Revision verworfen: Bestätigung von Verurteilungen wegen (schwerer) Bestechlichkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 593/68
- Datum
- 01.07.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen einfacher Bestechlichkeit nach § 331 StGB genügt es, dass der Amtsträger eine Belohnung für eine nicht pflichtwidrige Handlung annimmt; eine Pflichtverletzung ist hierfür nicht erforderlich.
Schwere Bestechlichkeit setzt das Bestehen einer Unrechtsvereinbarung voraus, d.h. die Bereitschaft oder Zusage, dienstliche Amtshandlungen zugunsten des Bestechenden vorzunehmen oder zu beeinflussen.
Eine Unrechtsvereinbarung kann insbesondere dann bejaht werden, wenn der Amtsträger verspricht, Anträge, die in seine dienstliche Zuständigkeit fallen, selbst zu bescheiden oder ihnen zeitlich bevorzugt zu behandeln, auch wenn er sie zugleich in einer privaten Tätigkeit bearbeitet.
Bei der revisionsrechtlichen Prüfung ist die Revision dann zurückzuweisen, wenn die vom Revisionsführer gerügten Rechtsfehler nicht substantiiert dargetan werden und die tatrichterlichen Feststellungen den gesetzlichen Tatbestand tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 10. April 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 593/68 in der Strafsache gegen ███, kaufmännischen Angestellten Gerhard ██ in █, aus ████, Kreis EC____, geboren am [REDACTED], wegen schwerer Bestechlichkeit u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juli 1969, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Pfeiffer, Bundesrichter Dr. ███████, Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 10. April 1967 wird verworfen.
Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht Koblenz hatte den Angeklagten durch Urteil vom 12. Juli 1963 wegen schwerer Bestechlichkeit in fünf Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt sowie Geldbeträge und verschiedene Gegenstände für verfallen erklärt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 4. März 1966 – 1 StR 385/65 –) dieses Erkenntnis in den Fällen HC und ████████ sowie zur Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Mainz zurückverwiesen.
Das Landgericht Mainz hat den Angeklagten nunmehr mit Urteil vom 10. April 1967 wegen schwerer Bestechlichkeit in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit einfacher Bestechlichkeit, und wegen einfacher Bestechlichkeit zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt und erneut eine Verfallerklärung gemäß § 335 StGB ausgesprochen.
Die auf den Fall IC) beschränkte Sachrüge hat keinen Erfolg.
Die Feststellungen tragen eine Verurteilung des Angeklagten wegen einfacher Bestechlichkeit, soweit dieser für die Beratung in den sog. privaten ██ ██████ und für die zeitlich bevorzugte Bearbeitung im Amt einen Betrag von 2.000,— DM als Belohnung angenommen hat. Denn § 331 StGB setzt nur eine nicht pflichtwidrige Handlung voraus.
Entgegen der Ansicht der Revision hat die Strafkammer unter Beachtung der vom erkennenden Senat (1 StR 385/65 S. 24 ff.) gemachten Rechtsausführungen in der weiteren Handlung des Angeklagten den Tatbestand der schweren Bestechlichkeit zu Recht als gegeben angesehen. Sie hat die Unrechtsvereinbarung nur insoweit angenommen, als der Angeklagte sich bereit erklärte, die in seine dienstliche Zuständigkeit fallenden Entschädigungsanträge selbst dann zu bescheiden, wenn er sie schon als Mitarbeiter in der I(______)’schen Praxis bearbeitet hatte (UA S. 5, 8 ff. in Verbindung mit dem oben erwähnten Urteil S. 26).
Auch im Übrigen lässt das Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
| Seibert | Loesdau | Zipfel | |||
| Pikart | Pfeiffer |