und daher für die Beurteilung des Gutachtens von Bedeutung sein konnte. Auf die Beantwortung kam es jedoch nicht an. Nach den festgestellten Tatsachen war der Angeklagte so zweifelsfrei Ermessensbeamter in dem hier interessierenden Bereich, dass das Urteil nicht auf einer möglicherweise ungenaueren Vorstellung des Sachverständigen über den Begriff des pflichtmäßigen Ermessens beruhen kann.
3.) Die Strafkammer hat entgegen einem Antrag des Verteidigers von der Vereidigung des Sachverständigen nach § 61 Nr. 3 StPO abgesehen, „soweit er in seinen Ausführungen zeugenhafte Bekundungen“ machte.
Die Revision rügt dies mit dem Hinweis, im angefochtenen Urteil werde gesagt, der Inhalt des Gutachtens habe einen vorwiegend bestätigenden Charakter gehabt und einige interessante Einzelheiten gebracht. Sie folgert daraus, dass die zeugenschaftlichen Bekundungen des Sachverständigen für die Bildung der richterlichen Überzeugung nicht unentbehrlich waren.
Diese Folgerung ist nicht berechtigt. Nur vom Inhalt des Gutachtens und den dabei verwerteten Tatsachen ist im angefochtenen Urteil die Rede. Sie wurden vom Sachverständigeneid umfasst (RGSt 69, 97; BGH Urt. v. 4. Mai 1956 – 2 StR 133/56 –).
4.) Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung folgenden Beweisantrag gestellt:
„Zum Beweise der Tatsachen, dass der Angeklagte in den Einzelfällen, die Gegenstand der Anklage sind, in seiner Tätigkeit konkret weisungsgebunden handelte, und zwar auf Anordnung des BPM, so dass ihm ein eigener Ermessensspielraum nicht zustand und dass er konkret pflichtwidrig gehandelt hätte, wenn er andere Maßnahmen vollzogen hätte, wie geschehen, weil die einzelnen Verfahren, bevor der Angeklagte überhaupt mit ihnen befasst wurde, vom BPM zugelassen waren und ihre Weiterentwicklung von dort angeordnet war und dass im Einzelfall Konkurrenz- und Wettbewerbsfirmen sowie andere technische Entscheidungen nicht vorhanden waren, sollen im Wege des Urkundenbeweises herbeigezogen und verlesen werden die zu den einzelnen Anklagefällen vorhandenen Akten des Bundespostministeriums.
Ferner soll darüber der zuständige Abteilungsleiter des BPM als Zeuge gehört werden.“
Nachdem er zu seinem Beweisantrag gehört worden war, übergab der Verteidiger einen Schriftsatz, in dem er ihn ergänzte und erläuterte. Er stellte unter Beweis, dass bestimmte Amtshandlungen des Angeklagten der Sachlage oder ihm erteilten Weisungen entsprochen hätten, jedes andere Verhalten pflichtwidrig gewesen wäre und für den Angeklagten eine Wahlmöglichkeit nicht bestanden habe. „Für jedes Spezialgebiet der Technik“ sollte ein besonderer Sachverständiger herangezogen werden, soweit es für die Beurteilung technischer und wirtschaftlicher Fragen erforderlich schien.
Auch zu seinem ergänzenden Antrag ist der Verteidiger gehört worden. Es ist sodann folgender Gerichtsbeschluss ergangen:
„Der Beweisantrag des Verteidigers vom 9. Februar 1961 und der Ergänzungs- und Erläuterungsantrag dazu werden abgelehnt, da die unter Beweis gestellten Tatsachen als richtig unterstellt werden.“
Am nächsten Tag hat die Strafkammer, vor der inzwischen Dipl.-Ing. ██████████ ██ ████ als Zeuge ausgesagt hatte, jedoch folgenden Beschluss gefasst:
„In Abänderung des auf die Beweisanträge des Verteidigers vom 9. Februar 1961 ergangenen Kammerbeschlusses werden diese Beweisanträge, soweit sie nicht durch die Vernehmung des Zeugen ██████████ ihre Erledigung gefunden haben, abgelehnt, da die unter Beweis gestellten Tatsachen auf die Entscheidung keinen Einfluss haben.“
Die Revision wirft der Strafkammer eine Reihe von Verfahrensverstößen vor. Sie ist der Auffassung, dass das Landgericht
a) gegen § 33 StPO und Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen habe, weil dem Verteidiger nicht Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei, bevor der Abänderungsbeschluss erging;
b) in seinem Abänderungsbeschluss nicht von teilweiser Erledigung der Beweisanträge der Verteidigung hätte sprechen dürfen. Die von ihr benannten Beweismittel hätten zusammengehört und eine Einheit gebildet. Erst nach umfassender Beweisaufnahme sei eine Beweiswürdigung zulässig gewesen;
