Treffer
BGH Urteil

Bestechlichkeit in Wiedergutmachungsbehörde: Teilaufhebung wegen Verfahrens- und Rechtsfehlern

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 385/65
Datum
01.03.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Mehrere Beamte wurden wegen (fortgesetzter) schwerer bzw. einfacher Bestechlichkeit im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Entschädigungsanträgen verurteilt. Der BGH hob das Urteil teilweise auf, u.a. wegen Verstoßes gegen § 261 StPO nach wiederholter Abtrennung/Verbindung ohne ordnungsgemäße erneute Verhandlung sowie wegen unterlassener Beweiserhebung (§ 244 Abs. 2, § 251 StPO). Materiell-rechtlich beanstandete der Senat u.a. die unzureichende Feststellung einer „Unrechtsvereinbarung“ bei geringwertigen, anlassbezogenen Zuwendungen sowie die Einordnung von „Privatunterricht“ während der Dienstzeit als nicht amtsbezogene Handlung i.S.d. Bestechlichkeit. Zudem korrigierte er die Bildung der Gesamtstrafe (Umwandlung nach § 21 StGB) und beseitigte einen gegenstandslosen Freispruch im Fortsetzungszusammenhang. Im Umfang der Aufhebung wurde zur neuen Verhandlung an das LG Mainz zurückverwiesen; einzelne Revisionen blieben erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird gegen einen Angeklagten in seiner Abwesenheit über verfahrensrelevante Tatsachen verhandelt und wird er später nur durch einen bloßen Überblick über das bisherige Verhandlungsergebnis unterrichtet, kann dies einen Verstoß gegen § 261 StPO begründen, wenn das Urteil auf die außerhalb seiner Anwesenheit erörterten Vorgänge gestützt wird und kein Ausnahmefall des § 247 Abs. 1 StPO vorliegt.

2

Ein Beamter erfüllt den Tatbestand der Bestechlichkeit nach §§ 331, 332 StGB nur, wenn die Vorteilsgewährung bzw. -annahme auf eine in sein Amt einschlagende Diensthandlung oder pflichtwidrige Unterlassung bezogen ist; rein private Tätigkeiten sind auch dann keine Amtshandlungen, wenn sie während der Dienstzeit erfolgen.

3

Bei anlassbezogenen, geringwertigen Zuwendungen („kleine Aufmerksamkeiten“) ist für die Annahme einer Unrechtsvereinbarung eine erkennbare Würdigung der Anlässe, des Werts und der Zielrichtung der Zuwendung erforderlich; andernfalls bleibt offen, ob lediglich allgemeines Wohlwollen („Beziehungskauf“) erstrebt wurde.

4

Die Ablehnung eines Beweisantrags kann auf Unerreichbarkeit des Beweismittels (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) gestützt werden, wenn nach den konkreten Umständen eine (auch ausländische) Vernehmung auf unabsehbare Zeit nicht erreichbar oder als unzureichend anzusehen ist; unterbleibt dagegen die gebotene Verlesung einer richterlichen Vernehmungsniederschrift (§ 251 StPO), kann dies einen Aufklärungsmangel (§ 244 Abs. 2 StPO) begründen.

5

Bei der Gesamtstrafenbildung sind umgewandelte Strafen nach § 21 StGB zutreffend zu berücksichtigen; § 19 Abs. 2 StGB tritt nur unter den hierfür vorgesehenen Voraussetzungen zurück, sodass die Gesamtstrafe aus der Einsatzstrafe und der umgewandelten Einzelstrafe zu bilden ist.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 12. Juli 1963

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

den ehemaligen Regierungsrat Friedrich ████ ██ 1. aus █████, geboren am ██ ████ 1916 in ██, den Regierungsinspektor Theodor ███████ aus ███ ██, geboren ████████████████ in ████, den ehemaligen Regierungsangestellten Norbert ██ █, geboren ██████████████████ in █ (Nas), den Regierungsinspektor Josef ███ aus KC, 4. dort geboren ██████████████████████, 5. den ehemaligen Verwaltungsangestellten Günter ██ aus ██, dort geboren ████████ 1927, 6. den ██████████ Verwaltungsangestellten Gerhard █████ ████ aus ███, geboren am ███ 1916 in ██, wegen schwerer Bestechlichkeit u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 1. März 1966 in der Sitzung vom 4. März 1966, woran teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ ██████ als Verteidiger der ████████████, Rechtsanwalt █████████ als Verteidiger des Angeklagten ██, ████████████████████████████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellter █

Tenor

1. Das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12. Juli 1963 wird, jeweils mit den zugehörigen Feststellungen, aufgehoben:

a) auf die Revision des Angeklagten KC, soweit es ihn betrifft, in vollem Umfang, ferner auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Ausspruch über die Gesamtstrafe,

b) auf die Revision des Angeklagten ██ ███ im Fall ██ ██ und zur Gesamtstrafe, auf die Revision des Angeklagten Jf in c) den Fällen ████████ █████ und zur Gesamtstrafe, auf die Revision des Angeklagten L in d) den Fällen HoCD und ██████████ zur Gesamtstrafe, auf die Revision des Angeklagten S in e) den Fällen De und der unbekannten Spenderin, im Strafausspruch der Fälle ███████ █████████ BuC sowie zur Gesamtstrafe – unter Wegfall des „Freispruchs im Übrigen“ –.

2. Die Revision des Angeklagten VC wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ferner werden die weitergehenden Revisionen der Angeklagten ████ Kp und ef verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Mainz zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Das Landgericht hat u. a. verurteilt die Angeklagten:

██ █████ wegen zweier Fälle fortgesetzter schwerer Bestechlichkeit zu einer Gesamtzuchthausstrafe von einem Jahr, sechs Monaten und einer Woche. Es wurden für verfallen erklärt DM 6.700 (davon 1.800 DM gegebenenfalls in Gesamthaftung mit den Vorteilsgebern Ko und für empfangene Sachzuwendungen deren Wert von 216,22 DM;

BC unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzter schwerer Bestechlichkeit in einem Fall und einfacher Bestechlichkeit in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und einem Monat. Es wurden für verfallen erklärt DM 8.000, der bei dem Angeklagten sichergestellte Brillant (ohne Fassung), der sichergestellte Ring mit Brillanten ohne die Koralle, sowie der ursprünglich darin gefasste Nephrit, ferner an Stelle weiterer Sachzuwendungen deren Wert von DM 764;

