Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen bei schwerer passiver Bestechung; Teilaufhebung wegen möglicher Beihilfe

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 822/51
Datum
08.11.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung verurteilt; seine Revision wurde vom BGH verworfen. Die Kammer stellte fest, dass die Annahme von Vorteilen auch stillschweigend erfolgen kann und eine Dienstpflichtverletzung ursächlich mit den Vorteilen zusammenstand. Die Staatsanwaltschaftsrevision war teilweise erfolgreich: Im Hinblick auf einen Mitangeklagten wurde aufgehoben und zur erneuten Prüfung wegen möglicher Beihilfe zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Merkmale der schweren passiven Bestechung (§ 332 StGB) liegen vor, wenn ein Amtsträger Vorteile oder deren Zusicherung annimmt und dadurch in pflichtwidriger Weise seine dienstlichen Aufgaben beeinflusst.

2

Die Annahme von Vorteilen oder Vorteilsversprechen kann auch durch schlüssiges (stillschweigendes) Verhalten festgestellt werden.

3

Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden; bloße Rügen gegen die Beweiswürdigung begründen allein keinen Rechtsfehler.

4

Eine Dienstpflichtverletzung kann in der Bevorzugung bestimmter Personen bei der Sachbearbeitung liegen, wenn dadurch andere benachteiligt werden und die Entscheidung durch unzulässige Vorteile beeinflusst ist.

5

Beihilfe zur aktiven Bestechung kann bereits durch vorbereitende Handlungen gefördert werden; bei hinreichendem Verdacht ist die Mitwirkung eines Gehilfen gesondert zu prüfen, wobei dessen Vorsatz sich auf die wesentlichen Merkmale der Haupttat erstrecken muss.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 19. Februar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1.) den ehemaligen Verwaltungssengehilfen █████, geboren am ██ ███████ in ████,

2.) den Pförtner Willy Co., geboren am ██████ ████ in ████,

3.) den Pförtner Bruno P., geboren am ████ ██ ███████ 1894 in K,

wegen schwerer passiver Bestechung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. November 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ████████████████████ als Vertreter der ████████████████████,

Justizangestellter ██████████████ ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

1.) Die Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 19. Februar 1951 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die erkannte Strafe wird die seit dem 19. Februar 1951 erlittene Untersuchungshaft angerechnet.

2.) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil in der Richtung gegen den Angeklagten ███ samt den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Die gegen ███ gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft wird auf Kosten der Staatskasse verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ███ ist wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung zur Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt; die beiden Mitangeklagten ███ und ███████ sind von der Anklage wegen Vergehens gegen die Bestechungsverordnung vom 3. Mai 1917/22. Juni 1943 freigesprochen worden. Das Urteil hat der Angeklagte ███ mit der Revision angefochten, desgleichen die Staatsanwaltschaft, soweit Freispruch erfolgt ist.

I. Revision des Angeklagten ████

Sie rügt unrichtige Anwendung des § 332 StGB, jedoch zu Unrecht.

Das angefochtene Urteil stellt fest, der Angeklagte habe sich als Beamter von dem früheren Mitangeklagten ███ bewirten lassen sowie das Versprechen einer Geldzahlung und der Gewährung eines kostenlosen Erholungsurlaubs angenommen; als Gegenleistung dafür habe er hinsichtlich der ihm von ███ zugeführten Personen bei der ihm zustehenden Vorprüfung ihrer Flüchtlingseigenschaft deren Zuerkennung pflichtwidrig nicht abgelehnt, obwohl er gewusst habe, dass er das mangels der die Flüchtlingseigenschaft begründenden Voraussetzungen hätte tun müssen.

Damit sind die Merkmale des § 332 StGB nach der äußeren und inneren Tatseite ausreichend klargestellt. Die von der Revision erhobenen Einwände sind nicht geeignet, den Bestand des Urteils zu erschüttern.