c) einen Ablehnungsgrund angeführt habe, den das Gesetz nicht kenne. Was die Strafkammer gemeint habe, sei unklar. Es könne sein, dass sie habe sagen wollen, die tatsächlichen Feststellungen und die rechtliche Würdigung könnten nicht mehr umgestoßen werden, was immer auch die begehrte weitere Beweisaufnahme an Ergebnissen erbringe. Habe die Strafkammer aber zum Ausdruck bringen wollen, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung „ohne Bedeutung“ seien, hätte sie in ihrem Abänderungsbeschluss angeben müssen, ob die Bedeutungslosigkeit in tatsächlichen oder rechtlichen Gründen liege. Nur dann wären der Angeklagte und sein Verteidiger in der Lage gewesen, ihr weiteres Prozessverhalten entsprechend einzurichten;
d) zu Unrecht den unter Beweis gestellten Tatsachen keine Bedeutung beigemessen habe. Die Beweisanträge hätten nicht auf den Nachweis abgezielt, „dass der Angeklagte sein Ermessen in concreto deshalb richtig ausgeübt habe, weil auch jeder andere Beamte an seiner Stelle ebenso entschieden hätte, sondern darauf, dass bei dem vom Angeklagten anzustellenden rein technischen Erwägungen in den Einzelfällen jede andere Entscheidung pflichtwidrig gewesen wäre, so dass für ein Ermessen im Rahmen mehrerer pflichtgemäßer Erwägungen kein Raum bestanden habe“.
Die Strafkammer habe das verkannt. Sie habe im Widerspruch zu den „Gesetzen der Logik“ angenommen, dass ein Ermessen auch dann pflichtwidrig ausgeübt werden könne, wenn es nur eine pflichtgemäße Diensthandlung anstrebe;
e) sich in seinem Urteil nicht an den angegebenen Ablehnungsgrund gehalten habe. Die Strafkammer habe die Einlassung des Angeklagten, er sei so stark gebunden gewesen, dass immer nur eine einzige Entscheidung in Frage gekommen sei, nicht als unerheblich behandelt. Sie habe vielmehr diese Einlassung auf Grund der Beweisaufnahme für widerlegt erachtet, obwohl die für deren Richtigkeit angebotenen Beweise nicht erhoben worden seien.
Die Rügen sind unbegründet.
Zu a): Ob das Beweisantragsrecht des Angeklagten eine besondere Ausgestaltung seines Rechts auf Gehör darstellt, ist bestritten (vgl. Maunz/Dürig Grundgesetz Art. 103 Nr. 73). Auch wenn man die Frage bejaht, könnte daraus nicht abgeleitet werden, dass das Gericht in einer Vorentscheidung dem Angeklagten zu eröffnen hatte, welchen der zur Ablehnung eines Beweisantrags berechtigenden gesetzlichen Gründe es für gegeben erachte. Es würde daraus auch nicht folgen, dass dem Gericht verwehrt sei, ohne vorherige Erörterung mit dem Angeklagten seinen auf einen Beweisantrag ergangenen Ablehnungsbeschluss zu ändern. Die Rechte des Angeklagten werden dadurch gewahrt, dass er sich auf den Ablehnungs- und Abänderungsbeschluss einstellen, Gegenvorstellungen erheben und das Gericht an den Konsequenzen seiner Beschlüsse festhalten darf, wenn es ihm nicht gelingt, die erneute Abänderung in dem von ihm gewünschten Sinne zu erreichen.
Im Übrigen würde das angefochtene Urteil auf einer Versagung des rechtlichen Gehörs nicht beruhen, weil das, was Gegenstand der Erörterung sein konnte – die Beweisanträge und ihr Zweck für die Sachentscheidung – ohne Bedeutung war (vgl. zu d und e).
Zu b und c: Die Beweisanträge hatten sich zum Teil dadurch erledigt, dass der Zeuge ██████████ als damals zuständiger Sachbearbeiter im Bundespostministerium zu den Beweisthemen ausgesagt und dabei noch bekundet hatte, dass wesentliche und zur weiteren Aufklärung der technischen Fragen geeignete Unterlagen beim Bundespostministerium nicht vorhanden sind. Im Übrigen ist der Revision darin beizupflichten, dass die von der Strafkammer gegebene Begründung, die unter Beweis gestellten Tatsachen hätten auf die Entscheidung keinen Einfluss, mangelhaft war. Allerdings steht außer Zweifel, dass die Strafkammer zum Ausdruck bringen wollte und für jeden Verfahrensbeteiligten auch unmissverständlich zum Ausdruck brachte, die Tatsachen, die bewiesen werden sollten, seien für die Entscheidung ohne Bedeutung. Richtig ist aber, dass die Strafkammer hätte sagen müssen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen sie die Erheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen verneint hat. Der Mangel in der Begründung hat jedoch schon deshalb keine Folgen, weil im Hinblick auf den Inhalt der Beweisanträge nicht fraglich war, weshalb die Strafkammer sie ablehnte.
