Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Bestechlichkeit verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 592/68
Datum
18.06.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mainz wegen schwerer und einfacher Bestechlichkeit. Er rügte u. a. die Nichtvernehmung einer Zeugin und eine fehlerhafte Beweiswürdigung. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet: Es lagen keine Verfahrensfehler vor, die Verurteilung stützt sich auf Einlassungen des Angeklagten und objektive Tatumstände; auch die Strafzumessung ergab keine Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rüge, eine Zeugin sei nicht vernommen worden (§ 244 Abs. 2, 3 StPO), ist nur begründet, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger die Vernehmung beantragt hat oder der Tatrichter von Amts wegen zur Vernehmung verpflichtet war.

2

Die strafgerichtliche Überzeugungsbildung darf aus dem Inbegriff der Verhandlung und aus objektiven Tatumständen geschöpft werden; daraus gezogene Feststellungen verletzen § 261 StPO nicht, sofern sie frei und nachvollziehbar sind.

3

Bei der Strafzumessung kann die besondere Korruptheit des Täters als eigenständiger Strafzumessungsgrund berücksichtigt werden; die Bezeichnung als ‚Beamter‘ in der Urteilsbegründung ist nicht zu beanstanden, wenn sie die Schwere der Pflichtverletzung zum Ausdruck bringt.

4

Die Revision ist zu verwerfen, wenn das Urteil keine Rechtsfehler erkennen lässt und die Feststellungen sowie die Strafzumessung tragfähig und nachvollziehbar sind.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 5. April 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Norbert ████ geboren am ███████ 1924 in ████ (Niedersachsen), wegen schwerer Bestechlichkeit

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 1969, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Meisl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter Neifer als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 5. April 1967 wird verworfen.

Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht Koblenz hatte den Angeklagten durch Urteil vom 12. Juli 1963 wegen schwerer Bestechlichkeit in fünf Fällen und einfacher Bestechlichkeit in acht Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt sowie einen Geldbetrag und verschiedene Gegenstände für verfallen erklärt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof (1 StR 385/65) dieses Erkenntnis in den Fällen B und H und zur Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Mainz zurückverwiesen.

Das Landgericht Mainz hat den Angeklagten nunmehr mit Urteil vom 5. April 1967 wegen schwerer Bestechlichkeit in vier Fällen und einfacher Bestechlichkeit in neun Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sieben Monaten Gefängnis verurteilt und erneut die Verfallerklärung gemäß § 335 StGB ausgesprochen.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte ohne Erfolg die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Verfahrensbeschwerden

Die Revision behauptet, die Strafkammer habe gegen § 244 Abs. 2 und 3 StPO verstoßen, weil die Zeugin Helbig in der Hauptverhandlung nicht vernommen wurde. Diese Rüge greift nicht durch. Die Revision trägt selbst nicht vor, dass der Angeklagte bzw. der Verteidiger die Vernehmung dieser Zeugin in der Hauptverhandlung beantragt haben. Auch von Amts wegen war der Tatrichter nicht gedrängt, die Zeugin █████ zu hören. Aus den Urteilsgründen (UA S. 7) ergibt sich eindeutig, dass sich das Gericht auf Grund der objektiven Tatumstände seine Überzeugung gebildet hat. Nur vorsorglich („gleichwohl“) hat die Strafkammer versucht, Frau ███ zu laden, aber infolge der Auskunft des früheren Ehemannes festgestellt, dass die in Afrika befindliche Zeugin unbekannten Aufenthalts ist (UA S. 7).

Entgegen den Ausführungen der Revision ist auch § 261 StPO nicht verletzt. Die Feststellung: „Weder der Angeklagte noch Frau H haben bei dieser Sachlage unterschieden zwischen den amtlichen Auskünften des Sachbearbeiters █████ und dem sogenannten Privatunterricht“ ist von der Strafkammer auf Grund der Einlassung des Angeklagten in Verbindung mit den objektiven Tatumständen und damit nach ihrer freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung getroffen (UA S. 6/7).

Sachbeschwerde

Auf die Sachrüge hin hat der Senat das Urteil überprüft. Es lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Durchgreifende Bedenken bestehen auch nicht gegen die Erwägungen zur Strafzumessung. Das Landgericht hat zwar, worauf die Revision zutreffend hinweist, ausgeführt, „der Angeklagte habe sich als sehr korrupter Beamter erwiesen“ (UA S. 10). Der Tatrichter hat aber – wie die Feststellungen zur Person ergeben – nicht übersehen, dass der Angeklagte Angestellter beim Regierungspräsidenten war (UA S. 2). Bei diesem Strafzumessungsgrund liegt der Schwerpunkt erkennbar auf der Würdigung „sehr korrupt“ und die Bezeichnung „Beamter“ steht im Einklang mit § 359 StGB.

Nach allem ist die Revision zu verwerfen.

PikartMeislNeifer
SeibertPfeiffer
Revision gegen Verurteilung wegen Bestechlichkeit verworfen — Themis