JC wegen fortgesetzter schwerer Bestechlichkeit in fünf Fällen und wegen einfacher, teils fortgesetzter Bestechlichkeit in acht Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und acht Monaten. Es wurden für verfallen erklärt DM 13.350, bei ihm sichergestellte Gegenstände und an Stelle weiterer Sachzuwendungen deren Wert von 943,85 DM;

VC wegen fortgesetzter schwerer und fortgesetzter einfacher Bestechlichkeit in je einem Fall zu einer Gesamtgefängnisstrafe von fünf Monaten und einer Woche. Für verfallen erklärt wurden 1.000 DM und an Stelle von Sachzuwendungen deren Wert von 230 DM;

████ unter Freisprechung im Übrigen wegen neun, zum Teil in sich fortgesetzter Fälle schwerer Bestechlichkeit und zweier, zum Teil in sich fortgesetzter Fälle einfacher Bestechlichkeit zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Es wurden für verfallen erklärt DM 18.700, eine Reihe von Gegenständen und an Stelle weiterer Sachzuwendungen deren Wert von 297,50 DM;

██ █████ unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzter schwerer Bestechlichkeit in fünf Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Es wurden für verfallen erklärt 21.400 DM, eine Reihe sichergestellter Gegenstände und an Stelle weiterer Sachzuwendungen deren Wert von 461,65 DM.

Diese Angeklagten haben gegen ihre Verurteilung Revision eingelegt, sowie die Staatsanwaltschaft bezüglich des Angeklagten KC; dieses Rechtsmittel wird von der Bundesanwaltschaft vertreten.

Die Angeklagten zu 4 und 6 rügen die Verletzung formlichen und sachlichen Rechts. Der Angeklagte ██ erhebt nur die Sachbeschwerde. Die Revision des Angeklagten Klemann hat in vollem Umfang, die Rechtsmittel der Angeklagten KC, ██████, ██ █████ und █████ haben teilweise Erfolg. Die Revision des Angeklagten ██████████████ ist erfolglos. Andererseits greift die gegenüber dem Angeklagten ██████████████ auf die Gesamtstrafe beschränkte Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft durch.

II. Revision des Angeklagten K (S. 25–36, 134–138 UA);

A. Verfahrensrügen

1. Die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO ist begründet. Wie die Revision zutreffend vorträgt, ist der Angeklagte K am 14. Mai 1963, dem ersten Verhandlungstag, nur über seine persönlichen Verhältnisse und seinen Werdegang vernommen worden (Bl. 3, Bd. XXXII d. A.). Nach weiteren Verhandlungen wurde das Verfahren gegen ihn abgetrennt und vertagt auf den 22. Mai 1963 (Bl. 5 d. A.). Am 22. Mai 1963 (Bl. 26, 27 d. A.) wurde das abgetrennte Verfahren wieder verbunden. Der Vorsitzende gab einen Überblick über den bisherigen Verhandlungsverlauf. Sodann wurde das Verfahren gegen ████ wieder abgetrennt und vertagt auf den 31. Mai 1963. Am 31. Mai 1963 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ebenso verfahren, unter Vertagung auf den 7. Juni 1963 (Bl. 32, 32 R); desgleichen am 7. Juni unter Vertagung auf den 14. Juni und am 14. Juni unter Vertagung auf den 21. Juni 1963 (Bl. 55, 76). Am 21. Juni 1963 wurde dann gegen den Angeklagten ██████████ verhandelt (Bl. 87 ff. d. A.).

Die Revision rügt, dass an den Verhandlungstagen, zu denen der Angeklagte nicht geladen war (16. und 21. Mai, 6., 11., 18. und 19. Juni 1963) und an den oben erwähnten Tagen, an denen ihm gegenüber das Verfahren alsbald wieder abgetrennt wurde, die Verhandlung gegen ihn also nur eine leere Form war, Sachverhalte zur Erörterung kamen, auf die auch seine Verurteilung gestützt worden sei. Angesichts des Inhalts der jeweiligen Verhandlungsprotokolle und der Urteilsgründe (S. 8, 16–18 UA) ist davon auszugehen, dass dies so war. Darin lag eine Verletzung des § 261 StPO, auf der das Urteil gegen den Angeklagten beruht (vgl. auch RGSt 69, 360; 70, 67). Der vom Vorsitzenden jeweils, insbesondere am 21. Juni 1963 vor Vernehmung des Angeklagten zur Sache gegebene Überblick über den bisherigen Verhandlungsverlauf (richtig: Verhandlungsergebnis; Bl. 32 R Bd. XXXII!) bestätigt die vorstehende Annahme. Um einen Fall des § 247 Abs. 1 StPO, der eine solche Unterrichtung ausnahmsweise zulässt, hat es sich nämlich hier nicht gehandelt (RG JW 1935, 2980 Nr. 59). Es kann somit auf sich beruhen, ob die Verfahrenshandlung des Tatrichters auch gegen § 229 StPO verstieß.

Das Urteil gegen den Angeklagten ███████ ist jedenfalls wegen Verletzung des § 261 StPO mit den Feststellungen aufzuheben. Dieser Auffassung war auch der Generalbundesanwalt.

2. Zu den übrigen Verfahrensbeschwerden des Beschwerdeführers ██ ██████ ist nur allgemein zu sagen:

Die Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO gibt Anlass, zu bemerken, dass ein Aufsuchen des Gerichts im Beratungszimmer durch Verfahrensbeteiligte (bei verschlossener Tür) unbedingt zu vermeiden ist (vgl. BGH, Urt. v. 7. Januar 1955, 5 StR 609/54 bei Dallinger MDR 1955, 272 zu § 193 GVG; Nr. 105 Abs. 2 der Richtlinien für das Strafverfahren).

Die Behauptung, der Angeklagte habe sein Amt (sonst) einwandfrei geführt, musste zwar nicht unbedingt, konnte aber für die Strafzumessung mit von Bedeutung sein (vgl. auch BGHSt 8, 186, 188); ebenso das Beweisthema, für das die Zeugen HaCy und ████ benannt wurden.

