Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Verletzung des §193 GVG

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 609/54
Datum
07.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision die Anwesenheit des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft in der Beratungsstunde und damit Verletzung des §193 GVG. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Gericht betont, dass die bloße Behauptung, es habe keine Beratung stattgefunden, nicht mit hinreichender Sicherheit eine Beeinflussung der richterlichen Meinungsbildung ausschließt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Beratung dürfen nur die zur Entscheidung berufenen Richter und die am selben Gericht zu ihrer juristischen Ausbildung beschäftigten Personen anwesend sein (§193 GVG).

2

Die Anwesenheit des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft in der Beratungsstunde ist unzulässig und kann das Urteil tragen, auch wenn eine unmittelbare Aussprache bestritten wird.

3

Nachträgliche dienstliche Erklärungen, wonach während der Anwesenheit keine Beratung oder Abstimmung stattgefunden habe, genügen nicht mit hinreichender Sicherheit, um eine Verletzung des §193 GVG auszuschließen.

4

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Anwesenheit Dritter die Meinungsbildung der Richter in einem dem Angeklagten nachteiligen Sinne beeinflusst hat, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Verden a. d. Aller, 23. Juli 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rentner Walter ████ ███ aus ██ █████████████████, geboren am █████████ in ████████████████, wegen Unzucht mit einer Abhängigen und Blutschande

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████████████████ der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden a. d. Aller vom 23. Juli 1954 nebst den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit Blutschande (§ 173 Abs. 2 StGB) in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

Die Verfahrensrüge greift durch.

Die Revision rügt Verletzung des § 193 GVG. Sie behauptet, der Vorsitzende der Jugendkammer habe während der Beratung den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft aus dessen Dienstzimmer rufen lassen. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft habe sich daraufhin in das Beratungszimmer begeben, in dem die Kammer zur Beratung versammelt gewesen sei. Er habe sich dort etwa 10 Minuten aufgehalten.

Der Vorsitzende der Jugendkammer und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft haben dienstlich erklärt, der Vorsitzende habe am Ende der Beratung den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft durch den Wachtmeister in das Beratungszimmer rufen lassen und ihn dort gefragt, ob er Verurteilung in vier Fällen beantragt habe oder ob er, der Vorsitzende, sich insoweit verhört habe. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft habe darauf geantwortet, dass er vier Fälle angenommen habe. Weitere Dinge seien nicht besprochen worden. Die Anwesenheit des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft im Beratungszimmer habe ganz kurze Zeit gedauert. Im Augenblick seiner Anwesenheit habe weder eine Beratung noch eine Abstimmung stattgefunden.

Das hier beachtete Verfahren verstößt gegen die Vorschrift des § 193 GVG, nach der bei der Beratung nur die zur Entscheidung berufenen Richter und die bei demselben Gericht zu ihrer juristischen Ausbildung beschäftigten Personen zugegen sein dürfen. Im vorliegenden Fall ist außer diesen Personen der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft bei der Beratung zugegen gewesen.

Dass es in den angeführten dienstlichen Äußerungen heißt, im Augenblick der Anwesenheit des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft habe keine Beratung stattgefunden, ändert hieran nichts. Damit ist nur gesagt, dass die zur Entscheidung berufenen Richter während der Anwesenheit des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft nicht miteinander über die zu treffende Entscheidung gesprochen haben. Das schließt nicht aus, dass die Beratung während seiner Anwesenheit fortgedauert hat. Das Wesen der Beratung besteht darin, dass jedes Mitglied des Gerichts durch sie in die Lage versetzt werden soll, sich eine abschließende Meinung über die zu treffende Entscheidung zu bilden. Hierzu gehört es auch, wenn der Vorsitzende aus der Beratung heraus und vor deren Abschluss den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in das Beratungszimmer rufen lässt und ihn dort in Gegenwart sämtlicher Mitglieder des Gerichts über den Gegenstand seines in der Verhandlung gestellten Antrages so befragt, wie es hier geschehen ist.

Das Urteil kann auf dieser Verletzung des § 193 GVG beruhen. Die erwähnten dienstlichen Äußerungen, die erst längere Zeit nach der Hauptverhandlung abgegeben worden sind, schließen angesichts der Unzulänglichkeit menschlichen Erinnerungsvermögens nicht mit hinreichender Sicherheit aus, dass der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft sich auch über die Erwägungen geäußert hat, die ihn veranlasst hatten, Verurteilung in vier Fällen zu beantragen, und dass dies die Meinungsbildung der Mitglieder des Gerichts in einem dem Angeklagten nachteiligen Sinne (z. B. Verurteilung wegen mehrerer Taten statt wegen einer fortgesetzten Straftat) beeinflusst hat.

Das Urteil muss aus diesem Grunde aufgehoben werden.

SarstedtSchmidtDr. Borker
Dr. KoffkaSchmitt

Zitiert von (3)