Der Verteidigung ging es um den Nachweis, dass die von ihr angeführten Handlungen des Angeklagten pflichtgemäß gewesen seien und jedes andere Verhalten nicht mehr im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung gelegen, sondern mit dem Makel der Pflichtwidrigkeit behaftet gewesen wäre.
Die Antwort der Strafkammer, ein solcher Nachweis sei auf die Entscheidung ohne Einfluss, konnte unmissverständlich für die Verteidigung nur die Kundgabe einer Rechtsauffassung sein. Für den Tatbestand des § 332 StGB kommt es nur darauf an, dass die Unrechtsvereinbarung nach der Vorstellung der Beteiligten auf eine künftige pflichtwidrige Ermessensentscheidung zielte; dass der Angeklagte bei der späteren Einzelentscheidung möglicherweise keinen Spielraum mehr hatte, ist dagegen ohne Bedeutung.
Mit dem Vorstehenden ist zugleich gesagt, dass der Ablehnungsbeschluss der Strafkammer auf zutreffenden rechtlichen Erwägungen beruhte. Angesichts der festgestellten Unrechtsvereinbarungen zwischen dem Angeklagten und seinen Vorteilsgebern war der von der Verteidigung erstrebte Nachweis, dass der Angeklagte bei den späteren Entscheidungen tatsächlich keinen Spielraum des Ermessens gehabt und nichts Pflichtwidriges getan habe, ohne Bedeutung.
5.) Die Revision rügt Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO mit der Begründung, das angefochtene Urteil enthalte keine Strafzumessungsgründe für die Einzelstrafen.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Die von der Strafkammer dargelegten Gesichtspunkte für die Strafzumessung waren nicht nur für die Bestimmung der Gesamtstrafe, sondern auch der Einzelstrafen entscheidend, bei denen von der Strafkammer, wie sie ausdrücklich gesagt hat, nach „dem unterschiedlichen Schuldgehalt der Einzeltaten, der Höhe und der Art der gewährten Vorteile“ abgestuft worden ist.
II. Sachbeschwerde:
1.) Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer passiver Bestechung bringt die Revision insbesondere vor:
Die Strafkammer habe nicht festgestellt, dass die Amtshandlungen des Angeklagten, die sie erwähnte, Ermessensentscheidungen und pflichtwidrig gewesen seien. Zwischen ihnen und den Vorteilsgewährungen sei ein Zusammenhang nicht zu ersehen. Auch der innere Tatbestand sei in allen Fällen nur lückenhaft oder überhaupt nicht dargelegt. Es fehle die Feststellung von Unrechtsvereinbarungen, nach welchen bestimmte oder bestimmbare, bevorstehende Amtshandlungen die Gegenleistung des Angeklagten für die ihm gemachten Zuwendungen sein sollten. Die Strafkammer habe sich bei ihrer Beweisführung vielfach mit Schlussfolgerungen begnügt, die allein auf die Höhe der Zuwendungen gestützt seien. Das Landgericht habe ferner nicht geprüft, ob in den Fällen 1 bis 3, 10 und 11, 12 und 13 jeweils Fortsetzungszusammenhang anzunehmen sei.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer passiver Bestechung in elf Fällen beruht auf ausreichenden tatsächlichen Feststellungen und entspricht der vom Senat vertretenen Auslegung des § 332 StGB (vgl. insbesondere BGHSt 15, 239 ff.).
a) Der Angeklagte hatte einen weitgespannten, für die Firmen, die mit der Bundespost im Geschäft waren oder ins Geschäft kommen wollten, besonders wichtigen Pflichtenbereich. Als Leiter des technischen Referats ████████ ███ in ███ prüfte und begutachtete er für die vorgesetzte Dienststelle die technische Brauchbarkeit und die Wirtschaftlichkeit neuer Geräte, Mittel oder Verfahren für den Fernmeldebau, beurteilte das Ergebnis ihrer Erprobung in Versuchen und ihrer praktischen Bewährung und nahm maßgeblichen Einfluss auf ihre Fortentwicklung. Anregungen und Angebote, die ihm ungeeignet schienen, konnte er von vornherein ablehnen. Sein Pflichtenkreis und die in ihm möglichen Amtshandlungen gaben dem Angeklagten eine „Schlüsselstellung“, die ihn nicht nur als „Eingangspforte“, sondern als ständiges Kontrollorgan selbst dort zu einem „sehr wichtigen Mann“ machte, wo ein Unternehmen Konkurrenz nicht zu befürchten hatte.