B. Sachrüge

1. Die Verurteilung des Angeklagten ██ █████ wegen schwerer Bestechlichkeit im Fall ███ █████ auf Grund der bisherigen Feststellungen – ihre verfahrensmäßig einwandfreie Grundlage unterstellt – ist rechtlich nicht zu beanstanden gewesen. Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte habe von Ko Vorteile gefordert und angenommen und dabei Ko pflichtwidrige Gegenleistungen zugesagt, und zwar: vermehrten Ausstoß von ████ ███████-Bescheiden, Berücksichtigung auch des Interesses Ko an summenmäßig hohen Bescheiden und Unterlassung der gebotenen Verhinderung weiterer Bestechungsversuche in der von ██████████████ Behörde (insbesondere S. 34, 55 UA).

Aus der Honorarvereinbarung, durch die K anteilsmäßig an den Erfolgshonoraren Ko beteiligt wurde, durfte die Strafkammer schließen, dass der Angeklagte sich damit bereit erklärte, von █████ ██████████ Anträge zum Schaden anderer Antragsteller bevorzugt zu behandeln und die empfangenen und noch weiter versprochenen Zuwendungen hinsichtlich der Höhe der Entschädigungssumme zu berücksichtigen. Es ist ferner hinreichend festgestellt, dass der Angeklagte sich stillschweigend zur Duldung weiterer Bestechungsversuche bereit erklärt hat (RGSt 16, 42, 45, 46), da ihm auch die sonstigen „Kontaktpflege“-Methoden ███ (Briefmarken-Verteilung) bekannt waren.

Zwar führt der Tatrichter (S. 8–20 UA) aus, dass allgemein verbindliche, insbesondere praktisch durchführbare Anweisungen für die Reihenfolge der zu bearbeitenden Anträge nicht bestanden. Jedoch durfte die Strafkammer in der schließlichen Zusage – nach völlig sachfremden Auswahlgrundsätzen (d. h. danach, ob die Anträge von bestimmten Agenten eingereicht oder vertreten wurden) – an die Sachbearbeitung heranzugehen, das Versprechen pflichtwidriger Amtsführung und damit die in § 332 StGB vorausgesetzte „Unrechtsvereinbarung“ erblicken. Denn damit sollte den gewährten Vorteilen ohne Rücksicht auf die Interessen anderer, mindestens ebenso berechtigter Antragsteller maßgeblicher Einfluss auf die zu treffende Auswahl eingeräumt werden (vgl. auch die entsprechenden Ausführungen des Urteils zum Fall Lachmann S. 50 und 128 UA). Dass nachteilige Auswirkungen auf die übrigen Antragsteller nicht „konkret erfasst und nachgewiesen werden konnten“ (S. 20 unten UA), ist für die Schuldfrage unerheblich. Denn es war der Sinn der schließlichen Unrechtsvereinbarung, dass ganze Gruppen von Antragstellern aus sachfremden Beweggründen, unter Hintansetzung der Interessen anderer Bewerber, bevorzugt an die Reihe kommen sollten. Dies war, auch unter Berücksichtigung der damaligen turbulenten Gesamtlage, pflichtwidrig. Die Entscheidung des Senats BGHSt 15, 350 betrifft einen wesentlich harmloseren Sachverhalt.

2. Im Fall ██ hätte allerdings die Verurteilung auch aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand haben können. Hier hält das Landgericht für erwiesen, dass ███ die Zuwendungen ████████ seit dem „durch reinen rechtfertigenden süßen Anlass motivierten“ Osterpaket „1956“ als Ansinnen von Pflichtwidrigkeiten verstanden hat (S. 35 UA). Hierzu ist zu sagen: Mit dem „Osterpaket 1956“ hat der Tatrichter in Wirklichkeit die Oster-Sendung des Jahres 1957 (Delikatesspaket im Wert von 24 DM) gemeint, wie sich aus S. 350 UA ergibt. Auf jeden Fall hat das Landgericht die besonderen Anlässe und den jeweils verhältnismäßig geringen Wert dieser weiteren Zuwendungen nicht erkennbar gewürdigt. Es bestanden hier doch wohl grundlegende Unterschiede gegenüber dem Fall Ko. Tauchner hatte, wie dies seine Art war (S. 12, 13 UA), dem Angeklagten zunächst im Dezember 1956 anlässlich dessen Ernennung zum Regierungsrat einen Fliederstrauß im Wert von 30 DM übersandt. ██████████████ diese „Aufmerksamkeit“ nicht als Unkorrektheit oder gar als mehr (S. 30 UA). Die weiteren Zuwendungen (angenommener Gesamtbetrag: 216,12 DM; S. 4, 138 UA, richtig wohl nur 127,25 DM: S. 30, 31 UA; zusätzlich 5 DM: S. 28 UA) erfolgten ebenfalls aus besonderen Anlässen (Ostern und Weihnachten) und überstiegen jeweils den Wert der Gratulations-Sendung (Dezember 1956) nicht oder nicht erheblich (S. 36, 31 UA). Im Rahmen der Strafzumessung (S. 136 UA) sagt das Landgericht selbst, dass sich ████████ an „Rande der kleinen Aufmerksamkeiten“ bewegte. Dies alles hätte die Prüfung nahelegen müssen, ob ████████ auch mit seinen späteren Geschenken (ab Ostern 1957) nicht lediglich das allgemeine Wohlwollen des Angeklagten ████████████ wollte (BGHSt 15, 217, 223; 15, 239, 250, 251).

3. Bei der Strafzumessung muss der Tatrichter Formulierungen vermeiden, die den Anschein einer Verdachtsstrafe oder disziplinargerichtlicher Würdigung hervorrufen könnten (vgl. dazu: S. 36, 134, 135 UA). Die bisherigen Zumessungserwägungen erwecken den Eindruck, als wenn der Angeklagte ██ vor allem deshalb am schärfsten bestraft werden sollte, weil er früher Gerichtsassessor gewesen war. Im Übrigen wird auch dazu Stellung zu nehmen sein, dass die betreffenden Vorgänge 8–9 Jahre zurückliegen. Dies hat entsprechend auch für die anderen Angeklagten zu gelten, soweit bei ihnen eine erneute Strafzumessung in Betracht kommt.