Der Angeklagte war bei der Flüchtlingsstelle des Magistrats ████ als Sachbearbeiter angestellt und hat dort eine aus der Staatsgewalt hergeleitete und der Verwirklichung staatlicher Zwecke dienende Tätigkeit öffentlich-rechtlicher Natur ausgeübt. Die vom Erstrichter bejahte Beamteneigenschaft im Sinne des § 359 StGB steht fest und wird von der Revision nicht bestritten.

Sie wendet sich jedoch dagegen, dass das Landgericht das von ███ gegebene Versprechen von Geld und Urlaubsgewährung für den Schuldspruch verwertet habe. Insoweit handelt es sich im Wesentlichen um einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung. Als Irrtum müsste es allerdings angesehen werden, wenn der Angeklagte, wie die Revision behauptet, sich gegenüber diesem Angebot untätig verhalten hätte. Das Urteil enthält zwar keine Feststellung, dass er es ausdrücklich angenommen hat. Den Ausführungen in den Gründen ist indes zu entnehmen, dass das Landgericht von einer Annahme durch schlüssiges Verhalten ausgegangen ist. Dagegen ist nichts einzuwenden. Die Annahme der Zusicherung von Vorteilen kann stillschweigend erfolgen (RGSt 57, 28).

Mit dem Hinweis, der vom Erstrichter niedergelegte Sachverhalt entspreche nicht den Tatsachen, kann der Angeklagte in diesem Verfahren nicht gehört werden. Seinen Verlangen, das Revisionsgericht müsse die offensichtliche Abweichung des Urteils von dem Ergebnis der Hauptverhandlung als Rechtsfehler berücksichtigen, steht der Umstand entgegen, dass derartige Unrichtigkeiten des Urteils für den Revisionsrichter nicht erkennbar sind.

Die Entgegennahme von Vorteilen oder Vorteilsversprechen im Sinne des § 332 StGB ist somit bedenkenfrei bejaht.

Auch das Merkmal der Dienstpflichtverletzung und ihres ursächlichen Zusammenhangs mit den gewährten oder in Aussicht gestellten Vorteilen hat der Angeklagte verwirklicht. Das Landgericht hat als erwiesen angesehen, der Angeklagte habe nicht aus eigenem Antrieb, sondern unter der Einwirkung der ihm von ██████ gewährten Vergünstigungen die Fälle der von ███ geschickten Flüchtlinge trotz Kenntnis der Unrichtigkeit oder Entstellung ihrer Erklärungen positiv beurteilt. Dass darin eine Amtspflichtverletzung liegt, wird auch von der Revision nicht ernstlich bezweifelt. Sie macht aber geltend, der Angeklagte habe nur in einem einzigen Fall einen günstigeren Bescheid erteilt, während alle anderen nicht erwiesen seien. Dieses Vorbringen steht in Widerspruch zu den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen, wonach er das für mehrere Fälle selbst eingeräumt hat, und ist daher unbeachtlich. Der Umstand, dass nicht alle Einzelfälle mit dem Namen der Beteiligten belegt sind oder belegt werden konnten, ist ohne Belang.

Im Hinblick auf die Art der sachlichen Erledigung der durch Vermittlung von ███ vorgelegten Gesuche spielt die Reihenfolge der Abfertigung der von ███ empfohlenen Flüchtlinge eine untergeordnete Rolle. Der Erstrichter hat auch in der „bevorzugten Abfertigung“ dieser Personen eine Dienstpflichtverletzung gefunden. Der entgegengesetzten Meinung der Revision kann nicht beigetreten werden. Auch beim Fehlen einer Bestimmung über die zeitliche Reihenfolge der Bearbeitung kann der Beamte dann nicht als befugt erachtet werden, ohne gerechtfertigten Anlass von der allgemeinen Übung abzuweichen, wenn damit eine Benachteiligung anderer verbunden ist.

Das war hier der Fall, da sich bei dem starken Andrang der Antragsteller die Wartezeit oft auf viele Stunden, wenn nicht gar auf mehrere Tage erstreckte. Die Reihenfolge der Sachbearbeitung war für den Angeklagten eine Frage des pflichtgemäßen Ermessens. Eine Verletzung der Dienstpflicht kann darin liegen, dass er bei der nach pflichtmäßigem Ermessen zu treffenden Entscheidung sich von anderen als sachlichen Erwägungen hat leiten lassen und bei seiner Entschließung durch die von ███ erlangten oder zugesagten Vorteile beeinflusst worden ist (RGSt 56, 366; 74, 251/255).