In diesen Feststellungen der Strafkammer werden die Amtshandlungen, deren pflichtwidrige Vornahme dem Angeklagten angesonnen wurde und zu denen er sich stillschweigend bereiterklärte, genügend gekennzeichnet. Es reichte aus, dass seine Vorstellungen und die der Vorteilsgeber sich auf den festgestellten Pflichtenkreis bezogen. An eine genau bestimmte Amtshandlung des Angeklagten brauchten die Beteiligten nicht gedacht zu haben (vgl. BGH NJW 1960, 831). Darauf, ob der Angeklagte entschlossen war, sich durch die Geschenke beeinflussen zu lassen und darauf, ob er sich später im Rahmen seines Aufgabenkreises pflichtwidrig verhalten hat, kam es nicht an.
b) Es genügt vielmehr, dass der Angeklagte sich ausdrücklich oder stillschweigend bereit zeigte, im Rahmen seines Pflichtenkreises bei künftigen Amtshandlungen der Rücksicht auf die Vorteile Raum zu geben, die er für angesonnene und von ihm in Aussicht gestellte Pflichtwidrigkeiten annahm oder forderte (BGHSt 15, 239, 242).
Die Revision ist der Auffassung, dass die Strafkammer Feststellungen über entsprechende Unrechtsvereinbarungen nicht oder nur unzulänglich getroffen habe.
Diese Feststellungen ergeben jedoch die Urteilsgründe in ihrem Zusammenhang in ausreichendem Maße. Die Strafkammer legt dar, dass auf den „inneren Erwägungsvorgang“ abgestellt werden müsse, der sich beim Vorteilsgeber und dem bedachten Beamten vollziehe. Sie führt aus, dass „die Umstände, unter denen eine Zuwendung versprochen, angenommen oder gewährt wurde, zur Auslegung zu Hilfe genommen werden müssen“, wenn die Beteiligten „unsachliche oder unredliche Beweggründe“ nicht kundgeben oder leugnen.
Schon aus diesen Darlegungen ergibt sich, dass die Strafkammer die Unrechtsvereinbarung und ihre Erfordernisse nicht verkannt und sie in den Fällen, in denen sie wegen schwerer passiver Bestechung verurteilte, für erwiesen ansah.
Das erhärtet eine Reihe von Urteilsstellen, in denen gesagt wird, der Angeklagte habe sich käuflich gezeigt, sich bereit erklärt, der Rücksicht auf den Vorteil Raum zu geben, sei für Schmiergelder empfindlich gewesen und habe „sein Amt und seine Schlüsselstellung zum lebhaft sprudelnden Quell für materielle Vorteile“ gemacht; die Zuwendungen seien „für beide Teile ganz offensichtlich“ Schmiergelder gewesen, hätten den eindeutigen, vom Angeklagten erkannten Sinn, ihn zu verpflichten, „günstig für die Firma zu stimmen“ gehabt, wie er wusste, bewirken sollen, dass er bei seinen Entscheidungen „gut zu Gunsten der Firma funktionierte“.
Die Revision hat dagegen andere Urteilsstellen angeführt, die, für sich betrachtet, allerdings bedenklich oder für den Schuldspruch bedeutungslos sind. Sie stellen aber als bloße Umschreibungsversuche der in ihrem Wesen zutreffend erkannten und festgestellten Unrechtsvereinbarungen das angefochtene Urteil nicht in Frage.
Worauf das Landgericht seine Überzeugung stützte, war Sache seines tatrichterlichen Ermessens. Vergeblich wendet sich die Revision dagegen, dass die Strafkammer aus Art und Höhe der dem Angeklagten gewährten Vorteile wesentliche Schlüsse zog. Nach dem gesamten Sachverhalt durfte der Tatrichter davon ausgehen, dass die Vorteilsgeber pflichtwidrige Amtshandlungen wollten, der Angeklagte das erkannte und sich dazu bereit zeigte. Die Gunst, die von ihm erwartet wurde, war eine Gunst auch um den Preis der Pflichtverletzung.