Bei der Verfallerklärung (S. 4, 137, 138 UA) ist zu beachten, dass sich bezüglich der an ██████ ████████ gezahlten 1.800 DM eine Mithaftung des Angeklagten KC bei unveränderter Sachlage nicht rechtfertigen ließe. Dies wäre nur dann der Fall, wenn eine Verurteilung des Vorteilsgebers aus § 333 StGB ausgeschlossen wäre (vgl. BGH Urt. v. 19. Juli 1961, 2 StR 233/61, S. 18). Dies stand aber gerade nicht fest. Gewisse Ungereimtheiten in diesen Rechtsfolgen müssen hingenommen werden (BGHSt 13, 328, 330 a. E.). Dass gegen die Annahme des Gesamtwerts der Sachzuwendungen von 216,12 DM █████████ Bedenken bestehen, ist schon zu Nr. 2 erwähnt.

III. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Dieses auf die Bemessung der Gesamtstrafe bezüglich des Angeklagten ████████ beschränkte Rechtsmittel ist begründet. Aus der Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus und der, gemäß § 21 StGB umzuwandelnden Einzelstrafe (nicht: „Einsatzstrafe“, wie es S. 136 UA heißt; vgl. § 74 Abs. 3 StGB und RGSt 25, 297, 300), war die Gesamtstrafe zu bilden. Der § 19 Abs. 2 StGB tritt lediglich dann zurück, wenn die Umwandlung der Gefängnisstrafe nur einen Monat Zuchthaus oder weniger ergibt. Dann allerdings würde die wörtliche Anwendung des § 19 Abs. 2 StGB gegen § 74 Abs. 3 StGB verstoßen (BGHSt 16, 167, 168). So war es hier jedoch nicht. Denn die 60 Tage Gefängnis ergaben nach § 21 StGB 40 Tage Zuchthaus. Es hätte also eine Gesamtstrafe von einem Jahr und sieben Monaten Zuchthaus verhängt werden müssen. Dies muss das Landgericht beachten, falls es wieder vor eine solche Frage gestellt werden sollte.

IV. Revision des Angeklagten BC (S. 45, 51, 53–62, 140, 141 UA)

A. Verfahrensrügen

1. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung folgendes, in der Niederschrift als Hilfsantrag gekennzeichnete Beweisbegehren gestellt:

Die Zeugin █████████ habe ████████ angesonnen und habe keine Unrechtsvereinbarung – und zwar weder ausdrücklich noch stillschweigend – getroffen: er solle unter Verletzung seiner Amts- oder Dienstpflicht eine bevorzugt schnelle, großzügige und sachlich nicht gerechtfertigte Bearbeitung ihrer und der Entschädigungsanträge ihrer Mandanten vornehmen.

BC habe sich ihr gegenüber auch nie in diesem Sinne bereit gezeigt. Ihr Wunsch sei lediglich gewesen, durch ihre Zuwendungen sich bei BC allgemeines Wohlwollen und Geneigtheit zu sichern.

Dieser Beweisantrag ist von der Strafkammer in den Urteilsgründen (S. 59, 60 UA) abgelehnt worden. Es kann dahinstehen, ob alle Ablehnungsgründe rechtlich einwandfrei sind (z. B. bezüglich des Widerspruchs zu dem Geständnis des Angeklagten: RGSt 17, 315; RG JW 1925, 2782 Nr. 6; der Ungeeignetheit als Beweismittel: BGHSt 14, 339, 342; der Bedeutungslosigkeit der Aussage: BGHSt 15, 239, 251 oben, S. 355 Mitte). Jedenfalls wird die Ablehnung von der Erwägung getragen, dass Frau ███ ████ █████ im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO unerreichbar war. Schon im Jahre 1959 hatte die Staatsanwaltschaft versucht, unter Zusicherung freien Geleits eine Inlandsvernehmung dieser Agentin zu erreichen. Dies scheiterte daran, dass sie durch ihre damaligen Verteidiger mitteilen ließ, sie sei krank (Bl. 132–148 Bd. X, Bl. 190, 191 Bd. XI d. A.). Unter Nr. 2 der Anklageschrift vom 17. Juli 1961 (Bd. XXVIII d. A.) wird sie als in Brüssel lebende belgische Staatsangehörige aufgeführt. Mit Schreiben vom 23. Oktober 1962 zeigte ihr Verteidiger dem Landgericht an, der Gesundheitszustand von Frau ███████ habe sich in der letzten Zeit noch weiter verschlechtert. Es sei ihr unmöglich und von ihren Ärzten streng verboten, an einer Hauptverhandlung in dieser Sache teilzunehmen. Daraufhin wurde vom Landgericht, ohne Widerspruch der Staatsanwaltschaft, das Verfahren gegen Frau ███████████ gemäß § 205 StPO vorläufig eingestellt, weil sie i. S. des § 276 StPO abwesend sei und dies, in Verbindung mit ihrem schlechten Gesundheitszustand, der Durchführung einer Hauptverhandlung gegen sie auf unabsehbare Zeit entgegenstehe (Beschl. vom 13. November 1962, Bd. XXXI, Bl. 255 R. d. A.).

Eine Auslandsvernehmung durfte die Strafkammer nach Sachlage für unzureichend halten (S. 60 in Verbindung mit S. 33 UA; BGHSt 13, 300, 302) und nach alledem Frau ████████ damals als unerreichbares Beweismittel ansehen.

2. Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass an vernommene Zeugen (hier: Dr. ████████████ Gil) noch weitere Fragen hätten gestellt werden müssen (BGHSt 4, 125, 126). Im Übrigen war die Beweisfrage unerheblich, wie zur Sachrüge unter B dargelegt wird. Bezüglich der „übrigen Dienstvorgesetzten“ (S. 9 der Revisionsbegründung vom 19. November 1963) ist die Rüge entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und daher unzulässig.