Auch sonst lässt das angefochtene Urteil einen Rechtsirrtum in der Anwendung des sachlichen Rechts, namentlich auch bei der Strafzumessung, nicht erkennen. Die Revision war daher zu verwerfen.

II. Revision der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft wendet sich dagegen, dass der Erstrichter nicht geprüft hat, ob nicht die Mitangeklagten ███ und ███████ dem ███ zur aktiven Bestechung Beihilfe geleistet haben. Das Rechtsmittel ist hinsichtlich des Angeklagten ███ begründet.

1.) Im Urteil ist festgestellt, ███ habe die von der Flüchtlingsstelle abschlägig beschiedene Apothekengehilfin ████ an ███ verwiesen und dabei erklärt, dass die Angelegenheit mit Kosten verbunden sei. Weiter ist festgestellt, ███ habe für ███ von der ████ das Entgelt von 100 DM abholen sollen, sich jedoch geweigert, eine Quittung hierüber zu unterzeichnen.

Aus diesen Umständen hat das Landgericht gefolgert, ███ habe die Geschäfte des ███████ gekannt und bewusst unterstützt.

Dieser Sachverhalt legte die Prüfung nahe, ob der Angeklagte ███ sich nicht einer Beihilfe zur aktiven Bestechung des ███ schuldig gemacht hat.

Die Beihilfe braucht nicht zur Ausführung der Haupttat geleistet zu sein. Sie kann schon zu bloßen Vorbereitungshandlungen erfolgen, wenn dadurch die Haupttat gefördert wird (RGSt 58, 113). Die im Urteil festgestellten Tatsachen begründen den Verdacht auf ein derartiges Tun des ██████.

Der Vorsatz des Gehilfen muss sich auf die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale der Haupttat erstrecken. Auf seiner Seite ist also Kenntnis ihrer wesentlichen Begriffsmerkmale nötig, ferner das Bewusstsein, durch sein Verhalten die Tat des Haupttäters zu fördern. Da nach dieser Richtung der Verdacht einer strafbaren Beteiligung des Angeklagten █████ besteht, bedarf die Frage, ob er durch sein Handeln den Tatbestand der Beihilfe zur aktiven Bestechung erfüllt hat, einer erneuten Untersuchung.

Das Urteil war daher insoweit aufzuheben, entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts.

2.) Anders liegt die Sache bei dem Angeklagten ███████.

Hier ist nur festgestellt, dass er von ███ den Auftrag bekam, einen in dessen Begleitung erschienenen Mann sofort zu dem Angeklagten ████ zu führen. Ob ███████ der Aufforderung nachgekommen ist, lässt sich aus dem Urteil nicht ersehen. Aber auch wenn das der Fall war, so kann aus diesem Verhalten allein auf eine Beihilfe zu der von ███ begangenen aktiven Bestechung noch nicht geschlossen werden.

Sonstige Tatsachen, die einen Anhalt dafür geben könnten, █████ sei über das von ███ beabsichtigte Vorgehen unterrichtet gewesen und habe es mit dem Gehilfenvorsatz fördern wollen, sind der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, der Erstrichter habe es in rechtsfehlerhafter Weise unterlassen, trotz hinreichender Verdachtsgründe das Verhalten des Angeklagten ████████████ dem Gesichtspunkt der Beihilfe zur aktiven Bestechung zu würdigen.

In diesem Umfang musste deshalb die Revision verworfen werden.

Der Oberbundesanwalt hatte auch in diesem Fall Urteilsaufhebung beantragt.

KraussBuschBaldus
KoenigerScharpenseel
Revision verworfen bei schwerer passiver Bestechung; Teilaufhebung wegen möglicher Beihilfe — Themis