Soweit die Strafkammer fortgesetzte Handlungen angenommen hat, ist es fraglich, ob tatsächlich von einem Gesamtvorsatz gesprochen werden kann. Seine Merkmale (vgl. BGHSt 1, 313, 315) sind nicht dargelegt. Doch ist der Angeklagte dadurch nicht beschwert. In den Fällen, in denen die Revision die Prüfung des Fortsetzungszusammenhanges vermisst, ergibt der festgestellte Sachverhalt nichts, was für einen Gesamtvorsatz des Angeklagten sprechen könnte.
2.) Gegen die Verurteilungen wegen einfacher passiver Bestechung bringt die Revision ebenfalls vor, dass die Strafkammer keine Amtshandlungen festgestellt habe, für welche die Vorteile gewährt worden seien. Soweit es sich um die Fälle 14 und 15 handelt, ist der Revision entgegenzuhalten, was unter II 1 a ausgeführt worden ist. Die Strafkammer hat in diesen Fällen für erwiesen angesehen, dass die Geschenke an den Angeklagten oder seine Söhne „für seine Dienste“ gemacht wurden. Das ist eine ausreichende, die Verurteilung rechtfertigende Feststellung, gegen die sich die Revision vergeblich unter Darlegung von Zweifelsfragen und anderen Möglichkeiten wendet.
Im Falle 4 kann die Verurteilung allerdings keinen Bestand haben. Der Sachverhalt lässt nicht erkennen, dass Gerhard von █████ zu irgendeinem Zeitpunkt eine Stundung des Restkaufpreises für eine Diensthandlung mit dem Angeklagten vereinbarte oder dieser sie dafür forderte. Es ist deshalb nach den bisherigen Feststellungen nicht gerechtfertigt, dass die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung von einer Stundung ausgeht. Über den Beweggrund, der Gerhard von █████ bewog, dem Angeklagten 250 DM zu überlassen, damit dieser sie bei seiner, des Angeklagten Firma zur Teilabgeltung des Kaufpreises einzahle, sind die Urteilsgründe widersprüchlich. Sie sagen einerseits, dass von ███ sein Geld haben und seine Bücher in Ordnung bringen wollte. Das deutet darauf hin, dass er mit der Überlassung der 250 DM beabsichtigte, den Angeklagten zur Zahlung des gesamten Restkaufpreises zu bewegen. Andererseits ist davon die Rede, dass von ██ aus Wohlwollen gehandelt habe, weil der Angeklagte für ihn „dienstlich tätig“ war. Beide Motive widersprechen sich. Es bedarf – wenn der Fall 4 nicht nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt werden sollte – der Klärung, weshalb, wie die Strafkammer angenommen hat, der Wunsch des Gebers, den Angeklagten zur Zahlung seiner Restschuld zu veranlassen, kein ausreichender Beweggrund gewesen sein kann. Die Strafkammer wird außerdem folgendes zu beachten haben:
Der von ihr angenommene Fortsetzungszusammenhang ist unwahrscheinlich. Soweit es sich um die Überlassung der 250 DM handelt, ist der Zeitpunkt der Hingabe festzustellen. Es könnte insoweit Verjährung eingetreten sein. Bei der Verfallerklärung kann der Betrag, dessen Stundung die Strafkammer angenommen hat, nicht erfasst werden (vgl. Schönke/Schröder 10. Aufl. § 335 Anm. II 2).
Auf Grund der Aufhebung im Falle 4 konnte auch der Gesamtstrafausspruch nicht bestehen bleiben. Dass die Einzelstrafen in den übrigen Fällen in ihrer Höhe durch die aufgehobene Einzelstrafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst sind, ist ausgeschlossen. Die dazu angestellten Zumessungserwägungen sind nicht zu beanstanden.
3.) Auch die Verfallerklärung gibt, soweit die Revision zu verwerfen war, keinen Anlass zu Bedenken. Sie erfasst im Falle 3 offenbar das dem Angeklagten geschenkte Geld in der festgestellten Mindesthöhe, die lediglich bei der Schilderung des festgestellten Sachverhalts unerwähnt blieb. Mit Recht hat die Strafkammer auch den Wert der Gegenstände für verfallen erklärt, die der Angeklagte nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens den Vorteilsgebern zurückgab. Denn gegen diese kann die Nebenstrafe nicht ausgesprochen werden. Die Strafverfolgung gegen sie ist verjährt. Deshalb musste sich die Verfallerklärung gegen den Angeklagten richten, der als allein noch strafbarer Täter die Bestechungsmittel in der Hand gehabt hatte (vgl. BGHSt 13, 328).
| Baldus | Scharpenseel | Menges | |||
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