3. Dagegen greift die Aufklärungsrüge des Zeugen Georg ███████ ██████ durch. Dieser schon bejahrte (1892 geborene) Zeuge war auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft (Bl. 130, Bd. XVI d. A.) am 15. März 1960 in Wien richterlich vernommen worden (Bl. 134 ff. Bd. XVI). Zur Hauptverhandlung wurde er nicht geladen und in dieser nicht vernommen (vgl. auch die Eingabe Künstlingers vom 9. Juli 1963, Bl. 28, Bd. XXXIV d. A.). Es ist offenbar vergessen worden, die Niederschrift über seine richterliche Vernehmung gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2, 3 StPO zu verlesen. Diese Unterlassung rügt die Revision, und zwar zu Recht. Mindestens die Notwendigkeit der Verlesung musste sich dem Tatrichter angesichts des Inhalts der Wiener Aussage aufdrängen (§ 244 Abs. 2 StPO). Auf dem Fehler kann die Verurteilung insoweit beruhen. Sie wäre angesichts der unbestimmten Ausführungen S. 61 UA („aus dankbarer und vielleicht auch schon auf die Zukunft zielender Gefälligkeit“) auch sachlich-rechtlich bedenklich. Die Möglichkeit eines bloßen Beziehungskaufs ist nicht ausgeräumt. Das Urteil ist daher insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben.

Bezüglich des Vorwurfs der Steuerhehlerei (S. 16, 25 der Anklage; § 403 Abs. 1 AO; S. 61, 62 UA) ergeben sich keine Besonderheiten (RG JW 1928, 2265 Nr. 62). Eine nachträglich erlangte Kenntnis BCs von der Zollhinterziehung ███ ist strafrechtlich bedeutungslos (RGSt 71, 280; BGH NJW 1952, 515, 516 Nr. 25 zu § 259 StGB; Hartung in Hübschmann-Hepp-Spitaler, AO, § 403, Rn. 11). Der Tatrichter hat zwar mit teilweise fehlerhafter Begründung (§ 73 StGB, § 264 StPO), aber im Ergebnis zu Recht den Tatbestand der Steuerhehlerei für nicht gegeben erachtet. Der Angeklagte ist insoweit nicht schuldig; der Eröffnungsbeschluss ist entgegen der Ansicht des Landgerichts ausgeschöpft.

B. Sachrüge

1. Die Beurteilung des Falles ██████████ als fortgesetzte schwere Bestechlichkeit (S. 54–61 UA) lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Es kam nur darauf an, dass der Angeklagte erkannte, dass die ihm angesonnenen Handlungen pflichtwidrig waren (BGHSt 15, 352, 355 unten). Dass dies so war, ist hinreichend festgestellt. Es wäre daher ohne Bedeutung, ob bei der späteren Durchführung der Vereinbarung auch Bescheide honoriert wurden, die infolge einer Anweisung von Dienstvorgesetzten zu bevorzugter Bearbeitung gelangt waren.

2. Die Verurteilung im Fall ███████ ███ (S. 57, 61 UA) hat der Angeklagte nicht angefochten. Dies ergibt sich aus S. 19 der Revisionsbegründung. Außerdem hat dies der dazu ermächtigte Verteidiger noch ausdrücklich vor dem Senat erklärt.

C. Bezüglich des Angeklagten BC ist daher das Urteil aufzuheben, soweit er im Fall ██████ verurteilt worden ist, im Ausspruch über die Gesamtstrafe und hinsichtlich der Verfallerklärung von 364 DM (S. 5, 61, 141 UA). Die weitergehende Revision ist zu verwerfen. Es ist übrigens zu Unrecht die Geldersparnis statt der Uhr (des „empfangenen“ ███ i. S. des § 335 StGB) für verfallen erklärt worden (BGH, Urt. v. 20. Dezember 1960, 1 StR 493/60 und v. 17. Juli 1962, 1 StR 197/62). Nunmehr aber ist § 358 Abs. 1 StPO zu beachten.

V. Verfahrensrügen

1. Mit der Revision kann nicht geltend gemacht werden, dass an Zeugen oder Angeklagte noch weitere Fragen hätten gestellt werden müssen (BGHSt 4, 125, 126; BGH VRS 17, 351, 352).

2. Das Revisionsgericht hat nicht zu prüfen, ob die Feststellungen im Urteil mit dem übereinstimmen, was die Sitzungsniederschrift über den Inhalt von Aussagen oder Einlassungen angibt (BGH NJW 1966, 63 Nr. 22).

3. Die Aufklärungsrüge S. 22, 23 der Rev.-Begr. – Nichtbeiziehung „der Entschädigungsakten der Verwandten und Bekannten des Entschädigungsberechtigten Gel“ – ist nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt und daher unzulässig. Die betreffenden Akten sowie die Verwandten und Bekannten hätten näher bezeichnet werden müssen.

4. Das Landgericht durfte, wie vorstehend schon bei ████ erwähnt, Frau ████████ als unerreichbares Beweismittel ansehen (S. 78 UA). Für Dr. Ky, der in der Schweiz lebt und nach den vorgelegten ärztlichen Attesten (Bd. XXXI, Bl. 478–484 d. A.) gesundheitlich nicht in der Lage war, an einer Hauptverhandlung teilzunehmen (S. 33, 78 UA), galt dasselbe.

Der Agent Maximilian T war zwar am 9. Oktober 1958 vom Koblenzer Gerichtsarzt als haftfähig angesehen worden (Bd. I, Bl. 158 ff.). Nach den ärztlichen Zeugnissen vom 27. März 1963 (Bd. XXXII, Bl. 449, 450 d. A.) befand er sich jedoch zu damaliger Zeit wegen infektiöser Hepatitis in einem ██ █████████████ in stationärer Behandlung. Nach S. 353 UA war er dort auf Isolierstation und für 8–10 Monate ans Krankenlager gefesselt. Die Strafkammer durfte ihn daher, auch unter Berücksichtigung der Grundsätze der Entscheidung BGH NJW 1953, 1522 Nr. 22, als – auf nicht absehbare Zeit – unerreichbar ansehen.

5. Dagegen ist die Ablehnung der Vernehmung des Zeugen ███ █████ (S. 78, 59, 60 UA: Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache) rechtlich zu beanstanden. Das Landgericht hat keine ausdrücklichen „Unrechtsvereinbarungen“ festgestellt, sondern sie aus dem schlussendlichen Verhalten der Beteiligten hergeleitet (S. 76 oben UA). Es konnte jedoch für die Entscheidung nicht völlig ohne Bedeutung sein, zu ermitteln, was der Vorteilsgeber ████ ███ seinen Angeboten (Zahlungen pro Bescheid, Goldarmband für die Ehefrau ███████, S. 74 UA) nach seiner Vorstellung erreichen wollte und wie ██████ auf dieses Ansinnen reagiert hat. Dessen war der Tatrichter nicht unbedingt dadurch überhoben, dass ██ (S. 78 UA) durch Strafbefehl wegen aktiver Bestechung verurteilt worden ist. Daher muss die Verurteilung des Angeklagten █████████ in diesem Punkt aufgehoben werden. Da die Aufhebung aus dem angeführten verfahrensrechtlichen Grund erfolgt, bleibt sie auf die Reichweite der Verfahrensrüge beschränkt, mithin auf den Angeklagten ███ und den Fall Bu.

B. Sachrüge

1. Die Annahme einfacher Bestechlichkeit in sieben Fällen (S. 63 UA) lässt keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Der Urteilszusammenhang ergibt, dass der insoweit geständige Angeklagte J hier die verschiedenen Vorteile jeweils für Amtshandlungen angenommen hat (RGSt 64, 326, 336) und nicht lediglich im Hinblick auf seine dienstliche Stellung. Insoweit liegt der Sachverhalt anders als im Fall BGHSt 15, 239, 251.

Im Fall ███████ war das Landgericht überzeugt, dass die Zuwendungen (S. 64 UA) Belohnungen für die dienstliche Beratung und die sonstige amtliche Tätigkeit des Angeklagten darstellen sollten und als solche gewährt und angenommen worden sind (S. 65 UA). Es besteht kein Anhalt dafür, dass die Strafkammer die Beratung Ge in dessen eigener Entschädigungs-Sache, die schon zur LNB gediehen war (S. 64 oben UA), noch zum dienstlichen Aufgabenkreis des Angeklagten gerechnet hat. Daher ist die Verurteilung wegen einfacher Bestechlichkeit nicht zu beanstanden.

2. Dagegen ist die Annahme fortgesetzter schwerer Bestechlichkeit im Fall He (S. 66–72 UA) nicht zu halten. Das Landgericht hat in diesem, besonders liegenden Fall die nachträglich belohnte pflichtwidrige Amtshandlung des Angeklagten darin gesehen: er habe seine Dienstpflicht (zur Beratung der Antragsteller) zum Vorwand genommen, um Frau █████ mit erheblichem Aufwand an Zeit und Mühe während seiner Dienstzeit zu einer für die selbständige Bearbeitung auch schwieriger Entschädigungsanträge befähigten Anwaltsmitarbeiterin heranzubilden. Dadurch habe er seine Dienstpflicht verletzt und seine Arbeitskraft in nicht unerheblichem Maß und zum Nachteil anderer Antragsteller missbraucht (S. 70, 71 UA).

Die Erteilung von Privatunterricht in der Anwendung des Wiedergutmachungsrechts war jedoch keine in das Amt des Angeklagten einschlagende Handlung (RGSt 28, 424, 427; RGSt 70, 166, 172; BGHSt 11, 125, 127; 18, 263, 267; BGH LM § 332 StGB Nr. 5).

An dieser Beurteilung ändert auch nichts, dass der Angeklagte diesen Unterricht während seiner Dienststunden erteilt und dadurch seine dienstlichen Aufgaben vernachlässigt hat. Zwar kann ein Beamter sich auch dadurch zu einer pflichtwidrigen Amtshandlung bereit erklären, dass er die Unterlassung an sich gebotener Diensttätigkeit verspricht. Hier ließ sich der Angeklagte jedoch nicht für pflichtwidriges Vernachlässigen von Amtsgeschäften entlohnen, sondern dafür, dass er Frau ███ Unterricht erteilte. Ein solches Verhalten mag disziplinarrechtlich zu ahnden sein, erfüllt jedoch nicht den Straftatbestand der Bestechlichkeit. Schließlich ist nicht festgestellt, dass sich der Angeklagte bewusst war, gerade für die Vernachlässigung seiner Dienstpflichten entlohnt zu werden. Die Verurteilung ist daher insoweit aufzuheben.

Das Landgericht wird jedoch zu prüfen haben, ob sich die dem Angeklagten gewährten Vorteile nicht nur auf das Erteilen von Privatunterricht, sondern auch auf seine dienstliche, vom Landgericht nicht als pflichtwidrig beurteilte Tätigkeit (Beratung und Förderung der Entschädigungsfälle der Praxis ███████, z. B. der vernachlässigten Op te Beck-Nandate; S. 65 UA) beziehen sollten. Insoweit könnte einfache Bestechlichkeit (§ 331 StGB) in Betracht kommen.

Die Annahme schwerer Bestechlichkeit in den Teilfällen Je ████ ███ und ██ (S. 72–79 UA) lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

4. Somit ist das Urteil gegen ███████ in den Fällen BuC und █████ und zur Gesamtstrafe aufzuheben. Damit entfallen auch die Verfallerklärungen in den Fällen BuC und ███████. Die Einsatzstrafe und die übrigen Einzelstrafen (S. 141, 142 UA) sind durch die Fälle BuC und ██ █████████████ nicht beeinflusst. Die weitergehende Revision ist daher zu verwerfen.

VI. Revision des ███████████ ██ ██ (S. 79–82, 142–143 UA).

Das mit der Sachbeschwerde begründete Rechtsmittel dieses Angeklagten hat teilweise Erfolg.

████ wurde unter Freisprechung im Übrigen für schuldig befunden: der schweren Bestechlichkeit in neun Fällen ████ ████ BuD, HoD, Ko Hef, ████ █████████ ███████ sowie der einfachen Bestechlichkeit im Fall █████████ dem einer unbekannten Schenkerin.

1. Es besteht Anlass, zu bemerken, dass bezüglich der beiden zuletzt genannten Vorkommnisse ███ ███ (Unbekannte; S. 112, 113, 117 UA) keine Verjährung eingetreten ist. Diese ist vielmehr durch den Haftbefehl vom 18. März 1959 (Bd. XXIII Bl. 131 d. A.) als unterbrochen anzusehen (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1956, 396).

a) Die Verurteilung im Fall ███ lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

b) Dagegen kann die Verurteilung im Fall der unbekannten Spenderin nicht bestehen bleiben. Das Landgericht ist den Besonderheiten dieses Geschehnisses nicht ganz gerecht geworden. Nach den Feststellungen hatte eine namentlich unbekannt gebliebene Besucherin dem Angeklagten einen seiner Zeit im Konzentrationslager gefertigten Holzschnitt „Heimkehr“ geschenkt, nachdem ██████ den Entschädigungsfall ihrer Mutter zum Abschluss gebracht hatte. Bei der Würdigung dieses Sachverhalts hat die Strafkammer nicht berücksichtigt, dass diese Gabe möglicherweise nur ein Ausdruck gesellschaftlicher Höflichkeit, eine freundliche Geste war, der sich der Angeklagte, gerade unter Berücksichtigung der tragischen Umstände der Entstehung dieses Erinnerungsstücks, wohl schwer entziehen konnte (BGHSt 15, 239, 251, 252). Gegebenenfalls wird Einstellung nach § 153 Abs. 2, 3 StPO zu erwägen sein.

2. Im Fall Hei (S. 101–105 UA) ist die Verurteilung wegen schwerer Bestechlichkeit nicht völlig einwandfrei. Es ist zwar rechtlich unangreifbar festgestellt, dass sich der Angeklagte gegen Entgelt bereit erklärte, unter Benachteiligung anderer Antragsteller, die von █████ ████████████ Fälle, auch soweit sie in die Zuständigkeit anderer Bearbeiter fielen, zeitlich bevorzugt zu erledigen oder dafür Sorge zu tragen. Darin konnte schwere Bestechlichkeit gefunden werden (BGHSt 16, 37, 40). Dass ████████████ auch eine „womöglich begünstigte“ (begünstigende) Bearbeitung käuflich machen sollte (S. 104, 105 UA), ist nicht durch Tatsachen belegt. Das Landgericht berücksichtigt zudem hierbei nicht genügend, dass ██████████ zwar rechtsblind, aber „ein um Korrektheit bemühter Mann“ war, der „ohne gewinnsüchtiges Erwerbsstreben“ handelte (S. 101, 102 UA).

Angesichts der lange zurückliegenden Tatzeit sind weitere Feststellungen nicht mehr zu erwarten. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO beschränkt daher der Senat den Schuldspruch auf die Zusage zeitlicher Bevorzugung der betreffenden Sachen. Der Strafausspruch ist insoweit aufzuheben. Bei der erneuten Strafbemessung mag erörtert werden, dass der Angeklagte in diesem Fall teilweise mit Duldung seiner Vorgesetzten gehandelt hat (S. 101 oben, 102, 108 UA).

Die „Freisprechung im Übrigen“ (S. 6, 105, 131 UA) betrifft den Fall ███. Dieser war in Anklage und Eröffnungsbeschluss als selbständige Tat behandelt worden, fiel aber nach der Annahme der Strafkammer in Wirklichkeit in den Fortsetzungszusammenhang des Falles ████████ (S. 105 UA). Wegen derselben Tat deselben Angeklagten darf jedoch nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem anderen freigesprochen werden (RG JW 1928, 2265 Nr. 64). Der Freispruch insoweit war daher als gegenstandslos zu beseitigen.

3. Den Fall ██ (S. 106, 107 UA) hat das Landgericht dagegen ohne Rechtsfehler als selbständige Handlung angesehen. Für einen Gesamtvorsatz ist nichts ersichtlich. Dass Geller dem Angeklagten mit einem „Darlehen“ behilflich sein würde, war für den Zeitpunkt der ersten Vorteilszuwendung seitens ████ (S. 102 UA) nicht voraussehbar.

Im Übrigen gilt hier das eingangs zu Nr. 2 Gesagte entsprechend, wie denn auch der Tatrichter insoweit auf die Beurteilung des Falles █████████████████ (S. 107 UA) verweist. Auch insofern ist demgemäß der Schuldspruch entsprechend zu beschränken und der Strafausspruch aufzuheben. Dafür, dass die Strafkammer die Pflichtwidrigkeit lediglich in der Bearbeitung von Sachen aus fremdem Referat gesehen habe, besteht angesichts der Ausführungen zum Fall ███ (S. 112 UA) kein Anhalt. Auch dort hatte es sich um eine funktionell fremde Sache gehandelt.

4. Im Fall der Pariser Zahnärztin Do (S. 15, 107 ff. UA) kann die Verurteilung wegen schwerer Bestechlichkeit nicht bestehen bleiben. Die wenig übersichtlichen Ausführungen des Urteils (vgl. insbesondere S. 108–112 UA) lassen den Tatbestand der schweren Bestechlichkeit nicht hinreichend erkennen. Die summarische Schuldfeststellung (S. 130, 131 UA) reicht nicht aus. Frau ███ gehörte, wie die Bemerkung S. 113 oben UA ergibt, nicht zu den „systematischen Kontaktpflegern“. Die S. 117 UA angekündigte zusammenfassende rechtliche Würdigung S. 123 ff. UA behandelt den Fall ██████ nicht. Die zwischen Frau ██████ und dem Angeklagten zunächst in Aussicht genommene Schaffung einer Entschädigungspraxis erwies sich bald als undurchführbar (S. 107 UA). Die „Unrechtsvereinbarung“ zwischen beiden beschränkte sich, soweit ersichtlich, „neben der möglichen Förderung dieser Sachen“ hauptsächlich auf die ständige Information Frau ███ über den Sachstand. Schwere Bestechlichkeit, jedenfalls in dem vom Tatrichter offenbar angenommenen Umfang, ist damit einstweilen nicht dargetan, insbesondere nicht, ob auch die ständige Unterrichtung über den Sachstand pflichtwidrig war.

Die Ausführungen S. 127 UA betreffen andere Fälle. Die zusätzlich beiläufige Wendung: „neben der möglichen Förderung dieser Sachen“ reicht als zu unbestimmt nicht aus. Letztlich bleibt unklar, wofür Frau ███ die 3.500 DM eigentlich gegeben hat (vgl. im Übrigen die Ausführungen betr. ███ zum Fall █████████).

5. Der Fall █████████ (S. 114/115, 131, 146/147 UA) hat sich nicht 1950 abgespielt, sondern bis 1957 erstreckt (Bd. XXII, Bl. 86 d. A.). Die Annahme schwerer Bestechlichkeit ist an und für sich einwandfrei (vgl. die Feststellungen S. 114, 115 UA und BGHSt 15, 88, 92). Der Schuldumfang ist jedoch zu weit bemessen. Die bloße Beschleunigung des Verfahrens kann hier nicht als pflichtwidrig angesehen werden. Denn Bugajer verfolgte – im Gegensatz zu anderen Antragstellern oder Vertretern – nur seine eigenen Ansprüche. Deren Förderung kann bei der damals gegebenen allgemeinen Geschäftslage der Behörde (S. 9 ff. UA) nicht zu einer Benachteiligung anderer Interessenten geführt haben. Demnach wird der Schuldumfang auf die Zusage beschränkt, das Ermessen in der Sache selbst unter Berücksichtigung der in Aussicht gestellten und empfangenen Zuwendungen auszuüben. Der Strafausspruch ist insoweit aufzuheben. Damit entfällt auch die diesbezügliche Verfallerklärung (S. 147 UA). Bei dieser hat der Tatrichter von 500 DM (S. 114 UA) für verfallen zu erklären übersehen, auch den Betrag zu berücksichtigen. Dabei muss es nun sein Bewenden haben (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Verfallerklärung ist eine Nebenstrafe (BGHSt 19, 27, 29).

6. In den Fällen der beruflich auftretenden, außerordentlich geschäftigen Agenten ████ BuT, Kop und ██████ (der sich hier nicht auf Festgaben beschränkte, S. 115 UA) lässt die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Bestechlichkeit keinen Rechtsfehler erkennen. Hier war Gegenstand der „Unrechtsvereinbarungen“ nicht nur die Erteilung umfangreicher und zeitraubender Sachstandsmitteilungen (vgl. schon die Ausführungen bezüglich LC, VII B 1, vorstehend) und die zeitlich bevorzugte Bearbeitung der Anträge. Vielmehr erwarteten die Vorteilsgeber, dem Angeklagten erkennbar, auch sachlich begünstigende Dienstleistungen (S. 116 UA). Hierzu war Steinfort zwar nicht bereit. Er hat jedoch den diesbezüglichen inneren Vorbehalt den Agenten gegenüber nicht zum Ausdruck gebracht.

Es hätte daher insoweit der sehr breiten zusätzlichen Ausführungen S. 123 ff. UA nicht bedurft, die teilweise darauf hinauslaufen, dass jede Bevorzugung pflichtwidrig ist, und daher insofern den Unterschied zwischen einfacher und schwerer Bestechlichkeit verwischen. Es handelt sich jedoch hier bezüglich dieses Angeklagten um Hilfserwägungen, die den Bestand des Urteils nicht in Frage stellen.

Jedenfalls ergibt der Urteilszusammenhang, dass die „Unrechtsvereinbarungen“ mit den Agenten vor allem bezweckten, diese in einer Weise zu bevorzugen, dass ihnen dadurch ein Vorsprung gegenüber ihren (korrekteren) Wettbewerbern (vgl. S. 11 oben UA) verschafft werden sollte. Sie erstrebten also Vorrangstellungen, die eine vorzeitige Bearbeitung anderer Anträge einschlossen, zumindest aber eine unterschiedliche Behandlung, aus der allein schon sich eine Bevorzugung ergeben konnte. Um diese Überzeugung zu gewinnen, erübrigte sich bei der gegebenen Sachlage eine nähere Darlegung, in welchem zahlenmäßigen Verhältnis die vorrangig bearbeiteten Anträge zu den sonstigen, vom Angeklagten ██████████████████ Sachen gestanden hatten, und inwieweit Bevorzugungen der Interessenvertreter durch ihn tatsächlich vorgekommen waren. Vielmehr genügte die allgemeine Darlegung, dass sein Verhalten auch bezüglich der Erledigung der zahlreichen Sachstandsanfragen notwendigerweise eine Benachteiligung anderer Antragsteller zur Folge haben musste.

Die Revision beruft sich vergeblich darauf, dass feste Regeln für die Reihenfolge der Bearbeitung entscheidungsreifer Anträge nicht bestanden hätten, vielmehr praktisch Zufall, Willkür und persönliche Einflüsse maßgebend gewesen seien (S. 9–11 UA). Demgegenüber ist auf die Darlegungen zur Sache ██████ (II B 1 vorstehend) zu verweisen (vgl. auch BGH Urteile vom 8. November 1951, 3 StR 822/51 und vom 22. September 1959, 1 StR 102/59). Schließlich kann keine Rede davon sein, die Strafkammer habe schon darin eine Pflichtwidrigkeit gesehen, dass sich Steinfort überhaupt Vorteile gewähren ließ.

7. Der Fall ████████████████ (S. 116, 117 UA) liegt anders als die Beziehung ████████████████ (S. 94, 95 UA). Gegenüber S hat sich Ho zwar weniger in der Form als in der Sache – nahezu ebenso unverfroren wie die geschäftstüchtigen Agenten, zu denen er in Querverbindung stand (S. 123 unten UA) – betätigt. Er bat S um Bevorzugung bei der Abgabe von Sachstandsmitteilungen sowie bei der Bearbeitung der von ihm vertretenen Anträge und stellte dafür unverblümt Zahlungen in Aussicht. ████████ „biss“ zwar zunächst nicht an. Er wurde aber „weich“, als ihm Ho einige Zeit später auf der Behörde einen Umschlag mit 1.000 DM übergab. Hinzu kommt, dass █████████████████████ labil und in besonders großem Umfang in den Sog der Korruption geraten war (S. 101, 146 UA). Angesichts alles dessen ist es kein Rechtsfehler, wenn das Landgericht im Fall Ho schwere Bestechlichkeit angenommen hat (vgl. die Ausführungen zu Nr. 6; vorstehend).

Somit ist das Urteil gegen ███ im Fall ██ ███ bezüglich der Unbekannten, ferner im Strafausspruch in den Fällen ██████████ ███ ███ Bu sowie zur Gesamtstrafe aufzuheben. Damit entfallen auch die hierauf bezüglichen Verfallerklärungen. Die Einzelstrafen in den Fällen ███ ███ Bu Ho ██ und ██ sowie die Verfallerklärungen insoweit bleiben unberührt. Die weitergehende Revision ist daher zu verwerfen.

IX. Es erschien angezeigt, die Sache, soweit sie neu zu verhandeln ist, an das Landgericht Mainz zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).

Hübner Seibert Fischer Loesdau

Bundesrichter Pikart ist urlaubshalber verhindert zu unterschreiben.

Zitiert (6)

Zitiert von (2)